OGH 10Ob184/97z

OGH10Ob184/97z8.7.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Pimmer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 4. Dezember 1994 verstorbenen Dr.Walter L*****, Arzt in *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erbserklärten Erben 1. Brigitta L*****, Hausfrau, 2. Raimund L*****, Student, und 3. Harald L*****, Student, alle ***** vertreten durch Dr.Karl Hofer, öffentlicher Notar in Wien, als Erbenmachthaber, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11.April 1997, GZ 3 R 76/97m-67, womit infolge Rekurses der genannten erbserklärten Erben der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28.Februar 1997, GZ 18 A 1236/94b-64, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der erbserklärten Erben wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Errichtung eines Inventars nach §§ 92 ff AußStrG wird nur für

Zwecke des Nachlaßverfahrens vorgenommen; die bezügliche Entscheidung

des Abhandlungsgerichtes hat Wirkungen nur für dieses Verfahren und

kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen

Beweissicherungsverfahren gleich (NZ 1969, 42 = NZ 1969, 137; JBl

1985, 741 = NZ 1986, 226; EvBl 1990/109 = JBl 1990, 583 = NZ 1991,

229; NZ 1991, 249; SZ 64/184 = NZ 1992, 232 uva). Die unmittelbare

Anfechtung der Vorgangsweise des Gerichtskommissärs bei der Inventarerrichtung durch Rekurs ist nicht zulässig; dagegen gerichtete Stellungnahmen sind beim Abhandlungsgericht zu überreichen, gegen dessen Verfügung dann der Rekurs zulässig ist (Rintelen, Verfahren außer Streitsachen, 67; ebenso Feil, Verfahren außer Streitsachen 349). Der Endbeschluß, mit dem ein errichtetes Inventar genehmigt wird, ist gesetzlich nicht geregelt, sondern entspringt der gerichtlichen Praxis (Deixler, Verlassenschaftsverfahren, in: Buchegger/Deixler/Holzhammer, Prakt. Zivilprozeßrecht4 470; ebenso Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren, 65 Rz 82). Im Zusammenhang mit der Errichtung des Inventars können dem Notar, obwohl auch das gesetzlich nicht geregelt ist, Aufträge vom Verlassenschaftsgericht erteilt werden (so etwa in SZ 64/184 = NZ 1992, 232, aber auch schon in GlU 10.743 und ZBl 1922/166; ebenso Müller im RL "Inventur" E VIII; vgl auch 10 Ob 521/95). Es ist aber auch denkbar, daß das Inventar vom Verlassenschaftsgericht ergänzt wird (vgl JBl 1985, 741 = NZ 1986, 226).

Von diesen in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen sind die Vorinstanzen ausgegangen. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG wird mit Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles nicht aufgezeigt. Insbesondere stellt es keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende Rechtsfrage dar, mit welchem Schätzwert ein Kraftfahrzeug des Erblassers in das Inventar aufzunehmen ist. Von einer Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidung mangels gesetzlicher Deckung kann keine Rede sein. Die Meinung des Erbenmachthabers, in ein "nichtvorhandenes Hauptinventar" könne nichts aufgenommen werden, übersieht, daß das Rekursgericht mit seinem früheren Beschluß vom 25.11.1996 nicht das Hauptinventar, sondern den Beschluß über die gerichtliche Genehmigung des Inventars aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensergänzung und neue Entscheidung aufgetragen hat. In Fragen der mit der Genehmigung eines Inventars verbundenen Beweiswürdigung (Rintelen aaO) kann der Oberste Gerichtshof nicht eingreifen.

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