OGH 10Nc15/11d

OGH10Nc15/11d29.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Clemens Pichler, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei D*****, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt mit der beim Bezirksgericht Liesing eingebrachten Klage, den Beklagten schuldig zu erkennen, in die Einverleibung seines Eigentumsrechts an näher bezeichneten Wohnungseigentumsobjekten einzuwilligen, sowie in eventu die Feststellung der Unwirksamkeit eines mit dem Beklagten abgeschlossenen Schenkungsvertrags. Er begründet seinen Delegierungsantrag damit, dass sich die gegenständlichen Wohnungseigentumsobjekte im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg befänden und er sowie die von ihm beantragte Zeugin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesland Salzburg hätten.

Der Beklagte hat sich zum Delegierungsantrag des Klägers nicht geäußert.

Das Bezirksgericht Liesing legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Delegierungsantrag vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung darf nur den Ausnahmefall darstellen und nicht zu einer Durchbrechung der an sich maßgeblichen gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen. Die Delegierungsmöglichkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit setzt daher voraus, dass die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt (vgl RIS-Justiz RS0046589 ua).

Davon ist hier jedoch - zumindest derzeit - nicht auszugehen.

Für die Notwendigkeit der Vornahme eines Ortsaugenscheins bestehen im Hinblick auf das bisherige Prozessvorbringen und Beweisanbot des Klägers keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger und die von ihm beantragte Zeugin haben ihren Wohnsitz zwar im Bundesland Salzburg, nicht aber im Sprengel des Bezirksgerichts Salzburg. Dazu kommt, dass der Beklagte seinen Wohnsitz im Sprengel des angerufenen Gerichts hat und er noch kein Prozessvorbringen und Beweisanbot erstattet hat, sodass auch noch nicht annähernd feststeht, welche Beweise im Verfahren aufzunehmen sein werden (vgl RIS-Justiz RS0046176). Es fehlt daher für die beantragte Delegierung an einer tauglichen Grundlage.

Der Delegierungsantrag ist somit abzuweisen, ohne dass zuvor dem Vorlagegericht eine Erklärung nach § 31 Abs 3 JN abzufordern gewesen wäre. Die Entscheidung über den Antrag erfordert keine weitere „Aufklärung“ im Sinne dieser Bestimmung, weil sich das Vorlagegericht nur zu dem bereits bekannten Akteninhalt hätte äußern können (5 Nc 16/08k mwN).

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