Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Revisionswerberin (als Zulassungsgrund und gleichzeitig als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens) angebliche Verfahrensmängel erster Instanz rügt, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz nicht mehr in der Revision geltend gemacht werden kann (MGA, ZPO15 ENr 36 ff zu § 503 mwN uva). Dieser Grundsatz ist nur dann unanwendbar, wenn - anders als hier - das Verfahren vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht ist oder das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hat (MGA aaO ENr 40 und 44 ff mwN ua). Das Berufungsgericht hat ausreichend begründet, aufgrund welcher Erwägungen es die Ausführungen in der Mängel- und Beweisrüge für nicht berechtigt erachtete. Festzuhalten bleibt noch, dass nach ständiger Rechtsprechung das Gericht nicht verpflichtet ist, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären (RIS-Justiz RS0040592 mwN, zuletzt 8 Ob 110/02p), wobei im vorliegenden Fall noch darauf hinzuweisen ist, dass sich der gerichtlich bestellte Sachverständige in der Tagsatzung vom 28. 6. 2002 (ON 67) sehr ausführlich mit dem vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt hat. Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Im Übrigen gehört es zum irrevisiblen Bereich der Beweiswürdigung, ob ein Kontrollbeweis erforderlich ist, ob also etwa ein weiterer Sachverständiger zur hören gewesen wäre; dasselbe gilt für die Beurteilung der Fachkunde des beigezogenen Sachverständigen (3 Ob 130/97g mwN; MGA aaO ENr 88 f ua).
Die Beurteilung, ob eine Person (hier: der während des Verfahrens verstorbene vormalige Kläger) zu einem bestimmten Zeitpunkt die Tragweite bestimmter Willenserklärungen (hier: im Zusammenhang mit dem mit der Beklagten abgeschlossenen Übergabsvertrag) verstandesmäßig erfassen konnte oder ob ihm diese Fähigkeit durch eine die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit ausschließende geistige Störung fehlte, ist eine typische Beurteilung des Einzelfalles. Die Feststellungen, in welchem körperlichen und geistigen Zustand sich eine Person im Zeitpunkt der Abgabe einer Willenserklärung befand, sind tatsächlicher Natur; erst die Schlussfolgerung, ob aufgrund dieser Umstände Erklärungen im Gebrauch der (vollen) Vernunft abgegeben wurden, ist rechtliche Beurteilung (10 Ob 274/02w; 6 Ob 280/01x; NZ 1989, 38 uva; RIS-Justiz RS0014641). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der vormalige Kläger aufgrund der bei ihm bestehenden Demenz im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrages nicht in der Lage, eine freie unbeeinflusste Willensäußerung zu tätigen, über das alltägliche hinausgehende Entscheidungen zu treffen und deren Konsequenzen abzuschätzen. Patienten mit demenziellen Syndrom fehlt bei weit fortgeschrittenem Krankheitsbild, wie dies beim vormaligen Kläger der Fall war, insbesondere jede Kritikfähigkeit. In der von den Vorinstanzen daraus gezogenen Schlussfolgerung einer Geschäftsunfähigkeit des vormaligen Klägers als Übergeber ist damit kein Rechtsirrtum gelegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)