LVwG Steiermark LVwG 52.28-1956/2014

LVwG SteiermarkLVwG 52.28-1956/201421.3.2014

ForstG §1a Abs3
ForstG §13 Abs1
ForstG §1a Abs3
ForstG §13 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.52.28.1956.2014

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Ing. Mag. Höcher über die Berufung (nunmehr Beschwerde) der Frau Dr. J S, geb. am, B , G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 27.12.2011, GZ: 8.1-328/2011,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) iVm § 3 Abs 1, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGbk-ÜG), wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt, mündliche Verhandlung:

Laut einem Erhebungsbericht nahm der Bezirksförster der Bezirkshauptmannschaft Liezen, Herr Ing. A F, am 12.08.2011 eine Übertretung des Forstgesetzes wahr. Er berichtete, dass im Bereich der Grundstücke 547/1 und 548, KG Ga eine konsenslose Rodung im Flächenausmaß von rund 1.600m² erfolgte. Der Waldbestand auf dieser Fläche sei geschlägert, der Waldboden und die Wurzelstöcke entfernt worden. Die Rodung sei vermutlich im Juni 2010 durchgeführt worden. Im nördlichen Bereich würde sich eine kleine Teicheinfassung befinden, die auf den beigelegten Fotos ersichtlich sei. Im Norden würde die Fläche von Altholz, im Osten und Süden von einem Forstweg und im Westen von einem landwirtschaftlichen Grundstück und Straße begrenzt werden. Dieser Sachverhalt wurde am 02.11.2012 auch dem Strafreferat der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt. Mit gleichem Datum wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin dieses Erhebungsergebnis mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vorgehalten. Eine Stellungnahme durch die Adressatin erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 27.12.2011, GZ: 8.1-328/2011, schrieb die Bezirkshauptmannschaft Liezen gestützt auf § 172 Abs 6 lit a ForstG die gegenständlichen Wiederbewaldungsmaßnahme vor. Begründend führte sie dazu aus, dass durch die Verwendung des Waldbodens zu anderen Zwecken sich der Wiederbewaldungsauftrag als zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes erforderlich darstellt.

Am 30.01.2012 ist bei der Bezirkshauptmannschaft eine elektronische Nachricht von Herrn Dr. Fr D eingelangt, der namens der Frau Dr. J S auch gegen den Wiederaufforstungsauftrag inhaltlich dieselbe Berufung erhob, wie gegen die Strafverfügung, GZ: BHLI-15.1-7039/2011. Darin macht die nunmehrige Beschwerdeführerin geltend, dass die Böschungen zur Forststraße gehören und die übrig bleibende Fläche 1.000 m² unterschreite. Es sei nicht vorgesehen diese Fläche wieder aufzuforsten und würde sie auch dem Wild in den „sensiblen Übergangsperioden“ als Äsungsfläche und damit für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung zu Verfügung stehen. Von ihrem Gesamtbesitz von 160 ha würde eine Fläche von 113 ha geschlossen bewaldet sein. Der dem Bescheid beigelegte Plan sei fehlerhaft, da der blau markierte Forstweg noch immer als konsenslos bezeichnet werde, obwohl dieser schon lange bewilligt worden wäre.

In der mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie über Anraten der örtlichen Bezirksforstinspektion einen bestehenden Forstweg teilweise verlegt habe. Dieser Forstwegebau sei erst nachträglich bewilligt worden. Im Zuge der Umtrassierung hätten Bäume entfernt werden müssen. Kurze Zeit später hätte die Bezirkshauptmannschaft die Wiederbewaldung aufgrund einer Anzeige angedroht. Die sogenannte illegale Teichanlage sei lediglich eine Hangentwässerung zum Schutze des Hanges. Die Böschung sei ordnungsgemäß ausgestaltet, die Wurzelkörper entfernt und die Weganlage entwässert worden. Die Restfläche, die nicht Weg oder Böschung wäre, betrage deutlich weniger als 1.000 m². Eine Anmeldung nach § 17a ForstG sei bisher nicht erstattet worden. Sie sehe keinen Grund für die Wiederbewaldung auch der Böschung, um den Wert der neu errichteten teuren Forststraße zu erhalten. Die belangte Behörde bestätigte, dass die Wegebauten mittlerweile bewilligt worden seien. Im Zuge des Forstwegebaues wurde von Seiten der Bezirksforstinspektion keine Notwendigkeit für die gegenständliche Rodung gesehen. Daher sei der angefochtene Bescheid zu erlassen gewesen. Bisher sei die in Rede stehende Fläche nicht wieder bewaldet worden. Die Beschwerdeführerin kündigte an, nachträglich um die Anmeldung oder Bewilligung der Rodung dieser Fläche bei der Forstbehörde einzukommen.

