BVwG W253 2140428-1

BVwGW253 2140428-11.10.2018

B-VG Art.133 Abs4
Datenschutz-GrundV Art.4
Datenschutz-GrundV Art.5
Datenschutz-GrundV Art.6
DSG Art.1 §1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W253.2140428.1.00

 

Spruch:

W253 2140428-1/9E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Gerhard RAUB und Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Dr. Martin Leitner und Dr. Ralph Trischler, Rechtsanwälte in 1070 Wien, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

 

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat:

 

"Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Magistrat XXXX den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten dadurch verletzt hat, dass er eine an den Beschwerdeführer gerichtete E-Mail in Kopie ("CC") an den XXXX , den XXXX sowie den XXXX , weitergeleitet hat."

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Mit E-Mail an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge belangte Behörde) vom XXXX 2016 erhob XXXX (in weiterer Folge Beschwerdeführer) rechtsfreundlich vertreten durch Dr. Leitner- Dr. Trischler (in weiterer Folge Rechtsvertreter), Rechtsanwälte in 1070 Wien, Beschwerde gegen den Magistrat XXXX (in weiterer Folge mitbeteiligte Partei) wegen "Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten durch eine rechtswidrige Datenübermittlung".

 

2. Der Beschwerdeführer, ein als Personalvertreter dienstfreigestellter Beamter der Stadt XXXX , teilte der belangten Behörde mit, dass er - im Rahmen seiner Dienstfreistellung - mit seiner dienstvorgesetzten Abteilungsleiterin (in weiterer Folge Abteilungsleiterin) unter anderem zum Zwecke der "Weitergewährung von Kosten für Arbeitsmittel gemäß den Bestimmungen des § 42 des XXXX Personalvertretungsgesetzes, also Gehaltsansprüchen des Beschwerdeführers" eine E-Mail-Korrespondenz geführt habe. Die Abteilungsleiterin habe ihre an den Beschwerdeführer gerichtete Antwort "wissentlich "in CC" an drei weitere Personen, nämlich Herrn

XXXX (in weiterer Folge A), Herrn XXXX (in weiterer Folge B) sowie Herrn XXXX (in weiterer Folge C), weitergeleitet". Die Weiterleitung an die drei obengenannten Magistratsbediensteten der Stadt XXXX sei von einem E-Mail-Account der Stadt XXXX erfolgt, weiters seien diese drei Magistratsbediensteten anderen Magistratsabteilungen als der Beschwerdeführer zugeteilt. Als Grund für die Weiterleitung an A, B und C wurde vom Beschwerdeführer die "natürlich verpönte und rechtswidrige Intention" seiner Abteilungsleiterin "durch Weiterleitung dieser E-Mail den Beschwerdeführer durch eine gewerkschaftliche interne Intervention von seinen gerechtfertigten Forderungen nach Fortzahlung von Gehaltsbestandteilen nach dem XXXX abzuhalten", angeführt. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, dass es sich bei A, B und C um Angehörige einer anderen gewerkschaftlichen Fraktion handle und sei der Beschwerdeführer tatsächlich in weiterer Folge von einem hochrangigen Mitglied der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, an welchen sich die A, B und

C gewant hätten, gemaßregelt worden.

 

Aus diesem Sachverhalt folge nach Ansicht des Beschwerdeführers rechtlich, dass die Übermittlung ohne gesetzliche Grundlage in Missachtung des § 21 Dienstordnung veranlasst worden sei. Bei Gehaltsansprüchen und deren Gewährung oder Ablehnung handle es sich nach Ansicht des Beschwerdeführers zweifellos um sensible und schutzwürdige Daten. Da diese Daten des Beschwerdeführers als Kopie dem A, B und C übermittelt worden seien und der Beschwerdeführer für die Empfänger identifizierbar gewesen sei, habe die Abteilungsleiterin als Organ der Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger Daten verletzt.

 

2. Mit Schreiben vom XXXX 2016 forderte die belangte Behörde die mitbeteiligte Partei auf, zum Anbringen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen und gegebenenfalls geeignete Beweismittel vorzulegen oder anzugeben.

 

3. Mit Schreiben vom XXXX 2016 hielt die mitbeteiligte Partei zunächst informativ fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Mitarbeiter der XXXX handle, welcher als freigestellter Personalvertreter Mitglied des Dienststellenausschusses sei. Ebenso sei C Mitarbeiter der XXXX , und als gewählter Personalvertreter Vorsitzender des Dienststellenausschusses. Die XXXX sei gemäß § 8

XXXX der Hauptgruppe I zugeteilt. Für diese Hauptgruppe sei ein Hauptausschuss zu bilden. Der Vorsitzende des Hauptausschusses sei A und dessen Stellvertreter im Hauptausschuss sei B; beide würden auch die Funktion von Dienstnehmervertretern in der Gemeinderätlichen Personalkommission einnehmen. Beim Dienststellen- und Hauptausschuss (in weiterer Folge DA bzw. HA) handle es sich nach Ansicht der mitbeteiligten Partei um Organe der Personalvertretung, wobei der DA sogar zum Teil Mitglieder zum HA entsende. C sei als Vorsitzender des DA damit zugleich Mitglied des HA. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es bestehe kein dienstliches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den weiteren Adressaten der E-Mail, könne daher aus Sicht der mitbeteiligten Partei nicht nachvollzogen werden.

 

Unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 35 Abs. 1 und § 42 Abs. 1 und Abs. 2 XXXX ergebe sich aus Sicht der mitbeteiligten Partei, dass lediglich ein Organ der Personalvertretung den Aufwand für notwendige Kosten gegenüber der Stadt XXXX geltend machen kann, nicht jedoch ein einzelner Personalvertreter. Insofern enthalte das E-Mail der Abteilungsleiterin weder Gehaltsdaten des Beschwerdeführers noch persönliche Informationen, sondern betreffe die Bereitstellung von Mitteln an ein Organ der Personalvertretung durch die Dienststelle. Die interne Aufteilung dieser Mittel habe durch den DA zu erfolgen, daher hätte der Beschwerdeführer allfällige Ansprüche über den DA-Vorsitzenden (C) geltend zu machen gehabt. Der elektronische Schriftverkehr zwischen der Abteilungsleiterin und dem Beschwerdeführer habe daher schon gemäß § 42 XXXX aus Gründen der Informationspflicht dem DA-Vorsitzenden mitgeteilt werden müssen. Die Weiterleitung an die als "CC" geführten Personen sei zum einen der Tatsache geschuldet gewesen, dass unter einem -mit Dienstpostenaufwertungen und der Schaffung von Zulagen- Angelegenheiten, welche Aufgaben bzw. Mitwirkungsrechte der Organe der Personalvertretung betroffen hätten oder im Wirkungsbereich der gemeinderätlichen Personalkommission lägen, miterledigt worden wären.[l1] Keinesfalls handle es sich jedoch um Aufgaben oder Mitwirkungsrechte einzelner Personalvertreter. Zum anderen sei die Entscheidung betreffend die Genehmigung des zur Verfügung stellen eines Diensthandys und betreffend die Übernahme der Fahrtkosten eines Mitglieds eines Organes der Personalvertretung (DA) mitgeteilt worden. Um deren gesetzlich geregelten Pflichten nachkommen zu können, habe ein Interesse dieser Organe an den Informationen bestanden. Es sei daher kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des Beschwerdeführers gegeben. Weiters merkte die mitbeteiligte Partei an, dass den genannten Personen die Thematik betreffend die Zurverfügungstellung eines Diensthandys bereits vor dem XXXX 2015 bekannt gewesen sei, weil sich der Beschwerdeführer selbst, wie sich aus dem E-Mail ergebe, mit dem Vorsitzenden (A) der Hauptgruppe Kontakt in dieser Sache aufgenommen habe. Dieser Kontaktaufnahme sei die ablehnende Antwort seitens der Abteilungsleiterin vorausgegangen und sei die Hauptgruppe deshalb vom Beschwerdeführer selbst eingeschaltet worden. Der Beschwerdeführer habe überdies selbst im E-Mail an die Abteilungsleiterin festgehalten und darauf hingewiesen, dass es in einem Gespräch mit dem Vorsitzenden der Hauptgruppe (A) bekannt gewesen sei, dass A und die Abteilungsleiterin über die ihn betreffende Angelegenheit bereits gesprochen hätten. Dazu legte die mitbeteiligte Partei das E-Mail vollständig der belangten Behörde vor. Den Vorwurf der internen Intervention zum Nachteil eines Personalvertreters wies die mitbeteiligte Partei aufs Schärfste zurück.

