LVwG Burgenland E G07/10/2025.002/012

LVwG BurgenlandE G07/10/2025.002/0123.4.2025

Bgld. BauG §2 Abs1
Bgld. BauG §2 Abs4
Bgld. BauG §16
Bgld. BauG §17 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGBU:2025:E.G07.10.2025.002.012

 

 

 

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Burgenland erkennt durch seine Richterin Mag. Huber-Luntzer über die Beschwerde des Herrn BF1, geboren am ***, und der Frau BF2, geboren am ***, beide wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Herrn AA, wohnhaft in ***, ***, vom 06.01.2025 gegen den Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde [KG] vom 19.12.2024, Zahl: ***, in einem Verfahren gemäß § 16 Burgenländisches Baugesetz 1997 - Bgld. BauG, (mitbeteiligte Parteien: Herr BB, geboren am ***, und Frau CC, geboren am ***, beide wohnhaft in ***, ***),

 

zu Recht:

 

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Berufung des Herrn BF1 und der Frau BF2 vom 15.11.2024 Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt II. des Bescheids der Bürgermeisterin der Marktgemeinde [KG] vom 29.10.2024, Zahl: ***, ersatzlos behoben wird.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Verfahrensgang, Beschwerde:

 

I.1. Herr BB, geboren am ***, und Frau CC, geboren am ***, beide wohnhaft in ***, ***, (im Folgenden „mitbeteiligte Parteien“), sind mit einem Anteil von jeweils 1/10 Miteigentümer des Grundstückes [NR1], inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG [KG]. Dieses Grundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde [KG] als „V – Verkehrsfläche“ gewidmet und trägt die Bezeichnung „***“.

 

Daran schließen im Süden unmittelbar die Grundstücke [NR2] und [NR3] der KG [KG] an.

 

Eigentümer des Grundstückes [NR2], inneliegend in der EZ. [EZ2], der KG [KG], sind Herr BF1, (im Folgenden „Beschwerdeführer“), geboren am ***, mit einem 5/16-Anteil und Frau BF2, geboren am ***, (im Folgenden „Beschwerdeführerin“), mit einem 11/16-Anteil, beide wohnhaft in ***, ***. Das Grundstück ist als „AW – Aufschließungsgebiet-Wohngebiet“ gewidmet.

 

Eigentümer des Grundstückes [NR4], EZ. [EZ3], der KG [KG], sind der Beschwerdeführer mit einem Anteil von 5/16 und die Beschwerdeführerin mit einem Anteil von 11/16. Dieses Grundstück ist mit einer Teilfläche von 339 m² als AW – Aufschließungsgebiet-Wohngebiet“, mit einer Teilfläche von 31 m² als Verkehrsfläche und mit der übrigen Fläche von 1.026 m² als „BW – Bauland-Wohngebiet“ gewidmet

 

I.2. Mit Eingabe an die Baubehörde erster Instanz der Marktgemeinde [KG] vom 30.04.2024 stellten der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin als Eigentümer des vorgenannten Grundstückes einen „Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids nach § 21 Bgld. BauG“. Im Schriftsatz wurde um schriftliche und rechtlich begründete Mitteilung ersucht, auf welcher Rechtsgrundlage die mitbeteiligten Parteien ihren Unrat bzw. ihre Abfälle, bezeichnet als „Totholzzaun“, an der Grundstücksgrenze zu ihrem Grundstück [NR3] rechtswidrig und illegal ablagern dürften. Eine Totholz- oder Benjeshecke bestehe aus locker aufgehäuften Ästen und Zweigen, während die hier abgelagerten Naturmaterialien aus Unrat oder Abfällen bestünden. Es wurde zudem um Mitteilung ersucht, ob dies nach dem Burgenländischen Abfallwirtschaftsgesetz zulässig sei oder eine Verwaltungsübertretung darstelle. Zudem sei mitzuteilen, ob die Errichtung eines Totholzzauns mit der Widmung vereinbar sei.

 

I.3. Im Schreiben vom 01.07.2024 konkretisierten die Beschwerdeführer über Anfrage der Bürgermeisterin vom 13.06.2024, Zahl: ***, dass ihre Eingabe vom 30.04.2024 als Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids zu verstehen sei. Im Übrigen wurde das Vorbringen des Schreibens vom 30.04.2024 wiederholt.

