OGH 10Ob1543/95

OGH10Ob1543/9512.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier, Dr.Bauer, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Martin S*****, geboren 18.Februar 1977, wohnhaft bei der ehelichen Mutter *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Herbert S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10.Mai 1995, GZ 45 R 273/95-142, womit infolge Rekurses des Minderjährigen der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 3.März 1995, GZ 4 P 59/77-138, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des ehelichen Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508 a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die seinerzeitige Unterhaltserhöhung zum 1.10.1993 mit Beschluß vom 6.10.1993 (ON 129) gründete sich auf das Einverständnis der Parteien. Daher ist nach stR des Obersten Gerichtshofes eine Unterhaltserhöhung grundsätzlich auch ohne eine Änderung der Verhältnisse selbst rückwirkend möglich. Hat nämlich ein Minderjähriger weniger Unterhalt begehrt, als der materiellen Rechtslage entsprach, liegt im Zweifel ein Teilantrag vor. Die Rechtskraft der Entscheidung über diesen Antrag steht einem Erhöhungsbegehren nicht entgegen. Im Unterlassen der Geltendmachung eines (höheren) Anspruchs ist im Zweifel kein Verzicht auf diesen

höheren Anspruch zu erblicken (4 Ob 507/92 = ÖA 1992, 57 = EF 68.428;

1 Ob 539/92 = ÖA 1993, 20 U 71 = EF 70.399 ua). Die Entscheidung des

Rekursgerichtes weicht von diesen Rechtsgrundsätzen nicht ab. Ob die konkrete Unterhaltserhöhung im Einzelfall angemessen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG dar.

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