B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W262.2202686.1.00
Spruch:
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta KEUL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin MMag. Maria Größ, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.06.2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2018, GZ XXXX , betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 717,64 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird - soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des
angefochtenen Bescheides richtet - als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, stellte am 30.03.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und gab dabei u.a. an, dass er eine Alterspension aus Polen beziehe.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden als AMS oder belangte Behörde bezeichnet) vom 16.06.2015 wurde das Arbeitslosengeld gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 und 3 AlVG ab 01.06.2015 eingestellt. Begründend führte das AMS aus, dass laut Auskunft der PVA ein Anspruch auf "EWR Ausgleichszulage" bestehe und insofern der Leistungsbezug einzustellen war.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde und führte aus, dass die Anerkennung der Ausgleichszulage noch nicht abschließend geklärt sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 26.08.2015 wurde das anhängige Beschwerdeverfahren bis zur Klärung durch die Pensionsversicherungsanstalt, ob die polnische Pension des Beschwerdeführers unter die Bestimmungen der EG VO 1408/71 bzw. den sachlichen Geltungsbereich gemäß Art. 4 dieser Verordnung falle, ausgesetzt.
2. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 09.05.2018, zugestellt durch Hinterlegung am 14.05.2018, die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.06.2015, mit dem das Arbeitslosengeld ab 01.06.2015 eingestellt wurde, mit näherer Ausführungen als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 16.05.2018 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für die Zeiträume 30.03.2015 bis 31.05.2015 bzw. 17.08.2015 bis 31.12.2016 widerrufen, da eine Alterspension in Polen mit gleichzeitigem Anspruch auf Ausgleichzulage bestehe, jedoch von einer Rückforderung abgesehen.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 717,64 verpflichtet (Spruchpunkt I.). Diesbezüglich wurde die Einbehaltung der Leistung im Falle eines fortdauernden Leistungsbezuges in Aussicht gestellt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nicht im Leistungsbezug steht, wurde die Einzahlung des Betrages binnen vierzehn Tagen auf ein näher bezeichnetes Konto gefordert. Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).
Zu Spruchpunkt I. des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 06.05.2018 [gemeint wohl: 09.05.2018] bestehe.
Der in Spruchpunkt II. verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 06.07.2018 eine Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass ihm lediglich eine Entscheidung der belangten Behörde vom 09.05.2018 bekannt sei, mit dem eine Beschwerde gegen die Einstellung der Notstandshilfe abgewiesen wurde. Eine Entscheidung, mit dem dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zugesprochen worden sei, sei ihm nicht bekannt. Er monierte, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht begründet und die Rückzahlung durch seinen Pensionsanspruch gewährleistet sei und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2018 gemäß §§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Nach Wiedergabe des Sachverhalts und der maßgeblichen Bestimmungen führte die belangte Behörde begründend aus, dass mit rechtskräftigem Bescheid vom 09.05.2018 der Bezug des Arbeitslosengeldes ab 01.06.2015 eingestellt wurde und das aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausbezahlte Arbeitslosengeld vom 01.06.2015 - 16.08.2015 rückgefordert wurde.
7. Am 18.07.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht, welchen er mit Schreiben vom 10.08.2018 ergänzte.
8. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.08.2018, W262 2202686-1/4E wurde die Beschwerde - soweit sie sich gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) richtet - gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.
9. Am 14.05.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertreterin, ein Vertreter der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die polnische Sprache teilnahmen und die Tochter des Beschwerdeführers als Zeugin angehört wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, stellte am 30.03.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und gab dabei u.a. an, dass er eine Alterspension aus Polen beziehe.
Mit Bescheid des AMS vom 16.06.2015 wurde das Arbeitslosengeld eingestellt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.08.2015 wurde das anhängige Beschwerdeverfahren bis zur Klärung durch Pensionsversicherungsanstalt, ob die polnische Pension des Beschwerdeführers unter die Bestimmungen der EG VO 1408/71 bzw. den sachlichen Geltungsbereich gemäß Art. 4 dieser Verordnung falle, ausgesetzt.
