B-VG Art130 Abs2 Z4
B-VG Art135 Abs1
VO-UA (Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages, Anlage1 zur GeO des Bgld. Landtages) §21
VO-UA §25 Abs1
VO-UA §32
VO-UA §35
VO-UA §46
VStG §19
VVG §2 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2021:E.UA1.02.2020.002.006
Zahl: E UA1/02/2020.002/006 Eisenstadt, am 01.02.2021
Untersuchungsausschuss des Burgenländischen Landtages betreffend die Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG und die Genossenschaft (Commerzialbank-Untersuchungsausschuss),
Administrativsache
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland fasst durch seinen Richter Dr. Giefing über den Antrag des Untersuchungsschusses des Burgenländischen Landtages betreffend die Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG und die Personal- und Kommerzialvermittlungs- und Anteilsverwaltungsgenossenschaft Schattendorf-Zemendorf-Stöttera-Krensdorf-Hirm-Loipersodorf-Draßburg-Baumgarten (Commerzialbank-Untersuchungsausschuss) auf Verhängung einer Beugestrafe nach § 46 Abs. 1 iVm. § 25 Abs.1 der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages, Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages (VO-UA) über Frau X.X., geboren am XXX, wohnhaft in XXX, XXX, vertreten durch die Y.Y. Rechtsanwälte in Eisenstadt, den
BESCHLUSS
I.
Dem Antrag wird stattgegeben und wird über Frau X.X. eine Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson in der Höhe von 500 Euro verhängt.
II.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
A. Der (im Vorspruch näher bezeichnete) Commerzialbank-Untersuchungsausschuss des Burgenländischen Landtages stellte folgenden Antrag an das Landesverwaltungsgericht Burgenland:
„Das Landesverwaltungsgericht möge gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages, Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBI. Nr. 47/1981 idF LGBI. Nr. 54/2020 (im Folgenden: VO-UA), eine Beugestrafe in angemessener Höhe über X.X. wegen Nichtbefolgung der nachweislich am 02.11.2020 zugestellten Ladung des Commerzialbank-Untersuchungsausschusses verhängen.“
Begründet wurde der Antrag wie folgt:
„ Frau X.X. wurde infolge der vom Untersuchungsausschuss in der 3. Sitzung vom 20.10.2020 gemäß [der nach] § 19 VO-UA beschlossenen Ladungsliste mit Schreiben der Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vom 29.10.2020 für den 18.11.2020 vor den Untersuchungsausschuss geladen. Der Ladung wurden Belehrungen insbesondere über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie über allfällige Folgen des Ausbleibens beigeschlossenen. In einer weiteren Beilage wurden die aufgrund der COVID-19-Pandemie gesetzten Hygieneschutzmaßnahmen dargestellt.
Die Ladung wurde Frau X.X. nachweislich am 02.11.2020 zu eigenen Handen zugestellt. Soweit auf dem Rückschein handschriftlich der 02.10.2020 vermerkt wurde, handelt es sich offenkundig um ein Versehen des Zustellorgans, wie aus dem angebrachten Rundstempel der Zustellbasis klar hervorgeht.
Frau X.X. teilte der Landtagsdirektion am 13.11.2020 telefonisch mit, dass sie zum Untersuchungsausschuss am 18.11.2020 nicht kommen werde.
Mit Schreiben vom 17.11.2020 teilte Frau X.X. der Burgenländischen Landtagsdirektion durch ihre ausgewiesene Vertreterin mit, sie würde von ihrem Aussageverweigerungsrecht gemäß § 32 der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages Gebrauch machen, insbesondere weil die Beantwortung der Fragen sowohl die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung nach sich ziehen könnte, aber vor allem auch weil ein unmittelbarer bedeutender vermögensrechtlicher Nachteil drohe. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass sie zur Verschwiegenheit verpflichtet sei und eine Entbindung der Verschwiegenheit nicht hätte erlangt werden können. Sie werde sohin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und daher ‚zur Verhandlung am 18.11.2020 nicht erscheinen‘.
In der Folge wies die Landtagsdirektion den einschreitenden rechtsfreundlichen Vertreter von Frau X.X. mit E-Mail vom 17.11.2020 darauf hin, dass eine fehlende Entbindung von der Geheimhaltungspflicht nach dem Bankwesengesetz nicht automatisch ein Fernbleiben von der jeweiligen Untersuchungsausschusssitzung rechtfertige, sondern der rechtsgültigen Ladung weiterhin Folge zu leisten sei. Weiters wurde festgehalten, dass das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß § 32 der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages in der jeweiligen Ausschusssitzung anhand des konkreten Einzelfalls bzw. anhand konkreter Fragestellungen zu beurteilen sei und deren Behauptung nicht pauschal ein Fernbleiben rechtfertigen könne.
