BVwG W226 1215272-4

BVwGW226 1215272-49.6.2015

AsylG 1997 §7
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AsylG 1997 §7
AVG 1950 §68 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W226.1215272.4.00

 

Spruch:

W226 1215272-4/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, angebliche StA. Demokratische Republik KONGO, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.04.2015, Zl. 790148505-140273592, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) brachte erstmals am 14.06.1999 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Im Rahmen der verschiedenen Befragungen gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er den Herkunftsstaat wegen politischer Probleme verlassen habe, im Mai 1999 sei das Militär gekommen, um ihn umzubringen.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2000, Zl: 99 08.862-BAW gem. § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen, zugleich wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Demokratische Republik KONGO gemäß § 8 AsylG 1997 festgestellt.

Das Bundesasylamt begründete diese Entscheidung dahingehend, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers völlig unglaubwürdig sei. Das Bundesasylamt führte diesbezüglich aus, dass der Beschwerdeführer nachweislich bereits im Jahr XXXX in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe, der im Jahr XXXX negativ beschieden worden sei. Der Beschwerdeführer sei mehrfach ermahnt worden, wahrheitsgemäße Angaben zu tätigen, dazu sei der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt gewesen, sodass die erkennende Behörde zu dem Schluss komme, dass das gesamte Vorbringen auf einem Konstrukt beruhe.

Eine Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.01.2000 wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 08.06.2000, Zl. 215272/0-V/13/00 vollinhaltlich abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte am 04.09.2001 einen Folgeantrag, den er erneut mit der angeblichen Einreise in das Bundesgebiet im Jahre 1999 und mit politischen Änderungen im Herkunftsstaat begründete.

Dieser Folgeantrag vom 04.09.2001 wurde durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14.09.2001 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde durch den Unabhängigen Bundesasylsenat nunmehr mit Bescheid vom 25.10.2001, Zl. 215.272/7-V/13/01 gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Am 05.02.2009 stellte der Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. In den vom Bundesasylamt hiezu durchgeführten Einvernahmen führte der Beschwerdeführer aus, dass die gleichen Probleme in der Heimat, die er bereits erzählt habe, weiter bestehen würden. Er sei ein Oppositioneller. Sonst habe er anzuführen, dass er beim Wiener Magistrat Straßen gekehrt habe, danach sei er auf der Straße gewesen und habe nichts getan. Seit dem Jahr 2001 werde er von der Caritas versorgt, er bekomme Essen, Bekleidung und Taschengeld, das habe für ihn gereicht.

Der Beschwerdeführer wurde erneut gefragt, wo er sich in den Jahren XXXX und XXXX aufgehalten habe und schilderte der Beschwerdeführer erneut sein Leben und seine politischen Probleme im Herkunftsstaat.

Erneut wurde dem Beschwerdeführer sein Aufenthalt in Frankreich im Jahre XXXX vorgehalten, der Beschwerdeführer führte hiezu aus, dass dies nicht stimme.

Dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 05.02.2009 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 23.06.2009 gemäß § 3 AsylG abgewiesen, zugleich wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR KONGO gemäß § 8 AsylG abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die DR KONGO ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und ergibt sich aus dem umfangreichen Verwaltungsakt, dass in weiterer Folge der Asylgerichtshof das Beschwerdeverfahren gemäß § 24 AsylG am 26.03.2012 eingestellt hat.

Das Bundesasylamt übermittelte in weitere Folge mehrfach die Verwaltungsakten an den Asylgerichtshof mit dem Ersuchen um Fortsetzung des Asylverfahrens, worauf der Asylgerichtshof mehrfach unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer nur über eine Obdachlosenmeldung verfüge, der Meldeverpflichtung jedoch nicht nachgekommen sei und sich somit weiterhin dem Asylverfahren entziehe, diesem Ansinnen nicht nachgekommen ist.

Am 11.12.2014 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem am 13.12.2014 eine Erstbefragung erfolgte. Der Beschwerdeführer führte hiezu aus, dass er den Asylantrag aus denselben Gründen wie im Jahr 2009 stelle, eben aufgrund der politischen Situation im Kongo.

Das Bundesverwaltungsgericht teilte am 12.12.2014 der belangten Behörde schriftlich mit, dass keine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens - bezogen auf den Asylantrag vom 05.02.2009 möglich sei, da das Bezug habende Verfahren vom Asylgerichtshof bereits am 26.03.2012 eingestellt wurde und eine Fortsetzung des Verfahrens nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr zulässig sei.