 

4. Mit Schreiben vom XXXX 2016 setzte die belangte Behörde unter Anschluss einer Kopie der Stellungnahme den Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis und gewährte Parteiengehör.

 

5. Mit Schreiben vom XXXX 2016 nahm der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm gewährten Parteiengehörs wie folgt Stellung:

 

Zum dienstlichen Verhältnis zur Abteilungsleiterin führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich im Zuge der E-Mail-Kommunikation mit dieser um eine dienstliche Kommunikation in Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Besoldung des Beschwerdeführers gehandelt habe, auf welche die Bestimmungen der Dienstordnung anzuwenden seien und die mit seinem Mandat als Personalvertreter oder der Ausübung seiner personalvertreterlichen Tätigkeit nichts zu tun habe, gehandelt habe. Die Abteilungsleiterin wäre gemäß § 21 DO XXXX jedenfalls zur Verschwiegenheit pflichtet gewesen. Im Sinne des §§ 21 Abs. 1 DO XXXX sei die Abteilungsleiterin weder von der grundsätzlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden noch zu einer Mitteilung an - die von ihr willkürlich ausgewählten Personen - A, B und C verpflichtet gewesen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers erschöpfe sich das einzige private oder dienstliche Verhältnis zwischen ihm und A, B sowie C in den Mitgliedschaften zu den Personalvertretungsgremien. Eine die Weiterleitung der E-Mail rechtfertigende wie immer geartete Fach- oder Dienstaufsicht bestünde nicht.

 

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die mitbeteiligte Partei eine Informationspflicht der Abteilungsleiterin betreffend den A, B und C nachträglich konstruiere. Die Informationen hinsichtlich des Tagesordnungspunktes betreffend den Antrag auf Aufwertung sei nämlich für Nichtangehörige des DA (A, B) bedeutungslos und sei C in seiner Funktion als DA-Vorsitzender ex lege ohnehin verpflichtet gewesen diesen Antrag ohne vorherige Benachrichtigung durch die Abteilungsleiterin auf die Tagesordnung zu setzen. Dem Beschwerdeführer zu Folge hätte sich weiters die Information betreffend die in Ausarbeitung befindliche Funktionszulage an alle Mitglieder oder zumindest den Vorsitzenden der gemeinderätlichen Personalkommission, in deren Zuständigkeit sie falle, richten müssen und sei es dem Beschwerdeführer daher nicht nachvollziehbar, warum nur A und C informiert werden sollten und ließe ihn dies an der Richtigkeit der Ausführungen der mitbeteiligten Partei zweifeln. Auch sei die Übermittlung von Informationen betreffend Zulagen oder Dienstpostenaufwertungen an drei ausgewählte Mitglieder des aus 80 Mitgliedern bestehenden HA weder notwendig noch durch eine Rechtsgrundlage gedeckt und überdies als willkürlich zu bewerten.

 

Weiters machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zum korrekten Ablauf von Anträgen betreffend Aufwandersatz durch Personalvertreter, um zum Schluss zu kommen, dass die Weiterleitung seines E-Mails durch die Abteilungsleiterin nicht rechtskonform gewesen sei und lediglich mit dem Hintergrund erfolgt sei, ihn personalvertretungsinternen Animositäten auszusetzen um ihn derart dazu zu verhalten von gerechtfertigten Forderungen nach dem XXXX abzusehen, nachdem diese bereits rechtswidrig durch die Abteilungsleiterin abgelehnt worden seien. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer auch von hohen Gewerkschaftsfunktionären angesprochen worden. Dem Beschwerdeführer erscheine es deshalb wahrscheinlich, dass die ihn betreffende E-Mail-Korrespondenz mit der Abteilungsleiterin in einem weit größeren Umfang - wie bisher in der Beschwerde gerügt - zugänglich gemacht worden sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass A, B und C lediglich versehentlich in "CC" gesetzt worden seien und ein viel größerer Kreis an Personalvertretern und Gewerkschaftsfunktionären in der Korrespondenz in "BCC" gesetzt gewesen seien. Daher stellte der Beschwerdeführer den Antrag der mitbeteiligen Partei die Beischaffung der E-Mail-Korrespondenz samt der in "BCC" befindlichen Adressaten aufzutragen.

 

Zu der von der mitbeteiligten Partei behaupteten Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit dem Vorsitzenden der Hauptgruppe führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich dabei um eine bloße Schutzbehauptung der mitbeteiligten Partei handle. Eine Kontaktaufnahme seinerseits ergebe sich weder aus der Korrespondenz noch habe er A, B oder C mit seiner Vertretung beauftragt oder bevollmächtigt seine Angelegenheiten wahrzunehmen. Vielmehr sei A von dritter Seite ( XXXX und dem leitenden XXXX der XXXX ) gebeten worden, der Abteilungsleiterin die Rechtslage zu erläutern. Die Vollmacht zur Weitergabe von persönlichen Daten oder eine implizite Vertretungsvollmacht ließe sich aus Sicht des Beschwerdeführers nicht aus dem E-Mail vom XXXX 2015 ableiten.

 

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergebe sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, ob die Abteilungsleiterin berechtigt war, am XXXX 2015 eine E-Mail an den Beschwerdeführer als Kopie (CC) auch an den A, B und C zu senden.

 

Aus rechtlicher Sicht sei anzumerken, dass ein rechtswidriger Eingriff in das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers durch eine Übermittlung von Daten vorliege, wenn folgende Tatbestände erfüllt seien:

 

"a) Die Daten des Beschwerdeführers haben entweder in Verantwortungsbereich des Beschwerdegegners verlassen und sind in den Verantwortungsbereich eines anderen datenschutzrechtlichen Auftraggebers gelangt, oder

 

b) die Daten wurden beim Beschwerdegegners für einen anderen Zweck als den, für den sie verarbeitet worden sind, wendet, und

 

c) die Datenverwendung erfolgte entgegen den Bestimmungen von § 7 Abs. 2 und 3 DSG 2000."

