European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0100NC00011.21F.0531.000
Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht mit dem Auftrag rückgeleitet, die in § 31 Abs 3 JN vorgesehene Äußerung der Beklagten abzufordern und selbst eine Äußerung abzugeben.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt die Scheidung der mit der Beklagten geschlossenen Ehe aus deren Alleinverschulden.
[2] Die Beklagte bestreitet.
[3] Der Kläger beantragt die Delegierung gemäß § 31 JN an das Bezirksgericht Hall in Tirol, weil die Beklagte sowie zwei der drei vom Kläger beantragten Zeuginnen in dessen Sprengel ihren Wohnsitz hätten. Eine weitere vom Kläger beantragte Zeugin habe ihren Wohnsitz im Land Tirol. Die Beklagte habe bisher keinen Beweis durch Zeugen angeboten. Auch aufgrund ihres offenbar angegriffenen Gesundheitszustands erscheine die Durchführung des Verfahrens am Gericht des Wohnorts der Beklagten zweckmäßig.
[4] Die Beklagte gab dazu keine Äußerung ab. Das Erstgericht legte den Delegationsantrag ohne weitere Stellungnahme dem Obersten Gerichtshof vor.
Rechtliche Beurteilung
[5] § 31 Abs 3 JN sieht vor, dass vor der Entscheidung die zur Aufklärung notwendigen Äußerungen abzuverlangen sind, und zwar auch von dem Gericht, das zur Verhandlung und Entscheidung an sich zuständig wäre (8 Nc 14/16z). Eine positive oder negative Stellungnahme der Beklagten und des vorlegenden Gerichts wäre nur bei einer eindeutigen Entscheidungsgrundlage entbehrlich (RS0113776; RS0112499 [T1]).
[6] Der Akt ist daher zur fristgebundenen Abforderung der Äußerung der Beklagten sowie zur Abgabe einer Äußerung des Erstgerichts an dieses zurückzustellen.
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