 

I.4. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde [KG] vom 29.10.2024, Zahl: ***, wurde im Spruchpunkt I. das Begehren der Beschwerdeführer vom 30.04.2024, ergänzt mit Eingabe vom 01.07.2024, gemäß § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Z. 3 und § 30 Abs. 1 Bgld. BauG als unzulässig zurückgewiesen.

 

Im Spruchpunkt II. des Bescheids vom 29.10.2024, Zahl: ***, wurde die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe gemäß TP 12 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 in der Höhe von 19,30 Euro sowie von Bundesgebühren in der Höhe von 28,60 Euro, somit insgesamt 47,90 Euro, vorgeschrieben.

 

I.5. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin mit gemeinsamem Schriftsatz vom 15.11.2024 rechtzeitig Berufung.

 

I.6. Mit Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde [KG], (im Folgenden „Behörde“), vom 19.12.2024, Zahl: ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer vom 15.11.2024 gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids der Bürgermeisterin der Marktgemeinde [KG] als Baubehörde erster Instanz vom 29.10.2024, Zahl: ***, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Bgld. BauG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt I. vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufung der Beschwerdeführer vom 15.11.2024 gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids der Bürgermeisterin der Marktgemeinde [KG] als Baubehörde erster Instanz vom 29.10.2024, Zahl: ***, wurde hingegen gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids dahingehend abgeändert, dass den Beschwerdeführern eine Verwaltungsabgabe gemäß TP 12 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 in der Höhe von 19,30 Euro vorgeschrieben wurde.

 

I.7. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin mit gemeinsamem Schriftsatz ihres Vertreters vom 06.01.2025 rechtzeitig Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheids mit 30.04.2024 und nicht mit 01.07.2024 gestellt worden sei, ob die Errichtung eines Totholzzauns auf dem Grundstück [NR1], ausgewiesen als öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde, und [NR5], gewidmet als Bauland-Wohngebiet, angrenzend an die Grundstücke [NR3] und [NR2] der Beschwerdeführer, nach dem Bgld. BauG und dem Bgld. AWG bewilligt worden sei und ob die Genehmigung der Marktgemeinde [KG] für die öffentliche Verkehrsfläche auf Grundstück [NR1] schriftlich vorliege. Es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Ein angeblicher Lokalaugenschein habe nie stattgefunden. Die Lagerung von Grasschnitt sei nur auf befestigtem und asphaltiertem Grund bzw. in einem geschlossenen, regenfesten Behälter zulässig und für die Errichtung eines Totholzzauns nicht geeignet. Unrat, Gras, Holzabfälle und Abfälle dürften auf einer öffentlichen Verkehrsfläche weder zwischen- noch endgelagert werden. Die erstinstanzliche Behörde hätte keine bescheidmäßige Vorschreibung nach dem Gebührengesetz 1957 vornehmen dürfen, weil dafür das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zuständig sei. Sie sei nur für die Einhebung von Gebühren zuständig und hätte bei Nichtentrichtung bloß einen Befund aufnehmen und diesen dorthin weiterleiten dürfen. Im Übrigen seien schon 14,30 Euro an Gebühren entrichtet worden. Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung sei dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung sei. Mit dem Bescheid sei die Feststellung beantragt worden, ob der Totholzzaun an ihrer Grundgrenze eine Einfriedung nach dem Bgld. BauG und ein anzeige- bzw. bewilligungspflichtiges Bauvorhaben sei. Durch den Totholzzaun komme es zu Ungeziefern und Schäden am Biogemüse auf dem Grundstück [NR2]. Auch nach dem Burgenländischen Abfallwirtschaftsgesetz sei eine solche Zwischenlagerung unzulässig.

Es wurden daher die Anträge gestellt, Akteneinsicht zu gewähren, die bescheidmäßig vorgeschriebenen Gebühren aufzuheben, die Bescheide der Baubehörden erster und zweiter Instanz aufzuheben und eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen und die genannten Zeugen zu laden.

 

I.8. Die Beschwerde wurde sowohl unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht Burgenland als auch bei der Gemeinde eingebracht. Der Beschwerde waren eine Vollmacht vom 01.07.2024, Schreiben der Bürgermeisterin der Marktgemeinde [KG] vom 09.08.2023 und vom 11.08.2023 sowie eine Eingabe per E-Mail vom 11.04.2023 an die Bezirkshauptmannschaft *** angeschlossen.