II. Rechtslage:

Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art. 131 Abs 1 B-VG erkennen über solche Beschwerden grundsätzlich die Verwaltungsgerichte.

Gemäß § 3 Abs 1 VwGbk-ÜG gilt eine bis zum 31.12.2013 erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Abs 2 hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 172 Abs 6 Forstgesetz, BGBl. 440/1975 idF BGBl. I 189/2013 (ForstG) hat die Behörde unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, wenn Waldeigentümer bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere nach lit a die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen.

III. Erwägungen:

In § 1a Abs 3 ForstG werden auch dauernd unbestockte Grundflächen unbeschadet ihrer besonderen Nutzung als Wald im Sinne des Abs 1 definiert, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und unmittelbar dessen Bewirtschaftung dienen (beispielsweise forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen). Die Fahrbahn einer Forststraße ist demnach rechtlich Wald, obwohl sie aufgrund ihres Verwendungszweckes unbestockt bleiben muss. Dies trifft jedoch nicht für etwaige Böschungen einer Forststraße zu, weil deren Bestockung ihren Verwendungszweck als Böschung nicht ausschließt. Der Beschwerdeführerin nicht gelungen, aufzuzeigen, dass forstlicher Bewuchs der Böschungen deren Pflege unverhältnismäßig erschweren würde und die Beschattung und Vereisungsgefahr im Winter solche Risiken in sich bergen würde, dass bestockte Böschungen die Nutzung als Forststraße unzumutbar beeinträchtigen würden. In manchen Fällen kann es sogar erforderlich sein auch Wegböschungen außerhalb des Waldes durch forstlichen Bewuchs zu sichern (vgl etwa § 4 des Gesetzes vom 20.April 1982 über den Schutz landwirtschaftlicher Betriebsflächen).

Der Wiederbewaldungsauftrag der Forstbehörde ist demnach zu Recht ergangen, weil durch Entfernen des Bewuchses und der Wurzelstöcke als auch den Eingriff in den Bodenwasserhaushalt unter anderem die forstrechtlichen Vorschriften zur Walderhaltung (§ 13 ForstG) außer Acht gelassen wurden. Dass der angefochtene Wiederbewaldungsauftrag rechtswidrig geworden ist, weil beispielsweise eine Rodungsbewilligung gemäß § 17 ff ForstG erteilt oder eine Anmeldung gemäß § 17a leg cit zur Kenntnis genommen worden wäre, konnte auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht erhärtet werden.

Bezüglich des durch die Forstbehörde ermittelten Flächenausmaßes der betroffenen Fläche, der Baumartenzusammensetzung und der Pflanzenzahl, wie auch des Schutzes vor Wildeinfluss, haben sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Bedenken ergeben. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Anordnungen schließen auch das Nachpflanzen ausgefallener Forstpflanzen bis zur Sicherung der Kultur (§ 13 Abs 8 ForstG) mit ein.

Im angefochtenen Bescheid hat die Forstbehörde eine Leistungsfrist zur Wiederbewaldung nicht festgesetzt. Das Fehlen einer Leistungsfrist im Wiederbewaldungsauftrag nach § 172 Abs 6 lit a ForstG machte den Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustande zwar rechtswidrig nach § 59 Abs 2 AVG, dies ändert aber nichts an seiner Wirksamkeit. Die Verpflichtung der Bescheidadressatin zur Durchführung der im Wiederbewaldungsauftrag angeordneten Leistung tritt bereits mit der Rechtskraft des Bescheides ein, doch kann es zu behördlichen Sanktionen gegen sie erst dann kommen, wenn dem im Bescheid enthaltenen Auftrag nicht in angemessener Frist nachgekommen wird (vgl. VwGH 18.01.1999, 98/10/0097). Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen.

Sollte die verfahrensgegenständliche Fläche nicht entsprechen der Ankündigung der Beschwerdeführerin in der durchgeführten mündlichen Verhandlung aufgrund eines Antrags oder einer Anmeldung durch die Forstbehörde aus dem Forstzwang entlassen werden, wäre im Rahmen der Vollstreckung des nun rechtskräftig werdenden Wiederbewaldungsauftrages eine angemessene Leistungsfrist zu setzen.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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