European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.13.392.1.3.2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde der AA AB GmbH, AD-Straße, AC, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. AE AH, AF-Straße, AG, gegen den Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom 05.02.2019, Zahl XXX-2019,
zu Recht e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 35 Abs 1 sowie Abs 3 lit a Salzburger Tourismusgesetz 2003 wird der Beschwerde Folge gegeben und der Verbandsbeitrag für die Betriebsstätte im Tourismusverband AC für das Jahr 2017 mit einer Höhe von € 0,00 festgesetzt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid vom 5.2.2019, Zahl XXX-2019, wurde der Verbandsbeitrag für die Betriebsstätte der Beschwerdeführerin im Tourismusverband AC für das Jahr 2017 anhand des für die Beitragsberechnung nach Ansicht der belangten Behörde maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von € 999.254,01 mit einem Betrag von € 899,33 festgesetzt. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass die Festsetzung des Beitrages mit Bescheid der Abgabenbehörde erfolgt sei, weil sich die Selbstbemessung in der Beitragserklärung für das Jahr 2017 als unrichtig erwiesen habe. Zur Berechnung des Verbandsbeitrages für das Jahr 2017 sei eine Leermeldung eingereicht worden, da im Jahr 2016 noch keine Umsätze erzielt worden seien. Laut Mitteilung der steuerlichen Vertretung seien die ersten Umsätze im Dezember 2017 erzielt worden. Daher sei gemäß § 37 Abs 1 S.TG zur Berechnung des Beitrages für das erste Tätigkeitsjahr der Umsatz aus dem ersten Tätigkeitsjahr, somit aus dem Jahr 2017 zu verwenden. Der für die Beitragsberechnung maßgebliche Umsatz sei von der steuerlichen Vertretung bekanntgegeben worden. Folglich errechne sich der Verbandsbeitrag anhand eines maßgeblichen Gesamtumsatzes in der Höhe von € 999.254,01 zu einem Promillesatz von 0,9 mit einem Beitrag von € 899,33.
Gegen diesen Bescheid wurde durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass die erteilte Auskunft der Steuerberatung hinsichtlich der Höhe der Umsätze aus dem Jahr 2017 grundsätzlich richtig sei, aber hinsichtlich der Bemessung der Tourismusabgabe unvollständig, weil die Art der Umsätze ganz offensichtlich nicht angesprochen und dargelegt worden sei. Es werde ergänzt, dass es sich bei den erzielten Umsätzen um Anzahlungen auf Kaufpreise für die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Bauträgerprojektes "Wohnen am BB" zu errichtenden und mittlerweile fertiggestellten Wohnungen handle. Andere Umsätze habe die Beschwerdeführerin weder im Jahr 2017 noch im Jahr 2018 erzielt. Die Beschwerdeführerin sei von dem Telefonat des Landesabgabenamtes mit der Steuerberatung der Beschwerdeführerin weder informiert worden, noch seien ihr die Annahmen des Landesabgabenamtes zu den beitragspflichtigen Umsätzen vor Bescheiderlassung mitgeteilt worden. Folglich leide das Verfahren zur Festsetzung der Tourismusabgabe an einem schweren Verfahrensmangel. Das Landesabgabenamt hätte von folgendem Sachverhalt ausgehen müssen. Die von der Beschwerdeführerin erzielten Umsätze seien gemäß § 6 Abs 1 Z 9a UStG unecht umsatzsteuerbefreit und daher gemäß § 35 Abs 1 und 2 Salzburger Tourismusabgabengesetz (gemeint wohl Salzburger Tourismusgesetz) nicht Bemessungsgrundlage für die Tourismusabgabe. Hinsichtlich der Umsätze der Beschwerdeführerin sei auf Steuerpflicht optiert worden, was aber nichts daran ändern könne, dass diese Umsätze nicht als Bemessungsgrundlage für die Tourismusabgabe herangezogen werden dürfen. Gemäß § 35 Abs 2 Salzburger Tourismusabgabengesetz führe nämlich eine Option auf Umsatzsteuerpflicht ausschließlich bei Umsätzen aus Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten und Geschäftsgrundstücken sowie aus den in § 6 Abs 1 Z 17 UStG angeführten Leistungen dazu, dass diese Umsätze beitragspflichtig werden (vgl § 35 Abs 2 lit f Salzburger Tourismusabgabengesetz). Nicht umfasst in der Aufzählung des § 35 Abs 2 Salzburger Tourismusabgabengesetz seien Umsätze aus Grundstücksveräußerungen, sodass gemäß § 35 Abs 3 lit a Salzburger Tourismusabgabengesetz keine Beitragspflicht für die von der Beschwerdeführerin erzielten Umsätze bestehe. Dazu werde die Bestätigung der Steuerberatung der Beschwerdeführerin sowie ein Verkaufsprospekt zum Projekt "Wohnen am BB" vorgelegt. Folglich werde der Antrag gestellt, der angefochtene Bescheid sei ersatzlos zu beheben und die Tourismusabgabe für die Jahre bis einschließlich 2017 mit 0,- festzusetzen.
