Impfschadengesetz §1b
Impfschadengesetz §2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W261.2235395.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihre Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch die PRUTSCH und Partner Rechtsanwälte in 8010 Graz, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 06.08.2020, betreffend die Abweisung des Antrages vom 31.05.2016 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin stellte am 30.05.2016 einen Antrag auf Entschädigung wegen Arzneimittelnebenwirkungen (Impfschaden) für ihre beiden minderjährigen Töchter, XXXX , geb. am XXXX und die mj. Beschwerdeführerin. Bei der mj. Beschwerdeführerin seien nach einigen, aber nicht allen im Mutter-Kind-Pass empfohlenen Impfungen, eine EWR globaler Entwicklungsrückstand, Ataxie, Muskeltonusschwäche, Schlafwandeln, Allergien, Dispepsie (Eiweißverdauungsstörung), Sprachverzögerung, Hyperaktivität, Gluten- und Laktoseunverträglichkeit (Kuhmilchallergie) und orthopädische Diagnosen aufgetreten. Die mj. Beschwerdeführerin benötige Pflege, welche ihre Mutter durchführe.
2. Mit Emailnachricht vom 09.06.2016 ersuchte das Sozialministeriumservice, Landessstelle Kärnten (in der Folge belangte Behörde) die Mutter der Beschwerdeführerin eine Reihe von Unterlagen nachzureichen und weitere Angaben zu den Krankheitsverläufen zu machen.
3. Mit Emailnachricht vom 03.08.2016 erinnerte die belangte Behörde die Mutter der Beschwerdeführerin an die noch immer ausstehende Übermittlung diverser Unterlagen, widrigenfalls die Bearbeitung der Anträge für ihre Töchter nicht möglich sei.
4. Mit Schreiben vom 16.08.2016 forderte die belangte Behörde die Mutter der Beschwerdeführerin neuerlich auf, die geforderten Unterlagen nachzureichen, widrigenfalls die Leistungen der Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz (ISchG) in Verbindung mit § 67 Heeresversorgungsgesetz (HVG) solange versagt werden würden, bis diese dem Antrag entsprochen habe. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung der Versorgung unterbleibe.
5. Mit Emailnachricht vom 16.08.2016 ersuchte die Mutter der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist bis Ende Oktober, welchem die belangte Behörde mit Emailnachricht vom 17.08.2016 entsprach und die Frist bis zum 02.11.2016 erstreckte.
6. Mit Emailnachricht vom 03.11.2016 ersuchte die Mutter der Beschwerdeführerin neuerlich um Fristerstreckung bis Ende November.
7. Die Mutter der Beschwerdeführerin übermittelte in weiterer Folge mit Emailnachrichten vom 11.11.2016 und vom 12.11.2016 Unterlagen an die belangte Behörde.
8. Die belangte Behörde teilte der Mutter der Beschwerdeführerin mit Emailnachricht vom 15.11.2016 mit, dass die übermittelten Kopien bzw. Fotographien teilweise kaum zu lesen seien. Sie werde neuerlich ersucht, bis spätestens 15.12.2016 mitzuteilen, nach welcher Mutter-Kind-Pass Impfung welche Symptome aufgetreten seien, und was unter „orthopädischen Diagnosen“ zu verstehen sei. Weiters seien die Namen und Adressen der behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin vorzulegen. Es werde eine Zustimmungserklärung benötigt, damit dort die medizinischen Befunde angefordert werden könnten.
9. Mit Emailnachricht vom 21.12.2016 ersuchte die Mutter der Beschwerdeführerin neuerlich um Erstreckung der Frist bis zum 31.12.2016.
10. Mit Emailnachricht vom 25.12.2016 gab die Mutter der Beschwerdeführerin die neue Adresse der Familie bekannt.
11. Die belangte Behörde wies die Mutter der Beschwerdeführerin mit Emailnachricht vom 27.12.2016 neuerlich darauf hin, dass die Übermittlung der Mutter-Kind-Pässe im Original oder in einer lesbaren Kopie vorzunehmen sei. Seit der Antragstellung sei bereits ein halbes Jahr vergangen, ohne dass eine nennenswerte Bearbeitung habe erfolgen können. Die Mutter der Beschwerdeführerin werde ersucht, präzise die von der belangten Behörde gestellten Fragen zu beantworten und alle geforderten Unterlagen zu übermitteln. Weitere Rückfragen würden wiederum zu einer Verzögerung der Bearbeitung führen.
12. Die Mutter der Beschwerdeführerin teilte mit Emailnachricht vom 19.04.2017 mit, dass sie die geforderten Unterlagen bis Mai nachreichen werde. Sie sei nach wie vor durch den Umzugsstress gehindert und müsse die Unterlagen erst zusammensuchen.
13. Die Mutter der Beschwerdeführerin übermittelte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 07.06.2017 eine Reihe von Unterlagen in Form von Handyfotos.
14. Die belangte Behörde forderte die Mutter der Beschwerdeführerin neuerlich mit Schreiben vom 28.08.2017 letztmalig auf, die fehlenden Geburtsurkunden, Mutter-Kind-Pässe, die unterfertigte Zustimmungserklärung sowie die Angabe, nach welcher Impfung welche Gesundheitsschädigungen aufgetreten sind, bis zum 15.09.2017 nachzureichen. Sollte die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachkommen, werde die Leistung der Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 67 des Heeresversorgungsgesetzes in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, solange versagt werden, bis die Beschwerdeführerin, bzw. deren gesetzliche Vertreterin, diesem Auftrag entsprochen habe. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung der Versorgung unterbleibe. Eine weitere Fristerstreckung werde nicht gewährt werden.
15. Die Mutter der Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 18.09.2017 mit, dass diese über die Sommerferien ihre beiden beeinträchtigten Kinder zu betreuen gehabt und keine Zeit für Behördenwege gehabt hätte. Sie habe das Schreiben der belangten Behörde erst am 16.09.2017 übernehmen können, sie ersuche deshalb um Fristerstreckung. Sie habe noch andere wirklich vorrangige Fristakten betreffend ihre beiden mj. Kinder, die bis Ende September/Anfang Oktober zu bearbeiten seien, zu erledigen, welche unerwartet angefallen seien, und bitte daher um Verständnis. Sie ersuche, die Frist noch einmal bis Ende Oktober/Anfang November 2017 zu erstrecken.
16. Die belangte Behörde kam diesem Fristerstreckungsersuchen nach und erstreckte die Frist zur Übermittlung der ausstehenden Unterlagen letztmalig bis zum 15.11.2017.
17. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2017 versagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 67 Heeresversorgungsgesetz die beantragte Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, bis diese der Aufforderung der belangten Behörde vom 28.08.2017 nachkomme. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin, bzw. deren gesetzliche Vertreterin trotz ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen die geforderten Unterlagen nicht nachgereicht habe.
18. Die Beschwerdeführerin hatte am 15.11.2017 die Unterlagen beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark mit der Bitte um Weiterleitung an die belangte Behörde abgegeben, welche am 04.12.2017 bei der belangten Behörde einlangten.
19. Die Mutter der Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mit Emailnachricht vom 20.11.2017 mit, dass sie fristgerecht die Unterlagen beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark abgegeben habe. Die Geburtsurkunden seien durch das Siedeln, welches noch immer nicht abgeschlossen sei, derzeit nicht auffindbar. Diese werden nach dem Auffinden nachgereicht werden. Sie habe vermehrt andere wichtige Termine und Fristen, Therapiefahrten der Kinder, denen sie auch fix nachkommen müsse, weswegen sie nicht immer alles an die belangte Behörde übermitteln könne. Sie ersuche um Verständnis.
20. Mit Emailnachricht vom 27.12.2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2017. Darin führte diese aus, dass sie mehrfach in den Jahren 2016 und 2017 Unterlagen an die belangte Behörde übermittelt habe. Sie habe persönlich am 15.11.2027 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark die geforderten Unterlagen nachgereicht.
21. Die belangte Behörde hob den Bescheid vom 16.11.2017 gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 68 Abs. 2 AVG mit Bescheid vom 08.01.2018 auf. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass nachträglich hervorgekommen sei, dass die Mutter der Beschwerdeführerin die angeforderten Unterlagen am 15.11.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark abgeben habe, wo diese damit auch fristgerecht eingelangt seien. Von Amts wegen können Bescheide, aus welchem niemandem ein Recht erwachsen sei, sowohl von der Behörde, welche den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
22. Die belangte Behörde ersuchte am 10.01.2018 das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark um Übermittlung des Behindertenpassaktes der Beschwerdeführerin. Diesem Ersuchen kam das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark noch am selben Tag nach, und die belangte Behörde schloss die Unterlagen aus dem Behindertenpassakt diesem Verfahren an und übermittelte den Pass-Akt mit Schreiben vom 25.01.2018 wiederum an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark zurück.
23. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 01.02.2018 den behandelnden Kinderarzt der Beschwerdeführerin, Herrn Dr. XXXX , um Übermittlung von Befundberichten.
24. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 01.02.2018 den behandelnden Kinderarzt der Beschwerdeführerin, Herrn Dr. XXXX , um Übermittlung von Befundberichten.
25. Herr Dr. XXXX übermittelte ein Dateiformular und ein ärztliches Gutachten zur Erstellung des individuellen Hilfsbedarfs vom 09.08.2013, wonach die Entwicklung bei der Beschwerdeführerin von Anfang an verzögert abgelaufen sei. Bei der Mutter-Kind-Pass Untersuchung im 11. Lebensmonat sei ein statomotorischer Entwicklungsrückstand von ca. 2 Monaten festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin leide an einem progredienten allgemeinen Entwicklungsrückstand von ca. 14 Monaten mit autistischer Begleitsymptomatik und Muskelhypotonie und an psychosozialen Belastungen. Die Beschwerdeführerin sei mehrfach schwer behindert. Er sehe eine medizinische Indikation für die genannten weiterführenden Therapien.
26. Mit Schreiben vom 11.05.2018 ersuchte die belangte Behörde das Landeskrankenhaus – Universitätsklinikum XXXX um Auskunft darüber, ob dort für die Beschwerdeführerin eine genetische Untersuchung zum allfälligen Nachweis des Rett-Syndroms, unter welchem auch die ältere Schwester der Beschwerdeführerin leide, durchgeführt worden sei.
27. Das Landeskrankenhaus – Universitätsklinikum XXXX teilte am 15.05.2018 mit, dass die Beschwerdeführerin nur einmal dort in Behandlung gewesen sei und schloss das Ambulanzblatt vom 20.07.2012 an, wonach die Beschwerdeführerin mit deren Oma wegen hohen Fiebers (38,3 °C) in die Ambulanz gekommen sei.
28. Die belangte Behörde ersuchte den ärztlichen Dienst am 24.05.2018 ein medizinisches Sachverständigengutachten unter anderem zur Frage zu erstellen, ob es einen Zusammenhang mit den festgestellten Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und den dieser verabreichten Impfungen geben könne.
29. In ihrem medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.04.2019 kommt die medizinische Sachverständige, eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.12.2018 zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin an einem globalen Entwicklungsrückstand mit autistischen Zügen leide. Entwicklungsverzögerungen bzw. das Auftreten autistischer Züge werde unter den Nebenwirkungen der Impfungen nicht genannt. Es spreche erheblich mehr gegen einen ursächlichen Zusammenhang der Gesundheitsschädigung mit der Impfung. Die Entwicklungsverzögerung sei erst Monate nach der Impfung dokumentiert.
30. Die belangte Behörde übermittelte der Mutter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20.05.2019 dieses Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
31. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schriftsatz vom 04.06.2019 mit, dass diese die Kanzlei PRUTSCH & Partner, Rechtsanwälte in XXXX mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe und ersuchte gleichzeitig um Erstreckung der Stellungnahmefrist.
32. Die belangte Behörde teilte der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin mit Emailnachricht vom 06.06.2019 mit, dass als Frist für den Eingang der Stellungnahme der 25.06.2019 vorgemerkt werde.
33. Die Beschwerdeführerin gab durch deren anwaltliche Vertretung mit Schriftsatz 25.06.2019 eine Stellungnahme ab und legte weitere Urkunden vor. In dieser Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin aus, dass die medizinische Sachverständige in deren Gutachten zum Ergebnis gekommen sei, dass bei dieser eine genetische Erkrankung vorliegen könnte. Die Beschwerdeführerin habe sich bereits am 21.08.2013 einer genetischen Untersuchung unterzogen, und es habe kein Nachweis erbracht werden können, dass die Beschwerdeführerin wie ihre ältere Schwester am Rett-Syndrom leide. Sie lege dazu den Patientenbrief des XXXX vom 21.08.2013 vor. Die erste Rotavirusimpfung sei am 09.09.2011 erfolgt, bereits Stunden später habe die Mutter der Beschwerdeführerin Veränderungen bei der Beschwerdeführerin festgestellt. An diesem Tag seien der Beschwerdeführerin zwei Impfungen verabreicht worden. Die Beschwerdeführerin habe noch am 09.09.2011 an 40,5 Grad Fieber gelitten und habe sich an der Impfstelle eine Rötung gezeigt und es sei zu einer Bläschenbildung gekommen. Zudem habe sich der Arm bei der Einstichstelle geschwollen gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe schrill geschrien und habe sich nicht beruhigen lassen.
