Spruch:
Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die klagende Partei und Antragstellerin begehrt, ein örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über die Klage betreffend Schadenersatzleistungen aus behauptetermaßen mangelhaft verwahrten und deshalb gestohlenen Transportwaren zu bestimmen. Die Klägerin habe der Beklagten den Auftrag erteilt, das Transportgut von Holland nach Bergheim (Salzburg) zu befördern. Die Zuständigkeit österreichischer Gerichte ergebe sich aus Art 31 CMR. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichts im Inland werde die Ordination an das Handelsgericht Wien beantragt.
Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 101 JN idF der Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. 5. 1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Ausgehend von der Behauptung der Klägerin, es liege eine Rechtsstreitigkeit aus einer Beförderung vor, die dem CMR unterliege, bedarf es hier nicht der beantragten Ordination nach § 28 JN (RIS-Justiz RS0119645, RS0119721), weil der Ablieferungsort in Österreich liegt und es somit nicht an einem inländischen Gerichtsstand mangelt (vgl 9 Nc 23/05i mwN ua).
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