EGMR Bsw39954/08

EGMRBsw39954/087.2.2012

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Axel Springer AG gg. Deutschland, Urteil vom 7.2.2012, Bsw. 39954/08.

 

Spruch:

Art. 8 EMRK, Art. 10 EMRK - Bericht über Drogendelikt eines Schauspielers.

Trennung der Behandlung der vorliegenden Beschwerde von der Sache Von Hannover gg. Deutschland (Nr. 40660/08 und 60641/08) (einstimmig).

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Verletzung von Art. 10 EMRK (12:5 Stimmen).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 17.734,28 für materiellen Schaden, € 35.522,80 für Kosten und Auslagen (12:5 Stimmen).

Text

Begründung

Sachverhalt:

Die bf. Gesellschaft ist Herausgeberin der Tageszeitung Bild. Ihre Beschwerde betrifft zwei Artikel über den Fernsehschauspieler X., der zwischen 1998 und 2003 die Rolle eines Polizeikommissars in einer bekannten deutschen Fernsehserie gespielt hatte.

Am 23.9.2004 wurde der Schauspieler am Münchner Oktoberfest verhaftet, nachdem eine geringe Menge Kokain in seinem Besitz gefunden worden war.

In ihrer Ausgabe vom 29.9.2004 berichtete Bild unter Preisgabe des Namens des Schauspielers über dessen Festnahme. Demnach sei er Polizisten in Zivil aufgefallen, als er sich beim Verlassen der Toilette in verdächtiger Weise an die Nase fasste. Bei der anschließenden Durchsuchung wären 0,23?g Kokain sichergestellt worden. Der Artikel war mit Fotos des Schauspielers illustriert. Am selben Tag berichteten Presseagenturen und weitere Zeitungen über die Festnahme. Der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft München bestätigte gegenüber den Medien die in Bild veröffentlichten Tatsachen.

Am 7.7.2005 berichtete Bild über die Verurteilung des Schauspielers zu einer Geldstrafe von € 18.000,-. Auch dieser Artikel war mit einem Foto illustriert.

Auf Antrag von X. untersagte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 11.11.2005 die erneute Veröffentlich­ung des Artikels vom 29.9.2004. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von € 5.000,- festgesetzt. Der Artikel stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schauspielers dar, das im vorliegenden Fall schwerer wiege als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte sei unverhältnismäßig, da es sich nur um eine mittelschwere oder leichte Straftat handle, an deren Kenntnis kein besonderes öffentliches Interesse bestünde. Die Tatsache, dass ein Schauspieler nicht den Lebensstil der Figur übernehme, die er darstellt, könne keineswegs als außergewöhnliches, berichtenswertes Ereignis angesehen werden. Die Veröffentlichung sei auch nicht durch die Person von X. gerechtfertigt, da er kein besonders bekannter Schauspieler sei. Auch habe er nicht in einem Maße um die Öffentlichkeit gebuhlt, dass von einem impliziten Verzicht auf sein Recht auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte ausgegangen werden könne. Dass die berichteten Tatsachen von der Staatsanwaltschaft bekanntgegeben worden waren, konnte nach Ansicht des Landgerichts die bf. Gesellschaft nicht von ihrer Pflicht befreien zu prüfen, ob die Veröffentlichung hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte von X. gerechtfertigt war.

Das OLG Hamburg wies die Berufung der bf. Gesellschaft am 21.3.2006 zurück, reduzierte jedoch das Ordnungsgeld auf € 1.000,-. Die Revision an den BGH wurde nicht zugelassen.

In einem zweiten Verfahren untersagte das Landgericht Hamburg am 5.5.2006 die erneute Veröffentlichung des Artikels vom 7.7.2005. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 12.9.2006 vom OLG Hamburg zurückgewiesen. Die Begründungen der beiden Urteile entsprachen jenen im Verfahren betreffend den ersten Artikel. Die weiteren Rechtsmittel an den BGH und das BVerfG blieben erfolglos.

Rechtsausführungen

Die bf. Gesellschaft behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit).