Die Mutter der Beschwerdeführerin habe nach der Impfung eine Änderung im Verhalten der Tochter bemerkt. Dass es nach gegenständlichen Impfungen auch zu Veränderungen im Verhalten der Beschwerdeführerin gekommen sei, sei auch aus dem Mutter-Kind-Pass zu entnehmen, wonach der Zustand der Beschwerdeführerin am 09.09.2011 noch als unauffällig vermerkt sei, während bei der folgenden Untersuchung am 03.04.2012 angeführt sei, dass die Beschwerdeführerin motorische Defizite aufweise. Die Mutter der Antragstellerin habe mehrfach Bedenken wegen der Impfungen aufgezeigt, diese sei dennoch weiter geimpft worden. Es werde die Einholung einer ergänzenden medizinischen Stellungnahme beantragt.
34. Die belangte Behörde fragte mit Schreiben vom 26.06.2019 beim XXXX an, ob der Befund des am 01.08.2013 an der Beschwerdeführerin durchgeführten molekulargenetischen Untersuchung des MECP-2 Gens übermittelt werden könne.
35. Diesem Ersuchen folgend übermittelte das XXXX mit Schreiben vom 07.10.2019 den angeforderten Patientenbrief vom 21.08.2013, wonach die Beschwerdeführerin nicht am Rett-Syndrom leide.
36. Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 16.10.2019 den ärztlichen Dienst um eine ergänzende Stellungnahme im Lichte der neuesten Erkenntnisse.
37. Die befasste medizinische Sachverständige führte in deren ergänzenden Stellungnahme vom 18.04.2020 aus, dass die Ursache des bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten globalen Entwicklungszustandes vielfältig sein könne. In keinem der im Akt aufliegenden medizinischen Befunde werde ein Impfschaden als mögliche Ursache erwähnt. Unverändert würden die widersprüchlichen Angaben in Bezug auf den Krankheitsbeginn bestehen, welche einen eindeutigen Zusammenhang mit der Impfung weiterhin unwahrscheinlich machen würden. Es ergebe sich somit durch den nachgereichten negativen genetischen Befund keine Änderung der Gesamteinschätzung. Es sei daher ein Zusammenhang mit der 6-fach Impfung und der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden globalen Entwicklungsverzögerung unwahrscheinlich.
38. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.08.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Entschädigung nach §§ 1b und 3 des Impfschadengesetzes ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass aus ärztlicher Sicht kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin und den am 27.06.2001 und am 09.09.2011 erhaltenen Rotavirus-Impfungen sowie den am 09.09.2011 und am 04.11.2011 erhaltenen 6-fach Impfungen bestehe.
39. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Mutter, diese vertreten durch die PRUTSCH & Partner Rechtsanwälte, mit Eingabe vom 17.09.2020 rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde. Darin führte diese aus, dass es unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin an einer globalen Entwicklungsverzögerung leide. Es sei bei der ersten 6-fach Impfung am 09.09.2011 bereits zu Auffälligkeiten gekommen, welche jedoch nicht dokumentiert seien. Dennoch sei am 04.11.2011 die zweite 6-fach Impfung vorgenommen worden, es sei im Anschluss zu starkem Fieber bei der Beschwerdeführerin gekommen. Dass das Fieber nicht in dokumentierter Form vorliege, vermöge die erforderliche Wahrscheinlichkeit der Entwicklungsstörung der Beschwerdeführerin als Impfreaktion nicht auszuschließen. Die Beschwerdeführerin habe seit dieser Impfung keine weiteren Entwicklungsschritte mehr vorweisen können und habe bei besagter Untersuchung im Dezember 2011 weder frei sitzen, noch krabbeln können, obwohl zumindest ein Attribut in ihrem damaligen Alter hätte vorliegen müssen. Völlig außer Acht gelassen habe die belangte Behörde, dass bei der Untersuchung am 03.04.2012 eine Entwicklungsverzögerung festgestellt worden sei. Daher sei es mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass diese Entwicklungsverzögerung in einem Zusammenhang mit der verabreichten 6-fach Impfung stehe. Es liege somit seit der 6-fach Impfung ein globaler Entwicklungsrückstand mit autistischen Zügen vor. Es sei auch vollkommen außer Acht gelassen worden, dass die 6-fach Impfung am 09.09.2011 in Kombination mit der Rotavirus Impfung vorgenommen worden sei, und es bereits im Anschluss daran zu Reaktionen der Beschwerdeführerin gekommen sei. Die durch diese Kombination angelegte Entwicklungsstörung sei durch die nochmalige Auffrischung der 6-fach Impfung am 04.11.2011 erst vollends hervorgebrochen. Die ergänzend eingeholte Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen sei nicht schlüssig und vor allem nicht geeignet, die Ausführungen der Mutter der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Vielmehr ergebe sich die Wahrscheinlichkeit eines kausalen Zusammenhanges der erfolgten Impfungen und der dadurch hervorgerufenen Entwicklungsstörung klar aus der dokumentierten chronologischen Abfolge der Ereignisse, welche jedoch von der belangten Behörde unter Verweis auf das falsche Gutachten schlicht in Abrede gestellt werde. Der angefochtene Bescheid sei daher mit Rechtwidrigkeit behaftet. Die Beschwerdeführerin beantragte daher, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und dem zugrundeliegenden Antrag stattgeben.
Zudem beantragt die Beschwerdeführerin zur abschließenden Untermauerung des Antrages und in Entsprechung der Empfehlung des überarbeiteten Sachverständigengutachtens eine unabhängige Abklärung der Ursache der Entwicklungsverzögerung im Lichte der vorgenommenen Impfungen.
40. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt mit Schreiben vom 21.09.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 24.09.2020 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die minderjährige Beschwerdeführerin ist österreichischer Staatsbürgerin.
Die Beschwerdeführer erhielt
- am 27.06.2011 und am 09.09.2011 eine Impfung gegen den Rotavirus, XXXX , und
- am 09.11.2011 und am 04.11.2011 eine sogenannte 6-fach Impfung, XXXX .
XXXX ist ein viraler Impfstoff, der lebend attenuierte, humane Rotaviren enthält und hilft, dem Kind ab einem Alter von 6 Wochen vor einer durch Rotaviren verursachten Gastroenteritis (Durchfall und Erbrechen) zu schützen.