 

Der E-Mail-Verkehr sei hausintern zwischen Magistratsbediensteten mit demselben Domainnamen in der E-Mail-Adresse und ohne Einschaltung von Personen außerhalb des Verantwortungsbereichs der mitbeteiligten Partei erfolgt. Der sogenannte hausinterne Datenverkehr zwischen einzelnen Systemnutzern und organisatorischen Einheiten, die dem Verantwortungsbereich desselben Auftraggebers (Magistrat der XXXX ) zuzurechnen seien, sei als solcher keine Datenübermittlung, sondern gehört zu den internen Verarbeitungsvorgängen. Da somit keine Daten in den Verantwortungsbereich eines anderen datenschutzrechtlichen Auftraggebers gelangt seien, sei weiter zu prüfen, ob durch die Erweiterung des in den E-Mail-Verkehrs einbezogenen Personenkreises eine Zweckänderung bei der Datenverwendung vorgenommen worden ist. Nach Ansicht der Datenschutzbehörde seien im beschwerdegegenständlichen E-Mail-Verkehr ausschließlich Fragen und Angelegenheiten welche die Personalvertretung betrafen erörtert worden und nicht - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - Fragen seine Besoldung betreffend. Durch die Erweiterung des Adressatenkreises auf drei Mitglieder des HA, darunter die Vorsitzenden des HA und DA, sei der Zweck einer magistratsinternen Erörterung von Rechten und Anliegen der Personalvertretung nicht verlassen worden.

 

Dem Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX 2016 kam die belangte Behörde mit der Begründung nicht nach, dass in Verfahren welche nach AVG zu führen seien, keine Erkundungsbeweise aufzunehmen seien und verwies dazu auf die Judikatur des VwGH, des VfGH sowie auf die ständige Rechtsprechung der Datenschutzbehörde.

 

7. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX 2016 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

 

Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts führte der Beschwerdeführer zum einen aus, dass die belangte Behörde bei ihrer Auslegung des § 4 DSG sich am Wortlaut der Bestimmung zu orientieren habe. Eine Weiterleitung eines E-Mails in "CC" sei nämlich schon nach dem Wortsinn als "Weitergabe" im Sinne der Z. 12 zu verstehen. Die Weiterleitung sei aus sachfremden Gründen erfolgt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei in einem derartigen Fall § 4 Z. 12 DSG, welcher ein Übermitteln von Daten als "die Weitergabe von Daten an andere Empfänger als [...] den Auftraggeber" normiert, verfassungskonform teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass eine Unterteilung des Auftraggebers nach sachlichen und fachlichen Qualifikationskriterien bzw. Aufgaben- und/oder Zuständigkeitsgebieten notwendig sei. Dies würde aus Sicht des Beschwerdeführers - für die mitbeteiligte Partei angewendet - zumindest eine Unterteilung nach Magistratsabteilung bedeuten. Da die Empfänger der E-Mail bei unterschiedlichen Magistratsabteilungen tätig seien, wäre ein solcher Fall erfüllt gewesen und hätte die Datenschutzbehörde daher zu würdigen gehabt, dass die Daten sehr wohl den Verantwortungsbereich des Beschwerdegegners verlassen haben und eine Übermittlung im Sinne des § 4 Z. 12 DSG und keine Verarbeitung im Sinne des § 4 Z. 9 DSG vorliege.

 

Zum anderen führte der Beschwerdeführer aus, dass das Recht auf Geheimhaltung im vorliegenden Fall auf Grund einer Zweckänderung bei der Datenverwendung eingetreten sei. Die belangte Behörde habe nicht nur zu prüfen, ob eine Weiterleitung erlaubt sei, sondern auch, ob gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der konkrete Empfänger in seiner organschaftlichen Funktion zuständig sei. Die belangte Behörde hätte also nach Ansicht des Beschwerdeführers auch zu klären gehabt, ob eine Übermittlung an die ausgewählte Person rechtskonform gewesen sei. Dazu führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass es sich bei der Frage nach Ersatz von Reisekosten entgegen der Würdigung durch die belangte Behörde um keine Angelegenheit der Personalvertretung handle, sondern diese Frage vielmehr in einem E-Mail aufgeworfen worden sei, in der unter anderem auch Fragen der Personalvertretung erörtert worden seien. Die Frage nach Ersatz der Reisekosten hätte der Beschwerdeführer als Untergebener an seine Dienstvorgesetzte gerichtet und wäre diese daher zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen. Überdies würden die Angelegenheiten des Reisekostenersatzes in die Zuständigkeit des DA fallen und wäre zur Entgegennahme von einem solchen Anbringen ausschließlich der Vorsitzende berufen. Nur die Weiterleitung an den DA-Vorsitzenden C wäre daher rechtskonform gewesen. Hinsichtlich der von der belangten Behörde angenommenen bestehenden Informationspflicht der mitbeteiligten Partei gegenüber den Personalvertretungsorganen, betreffend die Gewährung eines Diensthandys, führt der Beschwerdeführer aus, dass eine solche nicht bestünde und daher die mitbeteiligte Partei zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen sei. Abgesehen davon falle die Gewährung von Diensthandys in die Zuständigkeit des DA und wäre daher lediglich die Weiterleitung an dessen Vorsitzenden C zulässig gewesen. Ebenso sei die Weiterleitung betreffend den "Dienstpostenantrag" als Angelegenheit des DA nur an diesen weiterzuleiten gewesen. Darüber hinaus habe die Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers es unterlassen, ihm die beabsichtigte Weiterleitung anzukündigen und ihm keine Gelegenheit eingeräumt dazu Stellung beziehen zu können. Dadurch habe sie den in § 6 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 DSG 2000 normierten Grundsatz von "Treu und Glauben" verletzt, was ebenfalls eine Zweckänderung bei der Datenverwendung herbeigeführt habe.

 

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass der im Zuge des vor der belangten Behörde geführten Verfahrens gestellte Beweisantrag, die mitbeteiligte Partei möge die gesamte E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Vorgesetzten vom August bis zum Dezember 2015 dergestalt vorlegen, dass auch erkennbar sei, welche BCC-Empfänger angeführt worden seien, zu Unrecht als Erkundungsbeweis abgelehnt worden sei. Vielmehr habe er einen konkreten Beweisantrag gestellt.

 

8. In der Beschwerdevorlage vom XXXX 2016 nahm die belangte Behörde Stellung und bestritt das Beschwerdevorbringen. Dazu führte sie aus, dass im gegenständlichen Fall der Machtbereich des datenschutzrechtlichen Verantwortlichen/Auftraggebers (Magistrat) nie verlassen worden sei, weil hier ausschließlich Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei untereinander elektronisch kommuniziert hätten. Gemäß § 4 Z. 12 DSG 2000 sei nämlich eine Weitergabe von Daten an den Auftraggeber selbst als eine Art von "In-sich-Geschäft" unter Zweckbeibehaltung keine Übermittlung.

