DSG Art. 1 §1 Abs1
DSG Art. 1 §1 Abs2
DSG Art. 2 §12 Abs1
DSG Art. 2 §12 Abs4 Z1
DSG Art. 2 §13 Abs2
DSGVO Art. 4 Z1
DSGVO Art. 4 Z2
DSGVO Art. 4 Z7
DSGVO Art. 6
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2019:W214.2219944.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 24.04.2019, Zl. DSB-D124.273/0003-DSB/2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten gemeinsamen Beschwerde vom 26.02.2019, eingelangt am 27.02.2019, machten die (anwaltlich vertretenen) mitbeteiligten Parteien (ursprüngliche Beschwerdeführerinnen vor der belangten Behörde) XXXX (mP1) und XXXX (mP2) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die mP1 und mP2 seit mehreren Jahren Damenfußball spielten, wobei der (nunmehrige) Beschwerdeführer (Beschwerdegegner im Verfahren vor der belangten Behörde) der Trainer ihrer Mannschaft gewesen sei. Am 02.10.2018 hätten sie herausgefunden, dass der Beschwerdeführer von ihnen heimlich und ohne Zustimmung nach dem Fußballtraining während der Dusche eine Videoaufnahme angefertigt habe. Der Beschwerdeführer habe dazu seine Jacke samt Handy im Umkleideraum der Damen liegen lassen. Das Handy sei von der Jacke bedeckt und quer Richtung Dusche ausgerichtet gewesen. Die mitbeteiligten Parteien hätten dies bei der Rückkehr aus der Dusche bemerkt. Daraufhin hätten sie das gegenständliche Handy des Beschwerdeführers gesichtet und dabei entdeckt, dass der Beschwerdeführer ein mehr als zwanzigminütiges Video von ihnen beim Duschen angefertigt habe. Sie seien während der gesamten Aufnahme nackt zu sehen. Der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin hätten das Anfertigen (durch den Beschwerdeführer) in mehreren WhatsApp-Nachrichten zugegeben. In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 07.11.2018 habe der Beschwerdeführer außerdem ausdrücklich zugegeben, dass er zumindest drei bis vier Mal derartige Aufnahmen angefertigt habe. Zum ersten Mal habe er solche Aufnahmen vor über drei Jahren angefertigt. Der Beschwerdeführer habe während ihrer gesamten Spielzeit bei dem (näher genannten) Fußballverein regelmäßig seine Jacke samt Handys in der Umkleidekabine der Damen gelassen. Die Handys seien stets im unmittelbaren Nahbereich der Dusche positioniert gewesen. Die zuständige Staatsanwaltschaft habe das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt.
Der Eingabe war ein Konvolut von Dokumenten beigefügt (WhatsApp-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer sowie dessen Lebensgefährtin und den mitbeteiligten Parteien, Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 07.11.2018 sowie Befunde der mP1).
2. Mit Stellungnahme vom 26.03.2019 (eingelangt bei der belangten Behörde am 01.04.2019) brachte der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass die Schilderung des Vorfalls vom 02.10.2018 der Wahrheit entspreche und sich mit seiner bereits abgegebenen Aussage im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung decke. Zu ergänzen sei, dass die mP1 einen Antrag auf Fortführung des Strafverfahrens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingebracht habe. Der Beschwerdeführer habe das Video vom 02.10.2018 nicht gesehen, da dieses von seinem Handy gelöscht worden sei, weshalb keine weiteren Maßnahmen (zur Löschung) möglich seien. Festzuhalten sei ferner, dass im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sämtliche Handys, Computer, USB-Sticks und Speicherkarten des Beschwerdeführers beschlagnahmt worden seien. Der Aufnahme vom 02.10.2018 vergleichbare Aufnahmen seien nicht existent.