Die möglichen und bekannten Nebenwirkungen von XXXX sind:
Systemorganklasse | Häufigkeit | Nebenwirkungen |
Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts | Häufig | Durchfall |
Gelegentlich | Bauchschmerzen, Blähungen | |
Sehr selten | Invagination | |
Nicht bekannt | Blut im Stuhl | |
Nicht bekannt | Gastroenteritis verbunden mit einer Ausscheidung (Shedding) des Impfvirus bei Säuglingen mit einem schweren kombinierten Immundefekt (SCID) | |
Erkrankungen der Haut und des Unterhautzellgewebes | Gelegentlich | Dermatitis |
Sehr selten | Urtikaria | |
Allgemeine Erkrankungen und Beschwerden am Verabreichungsort | Häufig | Reizbarkeit |
Erkrankungen der Atemwege, des Brustraums und des Mediastinums | Nicht bekannt | Apnoe bei sehr unreifen Frühgeborenen |
XXXX ist ein Impfstoff, der verwendet wird, um das Kind vor folgenden sechs Krankheiten zu schützen:
Diphtherie, Tetanus, Keuchhusten (Pertussis), Hepatitis B, Kinderlähmung, Haemophilus influenzae Typ b (Hib),
Die möglichen und bekannten Nebenwirkungen von XXXX sind:
Systemorganklasse | Häufigkeit | Nebenwirkungen |
Infektionen und parasitäre Erkrankungen | Gelegentlich | Infektion der oberen Atemwege |
Erkrankungen des Blutes und des Lymphsystems | Selten | Lymphadenopathie, Thrombozytopenie |
Erkrankungen des Immunsystems | Selten | Anaphylaktische Reaktionen, anaphylaktoide Reaktionen (einschließlich Urtikaria) Allergische Reaktionen (einschließlich Pruritus) |
Stoffwechsel- und Ernährungsstörungen | Sehr häufig | Appetitlosigkeit |
Psychiatrische Erkrankungen | Sehr häufig | Ungewöhnliches Schreien, Reizbarkeit, Ruhelosigkeit |
Häufig | Unruhe | |
Erkrankungen des Nervensystems | Sehr häufig | Schläfrigkeit |
Selten | Kollaps oder schockähnlicher Zustand (hypoton-hyporesponsive Episode)2 | |
Sehr selten | Krampfanfälle (mit oder ohne Fieber) | |
Erkrankungen der Atemwege, des Brustraums und Mediastinums | Gelegentlich | Husten |
Selten | Bronchitis, Apnoe | |
Erkrankungen des Gastrointestinaltrakts | Häufig | Durchfall, Erbrechen |
Erkrankungen der Haut und des Unterhautzellgewebes | Selten | Hautausschlag, Angioödem |
Sehr selten | Dermatitis | |
Allgemeine Erkrankungen und Beschwerden am Verabreichungsort | Sehr häufig | Fieber ≥ 38°C, Schmerzen, Rötung, Schwellung an der Injektionsstelle (bis 50 mm) |
Häufig | Fieber >39,5°C, Reaktionen an der Injektionsstelle, einschließlich Verhärtung, Schwellung an der Injektionsstelle (über 50 mm) | |
Gelegentlich | Diffuse Schwellung der Extremität, an der die Injektion vorgenommen wurde, manchmal unter Einbeziehung des angrenzenden Gelenks1, Müdigkeit | |
Selten | Schwellung der gesamten Extremität, an der die Injektion vorgenommen wurde, ausgedehnte Schwellung an der Injektionsstelle, Verhärtung an der Injektionsstelle, Bläschen an der Injektionsstelle | |
Beide Impfungen zählten laut Impfplan 2011 zu den vom Impfausschuss des Obersten Sanitätsrates empfohlenen Impfungen für Säuglinge.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer globalen Entwicklungsverzögerung mit autistischen Zügen.
Mit Eingabe vom 31.05.2016 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin, ihre Mutter, eine Entschädigung nach dem Impfschadengesetz.
Es besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen diesen Impfungen und der bei der Beschwerdeführerin attestierten globalen Entwicklungsverzögerung mit autistischen Zügen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und zu den Impfungen am 27.06.2011, 09.09.2011 und am 04.11.2011 ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegten Mutter-Kind-Pass (AS 74 und 75).
Die Feststellungen zu den beiden bei diesen Impfungen verwendeten Impfstoffen wurden den öffentlich zugänglichen Informationen aus den folgenden Internetseiten entnommen:
XXXX , abgerufen am 27.11.2020
XXXX , abgerufen am 27.11.2020
Es handelt sich dabei um Produktinformationen zu den in Österreich zugelassenen Impfstoffen der Firma XXXX .
Bei der Rotavirus Impfung handelt es sich um eine Schluckimpfung und die 6-fach Impfung wird mit einer Injektion intramuskulös verabreicht.
Die Feststellungen zu den Nebenwirkungen der beiden Impfstoffe beruhen auf den folgenden öffentlich zugänglichen Quellen:
XXXX abgerufen am 27.11.2020
XXXX , abgerufen am 27.11.2020
Die Feststellung, dass die beiden Impfungen im Österreichischen Impfplan 2011 enthalten waren beruht auf folgender, ebenfalls öffentlich zugängliche Information: https://www.aerztezeitung.at/fileadmin/PDF/2011_Verlinkungen/Impfplan11_med.pdf , abgerufen am 27.11.2020.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an einer globalen Entwicklungsverzögerung mit autistischen Zügen leidet, beruht auf dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.04.219, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.12.2018 (AS 127ff) und ist unbestritten.
Die Feststellung zum fehlenden Kausalzusammenhang zwischen den Impfungen und dieser Erkrankung der Beschwerdeführerin beruht auf folgenden Erwägungen:
Vorauszuschicken ist dabei, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Prüfung des Vorliegens eines Kausalzusammenhanges zwischen den Impfungen und den Gesundheitsschädigungen die Kriterien
- die passende Inkubationszeit,
- entsprechende Symptomatik, und
- keine andere wahrscheinlichere Ursache
heranzuziehen sind.
Aus diesem Grund forderte die belangte Behörde die Mutter der Beschwerdeführerin korrekterweise mehrfach auf, anzugeben, welche konkreten Symptome die Beschwerdeführerin nach den Impfungen aufwies, um anhand der oben genannten Kriterien überprüfen zu können, ob ein Kausalzusammenhang bestehen kann, oder nicht.
