OGH 10Nc12/05d

OGH10Nc12/05d26.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der Anragstellerin J*****. Logistik- und Transport GmbH, ***** vertreten durch Grasch & Lutz Rechtsanwalt-Partnerschaft, Leibnitz, gegen die Antragsgegnerin Z***** Spedition & Logistik GmbH, ***** wegen EUR 1.450 s.A., über den Ordinationsantrag der Antragstellerin den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem am 13. April 2005 beim Obersten Gerichtshof eingelangten Antrag, das Bezirksgericht Graz als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen. Sie habe im Auftrag der Antragsgegnerin Transportleistungen erbracht, wobei der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene und der Ort der tatsächlichen Ablieferung in Österreich liege. Die Antragsgegnerin schulde der Antragstellerin das dafür in Rechnung gestellte Entgelt von EUR 1.450 s. A. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen seien die CMR anzuwenden. Die inländische Gerichtsbarkeit bestimme sich nach deren Art 31. Mangels Vorliegens eines örtlich zuständigen Gerichtes im Inland werde gemäß § 28 JN die Ordination an das Bezirksgericht Graz beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.

Die Bestimmung der Zuständigkeit durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 JN setzt unter anderem voraus, dass die inländische Gerichtsbarkeit (internationale Zuständigkeit) gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (SZ 69/227; 6 Nc 21/04x, 9 Nd 503/00 ua). Diese Prämissen einer Ordination hat der Oberste Gerichtshof - in sinngemäßer Anwendung des § 41 Abs 1 und 2 JN - von Amts wegen aufgrund der Angaben des Antragstellers bzw aufgrund der Aktenlage zu überprüfen (6 Nc 21/04x, 6 Nc 10/03b mwN).

Die Antragstellerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass auf die gegenständliche Streitsache bereits der durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, neu geschaffene Wahlgerichtsstand des § 101 JN Anwendung findet. Danach ist für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die dem Übereinkommen vom 19. März 1956 über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt. Dieser Wahlgerichtsstand wurde zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sowie zur Vermeidung von Kosten geschaffen, um in jenen Fällen, in denen es nicht ohnedies ein (örtlich) zuständiges Gericht gibt, die Notwendigkeit einer Ordination durch den Obersten Gerichtshof zu vermeiden (vgl RV 613 BlgNR XXII. GP 9). Die Bestimmung des § 101 JN ist nach Art XVI Abs 2 der Zivilverfahrens-Novelle 2004 (BGBl I 2004/128) auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist bzw einlangt.

Da somit ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin im Hinblick auf die zitierte Bestimmung des § 101 JN - entgegen der Annahme der Antragstellerin - ein inländischer Gerichtsstand vorliegt, ist der Ordinationsantrag als unbegründet abzuweisen (Matscher in Fasching2 I § 28 JN Rz 12 mwN uva).

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