OGH 10Ob104/07b (RS0123338)

OGH10Ob104/07b19.12.2012

Rechtssatz

Eine „einheitliche" Rechtshandlung, etwa ein Rechtsgeschäft, das einheitliche rechtliche Wirkungen auslöst, ist grundsätzlich nur im Ganzen anfechtbar. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind dort angebracht, wo sich aus der Natur der Rechtshandlung oder des Anfechtungstatbestands etwas Gegenteiliges ergibt. Entscheidend ist, ob sich die Anfechtung gegen einheitliche Wirkungen einer Rechtshandlung richtet (in diesem Fall kommt nur eine einheitliche Anfechtung in Betracht) oder ob sich die gläubigerbenachteiligenden Folgen einer Rechtshandlung in einzelne, voneinander unabhängige, selbständige Teile zerlegen lassen; dann ist eine („echte") Teilanfechtung zulässig. Soll beispielsweise mit einem Vertrag nach dem Willen der Vertragsschließenden ein einheitlicher Vertragszweck erreicht werden oder bilden die mehreren Teile eines Rechtsgeschäfts eine sachliche Einheit, kommt eine Teilanfechtung nicht in Betracht.

Normen

AnfO §2 Z1
AnfO §2 Z2
KO §27

10 Ob 104/07bOGH10.03.2008

Beisatz: Hier: Anfechtung eines Kaufvertrags, mit dem mehrere Liegenschaften um einen Pauschalpreis veräußert wurden, nur hinsichtlich einer dieser Liegenschaften. (T1)

3 Ob 55/10zOGH26.05.2010

Auch; nur: Entscheidend ist, ob sich die Anfechtung gegen einheitliche Wirkungen einer Rechtshandlung richtet (in diesem Fall kommt nur eine einheitliche Anfechtung in Betracht) oder ob sich die gläubigerbenachteiligenden Folgen einer Rechtshandlung in einzelne, voneinander unabhängige, selbständige Teile zerlegen lassen; dann ist eine („echte") Teilanfechtung zulässig. (T2)

3 Ob 90/11yOGH12.10.2011

Beisatz: Es kommt also auf den gesamten „Anfechtungssachverhalt“ an. (T3)

3 Ob 181/11fOGH08.11.2011

nur T2; Beisatz: Hier: Anfechtung nach § 28 Z 3 KO nur der Einverleibung des Belastungs‑ und Veräußerungsverbots zugunsten des Verkäufers, nicht aber auch der gleichzeitig erfolgten Einverleibung des Eigentumsrechts des (späteren) Gemeinschuldners. (T4)

3 Ob 223/12hOGH19.12.2012

Auch; Beisatz: Hier: Keine Teilanfechtung einer vertraglichen Vereinbarung. (T5)

3 Ob 188/12mOGH19.12.2012

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Im Anfechtungsrecht ist es grundsätzlich geboten, Vereinbarungen und Vorgänge nach dem wirtschaftlichen Zweck, dem sie dienten, zu betrachten. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20080310_OGH0002_0100OB00104_07B0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)