EGMR Bsw64846/11

EGMRBsw64846/1126.11.2015

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Ebrahimian gg. Frankreich, Urteil vom 26.11.2015, Bsw. 64846/11.

 

Spruch:

Art. 9 EMRK - Verbot des Tragens des muslimischen Schleiers im öffentlichen Dienst.

Zulässigkeit der Beschwerde hinsichtlich Art. 9 EMRK (einstimmig).

Begründung

Sachverhalt:

Die Bf. ist Muslimin und lebt in Paris. Im Oktober 1999 erhielt sie einen vorerst auf drei Monate befristeten Dienstvertrag als Sozialarbeiterin in der psychiatrischen Abteilung der Kranken- und Pflegeanstalt Nanterre, der schließlich auf ein Jahr verlängert wurde.

Am 11.12.2000 wurde die Bf. vom Leiter der Personalabteilung darüber informiert, dass man entschieden habe, ihren Dienstvertrag nicht mehr zu verlängern. Grund sei ihre Weigerung, ihren Gesichtsschleier während der Arbeit abzulegen, was Anlass zu Beschwerden mehrerer Patienten gegeben habe.

Die Bf. erhob dagegen Einspruch und behauptete, die Nichtverlängerung ihres Arbeitsvertrags sei wegen ihrer Zugehörigkeit zum muslimischen Glauben erfolgt. Vom Personalleiter wurde ihr daraufhin mitgeteilt, dass sie zwar bereits zum Einstellungsgespräch mit einem Schleier erschienen war, jedoch sei dieser von ihm nicht als religiöses Zeichen wahrgenommen worden. Er setzte sie ferner von der Stellungnahme des Conseil d’Etat vom 3.5.2000 in Kenntnis, wonach in Frankreich der Grundsatz der Glaubensfreiheit ebenso garantiert ist wie es die Prinzipien der Laizität des Staates und der Neutralität des öffentlichen Dienstes sind. Bediensteten sei es angesichts dieser Prinzipien nicht gestattet, im Zuge der Ausübung ihres Dienstes ihren religiösen Glauben zu bekunden. Das Tragen eines Zeichens, welches die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion widerspiegelt, stelle somit eine Vernachlässigung von Dienstpflichten dar und könne disziplinarrechtlich geahndet werden.«

Die Bf. wandte sich daraufhin an das Verwaltungsgericht Paris mit dem Ersuchen um Annullierung der Entscheidung vom 11.12.2000. In der Folge wurde sie vom Personalleiter zweimal auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, an einer Aufnahmeprüfung für eine Einstellung als Sozialarbeiterin teilzunehmen. Die Bf. zog es jedoch vor, der Aufnahmeprüfung fern zu bleiben.

Mit Urteil vom 17.10.2002 erklärte das Verwaltungsgericht Paris die Nichtverlängerung des Dienstvertrags der Bf. für rechtmäßig. Das Urteil wurde jedoch vom Verwaltungsgericht zweiter Instanz wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben, da die strittige Angelegenheit einwandfrei disziplinarrechtlichen Charakter hatte, der Bf. jedoch vor der Entscheidung des Personalleiters keine Gelegenheit eingeräumt worden sei, Akteneinsicht zu nehmen bzw. zu beantragen.

In der Folge wurde der Bf. vom Personalleiter Einsicht in die Akten gewährt. Ferner teilte er ihr in einer begründeten Entscheidung vom 13.5.2005 mit, dass ihre Weigerung, den Schleier während des Dienstes abzulegen, eine Dienstpflichtenverletzung dargestellt habe, welche disziplinär (hier: mit Nichtverlängerung des befristeten Dienstvertrags) zu ahnden gewesen wäre.

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel der Bf. blieben alle erfolglos.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügt eine Verletzung von Art. 9 EMRK (hier: Religionsfreiheit).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 9 EMRK

Die Bf. bringt vor, die Nichtverlängerung ihres Dienstvertrags sei mit ihrem Recht auf Bekundung ihres Glaubens nicht vereinbar gewesen.