 

Mit Schreiben vom 15.01.2025 wurde die Beschwerde samt Beilagen und dem verwaltungsbehördlichen Administrativakt dem Landesverwaltungsgericht Burgenland zur Entscheidung vorgelegt.

 

I.9. Das Verwaltungsgericht erteilte mit Schreiben vom 05.02.2025 einen Gutachtensauftrag an eine Amtssachverständige für Bautechnik und Landschaftsschutz des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.

 

Die Amtssachverständige für Bautechnik und Landschaftsschutz erstattete das folgende Gutachten vom 21.02.2025 zur Zahl: ***, welches den Parteien zur Kenntnis übermittelt wurde. Dieses lautet auszugsweise:

 

I.10. Mit Eingabe per E-Mail vom 29.03.2025 übermittelten die Beschwerdeführer Fotos sowie das Schreiben vom 28.03.2025, in welchem dem übermittelten Gutachten widersprochen wurde. Das Bgld. BauG definiere den Begriff „Einfriedung“ nicht und verstehe man nach dem Bauwörterbuch Frommhold-Gareiß, 2. Auflage, den „Abschluss und Schutz eines Grundstückes als Zaun (Latten-, Drahtzaun usw.), Mauer, Hecke, usw.“. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, d.h. schützend umgibt. Daraus folge, dass bei einer Einfriedung die grundsätzliche Eignung gegeben sein müsse, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Der Totholzzaun bzw. Naturzaun erfülle die Qualifikation einer Einfriedung, was auch die Bilder zeigten. Ob der Totholzzaun ein Bauwerk nach dem Bgld. BauG sein könne, wäre durch eine Normprüfung beim Verfassungsgerichtshof abzuklären. Sollten die Ablagerungen auch in Zukunft von den mitbeteiligten Parteien vorgenommen werden, so verändere sich diesfalls auch die Höhe. Die maximale Höhe stehe somit nicht fest. Nach Rücksprache mit der Abteilung Naturschutz des Amtes der Burgenländischen Landesregierung sei die Errichtung eines Totholzzauns im Wohngebiet ungeeignet und nicht zielführend. Demnach komme es zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie zu einer Geruchsbelästigung und einem Schädlingsbefall. Die Entsorgung derartiger Abfälle könne im Bauhof kostenlos erfolgen. Es liege eine unzulässige Kompostierung vor, welche die Umwelt verunreinige. Laut Auskunft der örtlichen Raumplanung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung dürfe der Natur- bzw. Totholzzaun auf einer öffentlichen Verkehrsfläche dauerhaft weder zwischengelagert noch endgelagert werden. Es liege ein Verstoß gegen § 73 Abs. 2 Z. 3 Abfallwirtschaftsgesetz – AWG vor. Zudem dürften Umzäunungen von Grundstücken in Grünflächen gemäß § 5 des Gesetzes über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken nur in einer Entfernung von mindestens 50 cm vom Nachbargrundstück errichtet werden. Ergänzend wurde die Einholung von Gutachten eines naturschutzfachlichen und eines abfalltechnischen Amtssachverständigen beantragt.

 

In einer weiteren Eingabe per E-Mail vom 29.03.2025 wurde der Antrag gestellt, den mitbeteiligten Parteien die Entfernung des Totholzzauns nach dem Burgenländischen Abfallwirtschaftsgesetz aufzutragen.

 

I.11. Es wurde am 02.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland durchgeführt, zu der die Parteien geladen wurden und der die Amtssachverständige für Bautechnik und Landschaftsschutz beigezogen wurde.

 

Die Beschwerdeführer hielten ihre Anträge aufrecht. Die mitbeteiligten Parteien und die Vertreter der belangten Behörde beantragten die Abweisung der Beschwerde und die vollinhaltliche Bestätigung des angefochtenen Bescheids. Alle Parteien verzichteten auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.