Trennung der Beschwerden

Bevor die vorliegende Beschwerde an die Große Kammer abgetreten wurde, war sie zur gemeinsamen Entscheidung mit der Sache Von Hannover/D verbunden worden. Die Große Kammer erachtet es jedoch für angemessen, die beiden Fälle wieder von einander zu trennen (einstimmig).

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Die bf. Gesellschaft behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit).

Trennung der Beschwerden

Bevor die vorliegende Beschwerde an die Große Kammer abgetreten wurde, war sie zur gemeinsamen Entscheidung mit der Sache Von Hannover/D verbunden worden. Die Große Kammer erachtet es jedoch für angemessen, die beiden Fälle wieder von einander zu trennen (einstimmig).

Zulässigkeit

Die Beschwerde ist weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

Die bf. Gesellschaft bringt vor, die Untersagung der Berichterstattung über die Festnahme und Verurteilung des Schauspielers verletze ihr Recht auf freie Meinungsäußerung.

Die Parteien sind sich darin einig, dass die gerichtlichen Entscheidungen einen Eingriff in das Recht der Bf. auf Meinungsäußerungsfreiheit begründeten. Unumstritten ist auch, dass der Eingriff in § 823 Abs. 1 und § 1004 Abs. 1 BGB gesetzlich vorgesehen war und ein legitimes Ziel verfolgte, nämlich den Schutz des guten Rufs und der Rechte anderer. Uneinig sind sich die Parteien hingegen über seine Verhältnismäßigkeit.

Allgemeine Grundsätze

Die Aufgabe der Presse, Informationen und Ideen über alle Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu verbreiten, erstreckt sich auch auf die Berichterstattung über Gerichtsverfahren. Diese trägt auch zu deren durch Art. 6 EMRK geforderte Öffentlichkeit bei, vorausgesetzt sie überschreitet nicht gewisse Grenzen, insbesondere hinsichtlich des Schutzes des guten Rufs und der Rechte anderer.

Das Recht auf Schutz des guten Rufs ist durch Art. 8 EMRK als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens geschützt. Das Konzept des »Privatlebens« ist ein breiter Begriff, der sich einer abschließenden Definition entzieht. Er umfasst die physische und psychische Integrität einer Person und kann zahlreiche Aspekte ihrer Identität mit einschließen. Er umfasst persönliche Informationen, von denen legitimerweise erwartet werden kann, dass sie nicht ohne Zustimmung der betroffenen Person veröffentlicht werden.

Damit Art. 8 EMRK ins Spiel kommt, muss ein Angriff auf den guten Ruf einer Person jedoch eine gewisse Schwere erreichen und in einer Weise erfolgen, die dem persönlichen Genuss des Rechts auf Achtung des Privatlebens abträglich ist. Überdies kann sich eine Beschwerde über eine Beeinträchtigung des guten Rufs nicht auf Art. 8 EMRK stützen, wenn sie die vorhersehbare Folge eigener Handlungen ist, wie etwa der Begehung von Straftaten.

Bei der Untersuchung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs im Interesse des Schutzes des guten Rufs und der Rechte anderer kann der GH angehalten sein zu prüfen, ob die innerstaatlichen Instanzen einen fairen Ausgleich zwischen dem Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit auf der einen und dem Recht auf Achtung des Privatlebens auf der anderen Seite getroffen haben.

In Fällen wie dem vorliegenden sollte das Ergebnis der Beschwerde grundsätzlich nicht davon abhängen, ob sie nach Art. 10 EMRK von den Herausgebern des umstrittenen Artikels erhoben wurde oder unter Art. 8 EMRK von der Person, die Gegenstand dieses Artikels war. Diese Rechte verdienen aus Prinzip denselben Respekt. Daher sollte grundsätzlich auch der Ermessensspielraum in beiden Fällen der gleiche sein.

Wo die nationalen Instanzen eine Abwägung entsprechend der vom GH in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien vorgenommen haben, verlangt der GH schwerwiegende Gründe, um seine eigene Ansicht an die Stelle jener der innerstaatlichen Gerichte zu setzen.