(35) Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich unbegründet [...] noch aus einem anderen Grund unzulässig. Er muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

(36) Laut der Bf. habe zum Entscheidungszeitpunkt, dem 11.12.2000, kein Gesetz existiert, welches es einem öffentlich Bediensteten [...] ausdrücklich verboten hätte, in Ausübung seiner Funktionen ein religiöses Zeichen zu tragen. Die von der Regierung angeführte Stellungnahme des Conseil d’Etat vom 3.5.2000 betreffe nur das öffentliche Schulwesen, während das »Rundschreiben vom 2.2.2005 zur Wahrung der Laizität in den Krankenhäusern« zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht erschienen gewesen wäre. Die Freiheit eines öffentlich Bediensteten, seinen Glauben zu bekunden, sei damals noch keinen besonderen Einschränkungen unterworfen gewesen. [...] Der strittige Eingriff sei daher nicht »gesetzlich vorgesehen« gewesen.

(46) Der GH möchte einleitend festhalten, dass die Kranken- und Pflegeanstalt Nanterre stets den Begriff »Kopfbedeckung« verwendet hat, um das Aussehen der Bf. zu beschreiben. Letztere hat ein Foto vorgelegt, welches sie mit ihren Arbeitskolleginnen und -kollegen zeigt – und zwar mit einer Kopfbedeckung, die ihre Haare und Ohren sowie ihren Nacken abdeckt, während das Gesicht frei ist. Von den nationalen Gerichten wurde diese Kopfbedeckung mehrheitlich als Kopftuch oder islamischer Schleier eingestuft. Der GH wird bei der Prüfung der vorliegenden Beschwerde auf letztere Bezeichnung Rückgriff nehmen.

Lag ein Eingriff vor?

(47) Die Nichtverlängerung des Dienstvertrags der Bf. beruhte auf deren Weigerung, den Schleier abzunehmen, mit welchem sie, wenngleich die Personalleitung darauf nicht ausdrücklich Bezug nahm, ihre Zugehörigkeit zum muslimischen Glauben bekundete. Für den GH besteht kein Zweifel, dass das Tragen des Schleiers eine »Bekundung« einer aufrichtigen religiösen Überzeugung darstellte, die von Art. 9 EMRK geschützt wird. Die Entscheidung des Staats in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber der Bf., ihren Dienstvertrag nicht zu verlängern und ein Disziplinarverfahren gegen sie einzuleiten, stellt somit einen Eingriff in ihr Recht auf Bekundung ihrer Religion bzw. religiösen Überzeugungen dar.

War der Eingriff gerechtfertigt?

Vorliegen einer innerstaatlichen Rechtsgrundlage

(50) Laut Art. 1 der französischen Verfassung ist Frankreich eine laizistische Republik, welche die Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz gewährleistet. Im nationalen Recht stellt diese Verfassungsbestimmung die Grundlage für die staatliche Verpflichtung zur Neutralität und Unparteilichkeit im Hinblick auf alle religiösen Überzeugungen und Glaubensbekundungen dar [...]. Aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geht hervor, dass die Neutralität des öffentlichen Dienstes Bestandteil der staatlichen Laizität ist. Der Conseil d’Etat hat seit 1950 »die Verpflichtung jedes Beamten zu strikter Neutralität« vor allem im Schul- und Bildungswesen hervorgehoben. Im Übrigen hat der Conseil Constitutionnel unterstrichen, dass das Prinzip der Neutralität [...] ein fundamentales Prinzip des öffentlichen Dienstes verkörpert. Der GH findet daher, dass die Behörden aus der Rechtsprechung der beiden Höchstgerichte eine ausreichend zuverlässige rechtliche Basis für die Einschränkung der Religionsfreiheit der Bf. herleiten konnten.

(51) Allerdings ist einzuräumen, dass der Inhalt der Verpflichtung zur Neutralität, auch wenn diese die Bf. zugegebenermaßen zur Vorsicht mahnen hätte sollen, [...] den Beruf, den sie ausübte, nicht explizit erfasste. Der GH muss daher akzeptieren, dass die Bf. bei der Ausübung ihrer Funktionen nicht vorhersehen konnte, dass die Zurschautragung ihrer religiösen Überzeugungen Einschränkungen unterworfen sein würde. Er ist aber der Ansicht, dass die genannten Einschränkungen ab der Veröffentlichung der Stellungnahme des Conseil d’Etat vom 3.5.2000, die mehr als sechs Monate vor der Entscheidung der Nichtverlängerung ihres Dienstvertrags erging und deren Wortlaut ihr genau erläutert wurde, mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck gebracht wurden, sodass sie vorhersehen hätte können, dass die Weigerung, den Schleier abzulegen, sie einer Disziplinarsanktion aussetzen könnte. [...] Die kritisierte Maßnahme war daher gesetzlich vorgesehen iSv. Art. 9 Abs. 2 EMRK.

