BVwG W255 2194219-2

BVwGW255 2194219-224.4.2019

B-VG Art. 133 Abs4
Gehaltskassengesetz 2002 §41
Gehaltskassengesetz 2002 §8

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W255.2194219.2.00

 

Spruch:

W255 2194219-2/3E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. Pharm. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich vom 08.10.2018, Zeichen: XXXX , zu Recht erkannt:

 

A)

 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

1. Verfahrensgang:

 

1.1. Mit Antrag vom 04.10.2017 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bei der pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich einen Antrag auf Pensionszuschuss nach Statut A und Statut B der Zusatzaltersversorgungsrichtlinie zur Alterspension.

 

1.2. Mit einem am 13.10.2017 zugestellten Schriftstück vom 10.10.2017 wurde der oben genannte Antrag des BF abgelehnt. Der im von der Gehaltskasse vorgelegten Akt einliegende "Bescheid" trägt keinen Kopf, insbesondere keine Behördenbezeichnung. Die Unterschriftenklauseln lauten "erste Obfrau/Stellvertreterin" "zweiter Obmann/Stellvertreter" und sind mit handschriftlichen, unleserlichen Paragraphen versehen.

 

1.3. Gegen dieses Schriftstück erhob der BF mit Schreiben vom 18.10.2017 fristgerecht Beschwerde.

 

1.4. Der Verwaltungsakt samt Beschwerde wurde durch die pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

1.5. Mit Beschluss vom 24.04.2018 wurde die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich infolge Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen.

 

1.6. Der Verwaltungsakt wurde nach der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch dieses an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

 

1.7. Das Bundesverwaltungsgericht gab der unter Punkt 1.3. genannten Beschwerde mit Erkenntnis vom 25.09.2018, W201 2194219-1/2E, statt und hob den Bescheid vom 10.10.2017 auf.

 

1.8. Die pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich wies den Antrag des BF auf Gewährung eines Pensionszuschusses ab 01.12.2016 mit Bescheid vom 08.10.2018, Zeichen: XXXX , gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 iVm § 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. Dezember 2001 BGBl I Nr. 154/2001 idF des BG BGBL I Nr. 100/2002, des BG BGBL I Nr. 5/2004, des BG BGBL I Nr. 135/2009, des BG BGBL I Nr. 58/2010, des BG BGBL I Nr. 54/2012, des BG BGBL I Nr. 80/2013, des BG BGBL I Nr. 172/2013 und des BG BGBL I Nr. 9/2016 (GKG 2002) ab (wörtlich: "lehnte ab"). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 GKG 2002 Voraussetzung für die Gewährung eines Pensionszuschusses sei, dass der BF zumindest fünf Jahre lang Mitgliedsbeiträge als, oder wie ein angestellter Apotheker geleistet habe. Der BF weise eine Dienstzeit als angestellter Apotheker von 4 Jahren, 10 Monaten und 19 Tagen auf, sodass ein Pensionszuschuss nicht zuerkannt werden könne.

 

1.9. Gegen diesen Bescheid vom 08.10.2018 erhob der BF mit Schreiben vom 11.10.2018 fristgerecht Beschwerde. Er führte aus, dass er deutlich mehr als fünf Jahre lang Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 oder 2 GKG 2002 entrichtet habe. Dem Apothekengesetz Folge leistend habe er mindestens fünf Jahre ("Quinquennium") unselbstständige Tätigkeit als angestellter Apotheker nachzuweisen, um in der Folge die Berechtigung der Konzession der Apotheke zu erwerben. In dieser Zeit und darüber hinaus habe er Mitgliedsbeiträge an die Gehaltskasse zu zahlen gehabt.

 

1.10. Am 30.10.2018 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

 

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

2.1. Feststellungen

 

Mit Antrag vom 04.10.2017 stellte der BF bei der pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich einen Antrag auf Pensionszuschuss nach Statut A und Statut B der Zusatzaltersversorgungsrichtlinie zur Alterspension.

 

Der BF war von 12.05.1981 bis 31.03.1986 als angestellter berufsberechtigter Apotheker im Volldienst gemeldet. Von 01.04.1986 bis 30.10.1986 war er als Miteigentümer im Volldienst mit Leitung gemeldet. Ab 31.10.1986 war der BF als Konzessionär und Leiter gemeldet.

 

Der BF weist daher eine Dienstzeit als angestellter Apotheker von 4 Jahren, 10 Monaten und 19 Tagen auf. Es wurden von ihm sohin Mitgliedsbeiträge nur für den Zeitraum von 4 Jahren, 10 Monaten und 19 Tagen bezahlt.

 

2.2. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich und jenem des Bundesverwaltungsgerichts.

 

Die Feststellung betreffend die Meldungen des BF ergeben sich aus der Dienstzeitbestätigung der Österreichischen Apothekerkammer vom 12.05.1986.