 

Die Amtssachverständige für Bautechnik und Landschaftsschutz erläuterte ihr Gutachten vom 21.02.2025, Zahl: ***. Weiters gab sie über Befragen der Verhandlungsleiterin zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 28.03.2025, ob es sich bei der Totholzaufschichtung um eine Einfriedung handle, ergänzend an, dass dies eine Rechtsfrage darstelle. Da kein Bauwerk vorliege, seien die baupolizeilichen Interessen des § 3 Bgld. BauG gegenständlich nicht relevant.

 

 

 

II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

II.1. Der Beschwerdeführer ist jeweils mit einem Anteil von 5/16 Eigentümer und die Beschwerdeführerin jeweils mit einem Anteil von 11/16 Eigentümerin des Grundstückes [NR2], inneliegend in der EZ. [EZ2], sowie des Grundstückes [NR3], EZ. [EZ3], der KG [KG]. Das Grundstück [NR2] ist als „AW –Aufschließungsgebiet-Wohngebiet“ gewidmet. Das Grundstück [NR3] ist mit einer Teilfläche von 339 m² als AW – Aufschließungsgebiet-Wohngebiet“, mit einer Teilfläche von 31 m² als Verkehrsfläche und mit der übrigen Fläche von 1.026 m² als „BW – Bauland-Wohngebiet“ gewidmet.

 

Die Grundstücke [NR3] und [NR2] grenzen südlich unmittelbar an das Grundstück [NR1] der KG [KG].

 

Die mitbeteiligten Parteien sind mit einem Anteil von jeweils 1/10 Miteigentümer dieses Grundstückes [NR1], inneliegend in der EZ. [EZ1], der KG [KG]. Das Grundstück ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde [KG] als „V – Verkehrsfläche“ gewidmet und trägt die Bezeichnung „***“.

 

II.2. Das Grundstück [NR1] der KG [KG] ist nicht befestigt und dient als Zufahrt zum bebauten Grundstück [NR5] sowie (landwirtschaftlichen) Fahrzeugen als Zufahrt zu den unbebauten Grundstücken [NR6], [NR7], [NR8] und [NR9] sowie zu zum unbebauten Grundstück [NR2] und zum bebauten Grundstück [NR3] der Beschwerdeführer.

 

II.3. Auf dem Grundstück [NR1] der KG [KG] wurde von den mitbeteiligten Parteien entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück [NR4] auf einer Länge von circa 20 m eine Totholzablagerung vorgenommen. Die Totholzaufschichtung erfolgt am Ende des Zufahrtsweges, beginnend circa von der Grenze des Grundstückes [NR5], entlang der Grenze zum Grundstück [NR3] der Beschwerdeführer, auf einer Breite von circa 80 cm. Die Höhe variiert bis zu maximal 1 m.

 

Beim Lokalaugenschein der Amtssachverständigen für Bautechnik und Landschaftsschutz am 19.02.2025 wurden keine Ablagerungen von Grünschnitt, Gräsern oder sonstigem vorgefunden.

 

Dies stellt sich auf einem Auszug des Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ (rot eingezeichnet) wie folgt dar:

[Bild wurde entfernt]

 

Für die Totholzaufschichtung sind keine fachlichen Kenntnisse erforderlich. Sie stellt keinen Bau bzw. kein Bauwerk gemäß § 2 Abs. 1 Bgld. BauG dar. Auch wenn die Totholzaufschichtung die Funktion einer Abgrenzung oder Einzäunung erfüllt, ist daher das Bgld. BauG nicht anwendbar.

 

Laut eingeholtem Gutachten der Amtssachverständigen für Bautechnik und Landschaftsschutz besteht auch keine Beeinträchtigung des Ortsbildes und der baupolizeilichen Interessen der mechanischen Festigkeit, Standsicherheit oder Nutzungssicherheit. Die Möglichkeit der Zufahrt wird nicht beeinträchtigt.

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde mit der Beschwerde vorgelegten verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere die darin erliegenden Fotos.

 

Zudem wurde in das Grundstücksinformationssystem „Geodaten Burgenland“ und in das Grundbuch eingesehen.

 

Es wurde das Gutachten einer Amtssachverständigen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für Bautechnik und Landschaftsschutz eingeholt. Die Amtssachverständige führte für die Erstellung des Gutachtens am 19.02.2025 einen Ortsaugenschein durch und fertigte Fotos an, welche einen Bestandteil des Gutachtens darstellen.

