VwGG §30a Abs8
VwGG §38
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2117240.1.01
Spruch:
W224 2117240-1/35E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. WEINHANDL über die als "Fristsetzungsantrag zum Zweck, einen Termin mit einem RA zu vereinbaren, bis längstens vierte November-Woche 2016" bezeichnete Eingabe des XXXX vom 19.10.2016 beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller erstattete mit Schreiben vom 17.11.2015 eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, hinsichtlich welcher mit Verfügung vom selben Tag zu GZ. W195 2117240-1/2Z ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde.
2. Am 25.11.2015 brachte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde ein, welche auf Erlassung einer "Entscheidung wegen Schulwechsels" seiner beiden mj. Söhne gerichtet war.
3. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2015, W224 2117240-1/9E, wurde die Säumnisbeschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber mit dem Ersuchen an den Stadtschulrat für Wien weitergeleitet, binnen offener Frist den Bescheid zu erlassen. Seit 03.12.2015 ist beim Bundesverwaltungsgericht somit kein (Beschwerde)Verfahren in dieser Angelegenheit offen. Das vermeintlich beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren hinsichtlich der Säumnis des Stadtschulrates für Wien in Bezug auf die Erlassung eines Bescheides ist mit der Weiterleitung an den Stadtschulrat für Wien beim Bundesverwaltungsgericht nicht (mehr) anhängig.
4. Am 24.03.2016 übermittelte der Antragsteller eine an eine näher bezeichnete Pflichtschule gerichtete Entschuldigung vom Unterricht auch dem Bundesverwaltungsgericht.
5. Am 29.03.2016 brachte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein und begründete dies damit, das Bundesverwaltungsgericht habe hinsichtlich seines "Antrages vom 25.11.2015 noch keine Entscheidung getroffen" und möge nunmehr "bis 30.04.2016 eine Entscheidung treffen".
6. Mit Beschluss vom 30.03.2016, W224 2117240-1/16E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurück.
7. Am 31.03.2016 ging ein Schreiben des Antragstellers ein, wonach er "zur Anfechtung des Bescheides/E-Mails" den Antrag "auf Verfahrenshilfe in vollem Umfang" stelle.
8. Mit Schreiben vom 07.04.2016 erstattete der Antragsteller eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, dass "Säumnisbeschwerde samt Fristsetzungsantrag vollinhaltlich aufrecht" erhalten würden.
9. Mittels verfahrensleitender Anordnung vom 04.10.2016 übermittelte der Verwaltungsgerichtshof eine Eingabe des Antragstellers vom 01.10.2016, welche offenbar auf die Gewährung von "Verfahrenshilfe in vollem Umfang im Sinne der ZPO" gerichtet ist, zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht.
10. Mit Verfügung vom 11.10.2016, W224 2117240-1/30Z, übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller einen Verbesserungsauftrag, welchem der Antragsteller nicht nachkam.
11. Am 19.10.2016 erging eine Eingabe des Antragstellers an das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2016, W224 2117240-1/30Z, wonach sich der Antragsteller "veranlasst" sehe, sich "zumindest durch einen RA beraten zu lassen". Weil er Alleinerzieher von drei Kindern/Jugendlichen sei und "zumindest in diesen Kalendermonaten sehr viele offene andere Sachen (Verfahren) etc. zu erledigen" habe, stellte er "den nunmehrigen Fristsetzungsantrag zum Zweck, einen Termin mit einem RA zu vereinbaren, bis längstens vierte November-Woche 2016".
12. Mit Beschluss vom heutigen Tag, W224 2117240-1/34E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf "Verfahrenshilfe in vollem Umfang" "zur Anfechtung des Bescheides/E-Mails" wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die einschlägigen Bestimmungen des VwGG lauten:
Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht
§ 30a (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
§ 30a (8) Auf Fristsetzungsanträge sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Fristsetzungsantrag
§ 38 (1) Ein Fristsetzungsantrag kann erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;
3. in Verwaltungsstrafsachen und Finanzstrafsachen
a) die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b) die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer Behörde geführt wird.
(3) Der Fristsetzungsantrag hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des Verwaltungsgerichtes, dessen Entscheidung in der Rechtssache begehrt wird,
2. den Sachverhalt,
3. das Begehren, dem Verwaltungsgericht für die Entscheidung eine Frist zu setzen,
4. die Angaben, die erforderlich sind, um glaubhaft zu machen, dass die Antragsfrist gemäß Abs. 1 abgelaufen ist.
(4) Auf Fristsetzungsanträge sind die §§ 33 Abs. 1 und 34 Abs. 1, 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. In allen sonstigen Fällen ist dem Verwaltungsgericht aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses unmöglich machen. Wird das Erkenntnis oder der Beschluss erlassen, so ist das Verfahren über den Fristsetzungsantrag einzustellen.
Wie aus den obigen Ausführungen zu erkennen ist, ist seit 03.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht kein (Beschwerde)Verfahren offen. Das Verfahren betreffend den Antrag auf "Verfahrenshilfe in vollem Umfang" "zur Anfechtung des Bescheides/E-Mails" wurde mit Beschluss vom heutigen Tag, W224 2117240-1/34E, abgeschlossen und der Antrag wegen Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
Gemäß Art. 133 Abs. 7 B-VG kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag auf Fristsetzung stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.
Das Ziel eines Fristsetzungsantrages ist es, ein Verwaltungsgericht, das seine Entscheidung nicht innerhalb der für die Entscheidung vorgesehenen Frist getroffen hat, zur Entscheidungsfällung zu veranlassen (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 38 VwGG, K 1).
Der Antragsteller führte in seiner Eingabe vom 19.10.2016 aus, er stelle "den nunmehrigen Fristsetzungsantrag zum Zweck, einen Termin mit einem RA zu vereinbaren, bis längstens vierte November-Woche 2016".
Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich dieser "Fristsetzungsantrag" nicht im Sinne der Zielsetzung dieses Rechtsinstituts und im Hinblick auf die mangelnde Berechtigung des Antragstellers zur Erhebung eines Fristsetzungsantrags als unzulässig.
Die Eingabe des Antragstellers vom 19.10.2016 war auch nicht gemäß § 30a Abs. 2 VwGG verbesserungsfähig, weil es dem Antragsteller aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts an der Legitimation zur Erhebung eines Fristsetzungsantrags mangelte und dieser Mangel auch durch die Erteilung eines Verbesserungsauftrags gemäß § 30a Abs. 2 VwGG nicht beseitigt werden hätte können.
Der eingebrachte Fristsetzungsantrag erweist sich unzulässig und ist somit zurückzuweisen.
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