In der hierauf übermittelten Replik vom selben Tag wurde neuerlich auf eine fehlende Entbindung (von der Geheimhaltungspflicht) und eine schon schlagend gewordene Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung hingewiesen. Weiters stehe der Auskunftsperson das Recht zu, sich schriftlich zu äußern. Bei Übermittlung eines entsprechenden Fragenkataloges und Einräumung dieser Möglichkeit, würde eine inhaltliche Stellungnahme unter Wahrung der bereits zitierten Rechte übermittelt werden. Schließlich wies der rechtsfreundliche Vertreter der Auskunftsperson darauf hin, dass aufgrund der aktuellen COVID-Beschränkungen ein persönliches Erscheinen, nur um sich auf die diversen Aussageverweigerungspflichten und -rechte zu berufen, vermieden werden sollte.
In der 5. Sitzung des Commerzialbank-Untersuchungsausschusses am 18.11.2020 wurde nach Aufruf festgestellt, dass Frau X.X. der Ladung nicht Folge geleistet hat. Daraufhin hat der Untersuchungsausschuss nach Beratung einstimmig beschlossen, den gegenständlichen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu stellen.
Gemäß § 25 Abs. 1 VO-UA kann der Untersuchungsausschuss beim Landesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 46 Abs. 1 beantragen, wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 21 zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet. Der Antrag ist zu begründen.
Gemäß § 46 Abs. 1 VO-UA kommt als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.
Im vorliegenden Fall wurde Frau X.X. gemäß § 21 VO-UA geladen und in der Ladung gemäß § 21 VO-UO insbesondere auch über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie über allfällige Folgen des Ausbleibens belehrt. Diese Ladung wurde ihr nachweislich rechtzeitig vor der Sitzung des Untersuchungsausschusses persönlich zugestellt, wie sich sowohl aus dem in Kopie dem Antrag beigeschlossenen Rückschein der Post als auch aus dem Vorbringen der Auskunftsperson selbst ergibt. Dennoch hat sich Frau X.X. — wie bereits zuvor telefonisch und schriftlich angekündigt — zu dem in der Ladung angegeben Zeitpunkt, dem 18.11.2020 um 14:30 Uhr, nicht beim ebenfalls in der Ladung angegebenen Sitzungslokal im Kultur- und Kongresszentrum Eisenstadt eingefunden und damit ihrer Ladung nicht Folge geleistet.
Zu den seitens der Vertreterin der Auskunftsperson als Entschuldigung ins Treffen geführten Aussageverweigerungsgründen gemäß § 32 VO-UA ist festzuhalten, dass diese im Falle des Vorliegens der dort genannten Voraussetzungen zur Verweigerung einer Aussage berechtigen, nicht jedoch die Auskunftsperson davon entbinden, einer wirksam zugestellten Ladung gemäß § 21 VO-UA Folge zu leisten (vgl. zu den vergleichbaren Regelungen in der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse in Anlage 1 zum Geschäftsordnungsgesetz 1975: VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). Wie § 33 Abs. 1 VO-UA zu entnehmen ist, hat die Auskunftsperson die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung gemäß § 35 anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Vorsitzende verlangt, glaubhaft zu machen.
Hinsichtlich schriftlicher Äußerungen gemäß § 35 VO-UA ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die genannte Bestimmung — entgegen dem Vorbringen der Auskunftsperson in dem Schreiben vom 17.11.2020 — kein Recht auf schriftliche Äußerung normiert, sondern vielmehr regelt, dass Auskunftspersonen jederzeit zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden können. Dies ist gegenständlich nicht erfolgt.
Frau X.X. hat der gemäß § 21 VO-UA zugestellten Ladung daher unentschuldigt nicht Folge leistet, zumal auch in dem pauschalen Hinweis auf die aktuellen COVID-19-Beschränkungen keine genügende Entschuldigung im Sinne des § 25 Abs. 1 VO-UA zu erkennen ist:
Die mit 17.11.2020 in Kraft getretene Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung), BGBI. Il Nr. 479/2020, gilt gemäß § 15 Abs. 1 Z 3 nicht für Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen. Darüber hinaus ist gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 COVID-19 Notmaßnahmenverordnung das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen zulässig. In den vom Verordnungsgeber in diesem Zusammenhang veröffentlichten Erläuterungen (https://www.sozialministerium.at/lnformationen-zum-Coronavirus/Coronavirus--Rechtliches.html ) ‚Rechtliche Begründung zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung‘ wird klargestellt, dass die Z 6 weit zu verstehen ist:
‚Darunter fallen alle notwendigen Partei- und Amtshandlungen, die zu einem bestimmten Termin (zB im Rahmen einer mündlichen Verhandlung) oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums (ZB Einsichtnahme in aufgelegte Entwürfe von Raumordnungsplänen, in Budgetentwürfe der Gemeinden, in Unterlagen zu UVP-Verfahren) wahrgenommen werden müssen, aber etwa auch die Teilnahme an Gemeinderatssitzungen, die verpflichtend der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen (Art. 117 Abs. 4 B-VG). Ein unaufschiebbarer behördlicher oder gerichtlicher Weg liegt jedenfalls dann vor, wenn etwa Zeugen und Parteien zu einer mündlichen Verhandlung geladen wurden. […].‘
Wenn demzufolge sogar eine Teilnahme an Gemeinderatssitzungen als Zuschauer unter diese Bestimmung zu subsumieren ist, kann kein Zweifel bestehen, dass es im Sinne dieser Verordnung auch zulässig ist, einer Ladung als Auskunftsperson zum Untersuchungsgegenstand des Commerzialbank-Untersuchungsausschusses Folge zu leisten. Schließlich ist festzuhalten, dass seitens der geladenen Auskunftsperson auch keine akute Erkrankung oder eine Zugehörigkeit zu einer COVID-19-Risikogruppe, wie insbesondere im Falle bestimmter chronischer Erkrankungen, behauptet wurde und auch keinerlei dahingehenden Nachweise vorgelegt wurden. Die der Ladung beigeschlossene Anlage über ‚Hygieneschutzmaßnahmen und Vorschriften betreffend das Coronavirus (COVID-19)‘ stellt die aufgrund der COVID-19-Pandemie gesetzten Hygieneschutzmaßnahmen dar, die in Verbindung mit den seitens der Landtagsdirektion am Sitzungsort getroffenen strengen Hygienevorkehrungen eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 soweit als möglich ausgeschlossen erscheinen lassen.“
In der Anlage wurde dem Antrag beigefügt:
Eine Kopie des Zustellnachweises der Ladung; eine Kopie der Ladung samt Beilagen; der Schriftsatz der Vertreterin der Auskunftsperson vom 17.11.2020; das Antwortschreiben des Burgenländischen Landtages vom 17.11.2020; das E‑Mail der Vertreterin der Auskunftsperson vom 17.11.2020; das COVID-19-Präventionskonzept.