Diese Beschwerde wurde am 25.2.2019 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin führt die belangte Behörde aus, dass auf die Durchführung bzw Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht verzichtet werde.
Auch die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde durch ihre rechtliche Vertretung keine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg beantragt, weshalb eine solche mit Verweis auf § 24 Abs 1 und 2 VwGVG entfallen konnte, da auch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsfrage nicht erwarten lässt (§ 24 Abs 4 VwGVG).
I. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin betreibt eine Betriebsstätte als Immobilienmakler und -verwalter in der AD-Straße in AC. Für diese Betriebsstätte wurde am 4.6.2018 eine Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2017 abgegeben. Aus dieser ist ersichtlich, dass kein steuerbarer Umsatz der Betriebsstätte angegeben wurde und somit auch der Gesamtbeitrag für das Jahr 2017 mit € 0,00 angegeben wurde. Als Rechtsgrundlage bezog sich die Beitragserklärung auf § 37 Abs 3 S.TG, als Berufsgruppe wurde Beitragsgruppe 6 - Berufsgruppe Baumeister, Bauunternehmer, Bauindustrie und Bauträger angegeben. Seitens des Landesabgabenamtes wurde die Beschwerdeführerin am 12.6.2018 aufgefordert, den Umsatz für das Jahr 2017 bekanntzugeben. Seitens der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin wurde dazu ausgeführt, dass sich der Umsatz 2017 auf € 999.254,01 beläuft. Die steuerliche Vertretung war jedoch der Ansicht, dass für 2017 als drittes Beitragsjahr der Umsatz aus dem zweiten Tätigkeitsjahr, somit 2016, als Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei und sich somit der Tourismusbeitrag auf 0,- belaufe. Weiters wurde dem Landesabgabenamt rückgemeldet, dass die ersten Umsätze in der Betriebsstätte in AC im Dezember 2017 erzielt wurden. Daraufhin erging der beschwerdegegenständliche Bescheid unter Zugrundelegung des maßgeblichen Gesamtumsatzes aus dem Jahr 2017 in der Höhe von € 999.254,01.
Der Umsatz, welcher im Jahr 2017 erzielt wurde, ergab sich aus Anzahlungen auf Kaufpreise aus dem Bauträgerprojekt "Wohnen am BB", welches von der Beschwerdeführerin durchgeführt wird. Bei diesem Bauprojekt handelt es sich um ein Bauvorhaben in AC mit insgesamt vier Häusern; als Fertigstellungsdatum wird laut entsprechender Unterlagen Ende 2018 angegeben. Der Kaufpreis für die gegenständlichen Wohnungen beläuft sich laut vorgelegter Unterlagen zwischen ca € 190.000,- bis € 480.000,-. Aus den vorgegebenen Projektunterlagen ist ersichtlich, dass bereits einige Wohnungen verkauft sind. Der im Dezember 2017 erzielte und von der steuerlichen Vertretung bekanntgegebene Umsatz stammt aus Anzahlungen auf Kaufpreise dieser Wohnungen.