 

Aus Sicht der belangten Behörde handle es sich beim Zweck der gegenständlichen Datenverarbeitung um die Erörterung von konkreten Anliegen des Beschwerdeführers, nämlich von Rechten und Ansprüchen in seiner Funktion als Personalvertreter. Für die Beurteilung, ob die Weitergabe unter einer Änderung des Zwecks der Datenverarbeitung erfolgte, sei die Frage, ob die Empfänger der E-Mails in denselben oder verschiedenen Abteilungen des Magistrats tätig seien und welchen Personalvertretungsgremien mit welchem Zuständigkeitsbereich oder welchen politischen Gewerkschaftsfraktionen sie angehören würden, ohne entscheidende Bedeutung. Das Vorliegen einer Übermittlung durch Zweckänderung, also die Verwendung für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers, wurde von der belangten Behörde daher unter Verweis auf den Bescheid verneint.

 

Hinsichtlich des nicht nachgekommenen Beweisantrages führte die Behörde ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe ein konkretes Vorbringen dahingehend zu machen, welche Behauptungen, die die konkrete bei der belangten Behörde anhängig gewesene Sache betrafen, unter Beweis gestellt werden sollten. Es sei erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde eine Suche nach möglichen, ihm selbst noch gar nicht bekannten bzw. von ihm vermuteten Eingriffen in sein Geheimhaltungsrecht durchführen lassen wollte. Der Gegenstand des Verfahrens sei nur die Datenverarbeitung vom XXXX 2015 gewesen, und nicht wie im später im Verfahren formulierten Beweisantrag eine Datenverwendung im Zeitraum "zwischen August und Dezember 2015".

 

9. Aufgrund eines Fristsetzungsantrages des Beschwerdeführers vom

XXXX 2018 erfolgte am XXXX 2018 ein Vorlagebricht durch den zur Entscheidung berufenen Richter an den Verwaltungsgerichtshof und lief dessen verfahrenseinleitende Anordnung, mit der Aufforderung binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen, beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2018 ein.

 

Am 21.08.2018 erfolgte eine Senatsberatung des zur Entscheidung berufenen Senats in nichtöffentlicher Sitzung.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen:

 

Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und dem Erkenntnis zu Grunde gelegt.

 

Der Beschwerdeführer ist Bediensteter der Stadt XXXX . Seine Dienststelle ist die XXXX . Der Beschwerdeführer ist als Personalvertreter dienstfreigestelltes Mitglied der Wählergruppe XXXX und sowohl Mitglied im DA als auch im HA der Hauptgruppe I.

 

XXXX ist Abteilungsleiterin der XXXX und daher die Dienstvorgesetzte des Beschwerdeführers.

 

XXXX (A) ist Vorsitzender des Hauptausschusses der Hauptgruppe I (HA). XXXX (B) ist Mitglied des HA. XXXX (C) ist Vorsitzender des Dienststellenausschusses (DA) und Mitglied im HA. A, B und C sind Mitglied der Wählergruppe FSG.

 

Die Abteilungsleiterin der XXXX übermittelte am XXXX das nachstehende Schreiben an den Beschwerdeführer. Unter einem wurden A, B und C durch Verwendung der Funktion "CC" in den elektronischen Schriftverkehr von ihr miteinbezogen.

 

XXXX .

 

XXXX .

 

Wed, XXXX AW: Antwort auf Ihre Mail vom 14.12.2015

 

Von: XXXX

 

Gesendet: Montag, XXXX

 

An: XXXX

 

Cc: XXXX

 

Betreff: Antwort auf Ihre Mail vom XXXX

 

Sehr geehrter Herr XXXX !

 

Der Antrag für die Dienstpostenaufwertungen für den XXXX ist neu formuliert und wird im Dienststellenausschuss am XXXX auf der Tagesordnung stehen.

 

Die Funktionszulagen für XXXX -Mitarbeiterlnnen ist noch in Ausarbeitung.

 

Handy/Jahreskarte:

 

In dem Gespräch mit Herr XXXX wurde ich auf die Möglichkeiten, die ich als Abteilungsleiterin habe, aufmerksam gemacht.

 

In diesem Zusammenhang kann ich Ihnen mitteilen, dass Ihnen ein Standard Handy zur Verfügung gestellt wird. ( XXXX im Anhang Seite 40).

 

Eine Abgeltung Ihrer Dienstfahrten 2016 können von Ihnen mittels Abrechnung von Fahrscheinen in Anspruch genommen werden.

 

Aufgrund unseres persönliches Gespräches hätte ich angenommen, dass Sie mir gegenüber eine andere Wortwahl benützen. Auf die mir gegenüber respektlosen Formulierungen in Ihrer Mail möchte und werde ich nicht Stellung nehmen bzw. eingehen, da ich noch immer der Ansicht bin, dass Personalvertretung und Abteilungsleitung respektvoll und wertschätzend miteinander umgehen müssen.

 

Freundliche Grüße

 

XXXX

 

XXXX

 

XXXX

 

Tel. XXXX

 

E-Mail: XXXX

 

Von: XXXX

 

Gesendet: Montag, XXXX

 

An: XXXX

 

Betreff:

 

Sehr geehrte Fr. Abteilungsleiterin!

 

Ich habe versucht Sie am XXXX telefonisch zu erreichen und Ihr Sekretariat hat mir einen Rückruf versprochen. Im Zuge der Budgetdebatte hatten Sie sicherlich ein dichtes Programm zu absolvieren.

 

Vielleicht geht es sich ja in den nächsten paar Tagen aus, folgende Dinge telefonisch zu erörtern:

 

Gibt es rund um die Dienstpostenaufwertung beim " XXXX " neue Entwicklungen? Bzw. wie weit ist die Funktionszulage der Außendienstmitarbeiter gediehen?

 

Bei einer Sitzung der Gemeinderätlichen Personalkommission habe ich Koll. XXXX , Vorsitzender der XXXX - getroffen, der mir berichtete, dass er Ihnen die Rechtslage rund um Diensthandy und Jahresnetzkarte für Personalvertreter verständlich erklären konnte.

 

Wie Sie mittlerweile wissen, sind die Kosten für Telefon und Reisen vom Dienstgeber zu übernehmen. Dies ist eindeutig gesetzlich geregelt und unterliegt nicht Ihrer Disposition. Ihr Antwortschreiben vom Herbst dieses Jahres mit der Begründung "Im Sinne der Fairness, Gleichbehandlung und Gerechtigkeit werde und kann ich daher Ihrem Ersuchen nicht zustimmen" ist daher rechtswidrig und materiell schädigend.

 

Einerseits hätten Sie schon bei Ihrer Antwort wissen müssen, auf welcher gesetzlichen Grundlage Sie ebendiesen ablehnen, andererseits hätte ich mir spätestens nach dem Gespräch zwischen Ihnen und XXXX eine Initiative erwartet, wie Sie Ihren "Schnitzer" wieder gut machen.

 

Ich darf daher den Antrag vom XXXX der Vorsitzenden der XXXX in Erinnerung rufen und auf eine entsprechend rechtlich gedeckte Behandlung verweisen.

 

Mit freundlichen Grüßen"

 

XXXX XXXX

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt gründet vollständig und zweifelsfrei auf die Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt sowie den Gerichtsakt.

 

Die Feststellungen zum Beschwerdeführer, seiner Vorgesetzten und dem A, B und C gründen auf die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, den Gerichtsakt, den diesbezüglich unbestrittenen Angaben der belangten Behörde sowie des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei, und auf die Einsichtnahme in die Beilagen zur Stellungnahme vom XXXX 2016.