B. Die Antragsgegnerin replizierte und brachte vor, dass sie als ehemaliges drittes Vorstandsmitglied zwischen Oktober 1995 und September 2018 bei der insolventen Commerzialbank Mattersburg im Burgenland AG tätig gewesen sei. Aufgrund der durch die Medien bereits bekannten Malversationen, an denen die Antragsgegnerin nicht beteiligt gewesen sei, sei unter anderem gegen Z.Z. und weitere Beschuldigte von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden und fand auch bei der Antragsgegnerin eine Hausdurchsuchung statt. In der Folge sei die Antragsgegnerin als Zeugin im Strafverfahren geladen worden und habe von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach §§ 155 und 156 StPO Gebrauch gemacht. Dies sei von der Staatsanwaltschaft akzeptiert worden. Weiters seien von der Insolvenzverwalterin Schadenersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin der Höhe von beinahe 26 Mio Euro geltend gemacht worden. Außer Streit gestellt werde, dass die Antragsgegnerin eine Ladung für den 18.11.2020 erhalten habe und sich – unter anderem aus gesundheitlichen Gründen – bereits am 13.11.2020 telefonisch entschuldigt habe. Über Aufforderung habe sie in der Folge (am 17.11.2020) über ihren Rechtsvertreter eine schriftliche „qualifizierte Entschuldigung“ übermittelt. Am Abend des 17.11.2020 sei nach Kanzleischluss bei der Rechtsvertretung der Antragsgegnerin eine Replik eingelangt, wonach „das Schreiben zur Kenntnis genommen“ werde, worauf der Rechtsvertreter der Antragsgegnerin erneut (noch am selben Abend) repliziert habe. Aufgrund dieser klarstellenden Replik sei keine weitere Aufforderung zum persönlichen Erscheinen mehr ergangen und sei nicht einmal mehr versucht worden, Kontakt zur Auskunftsperson bzw. zur ausgewiesenen Vertretung aufzunehmen, sodass die Angelegenheit für sie als erledigt angesehen worden sei. Weiters habe die Antragsgegnerin am 02.12.2020 auch medizinische Unterlagen vorgelegt um ihr entschuldigtes Fernbleiben medizinisch zu dokumentieren und habe dabei abermals ihre Kooperationsbereitschaft signalisiert. Es würden bei der Antragsgegnerin sämtliche Aussageverweigerungsgründe des § 32 VO-UA vorliegen. Ein Beugemittel dürfe nur angedroht und verhängt werden, wenn das Ausbleiben eines Zeugen ungerechtfertigt gewesen sei. Dies sei nach der Judikatur stets einzelfallbezogen zu beurteilen und werde in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Entschuldigungsgrund umso gewichtiger sein müsse, je größer die Bedeutung bzw. je wichtiger die zu erwartende Zeugenaussage für die Sache selbst sei. Es könne daher nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit nur die unberechtigte Weigerung zur Sache auszusagen zu einem Beugemittel führen. Hingegen sei nach dieser Rechtsprechung die Anwendung von Beugemitteln unzulässig, wenn Aussagebefreiungs- und/oder ‑verweigerungsgründe vorliegen. Das Gericht sei zur Anwendung von Beugemitteln bloß berechtigt, nicht aber verpflichtet. Im konkreten Fall sei von der Antragsgegnerin sogar darum ersucht worden, eine Fragenliste zu übermitteln, sodass sie sich im Einklang mit § 35 VO-UA schriftlich dazu äußern hätte können. Die Antragsgegnerin werde einer allfälligen neuerlichen Ladung Folge leisten und vor dem Untersuchungsausschuss erscheinen, sodass es hier keiner Beugestrafe bedürfe.