3. Die mitbeteiligten Parteien replizierten darauf - nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens - in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vom 16.04.2019 (eingelangt bei der belangten Behörde am 23.04.2019) zusammengefasst, dass der (von der mP1 gestellte) Fortführungsantrag lediglich den Tatbestand des § 208 Abs. 1 StGB sowie den Tatbestand des § 83 Abs. 1 StGB umfasse. Ein Verstoß gegen das DSG sei nicht Gegenstand des Fortführungsantrags.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.04.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 06.05.2019, gab die belangte Behörde der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien statt und stellte fest, dass der (nunmehrige) Beschwerdeführer die mitbeteiligten Parteien dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem dieser jedenfalls am 02.10.2018 Videoaufnahmen von den mitbeteiligten Parteien ohne deren Wissen angefertigt habe, während sich diese nach dem Fußballtraining nackt in der Dusche befunden haben.
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass es evident sei, dass gegenständlich personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO vorlägen - die mitbeteiligten Parteien seien auf den Aufnahmen unstrittig eindeutig erkennbar - und dass diese Daten automationsunterstützt verarbeitet worden seien. Im vorliegenden Fall liege mit der Anfertigung einer Videoaufnahme eine Bildaufnahme iSd § 12 Abs. 1 DSG vor, da auch mobile Videoaufzeichnungen von dieser Begriffsdefinition erfasst würden (dazu wurde auf ErlAB zu den §§ 12 und 13 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, 1761 dB XXV. GP 8 f, verwiesen).
Eine Duschkabine sei jedenfalls zum höchstpersönlichen Lebensbereich zu zählen, weshalb eine derartige Bildaufnahme gemäß § 12 Abs. 4 Z 1 DSG nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person zulässig und eine derartige Bildaufnahme auch keiner Interessenabwägung zugänglich sei. Eine solche Einwilligung sei im vorliegenden Fall allerdings unstrittig nicht vorgelegen, weshalb der Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG unrechtmäßig erfolgt sei.
5. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29.05.2019 (eingelangt bei der belangten Behörde am 05.06.2019) fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt er vor, dass die belangte Behörde zwar richtigerweise davon ausgehe, dass vom Begriff der Bildaufnahme iSd § 12 Abs. 1 DSG auch mobile Videoaufzeichnungen erfasst würden und eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Personen nicht vorgelegen sei. Die Aufnahme sei aber dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gewesen, weswegen er auch keine Angaben über die Dauer der Aufnahme und den Inhalt des Videos machen könne. Unmittelbar zugänglich sei das Video aufgrund der Beschlagnahme des Handys durch die Betroffenen und der Löschung des Videos auf dem Handy des Beschwerdeführers nur den Betroffenen gewesen, sodass auch nur diese die Möglichkeit gehabt hätten, das Video weiterzuverbreiten, anderen zur Verfügung zu stellen oder den Inhalt mitzuteilen. Der Beschwerdeführer hätte ab dem Zeitpunkt der Beschlagnahme des Handys durch die mitbeteiligten Parteien überhaupt keine Möglichkeit gehabt, über das Video zu verfügen, da dieses von den Betroffenen gelöscht worden sei. Da er bei der Aufnahme auch selbst nicht anwesend gewesen sei, hätte er zu keinem Zeitpunkt Wahrnehmungen über den Inhalt des Videos gehabt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers müsse, um eine "Ausuferung des Rechts auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG zu vermeiden", zumindest die Möglichkeit bestehen, in irgendeiner Form Zugriff auf die Daten zu haben. Dies sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen. Es sei eine strikte Unterscheidung zu treffen zwischen einer möglichen Strafbarkeit des Verhaltens nach § 62 DSG, da diesbezüglich auch ausdrücklich die Strafbarkeit des Versuchs festgelegt sei, und dem Recht auf Geheimhaltung der Betroffenen, welches nicht zwingend verletzt sein müsse. Der Beschwerdeführer hätte überdies im vorliegenden Fall gar keine Möglichkeit gehabt, auf die behauptete Rechtsverletzung im Sinne des § 24 Abs. 6 DSG (z.B. Löschung) zu reagieren, da die Videoaufnahmen letztlich nur den Betroffenen selbst zugänglich geworden seien. Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde der mitbeteiligten Parteien gegen den Beschwerdeführer nicht stattgegeben werde.