 

Die Wiedergabe des E-Mails stützt sich auf die Beilagen zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 23. März 2016. Die Richtigkeit des Inhalts dieses E-Mails wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht angezweifelt.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu A)

 

3.1. Zur anwendbaren Rechtslage:

 

Die Rechtslage hat sich seit der Entscheidung der belangten Behörde durch das DSG 2000 idF BGBl I 24/2018 (in weiterer Folge DSG 2000) geändert.

 

Im DSG 2000 finden sich Übergangsbestimmungen in den § 69 Abs. 4 und

5. Demnach sind gemäß "(4) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten zum Datenschutzgesetz 2000 anhängige Verfahren [...] nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der DSGVO fortzuführen [sind], mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aufrecht bleibt." und gemäß "(5) Verletzungen des Datenschutzgesetzes 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht anhängig gemacht wurden, [...] nach der Rechtslage nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beurteilen [sind].".

 

Eine ausdrückliche Regelung, welches Recht für zum Zeitpunkt der geänderten Rechtslage vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren anzuwenden ist, fehlt somit. Ebenso fehlen interpretative Ausführungen in den Bezug habenden Gesetzesmaterialen.

 

Abgesehen von der Ausnahme betreffend die Regelung zur Zuständigkeit ist die neue Rechtslage auf anhängige Verfahren vor der Datenschutzbehörde, vor den ordentlichen Gerichten und auf Verfahren, die sich auf Verletzung des DSG 2000 beziehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG 2000 noch nicht anhängig gemacht worden sind, anzuwenden.

 

Ein Grund, weshalb der Gesetzgeber von den Übergangsbestimmungen einzig die verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht erfasst hat bzw. erfassen wollte, ist vor allem deshalb nicht ersichtlich, weil in den Übergangsbestimmungen - Regelungen das anwendbare Recht im Instanzenzug der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffend - getroffen werden.

 

Vor diesem Hintergrund geht der zur Entscheidung berufene Senat nunmehr davon aus, dass der Gesetzgeber die neue Rechtslage auf sämtliche Sachverhalte - mit Ausnahme der Regelung der Zuständigkeit - anwenden wollte, sodass die sich ergebende Lücke betreffend Verfahren, die zum Zeitpunkt der Änderung der Rechtslage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig waren, dahingehend zu schließen ist, dass für diese Verfahren planmäßig die neue Rechtslage anzuwenden sein wird. Das gilt auf Grund der eindeutigen Anordnung in § 69 Abs. 5 DSG 2000 auch dann, wenn darüber abzusprechen ist, was zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtens war.

 

3.2. Zur Berechtigung der Beschwerde:

 

Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die elektronische Übermittlung des Antwortschreibens an den Beschwerdeführer unter erfolgter Erweiterung des Adressatenkreises durch die Abteilungsleiterin mittels Anfügen des A, B und C im Header der Mail in "CC" rechtmäßig war.

 

3.2.1.Rechtsgrundlagen:

 

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000 bzw. DSG in der geltenden Fassung), lauten:

 

"Grundrecht auf Datenschutz

 

§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

 

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. [...]"

 

Die maßgeblichen Bestimmungen der VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (in weiterer Folge DSGVO) lauten:

 

"Artikel 4 Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

 

1. "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;

 

2. "Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

[...]

 

7. "Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

 

8."Auftragsverarbeiter" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet;

 

9."Empfänger" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger; die Verarbeitung dieser Daten durch die genannten Behörden erfolgt im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften gemäß den Zwecken der Verarbeitung;

 

10. "Dritter" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;

 

11. "Einwilligung" der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist;

 

12. "Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten" eine Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung, oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden; [...]

 

Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

 

(1) Personenbezogene Daten müssen

 

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden ("Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz");

 

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken ("Zweckbindung");

 

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein ("Datenminimierung");

 

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden ("Richtigkeit");

 

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden ("Speicherbegrenzung");

 

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ("Integrität und Vertraulichkeit");

 

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können ("Rechenschaftspflicht").

 

Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

 

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

 

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

 

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

 

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

 

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

 

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

 

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

 

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

 

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

 

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

 

a) Unionsrecht oder

 

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

 

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

 

(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche - um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist - unter anderem

 

a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,

 

b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,

 

c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,

 

d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,

 

e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann."

 

Maßgebliche Bestimmungen aus dem Gesetz über die Personalvertretung bei der Gemeinde XXXX :

 

"Mitwirkungsrechte der Personalvertretung

 

§ 39. (1) Zur Erfüllung ihrer im § 2 umschriebenen Aufgaben stehen der Personalvertretung insbesondere die sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Mitwirkungsrechte zu. Zu den Mitwirkungsrechten gehört auch das Recht der Personalvertretung, in den in den Abs. 2 und 5 genannten Angelegenheiten Anträge zu stellen. Soweit nach anderen Gesetzen, die auf Dienststellen der Gemeinde XXXX anzuwenden sind, dem Betriebsrat ein Mitwirkungsrecht zusteht, kommt dieses der Personalvertretung zu. Auf die nach dem XXXX - Zuweisungsgesetz, dem XXXX - XXXX , dem Fonds XXXX - Zuweisungsgesetz, XXXX , dem Konservatorium XXXX , zugewiesenen Bediensteten finden Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5 zweiter Halbsatz, Abs. 5 Z 8, Abs. 7 Z 10 bis 12 sowie Abs. 7a Z 3 keine Anwendung.

 

Die Anträge der Personalvertretung sind durch den Magistrat in angemessener Frist zu behandeln.

 

(2) Folgende Maßnahmen bedürfen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, der Zustimmung der Personalvertretung:

 

1. Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen zur Kontrolle der Bediensteten, sofern diese Maßnahmen (Systeme) die Menschenwürde berühren. Dazu gehört auch die Einführung von Systemen zur Beurteilung von Bediensteten, sofern mit diesen Systemen Daten erhoben werden, die nicht durch die dienstliche Verwendung gerechtfertigt sind.

 

2. Einführung neuer Arbeitsmethoden, Änderungen in der Gestaltung der Arbeitsplätze, insbesondere auch Änderungen auf Grund des Einsatzes neuer technologischer Mittel und Systeme. Dazu zählen insbesondere die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung von personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten im Sinn des Art. 4 Z 1 und des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Voraussetzungen hinausgehen. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die tatsächliche oder vorgesehene Verwendung dieser Daten über die Erfüllung von Verpflichtungen nicht hinausgeht, die sich aus Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag ergeben.

 

3. Erlassung und Änderung von Dienst- und Betriebsvorschriften in Ausführung der Dienstrechtsgesetze.

 

4. Aufteilung der Arbeitszeit gemäß §§ 26a Abs. 1 und 26b Abs. 2 der Dienstordnung XXXX - DO XXXX und §§ 11a Abs. 1 und 11b Abs. 2 der Vertragsbedienstetenordnung XXXX bzw. § 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 2

XXXX BedG, einschließlich der Festlegung von Ruhepausen gemäß § 61b zweiter Satz oder der Teilung von Ruhepausen gemäß § 61f Abs. 3 des XXXX Bedienstetenschutzgesetzes 1998 - XXXX .

 

4a. Festlegung des Bezugszeitraumes für die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Ausmaß von mehr als 26 Wochen (§ 74 Abs. 3 XXXX).