Beigelegt wurde der Stellungnahme eine „Anordnung der Durchsuchung und der Sicherstellung“ der WKStA vom 17.07.2020, welche mit Beschluss des LG für Strafsachen Wien genehmigt wurde; ein Durchsuchung-Sicherstellungsprotokoll der LPD Burgenland; ein Schreiben der Masseverwalterin vom 21.08.2020; ein medizinisches Attest XXX, sowie ein Attest XXX.
C. Im Rahmen des Parteiengehörs replizierte der Untersuchungsausschuss dazu und führte (neben rechtlichen Ausführungen) zu den hier aufgeworfenen Sachverhaltsfragen zusätzlich noch aus, dass die Antragsgegnerin am 13.11.2020 ohne nähere Begründung telefonisch bekannt gegeben habe, nicht zum Untersuchungsausschuss zu erscheinen. Sie habe damals für die Begründung auf ihre Rechtsvertretung verwiesen habe. Da „hinreichend“ auf die Erscheinungspflicht hingewiesen worden sei, sei nach dem letzten Schreiben vom 17.11.2020 um 18:08 Uhr keine zusätzliche Aufforderung zum persönlichen Erscheinen der Antragsgegnerin mehr als notwendig erachtet worden.
D. Diese Replik des Untersuchungsausschusses langte beim Landesverwaltungsgericht Burgenland am 20. Jänner 2021 ein, sodass das gerichtliche Vorverfahren ab diesem Zeitpunkt abgeschlossen war.
II. Sachverhalt:
Die Antragsgegnerin war zwischen Oktober 1995 und September 2018 drittes Vorstandsmitglied der Commerzialbank Mattersburg. Sie wurde infolge der vom Untersuchungsausschuss in der 3. Sitzung vom 20.10.2020 gemäß § 19 VO-UA beschlossenen Ladungsliste mit Schreiben der Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses vom 29.102020 für den 18.11.2020 vor den Untersuchungsausschuss geladen. Der Ladung wurden Belehrungen, insbesondere über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen sowie über allfällige Folgen des Ausbleibens beigeschlossenen. In einer weiteren Beilage wurden die aufgrund der COVID-19-Pandemie gesetzten Hygieneschutzmaßnahmen dargestellt. Die Ladung wurde der Antragsgegnerin nachweislich am 02.11.2020 zu eigenen Handen („per RSa“) durch persönliche Übergabe zugestellt (soweit auf dem Rückschein handschriftlich der 02.10.2020 vermerkt wurde, handelt es sich offenkundig um ein Versehen des Zustellorgans). Die Antragsgegnerin teilte der Landtagsdirektion am 13.11.2020 telefonisch mit, dass sie zum Untersuchungsausschuss am 18.11.2020 nicht kommen werde. Laut Aktenvermerk von Frau L., die das Telefonat entgegennahm, nannte sie noch keine nähere Begründung für ihr in Aussicht gestelltes Fernbleiben, sondern verwies diesbezüglich auf ihre Rechtsvertretung, welche am 17.11.2020 (also am Tag vor hier maßgeblichen Sitzung des Untersuchungsausschusses) eine Stellungnahme einbrachte, in der einerseits ihr Aussageverweigerungsrecht nach § 32 VO-UA geltend gemacht und anderseits auf ihre gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtung nach dem Bankwesengesetz („Bankgeheimnis“) hingewiesen wurde, von der sie die Masseverwalterin (in einem diesbezüglichen Schreiben) nicht entbunden hatte. Um 18:08 Uhr desselben Tages übermittelte die Landtagsdirektion ein E-Mail an den Rechtsvertreter der Antragsgegnerin, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass
„eine fehlende Entbindung von der Geheimhaltungspflicht nach dem Bankwesengesetz nicht automatisch ein Fernbleiben […] rechtfertigt, sondern der rechtsgültigen Ladung weiterhin Folge zu leisten ist. Weiters ist das Vorliegen von Aussageverweigerungsgründen gemäß § 32 der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages in der jeweiligen Ausschusssitzung anhand des konkreten Einzelfalls bzw. anhand konkreter Fragestellungen zu beurteilen und kann deren Behauptung nicht pauschal ein Fernbleiben rechtfertigen. Es wird daher nochmals die Pflicht zum persönlichen Erscheinen der Auskunftsperson gemäß § 22 Abs. 1 der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages betont. In diesem Zusammenhang machen wir außerdem auf die Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen gemäß § 25 der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages aufmerksam.“
Der Rechtsvertreter der Antragsgegnerin replizierte per E-Mail noch am selben Abend (um 23 Uhr), in dem er sich veranlasst sah, „Klarstellungen“ vorzunehmen: So sei „völlig klar“, dass eine fehlende Entbindung [vom Bankgeheimnis] „keinen Automatismus auslöse“. Deshalb sei der Schriftsatz verfasst und der Aussageverweigerungsgrund dokumentiert worden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsgegnerin das Recht zukomme, sich schriftlich zu äußern. Abschließend betonte der Rechtsvertreter, dass aufgrund der aktuellen COVID-Beschränkungen ein persönliches Erscheinen – „nur um sich auf die diversen Aussageverweigerungspflichten und –rechte zu berufen“ – vermieden werden sollte.
