OGH 10Bkd2/93 (RS0056251)

OGH10Bkd2/9312.7.1993

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt, der mit einem Blutalkoholgehalt von 1,29 Promille einen schweren Verkehrsunfall verschuldet und dabei andere Verkehrsteilnehmer schwer verletzt, verstößt damit in einem in der öffentlichen Meinung besonders sensiblen Bereich gegen die Grundregeln des Verantwortungsbewusstseins im Straßenverkehr. Er erweckt damit in der immer zu Generalisierungen neigenden Öffentlichkeit den Eindruck, daß "auch die Rechtsanwälte" das Verbot des Fahrens im alkoholisierten Zustand mißachten. Das festgestellte Fehlverhalten des Disziplinarbeschuldigten ist daher so schwerwiegend, daß auch eine auf wenige Personen beschränkte Kenntnis genügt, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 J

10 Bkd 2/93OGH12.07.1993
22 Os 4/15aOGH09.11.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Mit Blutalkoholgehalt von 2,3 Promille verschuldeter Verkehrsunfall, bei dem zwei Personen schwer verletzt wurden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19930712_OGH0002_010BKD00002_9300000_001

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