 

Das Verwaltungsgericht führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der das Gutachten erörtert und die Parteien befragt wurden.

 

Aus all dem ergeben sich der unter I. dargestellte Verfahrensverlauf und der unter II. festgestellte Sachverhalt.

 

III.2. Die beigezogene Amtssachverständige für Bautechnik und Landschaftsschutz beurteilte die Totholzaufschlichtung der mitbeteiligten Parteien derart, dass für deren Errichtung keine fachlichen Kenntnisse erforderlich sind, weshalb von keinem Bau bzw. Bauwerk auszugehen ist. Baupolizeiliche Interessen des § 3 Bgld. BauG werden dadurch nicht berührt.

 

Das im Beschwerdeverfahren eingeholte Gutachten ist logisch, schlüssig und nachvollziehbar. Die Amtssachverständige beantwortete die ihr gestellten Fragen vollständig sowie für das Gericht nachvollziehbar und den Denkgesetzen entsprechend. Das Gutachten wird daher der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht folgt der Fachmeinung der Amtssachverständigen, die dem Gericht bereits aus unzähligen Verfahren als korrekte Gutachterin bekannt ist. Aus diesen Verfahren ist dem Gericht auch bekannt, dass sie gutachterliche Schlussfolgerungen nur dann trifft, wenn sie aus fachlicher Sicht von deren Richtigkeit überzeugt ist. Auch ist ihr dies schon aufgrund ihrer langjährigen und umfangreichen Erfahrung zuzutrauen.

 

Es liegen hier auch keine Umstände vor, die die Fachkunde der Amtssachverständigen in Zweifel ziehen würden. Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist auch nicht geeignet, Zweifel am vorliegenden Gutachten hervorzurufen. Dem Gutachten wurde von den Beschwerdeführern auch nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten.

 

III.3. Eine weitere Beweisaufnahme wurde für nicht erforderlich erachtet, weil die maßgeblichen Sachverhaltselemente feststehen. Den weiteren Beweisanträgen in der Beschwerde auf Einvernahme der Amtsleiterin und der Bürgermeisterin der Marktgemeinde [KG] sowie von Mitarbeitern der örtlichen Raumplanung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung wurde mangels Nennung konkreter Beweisthemen daher nicht gefolgt. Die Beweisanträge auf Einholung eines naturschutzfachlichen und eines abfalltechnischen Gutachtens beziehen sich nicht auf das vorliegende Verfahren nach dem Bgld. BauG. Solche Gutachten wären in Verfahren nach diesen Gesetzen von der dafür zuständigen Behörde einzuholen.

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Baugesetzes 1997 – Bgld. BauG, LGBl. Nr. 10/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 97/2024, lauten:

 

§ 2:

„Begriffsbestimmungen:

(1) Bauwerke oder Bauten sind Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

(2) – (3) […].

(4) Bauvorhaben sind die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch von Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen die baupolizeiliche Interessen berühren sowie Niveauänderungen im Bauland, wenn diese die Höhe von 1m und eine Fläche von 100 m² überschreiten.

(5) – (13) […].

 

§ 16:

„Geringfügige Bauvorhaben:

(1) […].

(2) Die Baubehörde hat in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (§ 21) in Bescheidform zu ergehen. Dieses Verlangen ist spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen. Das Verlangen auf Erlassung eines Feststellungsbescheides kann vom Nachbarn (§ 21 Abs. 1 Z 3) dann nicht mehr gestellt werden, wenn dieser nachweislich seine Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben erteilt hat.

(3) […].“

 

 

§ 17:

„Bewilligungsverfahren:

(1) Für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), ist vor Baubeginn bei der Baubehörde nach Maßgabe der folgenden Absätze um Baubewilligung anzusuchen.

(2) – (5) […].“

 

§ 21:

„Parteien:

(1) Parteien im Bauverfahren sind

1. der Bauwerber,

2. der Grundeigentümer bzw. die Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist,

3. die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn),

4. die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft im Sinne des § 3 des Gesetzes über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft, https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=78/2002&Bundesland=Burgenland&BundeslandDefault=Burgenland&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True , in der jeweils geltenden Fassung.