Die Antragsgegnerin blieb am nächsten Tag zur vorgesehenen Zeit um 14.30 Uhr dem Untersuchungsausschuss fern. Daraufhin beschloss dieser einstimmig, den Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu stellen.
Am 02.12.2020 legte die Antragsgegnerin zwei medizinische Atteste der Landtagsdirektion vor: XXX
III. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich bereits aus dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere aus Folgenden von den Parteien vorgelegten Dokumenten: Eine Kopie des Zustellnachweises der Ladung; eine Kopie der Ladung samt Beilagen; das COVID-19-Präventionskonzept des Untersuchungsausschusses; der Schriftsatz der Vertreterin der Auskunftsperson vom 17.11.2020; das Antwortschreiben des Burgenländischen Landtages vom 17.11.2020; das E‑Mail der Vertreterin der Auskunftsperson vom 17.11.2020; eine „Anordnung der Durchsuchung und der Sicherstellung“ der WKStA vom 17.07.2020, welche mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien genehmigt wurde; ein Durchsuchung-Sicherstellungsprotokoll der LPD Burgenland; ein Schreiben der Masseverwalterin vom 21.08.2020; ein medizinisches Attest XXX, sowie ein Attest einer XXX, welche Atteste allesamt nach der versäumten Sitzung des Untersuchungsausschusses eingeholt wurden.
Daraus ergibt sich für das Verwaltungsgericht, dass der Untersuchungsausschuss zu keiner Zeit auf das Erscheinen der zum Ausschuss geladenen Antragsgegnerin verzichtete oder der Antragsgegnerin auch nur zu erkennen gab, dass ihr Erscheinen nicht (mehr) erforderlich sei. Ob die Antragsgegnerin bereits vor der Sitzung am 18.11.2020 ihren Gesundheitszustand als Entschuldigungsgrund relevierte, konnte ob des eingeschränkten Verfahrensgegenstandes vor dem Verwaltungsgericht letztlich dahingestellt bleiben. Dagegen spricht allerdings einerseits der Aktenvermerk von Frau L. über das Telefonat der Antragstellerin am 13.11.2020, in dem Frau L. vermerkt hat, dass die Antragsgegnerin damals keine Entschuldigungsgründe geltend machte, anderseits auch die Stellungnahmen des Rechtsvertreters vom 17.11.2020 selbst, in denen keine gesundheitlichen Gründe ins Treffen geführt wurden.
IV. Rechtslage:
A. Zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland in diesem Verfahren:
Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG lautet:
„Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über […] Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten vorgesehen werden.“
Art. 135 Abs. 1 B-VG lautet (auszugsweise):
„Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. […].“
B. Die hier maßgeblichen Vorschriften der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse des Burgenländischen Landtages, Anlage 1 zur Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages, LGBl. Nr. 47/1981 idF. LGBl. Nr. 54/2020 (VO-UA) lauten:
§ 21 VO-UA:
„Inhalt und Ausfertigung der Ladung
(1) Die Ladung hat den Untersuchungsgegenstand und die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen und den Kostenersatz sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.
(2) Der Vorsitzende hat entsprechende Ladungen unverzüglich auszufertigen. Jede Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.
(3) Ist die zu ladende Auskunftsperson ein öffentlich Bediensteter, so ist gleichzeitig die zuständige Dienstbehörde oder der jeweilige Dienstgeber von der Ladung zu benachrichtigen.“
§ 22 VO-UA:
„Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen
(1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß § 32. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht
1. sich gemäß § 9 Abs. 4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,
2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 34 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 34 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,
3. eine einleitende Stellungnahme gemäß § 28 Abs. 1 abzugeben,
4. Beweismittel und Stellungnahmen gemäß § 28 Abs. 3 vorzulegen,
5. die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 30 Abs. 4 zu bestreiten,
6. Akten und Unterlagen gemäß § 31 zur Einsichtnahme vorgelegt zu erhalten,
7. den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 11 Abs. 2 zu beantragen,
8. die amtliche Verhandlungsschrift nach § 13 übermittelt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung sowie wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift zu erheben sowie
9. Kostenersatz gemäß § 44 zu begehren.
(2) Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018.“
§ 25 VO-UA:
„Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen
(1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 21 zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Landesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 46 Abs. 1 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beantragen werde. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der
Untersuchungsausschuss beschließen, an die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung heranzutreten, um bei ihr die Vorführung der Auskunftsperson zu beantragen.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.
(4) Auf Antrag des Ausschusses hat die Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung bei Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 2 die Vorführung der Auskunftsperson vor den Untersuchungsausschuss nach § 19 Abs. 3 des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018 anzudrohen und nach den Bestimmungen des VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, unmittelbaren Zwang zum Zweck dieser Vorführung anzuwenden.
