Spruch:
Art. 10 EMRK, § 7b MedienG - Konventionswidrige Verurteilung wegen Verletzung der Unschuldsvermutung in der "Spitzelaffäre". Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 4.955,15 für materiellen Schaden, € 4.094,55 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Text
Begründung
Sachverhalt:
Die Bf. ist Medieninhaberin der Wochenzeitung „Falter". Im Herbst 2000 gab der Polizeibeamte Josef Kleindienst bekannt, dass er und einige Kollegen Daten aus dem Polizeicomputer an Funktionäre der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) weitergegeben hätten. Es wurde ein Strafverfahren wegen Verdachts der Beihilfe zum Amtsmissbrauch unter anderem gegen Hilmar Kabas, den damaligen Obmann der Wiener FPÖ, eingeleitet, das jedoch am 7.5.2002 eingestellt wurde.
In der Folge wurden Herr Kleindienst und der FPÖ-Funktionär Michael Kreißl vom LG Wien wegen Amtsmissbrauchs zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Sie wurden am 12.2.2004 vom OLG Wien freigesprochen.
Am 25.9.2002 veröffentlichte der „Falter" einen Artikel unter der Überschrift „Die feige Justiz" und dem Untertitel „Kommentar: Der Spitzel-Prozess endet mit Schuldsprüchen. Die Staatsanwaltschaft steht im Zwielicht", in dem unter anderem folgende Aussagen getätigt wurden: „In der Spitzelaffäre geht es längst nicht nur um ein paar korrupte Polizisten und ein verfilztes System von Beamten, Journalisten und Politikern, die sich jahrelang ungestraft geheimes Material über politische Gegner aus dem Polizeicomputer herunterluden und untereinander verteilten, um Missliebige - vor allem in der Kronen Zeitung - damit öffentlich fertig zu machen. [...] Eigentlich müsste nun auch Aktenempfänger Kabas vorbestraft sein. [...] Die groteske Situation: Sie [Anm.: die Justiz] verurteilt den Überbringer des geheimen Aktes, den hochrangigen Empfänger aber lässt sie laufen. [...] Spätestens jetzt müsste die Staatsanwaltschaft wieder aktiv werden und entweder falsche Zeugenaussage oder Amtsmissbrauch von Seiten Kabas' prüfen lassen. [...]"
Am 27.9.2002 brachte Hilmar Kabas beim LG Wien einen Strafantrag gegen die Bf. ein, in dem er geltend machte, die im „Falter" getätigten Aussagen würden sein Recht auf Schutz der Unschuldsvermutung gemäß § 7b MedienG verletzen.
Das LG Wien stellte das Verfahren mit Beschluss vom 13.10.2002 mit der Begründung ein, die durch § 7b MedienG gewährleistete Unschuldsvermutung beträfe nur Personen, die einer Straftat verdächtig und noch nicht rechtskräftig verurteilt seien. Dieser Beschluss wurde vom OLG Wien wegen irriger Rechtsansicht aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das LG Wien zurückverwiesen.
In seinem Urteil vom 22.7.2003 kam das LG Wien zu dem Ergebnis, dass die umstrittenen Passagen Herrn Kabas in seiner Unschuldsvermutung nach § 7b MedienG verletzt hätten. Es setzte eine Entschädigung in Höhe von € 2.500,- fest und ordnete die Veröffentlichung des Urteils an, ferner verurteilte es die Bf. zur Zahlung der Verfahrenskosten. Begründend hielt es fest, einem Leser werde das Bild vermittelt, dass im Falle eines korrekt abgelaufenen Strafverfahrens die Anklageerhebung gegen Herrn Kabas und seine anschließende Verurteilung nur mehr Formsache gewesen wäre. Verstärkt werde dieser Eindruck durch die wiederholte Bezugnahme auf den Strafrichter erster Instanz, der Herrn Kleindienst absolute Glaubwürdigkeit attestiert hätte. Der Artikel habe bei den Lesern den Eindruck erwecken müssen, dass Herr Kabas zweifelsfrei schuldig und seine Verurteilung unvermeidlich sei. Die Grenzen einer bloßen Verdachtsäußerung gegenüber Herrn Kabas seien somit überschritten worden. Die gegen das Urteil erhobene Berufung der Bf. an das OLG Wien blieb erfolglos.