(2) - (6) […].“

 

IV.2. Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 2013 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und die Art der Entrichtung der Gemeinde-, Landes- und Bundesverwaltungsabgaben bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbänden (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014), LGBl. Nr. 81/2013 (StF) in der Fassung LGBl. Nr. 9/2021, lauten auszugsweise:

 

§ 1:

„Ausmaß der Verwaltungsabgaben:

(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besondere Verwaltungsabgaben gemäß dem dieser Verordnung angeschlossenen Tarif zu entrichten.

(2) – (3) […].“

 

Anlage 1

TARIF über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

B. Besonderer Teil

I. Bauwesen (Burgenländisches Baugesetz 1997)

12. Feststellungsbescheide, mit denen über Verlangen der Partei festgestellt wird, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist (§ 16 Abs. 2) Euro 19,30

 

V. Rechtliche Erwägungen:

 

V.1. Zur Aufhebung des Kostenausspruches:

 

Im Spruchpunkt II. des Bescheids der Bürgermeisterin der Marktgemeinde [KG] vom 29.10.2024, Zahl: ***, wurde den Beschwerdeführern die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe gemäß TP 12 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 in der Höhe von 19,30 Euro sowie von Bundesgebühren in der Höhe von 28,60 Euro, somit insgesamt 47,90 Euro, vorgeschrieben.

 

Im Bescheid des Gemeinderats der Marktgemeinde [KG] vom 19.12.2024, Zahl: ***, wurde dieser Spruchpunkt II. in teilweiser Stattgebung der Berufung der Beschwerdeführer vom 15.11.2024 dahingehend abgeändert, dass den Beschwerdeführern nur mehr eine Verwaltungsabgabe gemäß TP 12 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 in der Höhe von 19,30 Euro vorgeschrieben wurde. Die im Bescheid der Baubehörde erster Instanz vorgeschriebenen Bundesgebühren in der Höhe von 28,60 Euro wurden hingegen aufgehoben.

 

In der Beschwerde wurde beantragt, die Vorschreibung von Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 ersatzlos aufzuheben, weil für deren bescheidmäßige Vorschreibung keine Zuständigkeit der Baubehörde, sondern des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern bestehe. Dieser zu Recht geltend gemachten Forderung der Beschwerdeführer wurde bereits durch die Entscheidung des Gemeinderats der Marktgemeinde [KG] als Baubehörde zweiter Instanz entsprochen. Die beantragte Aufhebung kann durch das Verwaltungsgericht nicht mehr erfolgen, der Antrag ist daher unzulässig.

 

In dem in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid wurde den Beschwerdeführern aber die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe gemäß TP 12 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 in der Höhe von 19,30 Euro vorgeschrieben.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 haben die Parteien für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besondere Verwaltungsabgaben gemäß dem dieser Verordnung angeschlossenen Tarif zu entrichten.

 

Tarifpost 12 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 sieht für Feststellungsbescheide, mit denen über Verlangen der Partei gemäß § 16 Abs. 2 Bgld. BauG festgestellt wird, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist, eine Gemeindeverwaltungsabgabe in der Höhe von 19,30 Euro vor.

 

Mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde [KG] vom 29.10.2024, Zahl: ***, wurde im Spruchpunkt I. gerade kein solcher Feststellungsbescheid gemäß § 16 Abs. 2 Bgld. BauG erlassen. Es erfolgte keine Feststellung im Sinne der Tarifpost 12 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt. Vielmehr wurde das diesbezügliche Begehren der Beschwerdeführer nach § 16 Abs. 2 Bgld. BauG als unzulässig zurückgewiesen.

 

Da kein Feststellungsbescheid gemäß § 16 Abs. 2 Bgld. BauG erlassen wurde, liegt gegenständlich kein Anwendungsfall der Tarifpost 12 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 vor.

 

Der diesbezügliche Kostenausspruch war daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.

 

V.2. Zur Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführer auf Erlassung eines Feststellungsbescheids gemäß § 16 Abs. 2 Bgld. BauG:

 

Gemäß § 16 Abs. 1 Bgld. BauG bedürfen Bauvorhaben, bei welchen baupolizeiliche Interessen (§ 3) nicht wesentlich beeinträchtigt werden, keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber gemeinsam mit den zur Beurteilung notwendigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen.