Wo die Meinungsäußerungsfreiheit gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens abzuwägen ist, sind folgende Kriterien ausschlaggebend:

Zunächst ist nach dem Beitrag zu fragen, den die Fotos oder Artikel zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten. Ein weiteres wichtiges Kriterium ist die Rolle oder Funktion der betroffenen Person und die Art der Aktivitäten, über die berichtet wird. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Privatpersonen und Personen, die wie Politiker oder Personen des öffentlichen Lebens in einem öffentlichen Kontext handeln. Das Verhalten der Person vor der Veröffentlichung des Berichts ist ein weiterer Faktor. Dabei kann jedoch die bloße Tatsache einer Zusammenarbeit mit der Presse bei früheren Gelegenheiten nicht als Argument dafür verwendet werden, die betroffene Person jeglichen Schutzes vor der Veröffentlichung des umstrittenen Artikels oder Fotos zu berauben. Weitere zu berücksichtigende Faktoren sind die Art und Weise, wie die Informationen erlangt wurden, sowie ihr Wahrheitsgehalt. Die Art und Weise, wie der Bericht veröffentlicht und wie die Person darin dargestellt wird, kann ebenfalls ein relevanter Faktor sein. Schließlich ist auch die Art und Schwere der verhängten Sanktionen bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit zu berücksichtigen.

Anwendung der Grundsätze im vorliegenden Fall

Die umstrittenen Artikel betreffen die Festnahme und Verurteilung des Schauspielers X. und damit öffentliche gerichtliche Tatsachen, die zu einem gewissen Grad im allgemeinen Interesse liegen. Die Öffentlichkeit hat grundsätzlich ein Interesse daran, über Strafverfahren informiert zu werden, solange die Unschuldsvermutung strikt beachtet wird. Dieses Interesse variiert jedoch insofern, als es sich im Lauf des Prozesses abhängig von verschiedenen Faktoren entwickeln kann, wie dem Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, den Umständen des Falls und den weiteren Entwicklungen während des Verfahrens.

Es obliegt grundsätzlich in erster Linie den innerstaatlichen Gerichten zu beurteilen, wie bekannt eine Person ist. X. war zur Zeit der Berichterstattung der Hauptdarsteller einer sehr populären Krimiserie. Seine Bekanntheit beruhte in erster Linie auf dieser Serie.

Während die Öffentlichkeit im Allgemeinen eine Unterscheidung trifft zwischen einem Schauspieler und der Figur, die er darstellt, kann dennoch eine enge Verbindung zwischen der Popularität des Schauspielers und seiner Rolle bestehen, wenn der Schauspieler - wie im vorliegenden Fall - hauptsächlich für diese bestimmte Rolle bekannt ist. Im Fall von X. war diese Rolle zudem jene eines Polizeikommissars, dessen Mission die Bekämpfung des Verbrechens war. Diese Tatsache erhöhte das Interesse der Öffentlichkeit, über die Festnahme von X. wegen einer Straftat informiert zu werden. Nach Ansicht des GH war X. somit ausreichend bekannt, um als Person des öffentlichen Lebens angesehen werden zu können. Diese Überlegung verstärkt das öffentliche Interesse, über seine Festnahme und das Strafverfahren gegen ihn informiert zu werden.

Der GH stimmt der Einschätzung der innerstaatlichen Gerichte, es habe sich um eine mittelschwere oder leichte Straftat gehandelt, im Großen und Ganzen zu. Er stellt jedoch fest, dass X. in der Öffentlichkeit verhaftet wurde, nämlich in einem Zelt am Münchner Oktoberfest. Wie das OLG Hamburg feststellte, war diese Tatsache eine Angelegenheit von großem öffentlichen Interesse.

Ein weiterer Faktor ist das Verhalten von X. gegenüber den Medien vor seiner Festnahme. Er hatte selbst in einer Reihe von Interviews Details aus seinem Privatleben offenbart und damit aktiv das Rampenlicht gesucht. Angesichts des Grades seiner öffentlichen Bekanntheit wurde seine legitime Erwartung, dass sein Privatleben geschützt würde, dadurch herabgesetzt.