6. Mit Schreiben vom 05.06.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab eine Stellungnahme ab. Darin wurde ausgeführt, dass es für eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht darauf ankomme, ob das in Rede stehende Video nach dessen Anfertigung in weiterer Folge vom Beschwerdeführer angesehen oder in sonst irgendeiner Art und Weise anderweitig verwendet worden sei. So sei bereits die Anfertigung des Videos eine Form der Verwendung personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs. 2 DSG (bzw. in der Terminologie der DSGVO eine Form der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO) und bedürfe einer Rechtsgrundlage. Darüber hinaus stelle weder § 1 Abs. 2 DSG iVm § 12 Abs. 1 DSG noch Art. 4 Z 2 iVm Art. 6 DSGVO auf eine gewisse zeitliche "Mindestverwendung" bzw. "Mindestverarbeitung" ab. Dies erhelle einerseits aus § 13 Abs. 2 DSG, wonach offenbar auch Fälle der Echtzeitüberwachung (ohne Speicherung) als Bildaufnahme gemäß § 12 Abs. 1 DSG qualifiziert würden. Andererseits erhelle dies aus dem Wortlaut von Art. 4 Z 2 DSGVO, wonach bereits das bloße Erheben (selbst wenn die personenbezogenen Daten dann nicht mehr verwendet würden) als Verarbeitungsform dem sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO unterliege. Im gegenständlichen Fall sei der nunmehrige Beschwerdeführer auch Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO. Er habe die Entscheidung getroffen, den Aufnahmemodus des Smartphones zu aktivieren und dieses derart auszurichten, dass die Duschkabine vom Aufnahmebereich erfasst sei. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zudem vorbringe, sei Hintergrund und somit Zweck dieser Videoaufnahme gewesen, sich diese in weiterer Folge anzusehen. Eine entsprechende Rechtsgrundlage, nämlich eine Einwilligung gemäß § 12 Abs. 4 Z 1 DSG, liege zweifelsfrei nicht vor. Zur Vollständigkeit werde vorgebracht, dass auch eine Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen würde.
7. In einer Äußerung zur Beschwerde und zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 24.07.2019 schlossen sich die mitbeteiligten Parteien der Stellungnahme der belangten Behörde vollinhaltlich an und wiesen ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht nur jene Aufnahme angefertigt habe, die von den Betroffenen gelöscht worden sei. In seiner Beschuldigtenvernehmung habe er vielmehr ausdrücklich eingestanden, dass er zumindest vier bis fünf Mal derartige Aufnahmen angefertigt habe. Zum ersten Mal habe er solche Aufnahmen vor über drei Jahren angefertigt. Der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung daher schon alleine aus diesem Grund jedenfalls (mehrmals) begangen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die mitbeteiligten Parteien spielten seit etwa vier Jahren vor der Beschwerdeerhebung an die belangte Behörde aktiv Damenfußball in einem Fußballverein. Der Beschwerdeführer war während der gesamten Spielzeit Trainer der Mannschaft der mitbeteiligten Parteien.
Der Beschwerdeführer hat jedenfalls am 02.10.2018 von den mitbeteiligten Parteien ohne deren Wissen und ohne deren Einwilligung, während sie sich nach dem Training in der Dusche befanden, eine ca. zwanzigminütige Videoaufnahme angefertigt. Die mitbeteiligten Parteien waren auf diesem Video nackt zu sehen. Der Beschwerdeführer beabsichtigte, sich diese Videoaufnahme anzusehen.