 

Nach § 16 Abs. 2 Bgld. BauG hat die Baubehörde in Zweifelsfällen schriftlich festzustellen, ob ein geringfügiges Bauvorhaben vorliegt oder ein Bauverfahren durchzuführen ist. Diese Feststellung hat auf Verlangen einer Partei (§ 21) in Bescheidform zu ergehen. Dieses Verlangen ist spätestens vier Wochen nach Baubeginn bei der Baubehörde geltend zu machen.

 

 

Parteien im Bauverfahren sind nach § 21 Abs. 1 Bgld. BauG der Bauwerber (Z. 1), der Grundeigentümer bzw. die Miteigentümer, wenn der Bauwerber nicht Alleineigentümer ist (Z. 2), die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn) (Z. 3) und die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft (Z. 4).

 

Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer der Grundstücke [NR3] und [NR2] der KG [KG] hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes [NR1], KG [KG], Nachbarn im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 Bgld. BauG.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 leg. cit. ist für Bauvorhaben sowie Verwendungszweckänderungen, sofern sie nicht geringfügig sind (§ 16), vor Baubeginn bei der Baubehörde um Baubewilligung anzusuchen.

 

Sowohl § 16 Bgld. BauG als auch § 17 leg. cit. beziehen sich auf Bauvorhaben.

 

Gemäß § 2 Abs. 4 Bgld. BauG sind Bauvorhaben die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch von Bauwerken und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen, die baupolizeiliche Interessen berühren, sowie Niveauänderungen im Bauland, wenn diese die Höhe von 1m und eine Fläche von 100 m² überschreiten.

 

Bauwerke oder Bauten sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 leg. cit. Anlagen, die mit dem Boden in Verbindung stehen und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.

 

Mit dem Begriff „Anlage“ ist alles gemeint, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird (vgl. VwGH 23.04.2014, 2013/07/0090). Die gegenständliche Totholzaufschlichtung wurde von den mitbeteiligten Parteien errichtet und stellt daher eine Anlage dar.

 

Die vom Gesetz geforderte Verbindung mit dem Boden ist bereits dann gegeben, wenn das Bauwerk oder der Bau unmittelbar auf dem Boden aufliegt. Eine feste Verbindung mit dem Boden (z.B. durch ein Fundament) ist nicht erforderlich (vgl. VwGH 14.12.2007, 2003/10/0273; 22.12.2015, Ra 2015/06/0114). Eine feste Verbindung mit dem Boden kann bereits durch das bloße Eigengewicht der Anlage gegeben sein (vgl. VwGH 21.01.2015, 2012/10/0072; 22.12.2015, Ra 2015/06/0114).

 

Ob bautechnische Kenntnisse erforderlich sind, ist nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen. Maßgebend ist, ob bei ordnungsgemäßer (fachgerechter) Ausführung des Bauwerkes in seiner Gesamtheit objektiv ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist (vgl. VwGH 21.03.2007, 2006/05/0115).

 

Es sind nicht die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers entscheidend. Auf ein gewisses handwerkliches Geschick, das letztlich jeder Bastler braucht, kommt es nicht an (vgl. VwGH 15.05.2014, Ro 2014/05/0022).

 

Für die Aufschichtung bzw. Ablagerung des Totholzes, wie von den mitbeteiligten Parteien vorgenommen, sind keine bautechnischen oder fachtechnischen Kenntnisse erforderlich.

 

Dies wurde auch von der Amtssachverständigen für Bautechnik und Landschaftsschutz, welche vom Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren beigezogen wurde, in ihrem Gutachten bestätigt.

 

Mangels des Erfordernisses bau- oder fachtechnischer Kenntnisse liegt somit kein Bauwerk oder Bau im Sinne des § 2 Abs. 1 Bgld. BauG vor. Die Errichtung, Änderung oder Abbruch stellt daher auch kein Bauvorhaben nach § 2 Abs. 4 leg. cit. dar.

 

Die Begriffe „Bauwerke“ oder „Bauten“ sind für den Anwendungsbereich des Bgld. BauG von entscheidender Bedeutung. Stellt eine Anlage kein Bauwerk oder keinen Bau dar, fällt sie nicht unter das Bgld. BauG (vgl. Berl/Berl/Csillag-Wagner, Burgenländisches Baurecht, Anm. 1 zu § 2 Abs. 1).