In einem ersten Schritt wird zur Prüfung des Kausalzusammenhanges überprüft, welche Angaben die Mutter der Beschwerdeführerin zu den Symptomen, welche die Beschwerdeführerin nach den Impfungen hatte, im Laufe des Verfahrens bzw. in den Anamnesen bei diversen medizinischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin machte.
So gab die Mutter der Beschwerdeführerin im Antrag vom 30.05.2016 Folgendes an:
„Nach einigen aber nicht allen Impfungen die im MKP empfohlen werden, begann eine EWR globaler Entwicklungsrückstand, Ataxie, Muskeltonusschwäche, Schlafwandeln, Allergien, Dispersie (Eiweißverdauungsstörung), Sprachverzögerung, Hyperaktivität, Gluten- und Laktoseunverträglichkeit (Kuhmilchallergie) und orthopädische Diagnosen.“ (AS 3).
Spezifische Informationen darüber, welche konkreten Nebenwirkungen bzw. gesundheitliche Auffälligkeiten im unmittelbar zeitlichen Nahbereich zu den Impfungen bei der Beschwerdeführerin auftraten, sind aus diesen Angaben nicht zu entnehmen. Nur bei Vorliegen dieser Angaben lässt sich ein Kausalzusammenhang überprüfen, zumal auch die Inkubationszeit zu beurteilen ist. Dies war auch der Grund, weswegen die belangte Behörde die Beschwerdeführerin richtigerweise mehrfach aufforderte, diese konkreten Nebenwirkungen der Impfungen zu nennen.
Auffallend ist dabei auch, dass die Mutter der Beschwerdeführerin in diesem Antrag vom 30.05.2016 für ihre ältere Tochter sehr wohl in der Lage war, unmittelbar nach den Impfungen aufgetretene Fieberschübe zu nennen (AS 2), was als Indiz für die Wahrscheinlichkeit gewertet wird, dass die Impfungen bei der Beschwerdeführerin im Vergleich dazu ohne gröbere gesundheitliche Auffälligkeiten abgelaufen sein dürften.
Auch aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Patientenmeldung über eine Arzneimittel-Nebenwirkung vom 11.11.2016 sind keine konkreten Angaben über konkrete Nebenwirkungen bzw. gesundheitliche Auffälligkeiten nach den einzelnen Impfungen zu entnehmen, es wird dort nur allgemein darauf verwiesen, dass die Mutter-Kind-Pass Impfungen vorgenommen wurden, und dass bei der Beschwerdeführerin eine bleibende 70 % Behinderung als Nebenwirkung aufgetreten sei (AS 16). Diese Patientenmeldung ist vom behandelnden Hausarzt gegengezeichnet.
In der weiteren im Akt aufliegenden Patientenmeldung über eine Arzneimittel-Nebenwirkung ebenfalls vom 11.11.2016 (AS 26) sind handschriftliche Anmerkungen, welche aufgrund des Schriftbildes offensichtlich von der Mutter der Beschwerdeführerin stammen, und welche auf der ursprünglich – mit derselben ärztlichen Unterschrift – vorgelegten Bestätigung noch nicht enthalten waren, angeführt. Daher wird beweiswürdigend davon ausgegangen, dass die nachfolgend zitierten Anmerkungen nachträglich von der Mutter der Beschwerdeführerin ergänzt jedoch nicht vom unterzeichneten Hausarzt bestätigt wurden.
Die nachträglich eingefügten Anmerkungen lauten wie folgt: „Vor den Impfungen war XXXX ein gesundes, aufgewecktes Mädchen, Erkrankungen erst nach Impfung erfolgt – Autismus.“ (AS 26)
Diese Angaben betreffen die ältere Schwester der Beschwerdeführerin, für die Beschwerdeführerin selbst sind wiederum keine konkreten Nebenwirkungen bzw. gesundheitliche Auffälligkeiten nach den Impfungen zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin legte in weiterer Folge am 15.11.2017 eine weitere Patientenmeldung über eine Arzneimittel-Nebenwirkung (auch Verdachtsfälle) vom April 2017 vor, welche ebenfalls vom Hausarzt abgestempelt wurde (AS 43).
Darin führt die Mutter der Beschwerdeführerin Folgendes aus:
„Erkrankung erst nach Verabreichung der Impfungen erfolgt; vorher war XXXX ein gesundes Kind“ Impfung: Autismus“ (AS 43)
Konkrete Nebenwirkungen bzw. gesundheitliche Auffälligkeiten, welche in einem zeitlichen Naheverhältnis zu den Impfungen bei der Beschwerdeführerin auftraten, lassen sich auch aus diesen Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin nicht ableiten.
Aus dem Befund des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde XXXX , vom 16.05.2014 ist die Diagnose „psychomotorisches Entwicklungsrückstand, ca. 1 Jahr“ zu entnehmen, ein etwaiger Zusammenhang mit einer Impfung wird in diesem Befund nicht erwähnt (AS 87).
Aus einem ärztlichen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 16.06.2013, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.06.2013 im Verfahren zur Erlangung eines Behindertenpasses, ist aus der Anamnese zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin im Vorjahr (dh 2012) erstmals ein motorischer Entwicklungsrückstand auffiel (AS 97). Als Diagnose wird ein globaler Entwicklungszustand mit einem Grad der Behinderung von 70 von Hundert festgestellt. Ein Hinweis auf einen Zusammenhang dieser Erkrankung mit einer Impfung findet sich dort nicht.
Nachdem die letzte 6-fach Impfung am 04.11.2011 stattfand, ist daher beweiswürdigend davon auszugehen, dass der motorische Entwicklungsrückstand erst Monate nach der Impfung festgestellt wurde.
Aus einer Überweisung des Kinderarztes Dr. XXXX vom 18.04.2012 ist die Diagnose „statomotorischer Entwicklungsrückstand“ zu entnehmen. Ein Hinweis, dass diese Erkrankung einen Zusammenhang mit einer Impfung haben könnte, ist auch dort nicht enthalten.
Aus einem Bericht einer Sachbearbeiterin der XXXX GmbH vom 14.06.2013 im Zusammenhang mit einer interdisziplinären Frühförderung und Familienbegleitung ist zu entnehmen, dass im April 2012 vom Kinderarzt Dr. XXXX ein Entwicklungsrückstand von zwei bis drei Monaten festgestellt und Physiotherapie verordnet wurde. Nach einem Kinderarztwechsel zu Dr. XXXX wurde nun aktuell interdisziplinäre Frühförderung empfohlen. Die Kindesmutter vermutete damals, dass XXXX vor allem im 1. Lebensjahr durch die Impulsivität der Schwester (vermehrtes Schupfen) bedingt in ihrer Entfaltung gehemmt wurde und deshalb sehr vorsichtig sei, vor allem im grobmotorischen und sozialen Bereich (AS 102).