(5) Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 und 4 ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.“
§ 32 VO-UA:
„Aussageverweigerungsgründe
(1) Die Aussage kann von einer Auskunftsperson verweigert werden:
1. über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen (§ 72 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2019) betreffen oder für sie oder einen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde;
2. über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde;
3. in Bezug auf Tatsachen, über welche sie nicht aussagen können würde, ohne eine gesetzlich anerkannte Pflicht zur Verschwiegenheit zu verletzen, sofern sie nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung gültig entbunden wurde oder als öffentlich Bediensteter gemäß § 24 zur Aussage verpflichtet ist;
4. in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist;
5. über Fragen, welche die Auskunftsperson nicht beantworten können würde, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren;
6. über die Frage, wie die Auskunftsperson ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist;
7. über Fragen, durch deren Beantwortung Quellen betroffen sind, deren Bekanntwerden die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde.
(2) Die Aussage kann in den unter Z 1 und 2 angegebenen Fällen mit Rücksicht auf die dort bezeichneten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft, welche die Angehörigkeit begründet, nicht mehr besteht.“
§ 33 VO-UA:
„Glaubhaftmachung der Gründe für die Aussageverweigerung
(1) Eine Auskunftsperson, welche die Aussage verweigern will, hat die Gründe der Verweigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung gemäß § 35 anzugeben und, falls dies ein Mitglied des Untersuchungsausschusses oder der Vorsitzende verlangt, glaubhaft zu machen.
(2) Der Vorsitzende entscheidet nach Beratung mit dem Verfahrensrichter über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung. Kommt er zur Auffassung, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, kann er bei fortgesetzter Verweigerung beim Landesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 46 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.“
§ 35 VO-UA:
„Schriftliche Äußerungen
Auskunftspersonen können jederzeit zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden.“
§ 46 VO-UA:
„Beugemittel
(1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.
(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage zu einer zulässigen Frage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht.
(3) Zuständig zur Verhängung der Beugestrafe ist das Landesverwaltungsgericht auf Grund eines begründeten Antrages gemäß § 25 Abs. 1 oder § 33 Abs. 2.“
V. Erwägungen:
Nach Art. 130 Abs. 2 Z 4 B-VG iVm. § 46 Abs. 3 VO-UA ist das Landesverwaltungsgericht Burgenland zuständig zur Verhängung von Beugestrafen „aufgrund eines begründeten Antrages gemäß § 25 Abs. 1 VO-UA“. Nähere Bestimmungen über das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht – wie etwa in § 56 für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse (so etwa eine Regelung über die Zuständigkeit von Senaten in diesen Vollstreckungsverfahren, eine 14-tägige Entscheidungsfrist und die sinngemäße Anwendung des § 19 VStG für die Bemessung der Beugestrafe) - wurden vom Landesgesetzgeber nicht getroffen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung für eine Senatszuständigkeit in diesen Beugemittelverfahren hat das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.
Bei den in § 46 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen handelt es sich nicht um Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK und Art. 7 EMRK, sondern um Vollstreckungsmaßnahmen im Bereich der Gesetzgebung, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen (so die einhellige Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, wiedergegeben in Schrefler-König/Loretto, Kommentar zur Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse [2020] § 55 Anm. 3), sodass auch Art. 6 EMRK einem Absehen von einer mündlichen Verhandlung – wie im vorliegenden Fall - nicht entgegensteht (vgl. VwSlg. 19283 A/2016).
Nach § 25 Abs. 1 VO-UA liegen die Voraussetzungen für einen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe dann vor, wenn der Ladung der Auskunftsperson per RSa trotz rechtswirksamer Zustellung nicht Folge geleistet wurde und vom Untersuchungsausschuss ein begründeter Antrag an das Landesverwaltungsgericht gerichtet wurde. Das ist hier nach den vom Landesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen der Fall. Für die - hier - ausreichende Begründung des Antrages genügt es, auf die Rechtsprechung des VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/03/0042 zu verweisen, wonach eine ausreichende Begründung schon dann vorliegt, wenn der Antrag die wesentlichen Gründe enthält, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrages veranlasst haben und diese Begründung damit die erste Grundlage für die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu liefern vermag.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur hier vergleichbaren Regelung der Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse stellen Aussageverweigerungsgründe keine genügende Entschuldigung für das Nichterscheinen der Auskunftsperson dar, denn sie muss diese Gründe in der Sitzung, die zu ihrer Befragung stattfindet, glaubhaft machen (VwGH vom 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). Wenn die Antragsgegnerin auf eine anderslautende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof zur StPO rekurriert, ist ihr bereits diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu parlamentarischen Untersuchungsausschüssen entgegenzuhalten. Außerdem kommen hier keine strafprozessualen Bestimmungen zur Anwendung, sondern die Spezialbestimmungen der VO-UA (so bereits BVwG vom 11.10.2018, W 249 2206130‑1, zur hier vergleichbaren Bestimmung in der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse).
