DSG §1 Abs3 Z1;
DSG §26 Abs1;
DSG §26 Abs4;
DSG §31 Abs1;
GewO 1994 §151 Abs7;
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet‑)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. KURAS und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. BLAHA, Dr. KOTSCHY, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. ZIMMER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Mag. SUDA in ihrer Sitzung vom 18. September 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde der Stefanie M*** in Wien (Beschwerdeführerin), vertreten durch den Verein ARGE Daten Österreich Gesellschaft für Datenschutz, vom 17. März 2009 gegen die X*** GmbH in Wien (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft wird wie folgt entschieden:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs.1, § 1 Abs. 3 Z 1 und § 31 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF sowie § 151 Abs. 7 GewO 1994.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin behauptet in ihrer Beschwerde vom 17. März 2009 eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft. Sie habe im Dezember 2007 (richtig: 2008) persönlich an sie adressierte, unerwünschte Werbung vom Verein N*** erhalten. Über ihre Nachfrage habe ihr N*** mitgeteilt, dass der Verein ihre Adresse von der Beschwerdegegnerin erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin die Beschwerdegegnerin um Auskunft darüber ersucht, woher diese ihre Adresse habe. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2009 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, „dass Ihr Name mit o.g. Adresse aktuell nicht in unserer Datenbank enthalten ist“. Diese Angabe stehe nach Meinung der Beschwerdeführerin in direktem Widerspruch zu den Angaben, die sie von N*** erhalten habe.
Über entsprechende Aufforderung legte die Beschwerdeführerin der Datenschutzkommission ihr an die Beschwerdegegnerin per E-Mail gerichtetes Begehren vom 15. Dezember 2008 sowie eine E-Mail vom 17. Dezember 2008 vor.
In ihrer Stellungnahme vom 17. Juni 2009 führte die Beschwerdegegnerin – rechtsanwaltlich vertreten – aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Auskunftsersuchen den Bezug zu N*** nicht erwähnt. Die Beschwerdegegnerin habe ihr daher – da sie in diesem Zusammenhang mangels Information über den Bezug zu N*** keine weiteren Recherchen anstellen konnte – richtig mitgeteilt, dass die Daten der Auskunftswerberin nicht in der Datenbank der Beschwerdegegnerin enthalten seien. Erst nachdem der Bezug zu N*** offen gelegt worden sei, sei es der Beschwerdegegnerin nunmehr möglich gewesen, Ermittlungen über die Herkunft der Daten der Beschwerdeführerin anzustellen:
Die an N*** für Werbezwecke weitergeleiteten Daten stammten aus einem von X*** vorgenommenen Listbroking, dessen Ergebnisse aber keinen Eingang in der Marketingdatei der Beschwerdegegnerin gefunden habe. Unter einem legte die Beschwerdegegnerin eine an die Beschwerdeführerin erteilte ergänzende Auskunft vom selben Tag vor.
Dazu wurde der Beschwerdeführerin Parteiengehör gewährt.
Die Beschwerdeführerin gab keine weitere Stellungnahme ab.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das E-Mail der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2008 im Lichte des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts gesetzmäßig reagiert hat.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Nachdem die Beschwerdeführerin von N*** Post erhalten hat, begehrte sie Auskunft, woher N*** ihre Adresse habe. Dieses teilte der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. Dezember 2008 mit, dass die Adresse der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin stamme.
Daraufhin richtete die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 15. Dezember 2008 folgendes Auskunftsbegehren an die Beschwerdegegnerin
„…
Betreff: Adressanfrage
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich möchte gerne nachfragen woher Sie meine Adresse …. haben.
Hochachtungsvoll
Stefanie M***“
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten E-Mail.
Die Beschwerdegegnerin richtete daraufhin folgendes Antwortschreiben an die Beschwerdeführerin:
„….
Sehr geehrte Frau M***,
Ihre Anfrage haben wir erhalten, da wir im Rahmen unserer Tätigkeit als Adressverlag für die werbetreibende Wirtschaft die Bereitstellung von Adressen für Werbeaussendungen vornehmen.
….
Nach eingehender Recherche können wir Ihnen mitteilen, dass Ihr Name mit o.g. Adresse aktuell nicht in unserer Datenbank erhalten ist.
….“
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 erteilte die Beschwerdegegnerin – rechtsanwaltlich vertreten – der Beschwerdeführerin folgende ergänzende Auskunft:
„….
1. Wie Ihnen bereits von unserer Mandantin mit Schreiben vom 22.01.2009 mitgeteilt wurde, ist Ihr Name mit der Adresse ***- ***-Gasse 00/**/0, **** Wien, nicht in der Marketingdatei unserer Mandantin enthalten.
2. Zu Ihrer Person in der Marketingdatei unserer Mandantin verarbeitete Daten wurden daher auch nicht an Werbetreibende übermittelt.
3. Durch die Zustellung der Datenschutzbeschwerde wurde unserer Mandantin erstmals bekannt, dass Sie vom Verein N*** angeschrieben wurden. Auf Basis dieser ergänzenden Information können wir nunmehr namens unserer Mandantin nachstehende Auskunft erteilen:
Unsere Mandantin hat als Listbroker Ihre Adresse ***-***-Gasse 00/**/0, **** Wien, dem Verein N*** zur Verfügung gestellt. Sie stammt aus der Interessentendatei von V*** Verlag GmbH, ***straße **-00, 5020 Salzburg.