 

5. Gewährung und Änderung freiwilliger Sozialleistungen durch die Dienstgeberin und Schaffung von Sozialräumen.

 

6. Widmung und Änderung der Widmung von Dienst- und Werkswohnungen.

 

7. Schaffung und Bewertung sowie Streichung und Änderung der Bewertung der Dienstposten.

 

8. Beförderungen (§ 17 Abs. 1 BO 1994).

 

9. Überstellungen (§ 18 Abs. 1 erster Satz BO 1994) und Überreihungen (§ 18 Abs. 6 BO 1994).

 

10. Rückreihungen (§ 12 Abs. 2 Z 2 W-BedG), sofern diese nicht auf Antrag oder mit schriftlicher Zustimmung der Bediensteten erfolgen.

 

11. probeweise Verwendungen auf einem Dienstposten, der einer höher oder gleich bewerteten Modellstelle einer anderen Modellfunktion zugeordnet ist XXXX , sofern diese andere Modellfunktion einer der folgenden Berufsfamilien angehört: Management Allgemein, Führung Allgemein, Führung Kindergarten, Führung Feuerwehr, Führung Berufsrettung, Führung Bezirksgesundheitsamt, Führung Pflege, Führung MTDG, Führung Politik, Führung IKT, Management spitalsärztlicher Dienst oder Führung (spitals-)ärztlicher Dienst.

 

12. Ruhestandsversetzungen von Beamtinnen und Beamten gemäß § 68a Abs. 1 Z 2 DO XXXX .

 

13. Erlassung bzw. Änderung der Verordnung über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung.

 

14. Festlegung der außerbetrieblichen Arbeitszeit der Telearbeit im Ausmaß von mehr als 60 % der Normalarbeitszeit.

 

In den Angelegenheiten der Z 1 bis 6 hat die Zustimmung schriftlich zu erfolgen. Dies gilt nicht, wenn in den Angelegenheiten der Z 5 und 6 die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 lit. b letzter Halbsatz vorliegen.

 

(3)

 

1. Der Magistrat hat rechtzeitig, spätestens aber zwei Wochen vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zuständige Gemeindeorgan,

 

a) in den Fällen des Abs. 2 Z 1 bis 4 die beabsichtigten Maßnahmen der Personalvertretung schriftlich zur Kenntnis zu bringen und über die beabsichtigten Maßnahmen mit der Personalvertretung Verhandlungen zu führen;

 

b) in den Fällen des Abs. 2 Z 5 bis 14 die beabsichtigten Maßnahmen der Personalvertretung schriftlich zur Kenntnis zu bringen; in den Fällen des Abs. 2 Z 7 und 8 hat das gemäß Abs. 9 zuständige Organ der Personalvertretung auch das Einvernehmen mit den betroffenen Personalgruppenausschüssen herzustellen. Äußert sich die Personalvertretung nicht innerhalb zweier Wochen, so gilt dies als Zustimmung, sofern nicht innerhalb dieser Frist gemäß Z 2 eine Verhandlung anberaumt wird oder die Personalvertretung die Anberaumung einer Verhandlung verlangt.

 

2. In den in Z 1 lit. b genannten Angelegenheiten kann der Magistrat aus Gründen der Raschheit und Einfachheit ebenfalls eine Verhandlung anberaumen. Der Magistrat hat dies zu tun, wenn es die Personalvertretung innerhalb der zweiwöchigen Frist verlangt. Gleiches gilt, wenn die Personalvertretung einen Antrag betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 stellt und diesem Antrag nicht entsprochen wird.

 

3. Die Personalvertretung ist berechtigt, zu Verhandlungen weitere Personalvertreterinnen und Personalvertreter, Vertreterinnen und Vertreter einer Berufsvereinigung im Sinn des § 2 Abs. 3 und Sachverständige beizuziehen sowie die Beiziehung von sachverständigen Bediensteten zu beantragen, sofern dadurch die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 36 nicht gefährdet wird.

 

(4)

 

1. Kommt es in einem Verfahren gemäß Abs. 3 nicht zu der erforderlichen Zustimmung durch das gemäß Abs. 9 zuständige Organ der Personalvertretung oder zu keinem Einvernehmen über einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2, so ist die Angelegenheit, sofern nicht ohnehin der Zentralausschuss zuständig ist,

 

a) auf Verlangen des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) oder des Magistrats mit dem Hauptausschuss, der die Zustimmung erteilen kann, bzw.

 

b) auf Verlangen des Hauptausschusses oder des Magistrats mit dem Zentralausschuss, der die Zustimmung erteilen kann,

 

zu verhandeln.

 

2. Kommt es auch dann nicht zur Zustimmung der Personalvertretung oder zu keinem Einvernehmen über einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2, so ist die Angelegenheit vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan von der gemeinderätlichen Personalkommission zu beraten. Der Magistrat kann sodann ohne Zustimmung der Personalvertretung entscheiden oder den Antrag an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan stellen.

 

3. Die erforderliche Zustimmung im Sinn der Z 1 und 2 liegt insbesondere auch dann nicht vor, wenn der Einladung zu einer Verhandlung in der betreffenden Angelegenheit keine Folge geleistet wird.

 

4. Setzt der Magistrat eine Maßnahme, ohne seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nachzukommen, oder kommt der Magistrat bei einer Antragstellung durch die Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 seiner sich aus Abs. 1 letzter Satz ergebenden Verpflichtung nicht nach, so kann er von dem nach Abs. 9 zuständigen Organ der Personalvertretung aufgefordert werden, die gesetzte Maßnahme aufzuheben bzw. seinen Verpflichtungen in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 nachzukommen. Geschieht dies nicht binnen angemessener Frist, so kann das nach Abs. 9 zuständige Organ der Personalvertretung die Angelegenheit an den Zentralausschuss herantragen. Der Zentralausschuss kann

 

a) vom Magistrat Verhandlungen über die Aufhebung oder die Erwirkung der Aufhebung der gesetzten Maßnahme verlangen oder verlangen, dass der Magistrat seinen Verpflichtungen in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 nachkommt, und bei Ergebnislosigkeit Beschwerde beim Verwaltungsgericht XXXX einbringen, oder

 

b) unverzüglich Beschwerde beim Verwaltungsgericht XXXX einbringen.

 

5. Das Verwaltungsgericht XXXX hat auf Grund dieser Beschwerde festzustellen, ob der Magistrat seinen Verpflichtungen nachgekommen ist oder nicht. Stellt es fest, dass der Magistrat seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, so hat es

 

a) in Bezug auf einen Antrag der Personalvertretung betreffend eine Maßnahme gemäß Abs. 2 den Magistrat aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen,

 

b) in Bezug auf eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 und 6, wenn der Magistrat in der Angelegenheit entschieden hat, auszusprechen, dass die gesetzte Maßnahme - allenfalls unter Bestimmung einer angemessenen Frist - aufzuheben ist.

 

6. Wären die wirtschaftlichen Folgen der Aufhebung einer Maßnahme im Verhältnis zum Grad und zu der Auswirkung der Verletzung des XXXX Personalvertretungsgesetzes für die Gemeinde XXXX unverhältnismäßig nachteilig oder ist die Aufhebung rechtlich unzulässig, so ist Z 5 lit. b über Beschluss des Verwaltungsgerichtes XXXX nicht anzuwenden.