Aus diesem Bericht lässt sich beweiswürdigend ableiten, dass die Mutter im Jahr 2013, als die Beschwerdeführerin ca. zwei Jahre alt gewesen ist, noch davon ausging, dass die Entwicklungsverzögerung bei der Beschwerdeführerin auf die Impulsivität der ebenfalls kranken älteren Schwester zurückzuführen ist. Die Mutter der Beschwerdeführerin selbst stellte im Jahr 2013, somit ca. zwei Jahre nach den Impfungen, keinen Zusammenhang zwischen den Impfungen und der Erkrankung der Beschwerdeführerin her.
Aus dem von Dr. XXXX , einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde übermittelten ärztlichen Gutachten vom 09.08.2013 zur Erstellung eines individuellen Hilfsbedarfs für die Beschwerdeführerin (AS 112ff) ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin die Entwicklung der Meilensteine von Anfang an verzögert abgelaufen ist, wobei vor allem Muskelhypotonie im Vordergrund stand. Bei der Mutter-Kind-Pass Untersuchung im 11. Lebensmonat bestand ein statomotorischer Entwicklungsrückstand von ca. zwei Monaten. Der Facharzt erstellte die Diagnose „Progredienter allgemeiner Entwicklungsrückstand von ca. 14 Monaten mit autistischer Begleitsymptomatik und Muskelhypotonie und psychosoziale Belastung“.
Hinweise über einen von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgebrachten bzw. vom Kinderfacharzt allenfalls von sich aus angenommenen Zusammenhang zwischen der Diagnose und den Impfungen finden sich in diesem ärztlichen Gutachten nicht.
Aus einem Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 20.07.2012 (AS 116) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Oma, wo sie zu Besuch gewesen war, an diesem Tag ins Krankenhaus kam, weil die Beschwerdeführerin 38° C Fieber, einmal erbrochen, jedoch keine Diarrhoe hatte und nicht essen wollte. Die Untersuchung ergab keine Auffälligkeiten, die Beschwerdeführerin saß damals frei.
Die letzte Impfung fand am 04.11.2011, daher ca. acht Monate vor diesem Ambulanzbesuch, statt. Laut Mitteilung des LKH XXXX war die Beschwerdeführerin nur dieses eine Mal dort in Behandlung.
Aus einem medizinischen Sachverständigengutachten im Behindertenpassverfahren einer Psychologin vom 31.08.2018, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.08.2018, findet sich in der Anamnese ein Hinweis darauf, dass die Mutter angibt, dass bei der Beschwerdeführerin Krabbeln und Gehbeginn verzögert gewesen sind, eventuell durch die 6-fach Impfung im 2. Lebensjahr. Danach habe die Beschwerdeführerin autistische Verhaltensweisen gezeigt. Als Diagnose werden Entwicklungseinschränkungen mittleren Grades und ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt.
Konkrete Symptome, welche nach den Impfungen bei der Beschwerdeführerin aufgetreten sind, sind auch diesem Gutachten nicht zu entnehmen, es wird nur die allgemeine Vermutung der Mutter, dass die Entwicklungsverzögerung auf die 6-fach Impfungen zurückzuführen ist, geäußert.
Aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.04.2019, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.12.2018 ist zu entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nach der Impfung am 09.09.2011 eine Veränderung im Verhalten ihres Kindes auffiel. Ein bis zwei Wochen nach der Auffrischungsimpfung am 04.11.2011 habe die Beschwerdeführerin starkes Fieber bekommen, danach sei aufgefallen, dass sie „hypoton“ wurde. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe das Gefühl gehabt, dass es zu einem Entwicklungsstillstand gekommen ist. (AS 127).
In der Stellungnahme vom 25.06.2019, welche von der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin verfasst wurde, ist zu entnehmen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin bereits Stunden nach der ersten Rotavirus Impfung, welche am 09.09.2011 stattgefunden hatte, Veränderungen bei der Beschwerdeführerin festgestellt habe. An diesem Tag bekam die Beschwerdeführerin zwei Impfungen (gemeint XXXX und XXXX ). Die Antragstellerin habe an diesem Tag an Fieber über 40,5 Grad gelitten, es habe sich an der Impfstelle eine Rötung gezeigt, und es sei zu Bläschenbildung gekommen. Zudem sei der Arm um die Einstichstelle geschwollen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe schrill geschrien, habe ständig mit den Füßen gestrampelt und habe sich nicht beruhigen lassen (AS 150).
Ganz abgesehen davon, dass die Rotavirus Impfung eine Schluckimpfung ist, und es daher keine Schwellungen, etc. bei einer Einstichstelle für diese Impfung geben kann, fällt auf, dass dies das erste Mal ist, dass die Beschwerdeführerin, bzw. deren Mutter diese Symptome erwähnt, nachdem sie dies bis zu diesem Zeitpunkt, dh ca. acht Jahre nach den Impfungen, bisher weder bei den ihre Tochter behandelnden Ärzten, noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erwähnte. Medizinische Befunde, welche diese Symptome objektivieren würden, legte die Mutter der Beschwerdeführerin nicht vor. Ganz abgesehen davon widerspricht diese Äußerung klar den persönlichen Angaben, welche die Mutter Beschwerdeführerin bei der Anamnese vor der medizinischen Sachverständigen am 10.12.2018 machte (AS 127).
Zudem fand die erste Rotavirus Impfung nicht am 09.09.2011 statt, das war bereits die Auffrischungsimpfung, die erste Rotavirus Impfung war am 27.06.2011 (AS 75).
Bemerkenswert ist auch, dass sich diese im Schriftsatz genannten Symptome mit jenen, welche als Nebenwirkungen des Impfstoffes XXXX in öffentlich zugänglichen Quellen genannt werden, decken, wie dies aus den Feststellungen ersichtlich ist.
Nach den zitierten Produktinformationen für die beiden Impfungen ist es möglich, XXXX und XXXX gleichzeitig zu verabreichen, sodass das entsprechende Vorgehen der Kinderärztin entsprechend den Vorgaben erfolgte.