 

Die Feststellung, wonach vom BF Mitgliedsbeiträge nur für den Zeitraum von 4 Jahren, 10 Monaten und 19 Tagen bezahlt wurden, ergibt sich aus dem Berechnungsblatt ("Pensionsprognose") vom 10.10.2017, dem der BF nicht entgegen getreten ist.

 

Wenn der BF vorbringt, dass er dem Apothekengesetz Folge leistend mindestens fünf Jahre unselbstständige Tätigkeit als angestellter Apotheker nachzuweisen hatte und er in dieser Zeit und darüber hinaus Mitgliedsbeiträge an die Gehaltskasse zu zahlen gehabt habe, so ist dem wie folgt zu entgegnen: Die mit 12.05.1986 datierte Dienstzeitbestätigung bestätigt eine Dienstzeit als vertretungsberechtigter Apotheker von 5 Jahren und 2 Tagen zum Stichtag 12.05.1986. Allerdings ist dieser Dienstzeitbestätigung auch zu entnehmen, dass der BF die Zeit von 01.04.1986 bis 12.05.1986 in der Diensteigenschaft als Miteigentümer im Volldienst mit Leitung verbracht hat und er als solcher - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - keine Mitgliedsbeiträge bezahlt hat. Der BF hat zum 12.05.1986 zwar sein Quinquennium erworben, aber nicht fünf Jahre lang Mitgliedsbeiträge entrichtet.

 

Der BF bringt in der Beschwerde vor, dass er deutlich mehr als fünf Jahre lang Mitgliedsbeiträge entrichtet habe; er stellt diese Behauptung jedoch völlig substantiiert in den Raum, ohne irgendwelche Nachweise dafür vorzulegen. Er tritt - wie oben dargelegt - auch nicht dem Berechnungsblatt der pharmazeutischen Gehaltskasse entgegen. Seinem Vorbringen kann daher nicht gefolgt werden.

 

2.3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu A) Abweisung der Beschwerde

 

Gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 GKG 2002 ist Voraussetzung für die Gewährung eines Pensionszuschusses, dass zumindest fünf Jahre lang Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 oder 2 entrichtet wurden.

 

Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 GKG 2002 werden geleistet von Mitgliedern in der Abteilung der Dienstnehmer, die von der Gehaltskasse besoldet werden.

 

Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 GKG 2002 werden geleistet von Miteigentümern, die nicht verantwortliche Leiter einer Apotheke sind sowie von Riskenausgleichern.

 

Der BF war im Zeitraum von 12.05.1981 bis 31.03.1986 als angestellter berufsberechtigter Apotheker im Volldienst gemeldet und hat demnach in diesem Zeitraum Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 GKG 2002 geleistet. Es handelt sich hierbei um einen Zeitraum von 4 Jahren, 10 Monaten und 19 Tagen.

 

Im Zeitraum von 01.04.1986 bis 30.10.1986 war er als Miteigentümer im Volldienst mit Leitung gemeldet und hat daher weder Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 noch gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 GKG 2002 entrichtet. Gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 GKG 2002 entrichten nur jene Miteigentümer Mitgliedsbeiträge an die Gehaltskasse, die nicht verantwortliche Leiter einer Apotheke sind. Der BF war jedoch während dieses Zeitraums als Miteigentümer im Volldienst mit Leitung gemeldet und hat daher in diesem Zeitraum keine Mitgliedsbeiträge entrichtet. Seit 31.10.1986 war der BF als Konzessionär und Leiter gemeldet und entrichtete als solcher ebenfalls keine Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 oder Z 2 GKG 2002.

 

Diese Rechtslage kommt auch in den Richtlinien gemäß Statut A der Gehaltskasse zum Ausdruck:

 

Gemäß § 1 Abs. 1 des Statutes A der Gehaltskasse wird allen in den Ruhestand tretenden (ehemaligen) Mitgliedern der Pharmazeutischen Gehaltskasse ein monatlicher Zuschuss zur gesetzlichen Pension gewährt, sofern sie vor dem erstmaligen Bezug einer gesetzlichen Pension zumindest fünf Jahre lang (unabhängig vom Dienstausmaß) Mitgliedsbeiträge aufgrund einer Tätigkeit als allgemein berufsberechtigter Apotheker an die Gehaltskasse geleistet haben.

 

Im § 2 des Statutes A der Gehaltskasse sind im Abs. 3 jene Zeiten angeführt, die bei der Berechnung der Leistungshöhe berücksichtigt werden, im Abs. 5 jene Zeiten, die bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Gemäß § 2 Abs. 5. lit. e des Statutes A der Gehaltskasse wird die Zeit als Aspirant und gemäß Abs. 5 lit. f die Zeit als Miteigentümer mit Leistung, sofern keine Mitgliedsbeiträge für einen angestellten Apotheker entrichtet wurden, bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

 

Die Ablehnung des Antrages des BF auf Pensionszuschuss begründet sich sohin darin, dass der Zeitraum vor Beginn seiner Tätigkeit als selbstständiger Apotheker mit 01.04.1986 und daher der Zeitraum seiner Beitragsleistung an die pharmazeutische Gehaltskasse kürzer als fünf Jahre war.

 

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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