OGH 10Ob17/98t

OGH10Ob17/98t27.1.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Danzl und Dr.Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine R*****, Inhaberin der Realitätenkanzlei R*****, vertreten durch Dr.Christian Kleinszig und Dr.Christian Puswald, Rechtsanwälte in St.Veit an der Glan, wider die beklagte Partei Aurelia V*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Seidel, Rechtsanwalt in Wien als Sachwalter, wegen S 100.000,-- infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19.November 1997, GZ 41 R 558/97f-31, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vertretungshandlungen und Einwilligungen des Sachwalters bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört (§ 154 Abs 3 ABGB iVm §§ 245, 282 ABGB; Steinbauer in ÖJZ 1985, 385 [392]; Dullinger in RZ 1986, 202; Schwimann/Schwimann, ABGB**2 I Rz 1 zu § 154).

Ob die Voraussetzungen bei dem der Klage zugrundeliegenden Rechtsgeschäft vorliegen, ist eine Frage des Einzelfalles (Dullinger aaO 204), die im vorliegenden Fall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu begründen vermag. Die Klägerin fordert von der Beklagten, einer unter Sachwalterschaft stehenden und in einem Pflegeheim lebenden Pensionistin, Einlagerungskosten von S 218.400,--, wovon eine Teilforderung von S 100.000,-- eingeklagt wurde. Dem Einwand der Beklagten, daß der Einlagerungsvertrag bisher nicht gerichtlich genehmigt worden sei, hielt sie in erster Instanz nicht entgegen, daß gar keine Genehmigung erforderlich sei, weil das Geschäft ohnehin zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb der Beklagten gehöre, sondern im wesentlichen nur, daß der Sachwalter bisher die Einholung der Genehmigung verabsäumt habe und eine frühere Einlagerung der Klägerin bei einem anderen Verwahrer gerichtlich genehmigt worden sei. Dieser ausschließlich illustrative Gegeneinwand ändert nichts am Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung.

Auf die hilfsweise Begründung des Berufungsgerichtes, das Klagebegehren sei überhaupt unschlüssig, kommt es nach der Lage des Klagevorbringens nicht mehr an.

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