Beweiswürdigend ist zu obigen Feststellungen auszuführen, dass zum Bauprojekt "Wohnen am BB" der Beschwerdeführerin die entsprechenden Projektunterlagen vorgelegt wurden und durchaus nachvollziehbar und glaubhaft ist, dass es sich bei den Umsätzen der Beschwerdeführerin tatsächlich um im Rahmen dieses Bauprojekts getätigte Anzahlungen handelt. Auch seitens der steuerlichen Vertretung MM NN wurde mit Schreiben vom 20.2.2019 bestätigt, dass es sich bei den Umsätzen in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 ausschließlich um Umsätze aus Grundstücksveräußerungen gemäß § 6 Z 9 lit a UStG gehandelt hat. Seitens der belangten Behörde wurde dieses Vorbringen auch nicht bestritten. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Herkunft der Umsätze war daher nicht entgegenzutreten, da auch sonst keine entscheidungserheblichen Widersprüche im Verfahren hervorgekommen sind. Folglich konnten diese Feststellungen dem Erkenntnis unbedenklich zugrunde gelegt werden.
II. Rechtslage
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt:
§ 2 Salzburger Tourismusgesetz S.TG 2003 (S.TG) - M itgliedschaft
(1) Die Unternehmer im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine Pflichtmitglieder. Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind die am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessierten natürlichen Personen, Personengesellschaften nach dem Unternehmensgesetzbuch, juristische Personen oder Erwerbsgesellschaften bürgerlichen Rechtes, die im Land Salzburg eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Sinn des § 2 UStG 1994 selbstständig ausüben und zu diesem Zweck in einer Gemeinde des Landes einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Sinn der §§ 27, 29 und 30 BAO haben, unabhängig davon, welcher Erwerbstätigkeit diese Einrichtungen dienen. Bei einer Erwerbstätigkeit ohne festen Standort oder feste Betriebsstätte ist der Wohnsitz des Inhabers der Berechtigung, bei Vermietung und Verpachtung der Ort des in Bestand gegebenen Objektes im Land Salzburg maßgebend. Bei Mobilfunknetzbetreibern gelten die Empfangseinrichtungen der Mobilfunknutzerinnen und -nutzer als Betriebsstätten, und zwar an jenem im Land Salzburg gelegenen Ort, an dem diesen die Abrechnung zugestellt wird (Rechnungsadresse). Eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen weder Gewinne noch Einnahmenüberschüsse erwarten lässt (§ 2 Abs. 5 UStG 1994), gilt auch dann als unternehmerische Tätigkeit im Sinn dieses Gesetzes, wenn sich diese selbstständige Betätigung als unmittelbare Beteiligung am örtlichen Tourismus darstellt. Eine unmittelbare Beteiligung im Sinn dieser Bestimmung liegt vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit in die Beitragsgruppe 1 oder 2 (§ 32) fällt.
(2) Keine Unternehmer im Sinn dieses Gesetzes sind Personen (Abs. 1) deren Umsätze zur Gänze gemäß § 35 von der Beitragspflicht ausgenommen sind.
(3) entfallen auf Grund LGBl Nr 126/2006.
(4) Personen, die nicht Pflichtmitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluss des Ausschusses (§ 12) in den Tourismusverband aufgenommen werden (freiwillige Mitglieder), wenn sie am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz haben. Das Gleiche gilt für Personengesellschaften und juristische Personen, die nicht Pflichtmitglieder sind, aber in diesem Gebiet ihren Sitz (Standort) oder eine Betriebsstätte haben.
(5) Auf Antrag des Ausschusses können Personen, die sich um den Tourismus im Land Salzburg oder seine örtlichen Belange besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern des Tourismusverbandes ernannt werden. Ein Stimm- oder Wahlrecht in der Vollversammlung kommt Ehrenmitgliedern nicht zu.
§ 35 Salzburger Tourismusgesetz S.TG 2003 (S.TG) - Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs 1a UStG 1994, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist.