Legitimes Ziel

(53) [...] Der GH ist der Meinung, dass der strittige Eingriff im Wesentlichen das legitime Ziel des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgte. Im vorliegenden Fall ging es darum, die Achtung der religiösen Überzeugungen und spirituellen Orientierungen der Patienten, der Nutzer des öffentlichen Dienstes und Adressaten der der Bf. auferlegten Neutralität, durch Zusicherung strikter Gleichbehandlung zu schützen. Ziel war, dafür Sorge zu tragen, dass alle »Nutzer« eine gleiche Behandlung ohne Unterschied der Religion erfuhren. [...] Der GH erinnert ferner daran, dass die Aufrechterhaltung des Prinzips der Laizität ein den Grundwerten der Konvention zugrunde liegendes Ziel darstellt (vgl. Leyla Sahin/TR) [...].

In einer demokratischen Gesellschaft notwendig

(61) Der GH hält fest, dass die nationalen Gerichte die Nichtverlängerung des Dienstvertrags der Bf. für rechtmäßig erachteten, indem sie darauf verwiesen, dass der Grundsatz der Neutralität von Angestellten sich auf den gesamten öffentlichen Dienst – und nicht nur auf Bildungs- und Schuleinrichtungen – beziehe. Ziel sei es, die »Nutzer« vor jeglicher Einflussnahme oder jeglichem Eingriff in ihre eigene Glaubensfreiheit zu bewahren. In seinem Urteil vom 17.10.2002 hob das Verwaltungsgericht außerdem hervor, dass die gegenüber der Bf. eingeforderte Wahrung der Neutralität angesichts ihres Kontakts zu fragilen und abhängigen Patienten umso zwingender gewesen sei.

(64) Der GH hat bereits eingeräumt, dass sich die Staaten auf die Prinzipien der Laizität und Neutralität berufen dürfen, um Einschränkungen betreffend das Tragen von religiösen Kleidungsstücken von Beamten, darunter insbesondere Lehrerinnen und Lehrern in öffentlichen Einrichtungen, zu rechtfertigen. [...] Die [vom Dienstgeber verlangte] Neutralität des öffentlichen Spitalsdienstes muss im Zusammenhang mit dem Verhalten ihrer Angestellten gesehen werden und erfordert, dass die Patienten keinen Anlass zu Zweifel an deren Unparteilichkeit haben.

(65) Bleibt zu prüfen, ob der strittige Eingriff verhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel war. Zum den Staaten in diesem Bereich eingeräumten Ermessensspielraum ist zu bemerken, dass das Tragen von religiösen Kleidungsstücken oder Symbolen am Arbeitsplatz, eingeschlossen den öffentlichen Dienst, von den Europaratsstaaten mehrheitlich nicht geregelt wird. Nur fünf von 26 Staaten, darunter Frankreich, verbieten das Tragen von religiösen Zeichen zur Gänze. Allerdings muss in diesem Zusammenhang der nationale Kontext der Beziehungen des Staats zu seinen Kirchen berücksichtigt werden, der mit der Zeit und mit den Veränderungen in der Gesellschaft zwangsläufig Entwicklungen durchmacht. Frankreich hat sich für einen Ausgleich zwischen dem Prinzip der Neutralität des öffentlichen Dienstes und der Religionsfreiheit entschieden, indem es auf diese Weise das vom Staat aufrecht zu erhaltende Gleichgewicht zwischen den widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen bzw. den verschiedenen Konventionsrechten festlegte. Damit bleibt der belangten Regierung ein weiter Beurteilungsspielraum offen. Im Übrigen hat der GH bereits im Fall Eweida ua./GB festgehalten, dass das Krankenhausmilieu einen weiten Ermessensspielraum impliziert und dass die Krankenanstalten beim Treffen von Entscheidungen bezüglich ihrer Einrichtungen in einer besseren Position als der nationale oder internationale Richter sind.

(66) Es stellt sich nun die Frage, ob der französische Staat seinen Ermessensspielraum überschritten hat, indem er entschied, den Dienstvertrag der Bf. nicht zu verlängern. [...]

