AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55
FPG §88 Abs2a
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W257.1424278.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch "Verein Menschenrechte Österreich", 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom XXXX, berichtigt am XXXX, Zl. XXXX,
A) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wie folgt abgeändert:
"Der Ihnen mit Erkenntnis vom 19.01.2015, Zahl W 106 1424278-1/16E, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Abs. 1 und gemäß § 9 Absatz 2 Ziffer 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. BGBl. I Nr. 145/2017, von Amts wegen aberkannt."
sowie
B) den
BESCHLUSS
gefasst:
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen.
C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Zu A:
1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012 wurde dem Beschwerdeführer weder Asyl, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen, vertreten durch die Caritas Eisenstadt, am 20.07.2012 Beschwerde.
1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2015, Zl. 106 1424278-1/16E, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I (Asyl) abgewiesen und hinsichtlich des Spruchpunktes II (subsidiärer Schutz) stattgegeben. Der Beschwerdeführer erhielt eine bis 19.01.2016 gültige Aufenthaltsbewilligung.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2016 wurde ihm die Aufenthaltsberechtigung bis 19.01.2018 verlängert.
1.4. Mit dem im Spruch erwähnten Bescheid vom Bundesamt für Fremdendwesen und Asyl, aus Amts wegen eigeleitet, wurde dem Beschwerdeführer der subsidiärer Schutz, aberkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Mit Spruchpunkt VI. wurde ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt. Am 09.02.2018 wurde der Bescheid im Rahmen eines Berichtigungsbescheides hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung geändert.
1.5. Die Behörde begründet die Aberkennung des subsidiären Schutzes damit, dass sich im Gegensatz zur Zuerkennung, welches sich weitgehend auf die Länderberichte stützte, die aktuelle Situation geändert habe. Nunmehr bestehe in Afghanistan, insbesondere in Kabul, aber auch in Herat, keine derartige Gefahr wie zum Zeitpunkt der Zuerkennung mehr. Dies alleine wäre für das Bundesamt bereits ein Grund für die Aberkennung. Zusätzlich sei durch die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens ein absoluter Aberkennungsgrund eingetreten und sei auch aus diesem Grund der subsidiäre Schutz abzuerkennen.
1.6. Am 08.08.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Eisenstadt, Zl 50 Hv 43/13a - 38, wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zu 5 Monaten Freiheitsstrafe unter Nachlass, bedingt auf 3 Jahre Probezeit, verurteilt.
1.7. Am 19.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Eisenstadt als Schöffengericht, Zl 50 Hv 22/16t - 460, wegen des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und des Verbrechens der schweren Körperverletzung im Stande der Untersuchungshaft zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach einer dagegen eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung änderte der Oberste Gerichtshof am 03.10.2017, Zl 14 os 80/17x-12, wegen eines Teilfreispruches das Strafausmaß auf 5 Jahre und sechs Monaten Freiheitsstrafe.
1.8. Gegen den Bescheid vom 25.01.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten vom Verein Menschenrechte Österreich, am 14.02.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht möge
1.8.1. den Bescheid beheben und den subsidiären Schutz dem Beschwerdeführer zugestehen, in eventu
1.8.2. den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürden Grund nach § 57 AsylG erteilen, in eventu
1.8.3. in Stattgebung der Beschwerde das Einreiseverbot zur Gänze beheben, in eventu
1.8.4. die Dauer des Einreiseverbotes reduzieren, in eventu
1.8.5. die Ausstellung eines Fremdenpasses für zulässig erklären, in eventu
1.8.6. die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu
1.8.7. eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Begründet wird ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage seit der Zuerkennung nicht verbessert, sondern verschlechtert habe. Hinsichtlich des zehnjährigen Einreiseverbotes wird argumentiert, dass der Beschwerdeführer einen breiten Freundeskreis in Österreich habe, zudem würde das Verbot für den ganzen Schengenraum in seine Erwerbsfreiheit und so in sein Privatleben eingreifen. Die Beschwerde gegen die aufschiebende Wirkung wird damit begründet, dass mangels einer Überprüfung durch die Instanz die gerügten Rechtsverletzungen unüberprüfbar wäre.
