Normen
AnfO §2 Z1
AnfO §2 Z2
KO §27
10 Ob 104/07b | OGH | 10.03.2008 |
Beisatz: Hier: Anfechtung eines Kaufvertrags, mit dem mehrere Liegenschaften um einen Pauschalpreis veräußert wurden, nur hinsichtlich einer dieser Liegenschaften. (T1) |
3 Ob 55/10z | OGH | 26.05.2010 |
Auch; nur: Entscheidend ist, ob sich die Anfechtung gegen einheitliche Wirkungen einer Rechtshandlung richtet (in diesem Fall kommt nur eine einheitliche Anfechtung in Betracht) oder ob sich die gläubigerbenachteiligenden Folgen einer Rechtshandlung in einzelne, voneinander unabhängige, selbständige Teile zerlegen lassen; dann ist eine („echte") Teilanfechtung zulässig. (T2) |
3 Ob 90/11y | OGH | 12.10.2011 |
Beisatz: Es kommt also auf den gesamten „Anfechtungssachverhalt“ an. (T3) |
3 Ob 181/11f | OGH | 08.11.2011 |
nur T2; Beisatz: Hier: Anfechtung nach § 28 Z 3 KO nur der Einverleibung des Belastungs‑ und Veräußerungsverbots zugunsten des Verkäufers, nicht aber auch der gleichzeitig erfolgten Einverleibung des Eigentumsrechts des (späteren) Gemeinschuldners. (T4) |
3 Ob 223/12h | OGH | 19.12.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Keine Teilanfechtung einer vertraglichen Vereinbarung. (T5) |
3 Ob 188/12m | OGH | 19.12.2012 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Im Anfechtungsrecht ist es grundsätzlich geboten, Vereinbarungen und Vorgänge nach dem wirtschaftlichen Zweck, dem sie dienten, zu betrachten. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20080310_OGH0002_0100OB00104_07B0000_001
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