Was die Erlangung der Informationen und ihren Wahrheitsgehalt betrifft, lässt sich nicht mehr feststellen, ob die Artikel wirklich erst nach der Offenlegung der Informationen durch die Staatsanwaltschaft erschienen sind. Tatsache ist jedoch, dass die veröffentlichten Informationen und insbesondere die Identität von X. durch die Polizei und den Pressesprecher der Staatsanwaltschaft München bestätigt wurden.

Da der erste Artikel auf Informationen der Staatsanwaltschaft beruhte, hatte er eine ausreichende Tatsachengrundlage. Der Wahrheitsgehalt der in beiden Artikeln enthaltenen Informationen steht überdies außer Streit. Nach Ansicht des GH deutet nichts darauf hin, dass die bf. Gesellschaft keine Abwägung dahingehend getroffen hätte, ob ihr Interesse an der Veröffentlichung schwerer wog als das Recht von X. auf Achtung seines Privatlebens. Tatsächlich hatte sie angesichts des Bekanntheitsgrads des Schauspielers, der Art der Straftat, der Umstände seiner Verhaftung und der Bestätigung der Informationen durch die Staatsanwaltschaft keine ausreichenden Gründe für die Annahme, die Anonymität des Schauspielers wahren zu müssen. Nach Ansicht des GH wurde nicht gezeigt, dass die bf. Gesellschaft bei der Veröffentlichung der beiden umstrittenen Artikel bösgläubig gehandelt hätte.

Zu Inhalt, Form und Folgen der Artikel ist festzuhalten, dass sie sich auf die Festnahme, die Informationen der Staatsanwaltschaft und die rechtliche Beurteilung der Straftat bzw. das Strafurteil beschränkten. Sie enthüllten keine Details aus dem Privatleben von X., sondern betrafen nur die Umstände der Festnahme und die folgenden Ereignisse. Sie enthielten weder herabsetzende Äußerungen noch unbegründete Behauptungen. Die Untersagung der Veröffentlichung der die Artikel illustrierenden Fotos wurde von der bf. Gesellschaft nicht angefochten. Die Form der Artikel stellte daher keinen Grund für die Untersagung ihrer Veröffentlichung dar. Die Regierung hat auch nicht gezeigt, dass die Veröffentlichung ernste Konsequenzen für X. gehabt hätte.

Zur Schwere der Sanktionen ist festzustellen, dass diese zwar milde waren, trotzdem aber einen abschreckenden Effekt auf die bf. Gesellschaft haben konnten.

Trotz des Ermessensspielraums der Konventionsstaaten gelangt der GH zu dem Ergebnis, dass der Eingriff unverhältnismäßig war und somit eine Verletzung von Art. 10 EMRK begründete (12:5 Stimmen; Sondervotum von Richter Lpez Guerra, gefolgt von Richterin Jaeger und den Richtern Jungwiert, Villiger und Poalelungi).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

€ 17.734,28 für materiellen Schaden, € 35.522,80 für Kosten und Auslagen (12:5 Stimmen; Sondervotum von Richter Lpez Guerra, gefolgt von Richterin Jaeger und den Richtern Jungwiert, Villiger und Poalelungi).

Vom GH zitierte Judikatur:

News Verlags GmbH & Co KG/A v. 11.1.2000 = NL 2000, 24 = ÖJZ 2000, 394

Von Hannover/D v. 24.6.2004 = NL 2004, 144 = EuGRZ 2004, 404 = ÖJZ 2005, 588

Hachette Filipacchi Associs/F v. 14.6.2007 = NL 2007, 140

Pfeifer/A v. 15.11.2007 = NL 2007, 307 = ÖJZ 2008, 161

MGN Limited/GB v. 18.1.2011

Mosley/GB v. 10.5.2011 = NL 2011, 136

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.2.2012, Bsw. 39954/08 entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2012, 42) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/12_1/Springer.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.

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