Da der Untersuchungsausschuss auch hinreichend dokumentierte Präventionsmaßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der Pandemiesituation getroffen hat, welche Maßnahmen von der Antragsgegnerin ob ihrer Eignung nicht in Zweifel gezogen wurden, bleibt nur die Frage offen, ob die Antragsgegnerin lediglich aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung „genügend“ im Sinne des § 25 Abs. 1 VO-UA entschuldigt war, der Sitzung des Untersuchungsausschusses fernzubleiben. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:
Nach der hier heranziehbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ladungen nach § 19 AVG hat die rechtswirksam geladene Person zwingende Gründe für ihr Nichterscheinen selbst darzutun (vgl. Schrefler-König/Loretto, aaO § 55 Anm. 11). So muss im Falle einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen rechtzeitig behauptet und dargetan werden, sondern auch die tatsächliche Hinderung am Erscheinen aus diesem Grunde, sodass die Triftigkeit des Nichterscheinens bereits (hier: aus den vorgelegten Urkunden) des Vorgeladenen überprüfbar sein muss (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.3.2002, 2000/09/0150). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Selbst wenn nun die Antragsgegnerin bereits im Telefonat am 13.11.2020 mit der Landtagsdirektion gesundheitliche Gründe für ihr Nichterscheinen im Untersuchungsausschuss ins Treffen geführt hat und diese - ihren Behauptungen zufolge - bereits damals geltend gemachten Gründe im weiteren Verfahren durch die nachträglich eingeholten ärztlichen Atteste untermauert hat, wäre dies nicht geeignet, die Triftigkeit eines gesundheitsbezogenen Grundes als zwingendes Hindernis für das Nichterscheinen ausreichend darzutun: So wird im Attest des XXX nicht von der Teilnahme an der Sitzung des Untersuchungsausschuss abgeraten. Im Attest der XXX ist von einer XXX „XXX nicht sinnvollen Zusatzbelastung“ im Falle des Erscheinens vor dem Untersuchungsausschuss die Rede, nicht aber etwa davon, dass aus medizinischen Gründen das Erscheinen dringend abzuraten ist. Ein zwingender Grund für ein Nichterscheinen kann daher vor dem Hintergrund der strengen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein aus den ärztlichen Attesten nicht abgeleitet werden.
Das Landesverwaltungsgericht Burgenland ist auch aus folgenden Erwägungen nicht gehalten, nähere oder ergänzende Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Antragsgegnerin durchzuführen:
In diesem (Vollstreckungs-)Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht Burgenland ausschließlich zu beurteilen, ob über eine trotz rechtswirksamer Ladung ferngebliebene Auskunftsperson eine Beugestrafe deswegen zu verhängen ist, weil sie dafür keine iSd § 25 Abs. 1 VO-UA „genügende Entschuldigung“ geboten hat.
Das Verfahren wird durch den Antrag des Untersuchungsausschusses eingeleitet, über die Auskunftsperson eine Beugestrafe zu verhängen. Das Landesverwaltungsgericht hat auf Grund eines – gemäß § 25 Abs. 1 VO-UA durch den Untersuchungsausschuss zu begründenden – Antrags zu beurteilen, ob die Auskunftsperson gegenüber dem Untersuchungsausschuss eine „genügende Entschuldigung“ für ihr Ausbleiben iSd § 25 Abs. 1 VO-UA geboten hat. Es scheidet bereits wegen des der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Verfahrensgegenstandes aus, die Verhängung der Beugestrafe anhand von Beweisergebnissen zu beurteilen, die bei Stellung des verfahrenseinleitenden Antrags des Untersuchungsausschusses auf Verhängung der Beugestrafe noch nicht einmal gewonnen waren und diesem daher nicht zugrunde liegen können. Das Landesverwaltungsgericht hat also im Verfahren zur Erledigung des Antrags auf Verhängung der Beugestrafe kein Sachverständigengutachten anstelle des antragstellenden Untersuchungsausschusses „nachzuholen“, um einen - allfälligen - Mangel an tragfähigen Beweisergebnissen zu sanieren (so auch BVwG vom 03.08.2020, W234 2233183-1/12E).
Soweit die Antragsgegnerin auf „ihr Recht“ auf schriftliche Äußerung nach § 35 VO‑UA hinweist, ist ihr zu entgegnen, dass dies lediglich eine gesetzliche Ermächtigung des Untersuchungsausschusses für eine weitere Möglichkeit einer Beweisaufnahme darstellt, jedoch kein subjektives Recht der Antragsgegnerin darauf begründet (vgl. zur vergleichbaren und gleichlautenden Bestimmung in der Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse näher Schrefler-König/Loretto, aaO § 31).
Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Verhängung einer Beugestrafe liegen daher vor.
Im § 46 VO-UA wurde – ebenso wie bei der vergleichbaren bundesgesetzlichen Regelung – ein differenziertes System von Strafdrohungen geschaffen, sodass diese Bestimmung sowohl für die Fälle des erstmaligen ungenügend entschuldigten Nichterscheinens, des wiederholten ungenügend entschuldigten Nichterscheinens und der ungerechtfertigten Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss verschieden hohe Beugestrafen vorsieht.
Dem Landesverwaltungsgericht kommt bei der Verhängung der Beugestrafen Ermessen zu. Fraglich war im Verfahren allerdings, ob das hier eingeräumte Ermessen in der VO‑UA hinreichend bestimmt ist, fehlt doch hier – im Gegensatz § 56 Abs. 4 der Verfahrensordnung für Parlamentarische Untersuchungsausschüsse des Bundes – ein Verweis auf die sinngemäße Anwendbarkeit des § 19 VStG (vgl. dazu bereits VwSlg. 19283/ A/2016).