Mit Bescheid des AMS vom 16.06.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2018 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes mit 01.06.2015 eingestellt. Nachsichtsgründe lagen nicht vor bzw. konnten nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2018 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 14.05.2018 durch Hinterlegung zugestellt. Innerhalb der zweiwöchigen Frist wurde kein Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gestellt. Die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung ist im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung gegeben.
Von 30.03.2015 bis 31.12.2016 bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.06.2015 bis 16.08.2015 vorläufig weiterhin Arbeitslosengeld im Ausmaß von € 9,32 täglich erhalten. Daraus ergibt sich in Summe ein Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von € 717,64.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2018 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 717,64 verpflichtet (Spruchpunkt I).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen einschließlich des unter Pkt. I. wiedergegebenen Verfahrensganges beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes sowie (ergänzend) auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die polnische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem vorgelegten polnischen Personalausweis.
Die Feststellung zum Bezug und zur Höhe des Arbeitslosengeldes im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf; diese wurden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Rechtskraft der Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2018 ergibt sich aus der im Akt ersichtlichen Hinterlegungsanzeige vom 14.05.2018 und der Tatsache, dass kein Vorlageantrag gestellt wurde; dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Zur anwendbaren Fassung des § 25 Abs. 1 AlVG siehe rechtliche Beurteilung Pkt. 3.3.1.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
3.2. § 25 Abs. 1 AlVG in der für das Verfahren maßgeblichen Fassung BGBl. I 104/2007 lautet wie folgt:
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten."
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.3. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung
3.3.1 Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 16.06.2015 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 01.06.2015 bis 16.08.2015 insgesamt Leistungen in Höhe von € 717,64 vorläufig weiter ausbezahlt. Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2018, mit der die Beschwerde letztlich als unbegründet abgewiesen wurde, erwuchs in Rechtskraft.
Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen "Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels" weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zum Rückersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes ist - entsprechend der grundsätzlichen Zeitraumbezogenheit von Rückforderungsansprüchen von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung - nach der im Zeitraum der Rückforderung geltenden Rechtslage zu prüfen (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/03/0350 u. a.); insofern kommt der unter Pkt. 3.2. wiedergegebene § 25 Abs. 1 AlVG in der Fassung BGBl. I 104/2007 zur Anwendung.
3.3.2. Mit dem Vorbringen, § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sei erst mit 01.01.2016 (und somit nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum) in Kraft getreten und somit nicht anwendbar, verkennt der Beschwerdeführer die Tatsache, dass bereits der zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum anwendbare § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG idF BGBl. I 104/2007 eine Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten, vorsieht. Mit der ab 01.01.2016 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I 106/2015 wurde lediglich der Nebensatz "oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes" eingefügt.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG erster Satz stützt und ausführt, er habe den Bezug weder durch unwahre Angaben, noch durch Verschweigung von Tatsachen herbeigeführt und hätte nicht erkennen müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sind, da die rückgeforderte Leistung wegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurde und der verschuldensunabhängige Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Anwendung kommt.
Insofern geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seiner als Zeugin in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Tochter, er sei über die Vorläufigkeit der Auszahlung nicht informiert worden ins Leere, zumal in der ergänzenden Stellungnahme zum Vorlageantrag vom 10.08.2018 angegeben wird, der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass ihm die Leistung aufgrund seiner Beschwerde gebühre.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11.10.2017, GZ XXXX wendet bzw. ausführt, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass ihm für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Ausgleichszulage zugesprochen wurde, ist auszuführen, dass sich der angefochtene Bescheid auf die rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2018 stützt, mit der das Arbeitslosengeld ab 01.06.2015 mit der Begründung eingestellt wurde, dass der Beschwerdeführer eine Alterspension aus Polen beziehe, die die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht erreiche und insofern jedenfalls Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedenken hätten in einem allfälligen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2018 bzw. in einem Rechtsmittel gegen oa. Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes geltend gemacht werden müssen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die Rückforderung der - wie rechtskräftig von der belangten Behörde festgestellt - zu Unrecht bezogenen Leistung aus der Arbeitslosenversicherung.
3.4. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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