In Folge dessen erfolgte die Zulassung zum Verfahren und am 09.04.2015 eine detaillierte Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen.

Erneut führte der Beschwerdeführer aus, keinerlei Beweismittel vorlegen zu können, er halte sich seit 1999 in Österreich auf. Er stelle den Asylantrag mit denselben Gründen wie im Jahr 2009, wegen der politischen Situation in der DR Kongo. Er sei Oppositioneller, es gebe keine neuen Fluchtgründe, aber er könne unmöglich in die Heimat zurück. Insbesonders im Osten von DR Kongo sei immer Krieg.

Der Beschwerdeführer wurde erneut zu seiner persönlichen Situation in Österreich befragt, wobei er die Teilnahmen an einem Deutschkurs und regelmäßige Kirchgänge schilderte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz BFA), vom 27.04.2015, Zl: 790148505-140273592, wurde dieser Antrag, ohne in die Sache einzutreten, gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die DR Kongo gemäß § 46 FPG zulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist, das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Laut den Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP 14) geht aus der Regelung des Abs. 3 hervor, dass die Stattgebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Zulassungsverfahren ex lege zur Zulassung führt. Das Bundesverwaltungsgericht hat neben den Fällen von falscher rechtlicher Beurteilung auch im Fall von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzu[ver]weisen. Dieses kann allerdings im materiellen Verfahren - die Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen - wieder zu der Ansicht kommen, dass der Antrag unzulässig war.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. z.B. VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1AsylG 2005, nämlich §28 AsylG1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. §68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556).

Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z.B. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuzie-hen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. - in Bezug auf mehrere Folgeanträge - VwGH 26. 7. 2005, 2005/20/0226, m.w.N.). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls feststellbar - zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. das schon zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. November 2004 m.w.N.). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich nicht, welchen Bescheid des Bundesasylamtes oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die belangte Behörde als Vergleichsentscheidung herangezogen hat. Die belangte Behörde verweist zwar in der Begründung auf die Asylanträge aus dem Jahre 1999, 2001 und 2009 und gibt auch die dementsprechenden Rechtsmittelentscheidungen wieder, vermeint dann jedoch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung einzig, dass "der obzitierte Bescheid, mit dem ihr Erstantrag abgewiesen wurde, sowohl formell als auch materiell rechtskräftig geworden ist..." (AS 407).

Aus dieser Formulierung und auch aus den weiteren Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung ergibt sich nicht, von welchem Vergleichsbescheid die belangte Behörde ausgegangen wäre, wobei jedoch noch folgendes auszuführen ist: Wie bereits umfangreich dargestellt, wurde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2009 - mit welchem auch erstmals eine Ausweisung einer Asylbehörde ausgesprochen wurde - fristgerecht Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof erhoben. Unbestritten ist, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof mit Verfahrensanordnung betreffend Einstellung des Beschwerdeverfahrens vom 26.03.2012 eingestellt wurde und trotz zahlreicher Ersuchen um Fortsetzung des Verfahrens der Asylgerichtshof - aus welchen Gründen auch immer - das Verfahren nicht fortgesetzt hat.

Eine allfällige Bezugnahme der belangten Behörde auf den Bescheid vom 23.06.2009 als "Vergleichsentscheidung" ist somit nach dem klaren Wortlaut des § 24 AsylG nicht möglich, fände eine solche Auffassung doch keine Deckung im Wortsinn des Gesetzes. Mit der erfolgten Einstellung des Beschwerdeverfahren durch den Asylgerichtshof und der nicht erfolgten Fortsetzung trotz zahlreicher Aktenvorlagen und dementsprechender Ersuchen des Bundesasylamtes ist das damalige Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos geworden und das Rechtsmittel somit unerledigt geblieben. Damit ist jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 24 AsylG auch keine Rechtskraft der Entscheidung des Bundesasylamtes vom 23.06.2009 eingetreten, sodass eine allfällige "Vergleichsentscheidung", mit welcher inhaltlich über einen Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgesprochen worden wäre, einzig die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 14.01.2000 sein könnte.

Es bedarf keiner weitwendigen Überlegungen, dass ein Bescheid aus dem Jahre 2000 kein "Vergleichsbescheid" sein kann, zu welchem keinerlei verfahrensrelevante Sachverhaltsänderung feststellbar wäre. Allein aufgrund der verstrichenen Zeit und aufgrund der politischen Ereignisse im Herkunftsstaat ist jedenfalls eine maßgebliche Sachverhaltsänderung gegeben, die alleine in den allgemeinen politischen Veränderungen - somit losgelöst vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers - einen neuen Sachverhalt bewirken könnte. Diesen Umstand führt im Übrigen auch der Beschwerdeführer in seinen zahlreichen Einvernahmen im Jahr 2009 und 2015 hin, wenn er allgemein die politische Lage im behaupteten Herkunftsstaat und die Person des nunmehrigen Machthabers in der DR Kongo beschreibt.