Das Landesverwaltungsgericht ruft in Erinnerung, dass es sich hier um ein spezielles Vollstreckungsverfahren im Bereich der Gesetzgebung handelt, sodass Kriterien für die Ermessungsausübung einerseits – in Ermangelung eines Verweises auf eine Norm, die das Ermessensübung näher bestimmt - aus der VO-UA selbst abgeleitet werden müssen: Untersuchungsausschüsse dienen der parlamentarischen Kontrolle der Vollziehung und stellt die Befragung von Auskunftspersonen ein zentrales Element der Ermittlungstätigkeit eines Untersuchungsausschusses dar. Der Untersuchungsausschuss ist dabei auf das Erscheinen und die Mitwirkung der geladenen Auskunftspersonen angewiesen. Es erweist sich daher die Beeinträchtigung der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses durch ein unentschuldigtes Fernbleiben einer oder mehrerer Auskunftspersonen keinesfalls als unerheblich (so auch BVwG vom 15.12.2020, W 110 2237415-1) und können in letzter Konsequenz bis zum Scheitern des Untersuchungsausschusses führen. Im Übrigen ist hier der Untersuchungsausschuss nur für eine begrenzte Zeit eingerichtet, weshalb die sofortige Verhängung von Beugemitteln bei unentschuldigtem Fernbleiben geeignet und erforderlich ist, um weitere unentschuldigte Fernbleiben in der für den Untersuchungsausschuss noch verbleibenden Zeitspanne möglichst hintanzuhalten.
Anderseits spielt die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei derartigen Anträgen eine wesentliche Rolle, wenn – wie hier – das Gesetz bei staatlichen Eingriffen in die Rechte des Einzelnen dem Gericht einen Ermessenspielraum einräumt. Es ist in Literatur und Rechtsprechung unbestritten, dass das Verhältnismäßigkeitsgebot „dem Handeln aller öffentlicher Gewalt“, sohin auch dem der Gesetzgebung, Grenzen setzt. So wie in Deutschland wird auch in Österreich vertreten, dass das Gebot der Verhältnismäßigkeit aufgrund seiner Anwendungsdichte (etwa bei Grundrechtseingriffen, im Bereich der Verwaltungsvollstreckung und in den verschiedensten Verwaltungsmaterien) einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellt, der interpretativ auf das Rechtsmaterial zurückwirkt (so Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Rz 647, mwH). Nach Raschauer soll damit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch dann zu berücksichtigen sein, „wenn er im zu Rechtseingriffen berechtigenden Gesetz tatbestandsmäßig nicht explizit angeführt ist, sofern das Gesetz nicht erkennen lässt, dass dieser Grundsatz nicht maßgeblich sein soll“.
Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Rechtsauffassung. Auch bei einer verfassungskonformen Interpretation des Gesetzes (iS der Verhältnismäßigkeit des [Eigentums-]Eingriffes) muss dieser Eingriff im öffentlichen Interesse liegen, er muss geeignet (iS von tauglich), notwendig (iS von erforderlich) und angemessen (iS von adäquat) sein (vgl. zur Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Grundrechtseingriffen allgemein etwa Bezemek, Grundrechte in der Rechtsprechung der Höchstgerichte, § 4 Rz. 6; vgl. auch zur Rechtsprechung bei Eigentumseingriffen im deutschen Recht und im Unionsrecht, Buschmann, EuGH und Eigentumsgarantie, 159). Dass die Verhängung von Beugestrafen nach § 46 VO-UA in derartigen Fällen im öffentlichen Interesse liegt, wurde hier bereits aus der Zielsetzung des Gesetzes abgeleitet. Dabei ist auch naheliegend, dass bei erstmaligem unentschuldigten Fernbleiben eine geringere Strafe zu verhängen sein wird, als im Fall einer Wiederholung.
Das Landesverwaltungsgericht hat nun jene Geldstrafe festzusetzen, die erforderlich und geeignet sein wird, um das Erscheinen der Auskunftsperson bei der nächsten Ladung zum Untersuchungsausschuss zu erreichen. MaW: Das Landesverwaltungsgericht darf dabei nur das nach Lage des Falles gelindeste zum gebotenen Ziel führende Zwangsmittel vorschreiben (was sich mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 deckt). Vor diesem rechtlichen Hintergrund konnte in Anbetracht des Umstandes, dass die Antragsgegnerin einerseits ihre Bereitschaft zur schriftlichen Mitwirkung nach § 35 VO-UA bekundet hat, anderseits auch in ihrem Schriftsatz an das Landesverwaltungsgericht ausdrücklich zugesichert hat, einer erneuten Ladung Folge zu leisten, mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich (vgl. dazu die zahlreichen Hinweise auf die Rspr. des Verwaltungsgerichtshofes; zur verfassungskonformen Ermessensübung durch Heranziehung des Verhältnismäßigkeitsprinzips - vgl. dazu die Verweise auf die Rspr. bei Raschauer, aaO Rz. 647). Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Dr. G i e f i n g
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