European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0100NC00014.17S.0612.000
Spruch:
1. Als örtlich zuständiges Gericht wird das Handelsgericht Wien bestimmt.
2. Der Antrag der klagenden Partei auf Kostenzuspruch wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die Klägerin beabsichtigt, gegen die Beklagte in Österreich eine Klage auf Zahlung von 119.260 EUR sA einzubringen. Sie stützt sich auf eine Vereinbarung vom 10. 4. 2015 über die Erbringung von Monitoring‑Diensten. Diese beinhaltet die Vereinbarung der Zuständigkeit österreichischer Gerichte. Näher ist der Gerichtsstand nicht bezeichnet. Die Klägerin hat ihren Sitz in Wien, die Beklagte in der Schweiz.
Die Klägerin beantragt nach § 28 JN die Ordination des Handelsgerichts Wien, in eventu eines anderen sachlich zuständigen Gerichts.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
1. Nach Art 23 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (LGVÜ 2007), das zufolge seines Art 64 Nr 2 lit a 1. Fall gegenüber einem Beklagten mit dem Sitz in der Schweiz anzuwenden ist, können Gerichtsstandvereinbarungen getroffen werden. Der vertragsautonom auszulegende Begriff der Gerichtsstandvereinbarung bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung über die Zuständigkeitsbegründung (zu Art 23 Nr 1 EuGVVO: RIS‑Justiz RS0117156), die hier hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit Österreichs vorliegt. Das Schrifterfordernis (Art 23 Nr 1 lit a LGVÜ 2007) ist erfüllt. Der Umstand, dass lediglich die internationale Zuständigkeit, nicht aber ein örtlich zuständiges österreichisches Gericht vereinbart wurde, schadet nicht (RIS‑Justiz RS0117156 [T3]). Als örtlich zuständiges Gericht ist das Handelsgericht Wien zu bestimmen, in dessen Sprengel die Klägerin ihren Sitz hat (vgl 6 Nc 12/11h mwN).
2. Im einseitigen Ordinationsverfahren findet kein Kostenersatz statt (RIS‑Justiz RS0114932).
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