1.9. Als Beweismittel wird der Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl herangezogen (OZ1).
Zu B:
Das Bundesverwaltungsgericht hätte in der Bescheidbeschwerde ua den Bescheid zu beheben und die Aberkennung des subsidiären Schutzes dem Beschwerdeführer wieder zugestehen sollen (sh Punkt 1.8). In "eventu" hätte das Bundesverwaltungsgericht die Ausstellung eines Fremdenpasses für zulässig erklären sollen (sh Punkt 1.8.5).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A
2. Feststellungen
Der Sachverhalt steht fest.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX im Iran geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er lebte seit seiner Geburt bei seiner Familie (Eltern und Geschwister) in Teheran. Er absolvierte keine Schulbildung. Der Beschwerdeführer reiste bereits 2007 aus dem Iran aus, hielt sich längere Zeit in Griechenland auf und gelangte schließlich am 05.10.2011 schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
Die Familie des Beschwerdeführers stammt aus Herat, lebt aber im Iran. Er selbst lebte noch nicht in Afghanistan und hat auch keine Verwandten in Afghanistan.
Zuletzt ist er vom am 19.04.2017 vom Landesgericht Eisenstadt als Jugendschöffengericht, wegen des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und des Verbrechens der schweren Körperverletzung - vom OGH hinsichtlich eines Tatvorwurfes freigesprochen - zu 5 Jahre und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er spricht Farsi, Dari und Deutsch. Er hat keine sozialen Bindungen in Österreich.
Der Beschwerdeführer nahm unmittelbar nach der Einreise seine kriminelle Tätigkeit auf.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2016 im Stande der Strafhaft in der Justizanstalt Eisenstadt. Der Beschwerdeführer setzte keine Integrationsschritte. Es liegt kein Zeugnis oder eine Teilnahmebestätigung eines Deutschkurses vor.
2.2. Zu seinem Ausschließungsgrund (der rechtskräftigen Verurteilung):
Am 19.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Eisenstadt als Schöffengericht, Zl 50 Hv 22/16t - 460, wegen des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und des Verbrechens der schweren Körperverletzung im Stande der Untersuchungshaft zu 6 Jahren Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt. Nach einer dagegen eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung änderte der Oberste Gerichtshof am 03.10.2017, Zl 14 Os 80/17x-12, wegen eines Teilfreispruches, das Strafausmaß auf 5 Jahre und sechs Monaten Freiheitsstrafe.
Das er zum Tatzeitpunkt über 21 Jahre alt war ergibt sich aus dem Urteil.
2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul oder Herat liefe der Beschwerdeführer nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Es kann festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr für den "IS, die Taliban oder als Selbstmordattentäter" in den Krieg ziehen muss und so Gefahr liefe in seiner körperlichen Unversehrtheit bedroht zu werden. Er würde nicht verfolgt werden.
2.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan (wurde seitens der belangten Behörde auszugsweise im angefochtenen Bescheid bereits festgestellt):
2.4.1. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:
Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). [...]
Taliban
Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive Ende April 2017 eröffnet; seitdem kommt es zu verstärkten Gefechtshandlungen in Nordafghanistan (BBC 7.5.2017). Bisher haben die Taliban ihre alljährliche Kampfsaison durch die Frühjahrsoffensive eingeläutet; allerdings haben dieses Jahr die Taliban-Aufständischen auch in den Wintermonaten weitergekämpft (BBC 28.4.2017). [...]
IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh
Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie auch gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017). Der IS verliert weiterhin Gebiete, die zuvor von ihm kontrolliert wurden; Verantwortlich dafür sind hauptsächlich die Aktivitäten der afghanischen Luftstreitkräfte mit Unterstützung der Luftangriffe der NATO (SCR 28.2.2017).