(2) Der beitragspflichtige Umsatz umfasst auch folgende gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze:
- a) die Umsätze aus Seeschifffahrt und Luftverkehr im Land Salzburg (§ 6 Abs 1 Z 2 UStG 1994);
- b) die Bankumsätze von Kreditunternehmungen einschließlich der Bausparkassen (§ 6 Abs 1 Z 8 UStG 1994);
- c) die Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften im Sinn des Pensionskassengesetzes (§ 6 Abs 1 Z 9 lit c UStG 1994);
- d) die Umsätze aus Wetten und Ausspielungen (§ 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit aa UStG 1994);
- e) die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (§ 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994);
- f) die wahlweise von der Umsatzsteuer befreiten Umsätze aus der Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten und Geschäftsgrundstücken (§ 6 Abs 1 Z 16 UStG 1994) sowie die im § 6 Abs 1 Z 17 UStG 1994 angeführten Leistungen;
- g) die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie freiberuflich Tätiger im Sinn des § 36 in Verbindung mit § 12 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder des § 7a in Verbindung mit § 1 Z 1 bis 7 des MTD-Gesetzes einschließlich deren Gemeinschaften (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994);
- h) die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen, sowie die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker (§ 6 Abs 1 Z 20 UStG 1994);
- i) die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (§ 6 Abs 1 Z 21 UStG 1994);
- j) die Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 1 und 2 fallen, auch wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 30.000 € nicht übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung;
- k) die Umsätze aus Tätigkeiten, die in die Beitragsgruppen 3 bis 7 fallen, wenn sie im jeweiligen Veranlagungszeitraum 30.000 € übersteigen und unabhängig von der Umsatzsteuerveranlagung;
(3) Keine Beitragspflicht besteht für folgende Umsätze:
- a) alle nicht im Abs 2 genannten Umsätze gemäß § 6 UStG 1994 und die nach Art 6 des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen;
- b) Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, sowie Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen; eine Dauervermietung liegt vor, wenn die Vermietung an dieselbe Person mindestens durch drei Monate erfolgt und beim Mieter ein ständiger Wohnbedarf gedeckt wird;
- c) Umsätze aus der Entnahme und der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen (§ 4 Abs 7 UStG 1994);
- d) Umsätze eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes betreffend das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß § 29 Z 1 und 2 des Bewertungsgesetzes 1955 sowie Umsätze aus der Ausübung von Einforstungsrechten;
- e) Umsätze aus Leistungen der Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Senioren- und Seniorenpflegeheimen, Heimen für Menschen mit Behinderungen, Kindergärten, anderen Kinderbetreuungseinrichtungen und allgemeinen Wohlfahrtseinrichtungen;
- f) Umsätze von Betrieben, die der Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Abfall- oder Tierkörperbeseitigung dienen;
- g) die Umsätze aus Tätigkeiten, die unter § 6 Abs 1 Z 24 lit a bis c und 25 UStG 1994 fallen, wenn auf Grund des Art XIV des Gesetzes BGBl Nr 21/1995 die Umsatzsteuerbefreiung nicht anzuwenden ist;
- h) 50 % der Umsätze aus dem Verkauf von Treibstoffen und 15 % der Umsätze aus dem Verkauf von anderen Mineralölprodukten durch Personen bzw Unternehmen, die selbst zur Entrichtung der Mineralölsteuer nach dem Mineralölsteuergesetz 1995 verpflichtet sind oder denen in ihrer Tätigkeit als Eigenhändler diese Steuer weiterverrechnet wird.
(4) Der Beitragspflichtige kann vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen:
- a) den Umsatz aus Lieferungen an den Sitz, den Standort oder die Betriebsstätte eines Unternehmens außerhalb des Landes Salzburg, unabhängig davon, ob die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand im Land Salzburg verschafft wird;
- b) den Umsatz aus Lieferungen an Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landes Salzburg, wenn der Beitragspflichtige ein Versandhandelsunternehmen betreibt;
- c) den Umsatz aus sonstigen Leistungen mit Ausnahme von Beförderungsleistungen (Güter- und Personentransport), soweit die den Umsatz begründende Tätigkeit tatsächlich in einem anderen Bundesland ausgeführt wird; und
- d) den Umsatz aus Lieferungen an ein Unternehmen im Land Salzburg mit demselben Tätigkeitsbereich, das mehr als zur Hälfte im Eigentum des Beitragspflichtigen steht.
