Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 59/42; RdW 1990, 10) und Lehre (Bydlinski, JBl 1968, 91) hindert ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot nur die grundbücherliche Durchführung der verbotswidrigen Verfügung, während das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft - hier der Kaufvertrag - wirksam bleibt, sodaß trotz des einverleibten Verbotes auf Zuhaltung des Vertrages geklagt werden kann. Vertragspartner des Klägers aus dem Kaufvertrag war aber einzig und allein die Beklagte; gegen deren Ehegatten kann der klagsgegenständliche Anspruch gar nicht geltend gemacht werden. Das Problem der einheitlichen Streitpartei stellt sich daher überhaupt nicht. Im übrigen geht die Rechtsrüge nicht von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen aus und läßt insbesondere außer acht, daß die "Zusatzvereinbarung" über einen höheren Kaufpreis vom Kläger nie unterfertigt wurde. Auch insoweit wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan.
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