Auffallend ist in diesem Zusammenhang auch, dass aus der Produktinformation zu XXXX aus den Warnhinweisen Folgendes zu entnehmen ist:
„Warnhinweise und Vorsichtsmaßnahmen
Bitte sprechen Sie mit Ihrem Arzt oder Apotheker, bevor XXXX Ihrem Kind verabreicht wird,
• wenn Ihr Kind nach einer früheren Impfung mit XXXX oder einem anderen Keuchhusten-Impfstoff irgendwelche Probleme hatte, insbesondere:
- Fieber (über 40ºC) innerhalb von 48 Stunden nach der Impfung
- Kollaps oder „schockähnlicher“ Zustand innerhalb von 48 Stunden nach der Impfung
- anhaltendes Schreien über drei Stunden und länger innerhalb von 48 Stunden nach der Impfung
• Krampfanfälle mit oder ohne Fieber innerhalb von drei Tagen nach der Impfung, wenn Ihr Kind an einer nicht-diagnostizierten oder fortschreitenden Erkrankung des Gehirns oder an einer unkontrollierten Epilepsie leidet. Der Impfstoff sollte erst verabreicht werden, wenn die Erkrankung unter Kontrolle ist;
• wenn Ihr Kind eine verstärkte Blutungsneigung hat oder leicht Blutergüsse bekommt; wenn Ihr Kind zu Fieberkrämpfen neigt oder diese in der Familie aufgetreten sind;
• wenn Ihr Kind nach der Impfung teilnahmslos werden sollte oder Krampfanfälle hat, kontaktieren Sie bitte umgehend Ihren Arzt. Siehe auch Abschnitt 4 „Welche Nebenwirkungen sind möglich?“;
• wenn Ihr Kind sehr früh geboren wurde (Geburt vor oder in der 28. Schwangerschaftswoche), können innerhalb von 2 bis 3 Tagen nach der Impfung längere Atempausen auftreten. Bei diesen Kindern kann eine Überwachung der Atmung über einen Zeitraum von 48 bis 72 Stunden nach der Verabreichung der ersten zwei oder drei Dosen von XXXX notwendig sein.
Wenn einer der oben aufgeführten Punkte auf Ihr Kind zutrifft (oder Sie sich nicht sicher sind), sprechen Sie mit Ihrem Arzt oder Apotheker, bevor Ihr Kind mit XXXX geimpft wird.“
XXXX , abgerufen am 27.11.2020
Sollten diese Symptome nach der ersten XXXX Impfung am 09.09.2011 tatsächlich bei der Beschwerdeführerin aufgetreten sein, wie dies im Schriftsatz vom 25.06.2019 behauptet wird, so hätte die Mutter der Beschwerdeführerin jedenfalls die behandelnde Kinderärztin darüber informieren müssen. Ein Hinweis, dass dies erfolgte, ist aus dem Mutter-Kind-Pass jedenfalls nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführerin am 04.11.2011 planmäßig die zweite Dosis dieser Impfung injiziert wurde. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin derartiges erstmals im Schriftsatz vom 25.06.2019 behauptete.
Auch dies spricht im Lichte der vorzunehmenden Wahrscheinlichkeitsabwägung eher dagegen, dass diese erstmals im Schriftsatz vom 25.06.2019 genannten Symptome nach den Impfungen am 09.09.2011 bei der Beschwerdeführerin auftraten.
In dem von der Beschwerdeführerin mit dem genannten Schriftsatz vorgelegten Patientenbrief des XXXX vom 21.08.2013 (AS 158) findet sich in der Anamnese kein Hinweis darauf, dass die Mutter der Beschwerdeführerin eine der Impfungen als Ursache für die dort beschriebenen Symptome der Beschwerdeführerin annimmt.
In der Beschwerde führt die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin aus, dass es nach der ersten 6-fach Impfung am 09.09.2011 zu ersten Auffälligkeiten gekommen sei. Dennoch sei die Auffrischung der 6-fach Impfung am 04.11.2011 vorgenommen worden, und es sei nach dieser Auffrischung zu starkem Fieber bei der Beschwerdeführerin gekommen (AS 177).
Damit wird erstmals erwähnt, dass die Beschwerdeführerin nach der Impfung am 04.11.2011 unter Fieber gelitten haben soll. Ganz abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren anwaltliche Vertretung damit den eigenen Ausführungen im zitierten Schriftsatz vom 25.06.2019 widerspricht, wonach die dort zitierten Beschwerden wie Fieber, Schwellungen etc. bereits nach der ersten 6-fach Impfung aufgetreten sein sollen, sind diese Ausführungen ein weiterer Beleg dafür, dass nicht klar ist, wann welche Symptome nach welcher Impfung nun tatsächlich auftraten.
Zusammenfassend steht demgemäß bis zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor nicht eindeutig fest, welche Symptome die Beschwerdeführerin nach den Impfungen aufgewiesen hatte, zumal hierzu von der Mutter der Beschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens und im Laufe der Jahre unterschiedliche Angaben gemacht wurden, bzw. sofern diese gemacht wurden, diese nicht durch entsprechende medizinischen Befunde belegt sind, bzw. es in einer Gesamtzusammenschau nicht wahrscheinlich erscheint, dass die im Schriftsatz vom 25.06.2019 erstmals genannten konkreten Symptome tatsächlich in dieser Form auftraten. Ebenso wenig erscheint in gesamtheitlicher Würdigung wahrscheinlich, dass das in der Beschwerde erstmals erwähnte Auftreten von Fieber nach der Auffrischungsimpfung der 6-fach Impfung am 04.11.2011 tatsächlich eingetreten ist.
In einem zweiten Schritt war zu überprüfen, welche Informationen aus dem von der Mutter der Beschwerdeführerin vorgelegten Mutter-Kind-Pass zu entnehmen sind.
Es fand eine im Mutter-Kind-Pass für das 3. bis 5. Lebensmonat vorgesehene und dokumentierte Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.09.2011 statt, wobei ein unauffälliger Untersuchungsbefund vorlag (AS 62). Dies war auch der Tag, an welchem die Beschwerdeführerin die Impfung gegen den Rotavirus und die 6-fach Impfung (AS 74f) erhielt.
Die nächste planmäßige für das im 7. und 9. Lebensmonat vorgesehene Untersuchung ist im Mutter-Kind-Pass im Dezember 2011 dokumentiert, wobei auch damals ein unauffälliger Untersuchungsbefund vorlag (AS 63). Diese Untersuchung fand ca. einen Monat nach der zweiten 6-fach Impfung, welche am 04.11.2011 verabreicht wurde (AS 74), statt.
Erstmals wird bei der für das 10. bis 14. Lebensmonat vorgesehene Untersuchung im Mutter-Kind-Pass am 03.04.2012 dokumentiert, dass bei der Beschwerdeführerin eine motorische Entwicklungsverzögerung von ca. zwei Monaten vorliegt (AS 65). Dies war ca. fünf Monate nach der letzten 6-fach Impfung, welche, wie bereits mehrfach ausgeführt, am 04.11.2011 verabreicht wurde.