Der Abzug ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben und setzt voraus, dass der Beitragspflichtige sämtliche abgezogene Umsätze in den Rechnungsbüchern nachweisen kann und bei Zweifeln darüber der Beitragsbehörde auf deren Verlangen zum Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzung geeignete Unterlagen vorlegt. Nach Abgabe der Beitragserklärung kann von der Abzugsmöglichkeit nicht mehr Gebrauch genommen werden.
(5) Bei Änderung des Veranlagungszeitraums für die Abrechnung der Umsatzsteuer ist maßgebende Bemessungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im letzten vor der Änderung der Veranlagung gelegenen, zwölf Monate umfassenden Veranlagungszeitraum erzielt worden sind.
§ 6 Abs 1 Z 9a Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) - Steuerbefreiungen
(1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
9. a) die Lieferungen von Grundstücken;
§ 6 Abs 2 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) - Steuerbefreiungen
(2) Der Unternehmer kann eine gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a steuerfreie Kreditgewährung, bei der er dem Leistungsempfänger den Preis für eine Lieferung oder sonstige Leistung kreditiert, sowie einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Weiters kann der Unternehmer einen Umsatz im Zusammenhang mit Kreditkarten, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln. Behandelt der Unternehmer die Kreditgewährung als steuerpflichtig, unterliegt sie dem Steuersatz, der für die Leistung anzuwenden ist, deren Leistungspreis kreditiert wird. Behandelt der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. h, Z 9 lit. a, Z 16 oder Z 17 steuerfrei ist, als steuerpflichtig, unterliegt er dem Steuersatz nach § 10 Abs. 1 bzw. 4.
Behandelt ein Unternehmer einen nach § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig, so kann eine bis dahin vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Steuer (§ 12 Abs. 3) oder eine zu berichtigende Vorsteuer (§ 12 Abs. 10 bis 12) frühestens für den Voranmeldungszeitraum abgezogen werden, in dem der Unternehmer den Umsatz als steuerpflichtig behandelt.
Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a ist bei der Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher (§ 19 Abs. 1b lit. c) nur zulässig, wenn er spätestens bis vierzehn Tage nach Bekanntgabe des Schätzwerts (§ 144 EO) dem Exekutionsgericht mitgeteilt wird.
Der Verzicht auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 16 und Z 17 ist nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat diese Voraussetzung nachzuweisen.
§ 56 Salzburger Tourismusgesetz 2003 - (S.TG 2003) - Anwendung der Bundesabgabenordnung
(1) Die zuständigen Verwaltungsbehörden haben in Bezug auf Beiträge nach diesem Gesetz, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden. Die §§ 98a, 102a, 201 und 201a BAO finden keine Anwendung.
(1a) In Bezug auf Beschwerdeverfahren findet das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(1b) Der Verbands- oder Tourismusbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (§ 41 Abs 1) hat den Beitrag mit Bescheid festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist.
(1c) Der Fondsbeitrag gilt durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt. Die Beitragsbehörde (§ 53 Abs 1) hat den Beitrag mit Zahlungsauftrag festzusetzen, wenn der Beitragspflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Gegen den Zahlungsauftrag kann vom Beitragspflichtigen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit der Wirkung Einspruch erhoben werden, dass der Zahlungsauftrag außer Kraft tritt und die Beitragsbehörde den Beitrag mit Bescheid festzusetzen hat. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist der Zahlungsauftrag vollstreckbar.
(2) Von der Erlassung eines Bescheides kann abgesehen werden, wenn der vorzuschreibende Betrag im Einzelfall 10 € nicht erreicht.
(3) Wird die Beitragsschuld trotz Mahnung nicht bezahlt, kann über die offenen Nebenansprüche ein Rückstandsausweis ausgefertigt werden, wenn im Mahnschreiben (Mahnerlagschein) auch die Grundlagen für die Berechnung der Nebenansprüche enthalten waren und der Beitragspflichtige nicht längstens zwei Wochen nach Zustellung des Mahnschreibens (Mahnerlagscheins) schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung der Nebenansprüche verlangt. Unter diesen Voraussetzungen können die offenen Nebenansprüche auch in den Rückstandsausweis über die offene Beitragsschuldigkeit aufgenommen werden.