 

Mangels Vorliegens eines Bauvorhabens sind auch die Regelungen des § 16 Abs. 2 Bgld. BauG und des § 17 Abs. 1 leg. cit. nicht anwendbar.

 

Ob die Totholzaufschichtung die Funktion einer Einfriedung erfüllt oder nicht, ist dabei unerheblich.

 

Im Ergebnis wurde der Antrag des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin daher von der Baubehörde zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde war diesbezüglich somit als unbegründet abzuweisen.

 

 

V.3. Zum übrigen Beschwerdevorbringen:

 

V.3.1. Zum Beschwerdevorbringen, dass der Antrag bereits mit der Eingabe vom 30.04.2024 und nicht erst mit jener vom 01.07.2024 gestellt worden sei, ist auszuführen, dass der Antrag vom 30.04.2024 mit jenem vom 01.07.2024 ergänzt bzw. verbessert wurde, zumal sich beide auf dieselbe Sache beziehen.

 

Mit der angefochtenen Entscheidung der Baubehörde erster Instanz wurde der Antrag vom 30.04.2024, ergänzt mit Schriftsatz vom 01.07.2024, erledigt. Es wurde über beide Eingaben, welche sich auf dieselbe Sache beziehen, bescheidmäßig abgesprochen.

 

V.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Lagerung von Grasschnitt nur auf befestigtem und asphaltiertem Grund bzw. in einem geschlossenen, regenfesten Behälter zulässig sei und für die Errichtung eines Totholzzauns nicht geeignet sei, ist für das vorliegende Verfahren nach dem Bgld. BauG nicht relevant. Dieses wäre allenfalls in Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 oder nach abfallrechtlichen Bestimmungen zu berücksichtigen.

 

Es handelt sich gegenständlich auch nicht um ein Verfahren nach naturschutzrechtlichen Vorschriften. Deshalb erübrigt sich die Prüfung einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch einen Sachverständigen, zumal das Grundstück innerhalb des Ortsgebiets und nicht in der freien Landschaft liegt.

 

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0044). Es ist also die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042). Im vorliegenden Fall wurde Beschwerde gegen einen Bescheid nach dem Bgld. BauG erhoben, weshalb dies den Prüfungsumfang bildet. Allfällige Verstöße nach anderen Rechtsvorschriften sind somit der Prüfbefugnis des erkennenden Gerichtes entzogen.

 

Das Verwaltungsgericht ist daher auch nicht für die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge nach anderen, etwa abfallrechtlichen, Rechtsvorschriften zuständig.

 

V.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, dass Unrat, Gras, Holzabfälle und Abfälle auf einer öffentlichen Verkehrsfläche weder zwischen- noch endgelagert werden dürften, ist für ein allfälliges Verfahren nach verkehrsrechtlichen Vorschriften (z.B. Bewilligung für eine Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken) rechtserheblich, gegenständlich aber unbeachtlich.

 

V.3.4. Dass es durch die Totholzaufschichtung zu Ungeziefern, Schäden am Biogemüse auf den Grundstücken der Beschwerdeführer und zu Geruchsbelästigungen komme, stellt ein privatrechtliches Vorbringen dar und stünde hierfür eine Rechtsverfolgung mit den Instrumenten des Zivilrechts offen.

 

V.3.5. Das Vorbringen der Beschwerdeführer war nicht geeignet, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der präjudiziellen Rechtsvorschriften des Bgld. BauG hervorzurufen. Das Verwaltungsgericht sah sich daher nicht zu einem Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof veranlasst.

 

V.3.6. Der Verweis der Beschwerdeführer auf § 5 des Gesetzes über die Mindestabstände zu fremden Grundstücken geht ins Leere, weil das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Widmung als Verkehrsfläche aufweist.

 

V.3.7. Von einer mündlichen Verkündung der Entscheidung in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde Abstand genommen, weil von den Parteien ausdrücklich darauf verzichtet wurde. Außerdem bedurfte die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Berücksichtigung der Stellungnahmen und Ergebnisse der mündlichen Verhandlung sowie die Beweiswürdigung des eingeholten Gutachtens und dessen Ergänzung) reiflicher Überlegung, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen durfte (vgl. VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110).

 

 

VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist einheitlich. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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