Abdul Hasib, der IS-Anführer in Afghanistan, wurde im Rahmen einer militärischen Operation in Nangarhar getötet (BBC 8.5.2017; vgl. auch: NYT 7.5.2017); von Hasib wird angenommen für viele high-profile Angriffe verantwortlich zu sein - so auch für den Angriff gegen das Militärkrankenhaus in Kabul (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: BBC 8.5.2017).
In diesem Jahr wurden hunderte IS-Aufständische entweder getötet oder gefangen genommen (BBC 8.5.2017). Im April 2017 wurde die größte nicht-nukleare Bombe, in einer Region in Ostafghanistan eingesetzt, die dafür bekannt ist von IS-Aufständischen bewohnt zu sein (Independent 13.4.2017). Netzwerke bestehend aus Höhlen und Tunnels wurden zerstört und 94 IS-Kämpfer, sowie vier Kommandanten, getötet (Dawn 7.5.2017). Quellen zufolge waren keine Zivilisten von dieser Explosion betroffen (BBC 14.4.2017; vgl. auch: The Guardian 13.4.2017, al-Jazeera 14.4.2017).
2.4.2. Zur Lage in Herat:
Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).
Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017).
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).
Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017).
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017).
Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016). Quellen: [...]"
2.4.2.1. Zur Lage in Kabul:
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a).
Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).
Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:
al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).
Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).
2.4.2.2. Internationaler Flughafen Kabul
Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). 2.5. Er setzte einen Asylausschließungsgrund
Am 19.04.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht Eisenstadt als Jugendschöffengericht, Zl 50 Hv 22/16t - 460, wegen des Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und des Verbrechens der schweren Körperverletzung zu 6 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach einer dagegen eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung änderte der Oberste Gerichtshof am 03.10.2017, Zl 14 os 80/17x-12, wegen eines Teilfreispruches das Strafausmaß auf 5 Jahre und sechs Monaten Freiheitsstrafe.
Der Beschwerdeführer hat von Ende 2010 bis Ende 2012 und ab einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2014 bis Anfang Mai 2016 insgesamt zumindest 100 KG Cannabsiblüten verkauft. Er hat im Februar 2016 als Mittäter 5kg Cannabsiblüten und im Frühjahr 2016 alleine 930 Gramm Cannabisblüten aus der Slowakei oder Tschechien nach Österreich eingeführt. Er hat Cannabisblüten selbst für den Eigengebrauch erworben und besessen. Er hat im Mai 2016 eine Frau vorsätzlich am Körper verletzt, indem er Ihr mit der Faust auf das Gesicht schlug wodurch diese einen verschobenen Nasenbeinbruch erlitt. Als erschwerend galten bei ihm ua das Zusammentreffen mehrerer Strafhandlungen, die vielfache Überschreitung der sogenannten Übermenge nach dem Suchtmittelgesetz sowie eine einschlägige Vorstrafe. Als mildernd galt das teilweise Geständnis und das Alter unter 21 Jahren.
Zu B:
Nachdem durch den Bescheid über die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht abgesprochen wurde, war dies vom Prüfungsumfang nicht umfasst.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses sachlich unzuständig.
Die Feststellungen ergeben sich aus der folgender
3. Beweiswürdigung:
3.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Punkt 2.1):
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher staatlicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name und Geburtsdatum dienen lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner beruflichen Laufbahn, seinem Aufenthalt im Iran sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang getätigten Angaben waren weitestgehend gleichbleibend.
3.2. Zu der Feststellung hinsichtlich seiner Verurteilung (sh Punkt 0)
Diese Feststellung ergibt sich aus dem Verfahrensakt und der Einsichtnahme im EKIS.
3.3. Zur einer möglichen Rückkehr (sh Punkt 2.3) und zur Situation im Herkunftsstaat (sh Punkt 2.4).
Das Gericht geht von einem 26-jährigen gesunden Afghanen aus, welcher alleine von vom Iran bis nach Österreich reiste. Er hat sich hier nicht integriert und rutschte sofort in die Kriminalität ab.