(4) Beitragsrückstände samt Nebenansprüchen unter 10 € sind nicht zu vollstrecken, Guthaben bis zum selben Betrag sind nicht zurückzuzahlen.
§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) - Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
III. Erwägungen
Die Beschwerdeführerin betreibt eine Betriebsstätte im Sinne des § 2 Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG 2003) in AC und ist daher als Pflichtmitglied des Tourismusverbandes AC anzusehen. Folglich ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, für jedes Kalenderjahr im Beitragszeitraum Verbandsbeiträge zu entrichten (§ 30 S.TG 2003). Gleichermaßen war die Beschwerdeführerin verpflichtet gemäß § 40 S.TG 2003 bis zum 31.5. eine Beitragserklärung beim Landesabgabenamt einzureichen.
Diese Beitragserklärung wurde von der Beschwerdeführerin am 4.6.2018 elektronisch eingereicht, allerdings wurde kein beitragspflichtiger Umsatz angegeben und somit auch der Verbandsbeitrag mit € 0,- errechnet. Die belangte Behörde hat daraufhin bei der Beschwerdeführerin den tatsächlichen Umsatz im Jahr 2017 angefragt. Dieser wurde von der steuerlichen Vertretung mit € 999.254,01 angegeben. Da somit der Umsatz des Beitragsjahres bekannt gewesen ist, hat die belangte Behörde grundsätzlich zu Recht gemäß § 37 Abs 1 iVm Abs 5 den Umsatz aus dem Jahr 2017 der Berechnung des Beitrages zugrunde gelegt. In der Beschwerde hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin allerdings ausgeführt, dass es sich bei den Umsätzen im Jahr 2017 um Umsätze gemäß § 6 Z 9 lit a UStG 1994 handelt, nämlich um Umsätze aus Grundstücksveräußerungen, die gemäß § 6 Abs 1 erster Satz UStG 1994 steuerfrei sind. Dabei handelt es sich um Umsätze, bei jenen auch auf Steuerpflicht optiert werden kann (vgl § 6 Abs 2 UStG 1994).
Gemäß § 35 Abs 1 S.TG 2003 ist der beitragspflichtige Umsatz die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr (vgl dazu die bereits erwähnte Sonderbestimmung in § 37 S.TG 2003 für die ersten drei Beitragsjahre) erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a UStG 1994 soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass § 35 Abs 2 S.TG 2003 anordnet, dass gewisse Umsätze aus § 6 UStG 1994, die an sich steuerfrei sind, dennoch zum beitragspflichtigen Umsatz gehören. In dieser Aufzählung lit a bis k sind jedoch die Umsätze nach § 6 Abs 1 Z 9a UStG 1994 nicht erwähnt. Folglich verbleibt für diese Umsätze § 35 Abs 3 lit a S.TG 2003, wo festgelegt ist, dass keine Beitragspflicht für jene Umsätze besteht, die nicht im Abs 2 des § 35 S.TG 2003 genannt sind und sich auf § 6 UStG 1994 beziehen, sowie die nach Art 6 des Anhanges des UStG 1995 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen. Bei den vorliegenden Umsätzen von Grundstücken gemäß § 6 Abs 1 lit 9a UStG 1994 handelt es sich somit um Umsätze nach § 35 Abs 3 lit a S.TG 2003, für die keine Beitragspflicht besteht.
Somit war der bekämpfte Bescheid insofern abzuändern, als der zu leistende Verbandsbeitrag für das Jahr 2017 mit einem Betrag von € 0,00 festzusetzen war, da nur Umsätze erzielt wurden, für die keine Beitragspflicht auf Grund der Sonderbestimmung in § 35 Abs 3 lit a S.TG 2003 besteht.
Dass in diesem Fall auf Steuerpflicht gemäß den Vorschriften des UStG 1994 (§ 6 Abs 2 UStG 1994) optiert wurde, hat auf die rechtliche Qualifikation des beitragspflichtigen Umsatzes im Hinblick auf § 35 S.TG 2003 keinen Einfluss, da die gesetzliche Bestimmung in § 35 Abs 3 lit a S.TG 2003 in dieser Hinsicht eindeutig und zweifelsfrei ist. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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