Da somit wie dargestellt das Vorbringen des Beschwerdeführers verglichen mit dem Vergleichsverfahren aus dem Jahre 1999 keinesfalls einen identen Sachverhalt im Sinn der dargestellten rechtlichen Normen aufweist, war der bekämpfte Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen - inhaltlichen - Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird dadurch der belangten Behörde, darüber hinaus die Möglichkeit eingeräumt, mit dem Beschwerdeführer auch jene Aktenbestandteile zu erörtern, die in der angefochtenen Entscheidung praktisch keine Berücksichtigung gefunden haben. Gerade auch im Zusammenhang mit dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet (immerhin 16 Jahre), im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit dieser lange Aufenthalt auf ein Verschulden der Behörden oder auf ein Verschulden des Beschwerdeführers selbst zurückzuführen ist, wird die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer zu erörtern haben, dass sich im umfangreichen Konvolut der vorangehend zuständigen Fremdenpolizeibehörden ein sehr umfangreicher Briefverkehr mit diversen Botschaften afrikanischer Länder befindet, ebenso mit deutschen Behörden.

So findet sich etwa auf Seite 435 des Fremdenaktes ein Nachweis, dass der Beschwerdeführer in Deutschland unter ganz anderer Identität und ganz anderer Staatsbürgerschaft aufgetreten ist. Auf AS 485 findet sich weiters eine Mitteilung der Botschaft des behaupteten Herkunftsstaates DR Kongo, dass Zweifel an der kongolesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers geäußert werden. Insbesonders aber findet sich auf Seite 753 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem deutschen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, wo er sich als Staatsangehöriger Angolas ausgibt und konsequenterweise völlig andere Fluchtgründe schildert. Diese Einvernahme datiert aus dem Jahr 1994, der Beschwerdeführer hat bei dieser Gelegenheit ein offensichtlich gefälschtes Dokument vorgelegt, welches sich in Ablichtung im Fremdenakt befindet.

In einer Einvernahme vor der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro - AS 653 - schildert der BF im übrigen, dass er in Wirklichkeit ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste sei und die Asylbegehren als angeblicher Staatsangehöriger der DR Kongo rechtsmissbräuchlich gestellt habe.

Zu all diesen - im Fremdenakt dokumentierten - Umständen wird der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zu befragen sein, da sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführer nach der Einreise in das Bundesgebiet ausschließlich unwahre Angaben getätigt haben dürfte, kann er bei einem nachgewiesenen Aufenthalt in Frankreich und auch in Deutschland doch nicht in der selben Zeit in der DR Kongo aus politischen Gründen Probleme gehabt haben.

Zur Frage der Zurechenbarkeit von Verzögerungen des Verfahrens wird die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer auch sein bisheriges Verhalten gegenüber der Fremdenpolizei zu erörtern haben, finden sich im Fremdenakt doch zahlreiche Einvernahmen des Beschwerdeführers, wo dieser erkennbar zu seiner Identität und seiner Herkunft ausschließlich wahrheitswidrige Angaben tätigt bzw. jegliche Mitwirkung verweigert (beispielsweise AS 779, "Frage: Wie lautet Ihr Name? Antwort: Madame, ich sag Ihnen den Namen nicht, den wissen Sie ja ohnehin. Frage: Aus welchem Land kommen Sie? Antwort:

Afrika. Ich habe nichts mehr zu sagen und bleibe bei meinen Angaben...").

Diese beispielsweise wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers finden sich im Fremdenakt an zahlreichen Stellen und wird somit die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer nochmals seine wahre Identität und den Grad seiner Integration im Bundesgebiet zu erörtern haben. Dabei wird die belangte Behörde dem Beschwerdeführer seine bisherige, im Fremdenakt eindeutig dokumentierte Unwilligkeit, am Verfahren in irgendeiner Weise mitzuwirken vorzuhalten haben und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen haben, bei der Mitwirkung des Sachverhaltes zumindest bezogen auf die Feststellung seiner Person mitzuwirken. Bei einem Verharren des BF in seinen unwahren Angaben wird dieses Verhalten dem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüberzustellen und rechtlich dementsprechend zu würdigen sein.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. Punkt II.B.1.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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