Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508
a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO
zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Unbestritten ist, daß der gegenständliche Rechtsfall von den
Vorinstanzen nach österreichischem Recht beurteilt wurde
(Schuldstatut nach § 36 IPRG, welches das gesamte Schuldverhältnis
der Parteien, also auch daraus abgeleitete Schadenersatzansprüche
wegen Verletzung rechtsgeschäftlicher Nebenpflichten umfaßt:
Schwimann in Rummel, ABGB II2, Rz 4 vor § 35 IPRG).
2.) In welchem Umfang ein Arzt den Patienten - als Teil des
Behandlungsvertrages (JBl 1982, 491, JBl 1990, 459, 1 Ob 532/94,
4 Ob 509/95; Gschnitzer/Faistenberger, Schuldrecht BT und
Schadenersatz2, 488) - aufklären muß, damit dieser die Tragweite
seiner Erklärung, in eine Operation einzuwilligen, überschauen kann,
ist eine stets anhand der zu den konkreten Umständen des Einzelfalles
getroffenen Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage (1 Ob 743/80,
JBl 1983, 373 = SZ 55/114, JBl 1990, 459). Der Umfang der
Aufklärung muß hiebei auf Grund gewissenhafter ärztlicher Übung und
Erfahrung nach den Umständen des Einzelfalles unter Bedachtnahme auf
die Besonderheiten des Krankheitsbildes beurteilt werden (JBl 1991,
316, 4 Ob 509/95). Daraus folgt, daß der Umfang der ärztlichen
Aufklärungspflicht grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles ist (RZ
1973/167, JBl 1983, 373 = SZ 55/114). Bei welcher
Wahrscheinlichkeit von Schädigungen eine Aufklärungspflicht nicht
(mehr) besteht, dafür können keine Prozent(Promille)sätze angegeben
werden (SZ 59/18). Auf typische Risken einer Operation ist
allerdings ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen
Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres
Eintrittes, hinzuweisen (8 Ob 620/91, 1 Ob 532/94, SZ 62/154). Der
Patient muß unterrichtet werden, daß dieses Risiko speziell dem
geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter
Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist
(Haslinger, Probleme der ärztlichen Aufklärung und
Patienteneinwilligung, AnwBl 1994, 866 [871]). Wenn der Arzt
erkennt, daß bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann
hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer
Unterlassung hinzuweisen (JBl 1982, 491, EvBl 1990/87, SZ
55/114). Den Nachweis einer solchen rechtswirksamen Zustimmung des
Patienten und damit den Nachweis der gebotenen Aufklärung hat hiebei
der Arzt und/oder der Rechtsträger der Krankenanstalt zu erbringen
(JBl 1994, 336; 4 Ob 509/95). Ebenso ist es eine Frage des
Einzelfalles, inwieweit - wie dies hier seitens des
Berufungsgerichtes geschehen ist - aus dem Verhalten eines
Patienten geschlossen werden kann, ob er an einer bestimmten Form
dieser wie vor umschriebenen Aufklärung mehr oder weniger
interessiert ist (SZ 55/114).
3.) Unter Zugrundelegung der von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen einerseits sowie des Umstandes, daß die Aufklärungsanforderungen nicht überspannt werden dürfen (JBl 1991, 316; idS auch Haslinger aaO 871) andererseits wurde eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die behandelnden (operierenden) Ärzte im konkreten Fall verneint. Beide gleichzeitig durchgeführten Operationen erfolgten lege artis. Bei einer Chancenabwägung zwischen Operation und Nichtoperation sprachen die zu erwartenden Risken für diese; die eingetretene Lähmung ist ein typisches Operationsrisiko, das auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist (alle Feststellungen sind dem Ersturteil ON 41 entnommen). Soweit in der Revision unterstellt wird, die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Klinikeinweisung "völlig mobil und ohne irgendeine Bewegungseinschränkung" gewesen, entfernt sich das Rechtsmittel allerdings von den getroffenen und maßgeblichen Feststellungen, litt sie doch bereits Wochen vorher an auch in beide Beine ausstrahlenden und von einem sensiblen Querschnittsyndrom (!) ausgehenden Schmerzen und Gefühlsstörungen.
Das Berufungsgericht hat die von ihm zitierte und einleitend nochmals zusammengefaßt wiedergegebene Judikatur des Obersten Gerichtshofes durchaus falladäquat angewandt und - als Einzelfallbeurteilung - die außerordentliche Revision demnach zutreffend nicht zugelassen.
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