OGH 10Bkd4/03 (RS0118886)

OGH10Bkd4/0313.4.2021

Rechtssatz

Die Zustimmung des Disziplinarbeschuldigten die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, auszudehnen, kann auch konkludent erfolgen, was dann gegeben ist, wenn sich der Disziplinarbeschuldigte, ohne sich ausdrücklich gegen die Ausdehnung des Schuldvorwurfes auszusprechen, in der Disziplinarverhandlung auf diesen ausgedehnten Schuldvorwurf einlässt.

Normen

DSt 1990 §36 Abs2

10 Bkd 4/03OGH08.03.2004
11 Bkd 7/06OGH07.05.2007

Auch

9 Bkd 3/08OGH23.02.2009

Beisatz: Der Disziplinarbeschuldigte hat sich unmittelbar nach der erfolgten Ausdehnung durch den Kammeranwalt dadurch schlüssig in die erweiterte Verhandlung eingelassen, dass er sich zum ausgedehnten Faktum für nicht schuldig bekannte und sich sowohl in dieser wie auch in der fortgesetzten Disziplinarverhandlung inhaltlich zum (ausgedehnten) Vorwurf der unzulässigen Doppelvertretung äußerte. (T1); Beisatz: Muss jedoch in der Folge die Verhandlung wegen einer Änderung der Senatsbesetzung neu durchgeführt werden und widersetzt sich der Disziplinarbeschuldigte nunmehr unter Berufung auf § 36 DSt 1990 ausdrücklich der Ausdehnung, so kann er durch seine Nichtzustimmung in der neu durchgeführten Verhandlung eine Verfolgungsausdehnung verhindern. (T2)

20 Ds 14/20vOGH13.04.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20040308_OGH0002_010BKD00004_0300000_001

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