Das aktuelle Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 21.06.2016 übergeben. Er vermeinte, dass er dazu keine Stellungnahme abgeben wolle. Dieses Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wurde dem Bescheid zugrunde gelegt und auch hier auszugsweise rezipiert (sh dazu Punkt 2.4.). Das Gericht erhob den ganzen Verwaltungsakt zum Beweismittel mithin auch das Länderinformationsblatt.
Aus dem Länderinformationsblatt ist ersichtlich, dass derzeit Kabul und insbesondere Herat als sicher gelten. Das Gericht verkennt nicht die aktuelle schwierige Lage in Kabul, jedoch ist aus dem sicherheitsrelevanten Aspekt erkennbar, dass in Kabul und insbesondere Herat, kein Kriegszustand besteht, wodurch schon alleine durch die Anwesenheit mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die körperliche Unversehrtheit verletzt werden würde.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch keine gegenteiligen Berichte vorgelegt. Das ändert sich auch nicht durch die Hinweis in der Beschwerde auf den 4. Quartalsbericht des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (OZ 1, AS 623). Hier wird auf ganz Afghanistan Bezug genommen (darin auch kein kriegsähnlicher Zustand beschrieben wird) und nicht - wie in dem Bescheid - konkret auf Kabul oder Herat.
Die Aberkennung des Asylstatuts ist durch das Erk des Bundesverwaltungsgerichtes mittlerweile rechtskräftig. Der subsidiäre Schutz wurde ihm zuletzt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bis zum 19.01.2018 verlängert.
Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gründete das Bundesverwaltungsgericht Im Jahr 2015 mit der schwer einschätzbaren Sicherheitslage in Herat. Unter Vorhalt der aktuellen Länderberichte wurde der Beschwerdeführer am 21.06.2016, im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes, vom Bundesamt und Fremdenwesen befragt.
Wörtlich brachte er diesbezüglich vor:
"F: Aus dem Akt ergeht, dass Ihnen der Status ausschließlich wegen der problematischen Sicherheitslage in Afghanistan in Verbindung mit dem Fehlen von Anbindungen zuerkannt worden ist. Ist dies noch immer der Fall? A: Ja
F: Also wären diese nun genannten Gründe nicht, könnten Sie in Ihrem Herkunftsstaat leben? A: Ja, aber vielleicht müsse ich in den Krieg ziehen.
F: in welchen Krieg? A: Für die IS oder die Taliban oder als Selbstmordattentäter."
Dieses Vorbringen ist vollkommen abstrakt vorgebracht und wurde in keiner Weise substantiiert. Es ist nicht geeignet eine "reale Gefahr" zu konstruieren. Der pauschalen Aussage, dass er als Selbstmordattentäter etc eingesetzt werden könne, kann deswegen kein Glauben geschenkt werden.
Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass er keine Lebenschance hätte oder er nicht alleine seinen Unterhalt verdienen könne. Insofern wird hier nur ergänzend ausgeführt, dass vor dem Hintergrund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zwar die wirtschaftliche Lage schwierig ist, jedoch nicht dergestalt, dass es ihm als 26-jährigen Tadschiken unmöglich ist, eine Arbeit aufzunehmen. Obgleich er keine sozialen Ankerpunkte in Kabul hat, wäre es zumutbar für einen 26-jährigen sich selbst zu versorgen und allenfalls die Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Gründe, warum gerade er in eine ausweglose Situation kommen kann, ergeben sich weder aus dem Länderbericht, noch aus OZ1, noch aus seinem Beschwerdevorbringen.
Es war daher die Feststellung zu treffen, dass Kabul und Herat derzeit als sicher gelten und keine Gründe erkennbar sind, dass für Ihn eine reale Gefahr für seine körperliche Unversehrtheit droht oder er in irgendeiner Weise verfolgt werden würde.