Rechtliche Beurteilung
Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:
Da die vorliegende Beschwerde nicht als offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 EMRK anzusehen ist, muss sie für zulässig erklärt werden (einstimmig).
Es ist unbestritten, dass die Verurteilung der Bf. einen Eingriff in ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit darstellt. Dieser war in § 7b MedienG gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer. Zu prüfen bleibt, ob er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Der gegenständliche Artikel behandelte das nach Aufdeckung der sogenannten „Spitzelaffäre" abgewickelte Strafverfahren, das im Brennpunkt des öffentlichen und politischen Interesses stand. Er kritisierte insbesondere die Art und Weise, wie die Behörden mit dem Fall umgingen, wobei sich die Kritik auf das Verhalten der Staatsanwaltschaft während der Vorerhebungen konzentrierte. Ferner wurde auf die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich mehrerer FPÖ-Politiker noch während der Voruntersuchung hingewiesen und als einer ihrer Repräsentanten der Obmann der Wiener FPÖ, Hilmar Kabas, genannt. Der Autor des Artikels deutete an, dass Herr Kabas im Fall einer ordnungsgemäß durchgeführten Untersuchung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen und verurteilt hätte werden müssen. Im Gegensatz zu den Gerichten ist der GH der Ansicht, dass er damit ein Werturteil abgab, das auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhte.
Der GH gibt in dieser Hinsicht zu bedenken, dass der Autor detaillierte Gründe für seine Schlussfolgerungen lieferte. Er wies auf die Herrn Kabas belastende Aussage von Herrn Kleindienst vor dem Strafrichter hin, der diesem absolute Glaubwürdigkeit bescheinigte und ihn daraufhin wegen Amtsmissbrauchs verurteilte. Dem GH erscheint es angesichts dieses unbestrittenen Faktums nicht abwegig, die Einstellung des gegen Herrn Kabas eingeleiteten Strafverfahrens in Frage zu stellen.
Im vorliegenden Fall überwog daher das Interesse der Bf. an der Verbreitung dieser Information und ihrer Meinung dazu - mag letztere auch zugegebenermaßen in provokantem Ton gehalten gewesen sein - gegenüber jenem von Herrn Kabas. Dem Artikel ist ferner zu entnehmen, dass Letzterer anlässlich seiner Einvernahme im Verfahren gegen Herrn Kleindienst bestritt, einen Akt übernommen zu haben und er für diese Aussage strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen wurde. Zum Zeitpunkt seines Erscheinens war das Strafverfahren gegen Herrn Kabas bereits eingestellt worden, sodass der Artikel das Ergebnis eines gegen ihn anhängigen Strafverfahrens nicht zu beeinflussen vermochte. Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass die von den innerstaatlichen Gerichten angewandten Standards mit den Art. 10 EMRK innewohnenden Prinzipien nicht vereinbar waren und sie keine ausreichenden und angemessenen Gründe zur Rechtfertigung des Eingriffs vorbrachten. Angesichts dessen, dass Art. 10 Abs. 2 EMRK einem Staat nur wenig Spielraum für Einschränkungen von Debatten zu Fragen von öffentlichem Interesse überlässt, ist festzustellen, dass die nationalen Gerichte ihren Ermessensspielraum überschritten haben, der Eingriff unverhältnismäßig gegenüber dem verfolgten Ziel und somit in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war.
Entscheidend in dieser Hinsicht ist nicht die eingeschränkte Natur des Eingriffs, nämlich die Auferlegung einer moderaten Entschädigungssumme, sondern vielmehr die Tatsache, dass die Gerichte die Meinungsäußerungsfreiheit der Bf. ohne erheblichen Grund einschränkten. Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
€ 4.955,15 für materiellen Schaden, € 4.094,55 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Lingens/A v. 8.7.1986, A/103, EuGRZ 1986, 424.
Sunday Times/GB (Nr. 2) v. 26.11.1991, A/217, NL 1992/1, 16.
Worm/A v. 29.8.1997, NL 1997, 221; ÖJZ 1998, 35.
Nilsen und Johnsen/N v. 25.11.1999 (GK), NL 1999, 197. Unabhängige Initiative Informationsvielfalt/A v. 26.2.2002, NL 2002, 29; ÖJZ 2002, 468.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.2.2007, Bsw. 26606/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 38) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/07_1/Falter.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc ) abrufbar.
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