Bei der planmäßig für das im 22. und 26. Lebensmonat vorgesehenen Untersuchung ist im Mutter-Kind-Pass am 08.05.2013 dokumentiert, dass bei der Beschwerdeführerin ein globaler Entwicklungsrückstand besteht (AS 67).
Diese Eintragungen lassen den Schluss zu, dass die globale Entwicklungsverzögerung bei der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar nach den Impfungen im September und November 2011 erkennbar waren, sondern erst im April 2012 erstmals diagnostiziert wurden.
Als dritter und wesentlicher Schritt zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines möglichen Kausalzusammenhanges zwischen den Impfungen und der Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin ist das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.04.2019 (AS 127ff), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.12.2018 samt ergänzender Stellungnahme vom 18.04.2020 (AS 163) auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu überprüfen.
Die medizinische Sachverständige belegt darin in sich schlüssig und auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Entwicklungsstörung mit autistischen Zügen unter den Impfnebenwirkungen nicht genannt wird (AS 130).
Vielmehr besteht nach dem medizinischen Sachverständigengutachten kein klarer zeitlicher Zusammenhang (Inkubationszeit) zwischen Auftreten der ersten Beschwerden und der Impfung. Diese treten meist zwei bis drei Tage nach der Impfung auf, und nicht erst nach Wochen oder Monaten, wie dies die Mutter der Beschwerdeführerin angab (AS 131).
Daher kommt die medizinische Sachverständige in deren Gutachten vom 15.04.2019 zum Ergebnis, dass aus ärztlicher Sicht kein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Leiden der der Beschwerdeführerin anzunehmen ist.
In deren ergänzender Stellungnahme vom 18.04.2020 berücksichtigt die medizinische Sachverständige, dass die Beschwerdeführerin nicht wie ihre Schwester am Rett-Syndrom leidet, wie dies ein von der belangten Behörde beigeschaffter und von der Beschwerdeführerin ebenfalls vorgelegter Patientenbrief XXXX vom 21.08.2013 bestätigt. Die medizinische Sachverständige verwies neuerlich darauf, dass es widersprüchliche Angaben in Bezug auf den Krankheitsbeginn gab, welche einen eindeutigen Zusammenhang mit der Impfung weiterhin unwahrscheinlich machen.
Die Ursache für eine globale Entwicklungsverzögerung kann nach den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen vielfältig sein.
An diesem Ergebnis des medizinischen Sachverständigenbeweises vermögen auch die von der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Darin wird übersehen, dass die von ihr bereits im Schriftsatz vom 25.06.2019 genannten Symptome und deren zeitliches Auftreten, welche in der Beschwerde wiederholt werden, ebenfalls im Widerspruch zu den sonstigen Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin stehen. Daher erscheint es in gesamtheitlicher Würdigung nicht wahrscheinlich, dass diese Angaben richtig sind. Ganz abgesehen davon würde auch das Auftreten von Fieber, Schwellungen, Rötungen, Bläschenbildung und Schreien, welche allgemein bekannte Nebenwirkungen einer 6-fach Impfung sein können, noch keinen validen Hinweis darauf geben, dass dies die ersten Symptome einer Entwicklungsverzögerung sind, unter welcher die Beschwerdeführerin tatsächlich leidet.
Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 15.04.2019 samt gutachterlicher Stellungnahme vom 18.04.2020 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es fehlt daher sowohl die passende Inkubationszeit als auch die entsprechende Symptomatik, und es gibt wahrscheinlich andere Ursachen für die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte Entwicklungsverzögerung mit autistischen Zügen. Ein Kausalzusammenhang zwischen den Impfungen und dieser Erkrankung konnte jedenfalls mit der für das Impfschadengesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen werden, weswegen die entsprechende Feststellung zu treffen war.
Dem Beweisantrag in der Beschwerde, wonach die Abklärung der Ursache der Entwicklungsverzögerung „im Lichte der vorgenommenen Impfungen“ vorgenommen werden möge, übersteigt bei weitem den Prüfumfang einer Kausalitätsbeurteilung nach dem Impfschadengesetz. Es ist im gegenständlichen Verfahren nur zu beurteilen, ob es mit Wahrscheinlichkeit einen Zusammenhang zwischen den Impfungen und der Erkrankung der Beschwerdeführerin gibt, was nach eingehender Prüfung zu verneinen war. Es kann jedoch nicht Aufgabe der belangten Behörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die nach wie vor unklare Ursache einer Erkrankung in einem Beschwerdeverfahren zu eruieren, weswegen diesem Beweisantrag nicht zu folgen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise:
§ 1 Der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
1. des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder
2. einer behördlichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder
3. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder
4. des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975, verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.
§ 1b (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind.
§ 2 (1) Als Entschädigung sind zu leisten:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:1. ärztliche Hilfe;2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;
d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.
(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.
§ 2a (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.
(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
Die minderjährige Beschwerdeführerin erhielt am 27.06.2011, am 09.09.2011 und am 04.11.2011 Impfungen gegen den Rotavirus, XXXX , und eine sogenannte 6-fach Impfung, XXXX Diese Impfungen zählen zu den vom Impfausschuss des Obersten Sanitätsrates empfohlenen Impfungen für Säuglinge im Sinne von § 1 b Impfschadengesetzes, weswegen grundsätzlich die Voraussetzungen zur Anwendung des Impfschadengesetzes vorliegen.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig anführte, reicht nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung eines Impfschadens die Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.
Unter Wahrscheinlichkeit wird in diesem Kontext verstanden, wenn nach der geltenden ärztlichen wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und den festgestellten Gesundheitsschäden spricht.
Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten "Kausalitätsnachweis", sondern schon im Falle der "Kausalitätswahrscheinlichkeit". Davon ausgehend ist jedenfalls dann, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind, von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung auszugehen (ständige Judikatur; vgl. VwGH vom 11. November 2015, Zl. 2013/11/0244, vom 6. März 2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, vom 16. Dezember 2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, vom 23. Mai 2013, Zl. 2011/11/0114, vom 20. März 2012, Zl. 2009/11/0195, und vom 30. September 2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).
Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keinen Kausalzusammenhang zwischen den Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und den genannten Impfungen gibt, weswegen ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz rechtlich nicht gegeben ist.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte aufgrund des klaren Sachverhaltes zu keinem anderen Ergebnis führen können. Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