Zu B:
Die Formulierung in der Beschwerde: "in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht die Ausstellung eines Fremdenpasses für zulässig erklären" stellt einen verfahrenseinleitenden Antrag dar, auch wenn dieser nur durch eine Bedingung ("in eventu"), nämlich wenn die vorher genannten Beschwerdeanträge nicht zum Ziel führen würden, in Kraft treten soll. Das Gericht muss daher über dieses Anbringen eine Entscheidung treffen.
Daraus folgt die
4. Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist zulässig.
4.1. Zu A) Aberkennung des subsidiären Schutzes
§ 9 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 bestimmt:
"Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen."
Das der Beschwerdeführer rechtskräftig von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt wurde, ergibt sich aus dem Akt. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessensspielraum eingeräumt worden, denn Sie hat im Vorliegen der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens die Rechtsfolge der Aberkennung vorzunehmen. Das ergibt sich aus dem klaren Einleitungssatz des § 9 Abs. 2: "...hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen...".
Das Gericht hat daher zu prüfen, ob bei einer Rückführung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).
Für den hier in Rede stehenden Herkunftsstaat Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst mehrfach auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hingewiesen, wonach die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl. dazu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngeren zum Herkunftsstaat Afghanistan ergangenen Rechtsprechung wiederholt und unter Bezugnahme auf die diesbezügliche ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgesprochen, dass es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Appl. 61204/09; siehe dazu auch VwGH 18.03.2016, Ra 2015/01/0255).
Der Verfassungsgerichtshof führte in einem jüngst ergangenen Erkenntnis ausdrücklich aus, dass das Faktum, dass ein Beschwerdeführer nicht über hinlängliche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Kabul verfügt, für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht ausreiche und dass mit dem Hinweis auf die schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche und in wirtschaftlicher Hinsicht keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und damit keine Verletzung von Art. 3 EMRK dargetan werde (vgl. VfGH 12.12.2017, E 2068/2017).
Was die Sicherheitslage betrifft, wird seitens des erkennenden Gerichts im Hinblick auf die oben angeführten Länderfeststellungen zwar keineswegs verkannt, dass die Situation (auch) n der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Dennoch ist festzuhalten, dass die afghanische Regierung die Kontrolle über Kabul und größere Transitrouten hat. Auch ist Kabul eine über den Luftweg aufgrund des vorhandenen Flughafens gut erreichbare Stadt. Aus dem vorliegenden Berichtsmaterial geht hervor, dass Terroranschläge, insbesondere auf Einrichtungen mit Symbolcharakter, in Kabul nicht auszuschließen sind und in unregelmäßigen Abständen auch stattfinden. Hierzu ist auszuführen, dass die weltweit zu verzeichnende Zunahme von Terroranschlägen für sich alleine betrachtet noch nicht die Schlussfolgerung zu tragen vermag, dass die Ausweisung in einen von Terroranschlägen betroffenen Staat automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde bzw. für den Betroffenen unzumutbar wäre. Die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge ereignen sich - wie sich aus einer Gesamtschau der Länderberichte und dem notorischen Amtswissen ableiten lässt - hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen und richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren. Diese Gefährdungsquellen sind jedoch in reinen Wohngebieten nicht in einem solchen Ausmaß anzunehmen, dass die Lage in der Stadt Kabul nicht insgesamt als ausreichend sicher bewertet werden könnte.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich: Wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt (sh Punkt 3.3) und festgestellt wurde (sh Punkt 2.3 und Punkt 2.4), gelangt das Gericht unabhängig von der Einschätzung der Behörde auf der Grundlage der einschlägigen Länderberichte zur Auffassung, dass die Städte Kabul und Herat derzeit als sicher gelten. Dass er aus wirtschaftlichen Gründen in eine ausweglose Situation gelangen würde, wurde von ihm nicht vorgebracht, jedoch vom Gericht abschließend ebenso geprüft.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan und einer Ansiedlung in der Stadt Kabul oder Herat in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Ansiedlung in der Stadt Kabul möglich und auch zumutbar ist.
