Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Rechte aus einem Vertrag verjähren grundsätzlich in 30 Jahren (SZ 10/18; SZ 39/223; MietSlg 39.196; 7 Ob 534/80; 7 Ob 674/80; 2 Ob 628/87; 8 Ob 524/89). Hins. bücherlicher Eintragungen kommt es darauf an, ob ein bestehender Rechtszustand geändert werden soll zB Klage eines Liegenschaftskäufers auf Einverleibung (verjährt) oder ob eine außerbücherlich schon besteh. Rechtslage bloß mit Grundbuch übereingestimmt werden soll (verjährt nicht): 7 Ob 242/73; Gschnitzer AllgT2 839; Ehrenzweig2 I/1, 302; Klang2 VI 607 f; Schwimann/Mader ABGB V § 1479 Rz 4; Schubert in Rummel2 Rz 2 zu § 1479). Hier war der Rechtsvorgänger der Klägerin gar kein allein. "Besitzer", er hatte noch gar keine außerbücherliche "Rechtsstellung", sondern bloß einen obligator. Anspruch auf Eigentumsübertragung. Dieser Anspruch verjährte iS der einhelligen Lehre und Rechtsprechung in 30 Jahren.
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