Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin binnen vierzehn Tagen die einschließlich 121,28 S Umsatzsteuer mit 727,68 S bestimmten Kosten der Äußerung zum Delegierungsantrag zu ersetzen.
Text
Begründung
Die Klägerin klagt die Beklagte beim vereinbarten Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 88 JN) auf Erfüllung eines (nicht dem Konsumentenschutzgesetz unterliegenden Vertrages, den die Beklagte wegen Irreführung anficht. Nach dem Beweisbeschluß sollen die beantragten drei Zeugen und die Beklagte vor dem erkennenden Gericht vernommen werden. Vor allem deshalb, weil dies wegen der zwei im Sprengel des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur wohnenden Zeugen im Hinblick auf den geringen Streitwert mit erheblichen Kosten verbunden wäre, beantragt die Beklagte die Delegierung des letztgenannten Gerichtes. Die Klägerin beantragt, diesen Antrag abzuweisen, weil er der Zuständigkeitsvereinbarung widerspreche. In diesem Sinn äußerte sich auch das Prozeßgericht.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag, über den der Oberste Gerichtshof nach § 31 Abs 2 und 3 JN zu entscheiden hat, ist nicht berechtigt.
Während Fasching (Komm I 232 und ZPR2 Rz 209) eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen gänzlich ausschließt, wenn das angerufene Gericht auf Grund ausdrücklicher oder schlüssiger Parteienübereinkunft zuständig ist, erachtet der Oberste Gerichtshof solche Delegierungen in stRsp ausnahmsweise auch ohne Zustimmung des Prozeßgegner für zulässig. Dazu müssen aber nach der Gerichtsstandsvereinbarung besonders gewichtige Umstände eingetreten sein, auf die die Parteien bei dieser Vereinbarung noch nicht Bedacht nehmen konnten (zB EvBl 1960/90 = SZ 33/7; EvBl 1967/31; RZ 1989/107; 26.2.1992, 4 Nd 502/92 unter Ablehnung der gegenteiligen Meinung Mayrs, Die Delegation im zivilgerichtlichen Verfahren, JBl 1983, 293 [299]).
Solche Umstände liegen hier nicht vor. Daß die Prozeßführung beim Gericht des Erfüllungsortes für die Partei, deren allgemeiner Gerichtsstand im Sprengel eines anderen Gerichtes liegt, häufig mit einem höheren Aufwand an Zeit und ua wegen der Vernehmung von nicht im Sprengel des Prozeßgerichtes wohnender Zeugen auch mit höheren Kosten verbunden ist, hätte die Beklagte schon bei der Vereinbarung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes Linz berücksichtigen können, der von ihrem Wohnort und dem Wohnort zweier Zeugen relativ weit entfernt ist.
Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Grundes auf § 41 Abs 1 und § 52 Abs 1 ZPO, weil die Beklagte im Zwischenstreit über ihren Delegierungsantrag vollständig unterlegen ist, bezüglich der Höhe auf § 41 Abs 2 leg cit und TP 2/I/1c RAT.
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