 

7. In den in Z 5 und 6 genannten Angelegenheiten hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes XXXX durch einen Senat zu erfolgen. Bei der Senatsentscheidung haben je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dienstgeberin und eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter mitzuwirken. § 74b der Dienstordnung XXXX ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer jene Laienrichterin bzw. jener Laienrichter zuständig ist, die bzw. der sich auf Grund der im § 74b Abs. 3 der Dienstordnung XXXX angeführten Reihenfolge nach dem Rotationsprinzip ergibt.

 

8. Gegen Entscheidungen gemäß Z 5 - ausgenommen jene nach lit. a - können sowohl der Magistrat als auch der Zentralausschuss Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben

 

(5) Folgende Angelegenheiten hat der Magistrat vor der Entscheidung oder Antragstellung an das zur Entscheidung zuständige Gemeindeorgan der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen:

 

1. Versetzungen, ausgenommen Stellenbesetzungen, die nach Einholung eines Gutachtens einer Stellenbesetzungskommission erfolgen;

 

2. Kündigungen durch die Dienstgeberin;

 

3. Versetzungen in den Ruhestand mit Ausnahme der in Abs. 2 Z 12 Genannten;

 

4. Zuweisung oder Aufforderung zur Räumung von Dienst- und Werkswohnungen, Einleitung der zwangsweisen Räumung von Personalunterkünften;

 

5. Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und zum Schadenersatz;

 

6. Untersagung einer Nebenbeschäftigung;

 

7. Urlaubseinteilungen und deren Abänderung, sofern die Einteilung oder Abänderung nicht im Einvernehmen mit den betroffenen Bediensteten erfolgt;

 

8. Auswahl der Bediensteten für eine Aus- und Fortbildung;

 

9. beabsichtigte Ausgliederung;

 

10. Verweigerung der Annahme des Widerrufes einer Abordnung;

 

11. Heranziehung von Teilzeitbeschäftigten zu Mehrdienstleistungen, sofern die Heranziehung mehrere Teilzeitbeschäftigte mehr als zwei Tage hintereinander betrifft;

 

12. Festsetzung der besonderen Anstellungserfordernisse für die einzelnen Beamtinnen- und Beamtengruppen;

 

13. Änderung von Gruppensondervertragsnormen;

 

14. Festsetzung der den Bediensteten zur Verfügung zu stellenden Dienstbekleidung und deren Mindesttragedauer.

 

Die Mitteilung nach Z 9 hat den (geplanten) Zeitpunkt der Ausgliederung, den Grund hiefür, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Ausgliederung für die Bediensteten und allfällige hinsichtlich der Bediensteten in Aussicht genommene Maßnahmen zu nennen und hat ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor dem (geplanten) Zeitpunkt der Ausgliederung zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung durchgeführt werden kann. Im Übrigen kann die Personalvertretung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Mitteilung gegen eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Z 1 bis 14 einen begründeten Einspruch erheben, der sodann dem zur Entscheidung zuständigen Gemeindeorgan vorzulegen ist.

 

(6) Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, können die in den Abs. 3 und 5 angeführten Fristen verkürzt werden. In den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 7 ist Abs. 4 insoweit nicht anzuwenden, als dadurch die rechtzeitige Vorlage des Voranschlagsentwurfes (§ 86 Abs. 1 der XXXX Stadtverfassung) gefährdet werden würde. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr, in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden. Die Personalvertretung ist jedoch unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu verständigen.

 

(7) Folgende Angelegenheiten hat der Magistrat der Personalvertretung unverzüglich nachweislich (z. B. per E-Mail) mitzuteilen:

 

1. Dienstzuteilungen und Abordnungen;

 

2. Suspendierungen, Disziplinaranzeigen und die Art der Beendigung von Disziplinarverfahren;

 

3. Anzeigen über Dienst(Arbeits)unfälle und Berufskrankheiten;

 

4. Anordnung von Überstunden, sofern sie für mehrere Bedienstete und für mehr als zwei Tage hintereinander angeordnet werden;

 

5. erfolgte Aufnahme und Zuweisung von Bediensteten;

 

6. Beendigung von Dienstverhältnissen der Bediensteten, auf die die XXXX oder die XXXX oder das XXXX anzuwenden ist, sofern nicht Abs. 5 Z 2 in Betracht kommt;

 

7. Sperre von Dienstposten;

 

8. erfolgte Zuweisung und Aufforderung zur Räumung von Personalunterkünften;

 

9. Abschluss von Zuweisungsverträgen, einschließlich der in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 5 W-ZWG genannten personenbezogene Daten;

 

10. erfolgte Anordnung oder Vereinbarung von Telearbeit;

 

11. Gewährung bzw. Nichtgewährung von Diensterleichterungen gemäß § 26 Abs. 8 DO 1994 und § 11 Abs. 8 VBO 1995 bzw. § 33 Abs. 8 W-BedG;

 

12. die Form, in welcher die Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen sind:

 

13. Aufnahme der Beschäftigung von überlassenen Arbeitskräften;

 

14. Namen der Beamtinnen und Beamten, die im abgelaufenen Kalenderjahr Nachtschwerarbeitsmonate (§ 68b Abs. 1b DO 1994) geleistet haben, unter Angabe der Anzahl der jeweils geleisteten Nachtschwerarbeitsmonate;

 

15. beabsichtigte Gewährung eines Karenzurlaubes im öffentlichen Interesse;

 

16. Reaktivierungen;

 

17. Bestellung und Enthebung der Mitglieder der Disziplinarkommission;

 

18. beabsichtigte Vorlage von Sonderverträgen zur Genehmigung durch den für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschuss;

 

19. Änderung der Anlage 1 zur Besoldungsordnung XXXX ;

 

20. Entscheidungen über den Verzicht auf Ersatzforderungen gegenüber Bediensteten nach dem XXXX Verzichtsgesetz, LGBl. Nr. 8/1972;

 

21. Rückreihungen (§ 12 Abs. 2 Z 2 W-BedG), sofern nicht ein Zustimmungsrecht gemäß Abs. 2 Z 10 besteht;

 

22. Höherreihungen (§ 12 Abs. 2 Z 1 W-BedG) und Umreihungen (§ 12 Abs. 2 Z 3 W-BedG), sofern diesen nicht eine probeweise Verwendung im Sinn des Abs. 2 Z 11 vorangegangen ist.

 

(7a) Der Magistrat hat der Personalvertretung

 

1. in einer in Abs. 2 genannten Angelegenheit über Verlangen die für die Entscheidung oder Antragstellung maßgebenden Grundlagen und

 

2. - sofern die Zustimmung der bzw. des Bediensteten dafür vorliegt - die sich auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens ergebende eingeschränkte Dienstfähigkeit (medizinisches Leistungskalkül) bekannt zu geben sowie

 

3. auf Verlangen Einsicht in die Arbeitszeitaufzeichnungen zu gewähren.

 

(8) Der Personalvertretung obliegt es Bedienstete auf ihr Verlangen in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, und zwar auch in Fällen, in denen sich die bzw. der Bedienstete nicht auf ein ihr bzw. ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann.