4.2. Zur Abänderung des Spruchpunktes I.
Die Behörde stützte Ihre Entscheidung nicht nur auf den absoluten Aberkennungsgrund, sondern auch darauf, dass sich die Situation in Afghanistan, insbesondere in Kabul und Herat seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bis zum Entscheidungszeitpunkt des Aberkennungsbescheides positiv geändert hat und auch der Aberkennungsgrund des § 9 Abs. 1 vorliege.
Die Behörde führte alsdann in dem Spruch an, dass auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 AsylG den subsidiären Schutz aberkannt wird. Der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Ziffer 3 AsylG, der Ausschließungsgrund wegen seines Verbrechens, bleib im Spruch unerwähnt.
Die Beurteilung des § 9 Abs. 1, führt zur Anwendung des § 8 AsylG. In dessen Rahmen ist ebenso zu prüfen, ob ihm bei der Rückführung eine realen Gefahr einer Verletzung des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte, drohen würde.
Dies wurde in der dargelegten Erkenntnis in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der Behörde verneint.
Es war daher neben der von der Behörde erwähnten Bestimmung die Erfüllung des Tatbestandes des § 9 Abs. 2 Ziffer 3 AsylG aufzunehmen.
Auf dem Beschwerdeführer trifft somit der Tatbestand des § 9 Abs. 1 AsylG zu, weil Kabul und Herat als sichere Orte gelten und er keine reale Gefahr bei der Rückführung erleiden würde und zudem hat er einen absoluten Ausschließungsgrund gesetzt und § 9 Abs. 2 Ziffer 3 AsylG erfüllt.
4.3. Zu den Spruchpunkten II bis VI des Bescheides.
Entsprechend des § 9 AsylG ist die Aufhebung des subsidiären Schutzes mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Selbst bei Zutreffen dieser Tatsachen ist wegen des begangenen Verbrachens ein Ausschließungsgrund gegeben.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Da der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen oder sonstigen engen Nahebeziehungen in Österreich verfügt, ist ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK von vornherein auszuschließen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung im Okt 2011 im Bundesgebiet auf, wo er nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren verfügt hat. Der Beschwerdeführer ist illegal nach Österreich eingereist und stellte in weiterer Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg. 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Butt gegen Norwegen, Appl. 47017/09).
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, dass er "sehr viele Freunde" in Österreich habe. Gemessen an der Tatsache, dass er sich jahrelang in einer kriminellen Vereinigung aufhielt, und seit ca 2 Jahren in Strafhaft sitzt, davor in Untersuchungshaft, kann das Gericht keine schützenswerten freundschaftlichen Verhältnisse erkennen.
Dem Beschwerdeführer ist zudem die rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz und der rasche Rückfall nach dieser Verurteilung in die Kriminalität anzulasten, welche schlussendlich zu der Verurteilung nach einem Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz und zu einer Verurteilung wegen des Verbrechens der schwereren Körperverletzung (Schlag mit der Faust gegen das Gesicht einer Frau) nach dem Strafgesetz geführt hat.
Der rasche Rückfall in die Kriminalität, die Verübung eines Verbrechens welche auf die gleiche schädliche Neigung beruht, nämlich den Handel mit Suchtgift in einer im geringfügigen Ausmaß mehrmals weit hinausgehenden Menge, spricht in der Interessensabwägung deutlich gegen einen Verbleib in Österreich aus seinen persönlichen Gründen.
Aus diesen Gründen war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu folgen, indem den Spruchpunkten II., III., IV. zu folgen war.
4.4. Zu seinem Antrag das Einreiseverbot abzuändern:
Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde hinsichtlich des gegen ihn verhängten 10-jährigen Aufenthaltsverbotes und der Verhängung über das ganze Schengengebiet vor, dass dies ein unverhältnismäßiger Eingriff in seine Erwerbsfreiheit darstellen würde.