(67) Der GH hebt hervor, dass er bereits in den Fällen Kurtulmus/TR und Dahlab/CH – wenngleich unter anderen Umständen – ein striktes Regelwerk der Grundsätze der Laizität [...] und der Neutralität als Grundprinzipien eines Staats wie hier des französischen gutgeheißen hat. Diese Prinzipien sind Ausdruck dessen, wie der Staat seine Beziehungen mit den Religionen zu gestalten versucht, was seine Unparteilichkeit hinsichtlich aller Glaubensrichtungen unter Beachtung von Pluralismus und Diversität einschließt. Der GH ist der Ansicht, dass die Tatsache, dass die nationalen Gerichte diesen Prinzipien und dem Interesse des Staats mehr Gewicht eingeräumt haben als dem Interesse der Bf., ihren religiösen Glauben bekunden zu dürfen, kein Problem unter der Konvention aufwirft.

(70) Die Bf., für die es aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen wichtig war, ihren Glauben durch sichtbares Tragen eines Schleiers zu bekunden, setzte sich den ernsten Folgen einer disziplinarrechtlichen Verfolgung aus. Es besteht jedoch kein Zweifel, dass ihr nach der Stellungnahme des Conseil d’Etat vom 3.5.2000 bewusst war, dass sie bei der Ausübung ihrer Funktionen an die Verpflichtung, sich neutral bei der Wahl ihrer Kleidung zu verhalten, gebunden war. Von der Personalleitung wurde sie auch daran erinnert und gebeten, ihren Standpunkt hinsichtlich des Tragens des Schleiers zu überdenken. Aufgrund ihrer Weigerung, sich an diese Verpflichtung zu halten, wurde ein Disziplinarverfahren gegen sie eingeleitet [...], in dem ihr alle verfahrensrechtlichen Garantien wie auch der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten offen standen. Ferner ist zu vermerken, dass die Bf. sich aus freien Stücken dazu entschied, nicht an der Aufnahmeprüfung für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter teilzunehmen. Unter solchen Umständen ist der GH der Meinung, dass die nationalen Behörden ihren Ermessensspielraum nicht überschritten haben, indem sie die Ansicht vertraten, dass ein Ausgleich zwischen den religiösen Überzeugungen der Bf. und der Verpflichtung, diese nicht öffentlich kundzutun, nicht möglich sei und den Erfordernissen der Neutralität und Unparteilichkeit des Staates der Vorzug einzuräumen sei.

(71) Aus dem Bericht der staatlichen Beobachtungsstelle für Laizität für die Jahre 2013-2014 wird unter dem Punkt »Aktueller Stand betreffend Laizität in den Gesundheitseinrichtungen« erwähnt, dass Unstimmigkeiten, die sich aus der Bekundung religiöser Überzeugungen seitens des Krankenhauspersonals ergeben, von Fall zu Fall gewürdigt werden. Die Verwaltung sei bemüht, die unterschiedlichen Interessen in Einklang zu bringen – in der Hoffnung, eine gütliche Lösung zu erzielen. Aus dem Rundschreiben aus 2005 und jüngsten Untersuchungen zur Laizität geht hervor, dass der Wunsch nach einem Interessensausgleich insofern Beachtung findet, als es nur wenige Fälle gab, die vor den Gerichten landeten. Schließlich möchte der GH noch festhalten, dass das Krankenhaus ein Ort ist, wo auch seine »Nutzer«, denen ebenfalls die Freiheit auf Ausdruck ihrer religiösen Überzeugungen zukommt, gehalten sind, an der Umsetzung des laizistischen Prinzips mitzuwirken, indem sie sich jeglichen Bekehrungseifers enthalten und die dienstliche Organisation sowie insbesondere die gesundheitlichen und hygienischen Anforderungen respektieren. Mit anderen Worten stehen beim strittigen staatlichen Regelwerk die Rechte anderer, die gleiche Behandlung von Patienten und das reibungslose Funktionieren des Dienstes über der Bekundung des Glaubens, was zur Kenntnis zu nehmen ist.

(72) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zu dem Ergebnis, dass der strittige Eingriff gegenüber dem gesetzlich verfolgten Ziel verhältnismäßig und daher [...] in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Keine Verletzung von Art. 9 EMRK (6:1 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richterin O’Leary; abweichendes Sondervotum von Richter de Gaetano).

Vom GH zitierte Judikatur:

Dahlab/CH v. 15.2.2001 (ZE)

Leyla Sahin/TR v. 10.11.2005 (GK) = NL 2005, 285 = EuGRZ 2006, 28 = ÖJZ 2006, 424

Kurtulmus/TR v. 24.1.2006 (ZE)

Dogru/F v. 4.12.2008 = NL 2008, 353

Eweida u.a./GB v. 15.1.2013 = NLMR 2013, 23

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 26.11.2015, Bsw. 64846/11, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2015, 525) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/15_6/Ebrahimian.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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