OGH 10Ob15/06p

OGH10Ob15/06p25.4.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** B*****, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OEG in Oberwart, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Hans B***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Prof. Mag. Heinrich Wolfgang G*****, vertreten durch Dr. Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Viktor B***** GmbH, *****, vertreten durch Sauerzopf und Partner, Rechtsanwälte in Eisenstadt, wegen EUR 58.156,37 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 45.319,45 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2006, GZ 2 R 231/05p-116, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei der von der Klägerin in ihrer Zulassungsbeschwerde relevierten Frage, ob die Berufung des Erstbeklagten gesetzmäßig ausgeführt war, handelt es sich ebenso wie bei der weiters relevierten Frage, ob von der Klägerin zur Begründung ihres Anspruches gegenüber dem Erstbeklagten ein hinreichend spezifiziertes Tatsachenvorbringen erstattet wurde, um eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828, RS0044273). Die Revisionswerberin zeigt in diesem Zusammenhang keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende unvertretbare Beurteilung durch das Berufungsgericht auf. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die nicht mehr entscheidungsrelevante Frage des Pflichtenkreises eines Architekten im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht.

Die außerordentliche Revision der Klägerin ist somit mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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