BVwG W249 2176864-1

BVwGW249 2176864-114.12.2017

AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48 Abs4
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W249.2176864.1.00

 

Spruch:

W249 2176864-1/2E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid Zehetner als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 12.10.2017, XXXX Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

 

A)

 

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 RGG iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Für den Beschwerdeführer bestand eine Rundfunkgebührenbefreiung bis 31.11.2017. Mit am 22.08.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die (weitere) Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und die Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" das Feld "Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz" an. Unter der Rubrik "Geben Sie hier alle im [gemeinsamen] Haushalt lebenden Personen bekannt" trug der Beschwerdeführer folgende Personen ein: XXXX und XXXX .

 

Dem Antrag waren folgende Unterlagen oder Nachweise angeschlossen:

 

* Eine Bestätigung des AMS vom 19.06.2017 über den Bezug von Notstandshilfe von 01.01.2017 bis 27.05.2018 durch den Beschwerdeführer

 

* Drei Meldebestätigungen

 

2. Am 04.09.2017 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

 

"[ ] danke für Ihren Antrag vom 22.07.2017 auf

 

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

 

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

 

Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

 

* Schulbesuchsbestätigungen der Personen in ihrem Haushalt, für die Familienbeihilfe bezogen wird, oder Fortsetzungsbestätigung des Studiums der in ihrem Haushalt lebenden Studierenden.

 

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

 

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

 

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

 

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

 

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

 

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung

 

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

 

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

 

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

 

Bitte das aktuelle Einkommen von XXXX und XXXX nachweisen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.

 

[ ]

 

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

 

3. Mit Schreiben vom 08.09.2017 an die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits alles Unterlagen an die belangte Behörde gesendet habe und brachte sinngemäß vor, dass seine Ehefrau nicht arbeiten, sondern ihn pflegen würde. Er selbst würde auf den Pflegegeldbescheid der Pensionsversicherungsanstalt warten. Die Lehrlingsentschädigung seiner Stieftochter dürfe nicht zum Einkommen gerechnet werden, da diese für ihn nicht unterhaltspflichtig sei. Sie bekäme keinen Unterhalt von ihrem leiblichen Vater und auch keinen Unterhaltsvorschuss.

 

4. Mit Bescheid vom 12.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich eine Schulbesuchsbestätigung der Personen in seinem Haushalt, für die Familienbeihilfe bezogen werde oder eine Fortsetzungsbestätigung des Studiums der in seinem Haushalt lebenden Studierenden sowie einen Nachweis über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen.

 

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche, bei der belangten Behörde am 20.10.2017 eingelangte Beschwerde, in der er im Wesentlichen seine unter I.3. dargestellten Ausführungen wiederholte und auf seine schlechte finanzielle Lage hinwies.

 

6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 15.11.21017 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2017 ein.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen

 

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Zu Spruchpunkt A)

 

3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:

 

3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:

 

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

 

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

[ ]"

 

3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:

 

"Rundfunkgebühren

 

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

 

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36

Euro

 

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

 

monatlich

 

[ ]

 

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

 

[ ]

 

Verfahren

 

§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.

 

(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

 

[ ]"

 

3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:

 

"Befreiungsbestimmungen

 

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

 

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

 

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)

 

zu befreien:

 

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

 

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

 

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

 

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

 

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

 

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

 

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

 

[ ]

 

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

 

[ ]

 

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

 

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

 

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

 

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

 

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

 

[ ]

 

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

 

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

 

[ ]

 

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

 

[ ]

 

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

 

[ ]

 

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

 

[ ]"

 

3.2. Gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

 

3.3. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

 

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Zuschuss- bzw. Befreiungsgrundes zu Recht erfolgt ist.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 29.10.1992, 92/10/0410; 06.07.1989, 87/06/0054).

 

3.4. Vom Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt seiner Antragstellung die gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise (Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Unterlagen) nicht vollständig erbracht.

 

Mit Schriftsatz vom 21.08.2017 wurde der Beschwerdeführer daher von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, einen Nachweis über alle seine Bezüge bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, mit dem Zusatz "Bitte das aktuelle Einkommen von XXXX und XXXX " nachweisen." Da vom Beschwerdeführer bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.

 

In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass er seiner Ansicht nach die erforderlichen Nachweise bereits der belangten Behörde übermittelt habe. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass seine Stieftochter Lehrlingsentschädigung bezieht. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, dass seiner Ansicht nach die Lehrlingsentschädigung seiner Stieftochter nicht zum Haushaltsnettoeinkommen zähle, da diese nicht für ihn "unterhaltspflichtig" sei, ist er darauf zu verweisen, dass bei der Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens nur die in § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung explizit genannten Leistungen nicht anzurechnen sind ("Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.") Eine Lehrlingsentschädigung stellt mangels expliziter Nennung in § 48 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung keine solche Leistung dar und zählt somit zum Nettohaushaltseinkommen.

 

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters vorbringt, dass sein Pflegegeldbescheid bei der Pensionsversicherungsanstalt "noch in Bearbeitung" sei, ist er darauf hinzuweisen, dass die von der Behörde gesetzte Frist zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein muss, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 29.10.1992, 92/10/0410; 06.07.1989, 87/06/0054).

 

Es ist demnach unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die Behörde, die gemäß § 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht hat.

 

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.

 

Der Beschwerdeführer erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht. Wie dargestellt, wird dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht bestritten.

 

Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit über die Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Ökostrompauschale nicht beim Bundesverwaltungsgericht liegt, sondern bei den ordentlichen Gerichten.

 

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.

 

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

 

Zu Spruchpunkt B)

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

 

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

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