§ 53 des Fremdenpolizeigesetzes bestimmt:
"Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. [...]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; [...]"
Nach dieser Rechtslage setzt also die Erlassung des verhängten, mit einer Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Als bestimmte, eine solche Gefährdung indizierende Tatsache hat nach der Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.
Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).
Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen, wobei im Allgemeinen auch der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039). Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).
Die belangte Behörde hat zu Recht beurteilt, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zehn Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
Das Gericht erkennt ebenso, dass von ihm eine erhebliches Gefährdungspotential ausgeht und begründet dies in diesem Fall wegen:
o Unmittelbar nach der Einreise setzte er absichtlich strafbare Handlungen im Rahmen des Suchtmittelgesetzes. Er wurde vom LG Eisenstadt verurteilt (sh Punkt 1.6)
o Statt diese kriminellen Handlung zu beenden und sich zu integrieren, verübte er weiterhin im Zusammenwirken mit einem Mittäter, somit in einer kriminellen Verbindung mehrerer strafbare Handlungen, in vielen Fällen in einem die Geringfügigkeitsgrenze weit übersteigend Ausmaß, indem er insgesamt 100 KG an Suchtmittel von der Tschechei oder der Slowakei nach Österreich einführte um dieses hier gewinnbringend verkaufen zu können.
o Er einer Frau mit der Faust in das Gesicht schlug, wodurch diese einen Nasenbeinbruch erlitt
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).
Auf Grund des durch geführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot somit dem Grunde und der Höhe nach als gerechtfertigt.
Sein Vorbringen in der Beschwerde, dass diesfalls auf Dauer in seine Erwerbsfähigkeit eingegriffen wird, kann nicht gefolgt werden, zudem nicht dargelegt wurde, warum seine Erwerbstätigkeit unbedingt in den Mitgliedsstaaten stattfinden müsse.
4.5. Zum Antrag, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
Hinsichtlich seines Beschwerdeantrages in eventu die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wird angeführt, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung im Bescheid nicht aberkannte, weswegen das Gericht die aufschiebende Wirkung auch nicht zuerkennen kann.
4.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Nach der ersten Fallvariante darf demnach von einer Verhandlung nur abgesehen werden, wenn die Verwaltungsinstanz ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen hat. Darüber hinaus darf in der Beschwerde nicht zulässigerweise ein neuer Sachverhalt konkret behauptet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft worden sein (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl-und Fremdenrecht, § 21 BFA-VG, K 19; zusammenfassend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, siehe sogleich).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, zusammenfassend ausgeführt, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. zuletzt auch VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0142).
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint. Die Beschwerde bringt keine neuen wesentlichen Aspekte vor, weshalb kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vorliegt, zudem die Mangelhaftigkeit des Bescheides auch nicht gerügt wird.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG weist die Entscheidung der belangten Behörde immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Seit der Erhebung der Beschwerde haben sich keine wesentlichen Veränderungen der Lage in Afghanistan, insbesondere Kabul oder Herat - die Aktualisierung, vorgebracht seitens des Beschwerdeführers miteingeschlossen - ergeben. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern. Zudem waren dem Asylakt sämtliche entscheidungsrelevanten Grundlagen zu entnehmen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG daher unterbleiben.
Zu B:
Der angefochtene Bescheid spricht nicht über die Ausstellung eines Fremdenpasses ab. Der Beschwerdeführer beantragte beim Bundesverwaltungsgericht die Ausstellung.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nachdem im gegenständlichen Fall der Bescheid über den Fremdenpass nicht abgesprochen hat, kann jedoch das Bundesverwaltungsgericht den Prüfungsumfang nicht auf diesen ausweiten. Der Prüfungsumfang wird durch den Bescheid begrenzt. Ein solcher Antrag ist daher bei den Behörden einzubringen. Aus diesem Grund musste der Antrag wegen sachlicher Unzuständigkeit mit Beschluss zurückgewiesen werden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung erfolgte dadurch nicht.
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