 

(9) Zur Ausübung der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung sind zuständig:

 

1. in den Angelegenheiten des Abs. 5 Z 7 und 8, Abs. 7 Z 3, 7 und 8 und Abs. 7a Z 3 der Dienststellenausschuss (die Vertrauenspersonen),

 

2. in den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 10 und 12, des Abs. 5 Z 1 bis 6 und 10 sowie des Abs. 7 Z 1, 2, 14 bis 16, 18, 20 und 21 der Hauptausschuss„

 

2a. in den Angelegenheiten des Abs. 2 Z 13, des Abs. 5 Z 12 und 13 sowie des Abs. 7 Z 17 und 19 der Zentralausschuss,

 

3. in den übrigen Angelegenheiten der Abs. 1 bis 8

 

a) der Dienststellenausschuß (die Vertrauenspersonen), wenn die Entscheidung über eine Maßnahme oder die Antragstellung an die zur Entscheidung zuständige Stelle der Leiterin bzw. dem Leiter der Dienststelle (§ 4 Abs. 1) obliegt und die Maßnahme sich nur auf den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) erstrecken soll;

 

b) der Hauptausschuß, wenn die Voraussetzungen der lit. a nicht gegeben sind und die Maßnahme sich nur auf den Wirkungsbereich des Hauptausschusses erstrecken soll;

 

c) der Zentralausschuß, wenn sich die Maßnahme auf die Wirkungsbereiche mehrerer Hauptausschüsse erstrecken soll.

 

(10) Der gemäß Abs. 9 zuständige Hauptausschuß hat das Einvernehmen mit den betroffenen Dienststellenausschüssen (Vertrauenspersonen), der Zentralausschuß mit den betroffenen Hauptausschüssen herzustellen.

 

(11) Der Magistrat ist berechtigt, den Organen der Personalvertretung personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der diesen Organen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Dazu gehören insbesondere personenbezogene Daten und besondere Kategorien personenbezogener Daten, die für die Beurteilung dienst- und besoldungsrechtlicher Ansprüche maßgebend sind, einschließlich der Wohnadresse und des Personenstandes. Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter sind zur vertraulichen Behandlung der ihnen übermittelten Daten verpflichtet.

 

(12) Hat die Dienstbehörde im Verfahren zur Kündigung einer bzw. eines Bediensteten, die bzw. der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht, die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt, so ist der Kündigungsbescheid mit Nichtigkeit im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG bedroht.

 

(13) Hat die Dienstgeberin anläßlich der Kündigung oder Entlassung einer bzw. eines Bediensteten, die bzw. der in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis steht, die Bestimmungen dieses Gesetzes verletzt, so ist die Kündigung oder Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären, wenn die bzw. der betroffene (ehemalige) Bedienstete innerhalb von sechs Wochen eine Klage einbringt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die bzw. der betroffene (ehemalige) Bedienstete von der Gesetzesverletzung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag, mit dessen Ablauf das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung endet."

 

3.2.2 Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen auf den Sachverhalt:

 

Zum Reisegebührenanspruch und zum Anspruch auf Stellung eines Diensthandys:

 

Bei der vorliegenden namentlich an den Beschwerdeführer und in Kopie an weitere Empfänger gerichtete E-Mail handelt es sich um Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Da die DSGVO unter Verarbeitung "jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie [...] die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung[...];" ausdrücklich nennt, geht der zur Entscheidung berufene Senat - dem Wortsinn entsprechend - davon aus, dass die elektronische Versendung personenbezogener Daten zumindest eine Verwendung im Sinne der DSGVO darstellt. Unzweifelhaft handelt die mitbeteiligte Partei als Verantwortliche, da sie als Behörde allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

 

In weiterer Folge ist zu prüfen, ob die vorliegende Verarbeitung den in Art. 5 DSGVO normierten Grundsätzen entspricht und ob die Verarbeitung im Sinne des Art. 6 DSGVO rechtmäßig erfolgt ist.

 

Die Überprüfung der Geltendmachung von Ansprüchen eines Beamten der Stadt XXXX durch dessen Dienstbehörde, stellt einen festgelegten, eindeutigen und legitimen Zweck in Erfüllung ihrer Aufgaben dar, wie sie sich aus den Anwendungsbereichen der Dienstordnung[b5] und des Besoldungsgesetzes ergibt.

 

Eine ausdrückliche Einwilligung zur beschwerdegegenständlichen Verarbeitung lässt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht erkennen und wird diese auch vom Beschwerdeführer ausdrücklich ausgeschlossen[b6].

 

Ebenso bezieht sich der in Beschwerde gezogene elektronische Schriftverkehr nicht auf die Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei der Beschwerdeführer ist oder auf allfällige vorvertragliche Maßnahmen.

 

Eine die Versendung - der Entscheidung über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche - an den A, B und C rechtfertigende rechtliche Verpflichtung, welcher die Verantwortliche (mitbeteiligte Partei) unterliegt, ist im vorliegenden Fall an den heranzuziehenden Bestimmungen der Dienstordnung, des XXXX und der Besoldungsordnung zu prüfen.

 

§ 39 XXXX regelt die Mitwirkungsrechte der Personalvertretung und von welchen Angelegenheiten das zuständige Personalvertretungsorgan durch den Magistrat in Kenntnis zu setzen ist. Eine Informationspflicht des Magistrats hinsichtlich einer geplanten Abgeltung von Fahrtkosten bzw. einer Zurverfügungstellung von Diensthandys an einen Bediensteten ergibt sich nicht. Ebenso kann das Bestehen einer solchen Informationspflicht weder aus der Dienstordnung noch der Besoldungsordnung abgeleitet werden.

 

Lebenswichtige Interessen sind nicht betroffen und erfolgte die Verarbeitung weder im öffentlichen Interesse noch in Ausübung öffentlicher Gewalt, die der Verantwortlichen übertragen wurde.

 

Die Bestimmungen betreffend die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen sind auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden, da dies gemäß Art. 6 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO für Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitungen ausgeschlossen ist. Die Überprüfung der Geltendmachung von Ansprüchen eines Beamten der Stadt XXXX durch dessen Dienstbehörde, stellt nämlich eine Erfüllung derer Aufgaben dar, wie sich aus dem Anwendungsbereich der Dienstordnung[b7] ergibt.

 

Es wurde daher keine der normierten Bedingungen zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllt. Die Verarbeitung der Informationen betreffend die Gewährung von Fahrtkostenersatz und eines Diensthandys erfolgte unter Missachtung eines Grundsatzes für die Verarbeitung personenbezogener Daten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in der elektronischen Nachricht auch andere Angelegenheiten (Änderung der Bewertung von Dienstposten) erörtert werden, welche gemäß § 39 XXXX in die Zuständigkeit des DA fallen, da aus Sicht des zur Entscheidung berufenen Senats jedes einzelne Datum mindestens eine Bedingung des Artikels 6 DSGVO zu erfüllen hat, um rechtmäßig verarbeitet worden zu sein. Da sich der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt ergibt und schon die Übermittlung der Informationen betreffend die Gewährung von Fahrtkostenersatz und eines Diensthandys die Unrechtmäßigkeit der gesamten Verarbeitung nach sich zieht, waren weitere Beweise nicht zu erheben und ist der vom Beschwerdeführer gestellte Beweisantrag für die rechtliche Beurteilung nicht relevant.

 

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den herangezogenen Bestimmungen der DSGVO fehlt.

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