….“
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Schreiben. Die Beschwerdeführerin hat sich dazu nicht geäußert.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die hier wesentlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl I Nr. 165/1999 idF BGBl I Nr. 13/2005 (DSG 2000), lauten auszugsweise:
„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
…
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
…
§ 26. (1) Der Auftraggeber hat dem Betroffenen Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten zu geben, wenn der Betroffene dies schriftlich verlangt und seine Identität in geeigneter Form nachweist. Mit Zustimmung des Auftraggebers kann das Auskunftsbegehren auch mündlich gestellt werden. Die Auskunft hat die verarbeiteten Daten, die verfügbaren Informationen über ihre Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck der Datenverwendung sowie die Rechtsgrundlagen hiefür in allgemein verständlicher Form anzuführen. Auf Verlangen des Betroffenen sind auch Namen und Adresse von Dienstleistern bekannt zu geben, falls sie mit der Verarbeitung seiner Daten beauftragt sind. Mit Zustimmung des Betroffenen kann anstelle der schriftlichen Auskunft auch eine mündliche Auskunft mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Abschrift oder Ablichtung gegeben werden.
…
(4) Innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Begehrens ist die Auskunft zu erteilen oder schriftlich zu begründen, warum sie nicht oder nicht vollständig erteilt wird. Von der Erteilung der Auskunft kann auch deshalb abgesehen werden, weil der Betroffene am Verfahren nicht gemäß Abs. 3 mitgewirkt oder weil er den Kostenersatz nicht geleistet hat.
…“
§ 151 Abs. 7 der GewO 1994 lautet:
(7) Gewerbetreibende nach Abs. 1 haben Aussendungen im Zuge von Marketingaktionen, die sie mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten durchführen, so zu gestalten, dass durch entsprechende Kennzeichnung des ausgesendeten Werbematerials die Identität der Auftraggeber jener Dateien, mit deren Daten die Werbeaussendung adressiert wurde (Ursprungsdateien), nachvollziehbar ist; soweit Gewerbetreibende nach Abs. 1 an Werbeaussendungen nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitwirken, haben sie durch entsprechenden Hinweis an die für die Werbeaussendung Verantwortlichen darauf hinzuwirken, dass die Identität der Auftraggeber der benutzten Ursprungsdateien nachvollziehbar ist. Für Gewerbetreibende nach Abs. 1 gilt, wenn sie die Aussendung mit von ihnen zur Verfügung gestellten oder von ihnen vermittelten Daten selbst durchgeführt haben, - unbeschadet ihrer allfälligen Auskunftsverpflichtungen als Auftraggeber -, § 26 DSG 2000 mit der Maßgabe, dass sie auf Grund eines innerhalb von drei Monaten nach der Werbeaussendung gestellten Auskunftsbegehrens anhand der vom Betroffenen zur Verfügung gestellten Informationen über die Werbeaussendung zur Auskunftserteilung nur über die Auftraggeber der Ursprungsdateien verpflichtet sind; haben sie an der Aussendung nur durch Zurverfügungstellung oder Vermittlung von Daten mitgewirkt, so haben sie nach Möglichkeit zur Auffindung der Auftraggeber der Ursprungsdateien beizutragen Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung der Kennzeichnungspflicht durch Gewerbetreibende nach Abs. 1 genügt die Stellung eines fristgerechten Auskunftsbegehrens an den Werbenden zur Wahrung des Auskunftsrechts gegenüber dem Gewerbetreibenden nach Abs. 1.
2. Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerdeführerin hat mit E-Mail vom 15. Dezember 2008 von der Beschwerdegegnerin Auskunft darüber ersucht, woher diese ihre Adresse habe. In ihrer an die Datenschutzkommission gerichteten Beschwerde konkretisierte die Beschwerdeführerin, sie habe von N*** erfahren, dass dieser die Adresse der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin erhalten habe.
In der vorliegenden Beschwerdesache hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zum einen die Auskunft erteilt, dass in ihren Datenanwendungen keine Daten der Beschwerdeführerin enthalten seien. Diese Auskunft war richtig – der Widerspruch zu den Angaben von N*** hat sich als ein nur scheinbarer erwiesen: Die Daten über die Beschwerdeführerin wurden als Ergebnis eines von X*** im Auftrag von N*** und von der V*** Verlag GmbH, Salzburg, durchgeführten Datenabgleichs („Listbroking“) an N*** übermittelt. Daten aus einem Listbroking stehen den Broking-Partnern, nicht aber dem durchführenden Adressverlag zur Verfügung. Die Auskunft von N***, dass sie die Daten der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin erhalten habe, entspricht dem Umstand, dass die Durchführung des Listbroking und damit auch die Bekanntgabe der Differenzmenge der Daten an die Listbroking-Partner durch X*** erfolgte. Die Auskunft der Beschwerdegegnerin, keine Daten über die Beschwerdeführerin zu speichern, ist daher - trotz der Auskunft von N*** - durchaus glaublich, sodass davon auszugehen ist, dass die erteilte Auskunft den Anforderungen des § 26 DSG 2000 entspricht und somit keine Verletzung im Recht auf Auskunft vorliegt.
Auch den besonderen Regelungen des § 151 Abs. 7 GewO 1994 wurde von der Beschwerdegegnerin entsprochen, wonach Adressverlage dann, wenn sie
„an der Aussendung nur durch ….. Vermittlung von Daten mitgewirkt (haben), ……. nach Möglichkeit zur Auffindung der Auftraggeber der Ursprungsdateien beizutragen (haben)“.
Diese Verpflichtung wurde durch die ergänzende Information über das stattgefundene Listbroking und die Herkunft der Daten aus den Dateien der V*** Verlag GmbH, Salzburg, erfüllt.
Die Beschwerde war daher mangels Verletzung im Recht auf Auskunft abzuweisen.
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