Die mitbeteiligten Parteien entdeckten nach dem Duschen das Handy des Beschwerdeführers, sahen sich die Videoaufnahme an, filmten sie ab und löschten sie auf dem Handy des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bemerkte erst zu Hause, dass die Aufnahme gelöscht worden war.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere auch aus der Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers vom 07.11.2018. Es bestehen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken an der grundsätzlichen Richtigkeit der diversen Schreiben und sonstigen Dokumente und ihres Inhaltes bezüglich des Sachverhaltes. Auch haben alle Parteien die Unstrittigkeit des Sachverhaltes betont.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Rechtslage:
Die belangte Behörde hat ihrem Bescheid die folgenden Rechtsgrundlagen zugrunde gelegt: §§ 1 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 5 sowie § 12 Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), ABl L 2016/119, 1 (im Folgenden: DSGVO). Diese Bestimmungen sind auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht heranzuziehen. Darüber hinaus sind auch Art. 4 Z 1 und 2 DSGVO und § 1 Abs. 2 DSG von Relevanz.
Art. 4 Z 1, 2 und 7 DSGVO lauten:
"1. "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2.-"Verarbeitung" jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
7.-"Verantwortlicher" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;"
§ 1 Abs. 1 und 2 DSG lauten:
"§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden."
§ 12 Abs. 1 und 4 Z 1 DSG lauten:
"§ 12. (1) Eine Bildaufnahme im Sinne dieses Abschnittes bezeichnet die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen. Für eine derartige Bildaufnahme gilt dieser Abschnitt, soweit nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
(4) Unzulässig ist
1. eine Bildaufnahme ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichen Lebensbereich,"
§ 24 Abs. 1 und 5 lauten:
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei
der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
3.3. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist - von den gesetzlich anerkannten Einschränkungen abgesehen - der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen (vgl. Stärker, Datenschutzgesetz, Anm 2 zu § 1 DSG 2000, S 28, VwGH 2007/05/0266 vom 30.04.2009). Daraus folgt, dass das Grundrecht auf Datenschutz auch einen (bloßen) Ermittlungsschutz umfasst.
Im gegenständlichen Fall wurde zumindest eine Videoaufnahme der mitbeteiligten Parteien angefertigt, auf der diese eindeutig erkennbar sind. Damit handelt es sich um personenbezogene Daten iSd Art. 4 Z 1 DSGVO, die vom Beschwerdeführer automationsunterstützt verarbeitet wurden.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er im gegenständlichen Fall gar keine Kenntnis von der Videoaufnahme erhalten hat, so ist der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, dass es für eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nicht darauf ankommt, ob das in Rede stehende Video nach dessen Anfertigung in weiterer Folge vom Beschwerdeführer angesehen oder in sonst irgendeiner Art und Weise anderweitig verwendet worden ist. Entscheidend für die Zuweisung der Verantwortlichkeit ist vielmehr, wer über die wesentlichen Aspekte der Mittel der Verarbeitung entscheidet. Für die Zuschreibung der Verantwortlichen-Eigenschaft ist es nicht erforderlich, dass der Verantwortliche selbst Daten verarbeitet, sich im Besitz der verarbeiteten Daten befindet oder über die physische Herrschaft verfügt (siehe Hödl, Kommentar zu Art. 4 DSGVO, in: Knyrim (Hg), Der Datkomm [2018]). Überdies fällt, wie aus der in Art. 4 Z 2 DSGVO enthaltenen Definition der "Verarbeitung" hervorgeht, darunter jedenfalls auch bereits das Erheben von Daten. Zudem werden gemäß § 13 Abs. 2 DSG sogar auch Fälle der (bloßen) Echtzeitüberwachung (ohne Speicherung) als Bildaufnahme gemäß § 12 Abs. 1 DSG qualifiziert.
Wie die belangte Behörde ebenfalls treffend ausführt, stellt weder § 1 Abs. 2 DSG iVm § 12 Abs. 1 DSG noch Art. 4 Z 2 iVm Art. 6 DSGVO auf eine gewisse zeitliche "Mindestverwendung" bzw. "Mindestverarbeitung" ab. Der Beschwerdeführer hat als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) die Entscheidung getroffen, den Aufnahmemodus des Smartphones zu aktivieren und dieses derart auszurichten, dass die Duschkabine vom Aufnahmebereich erfasst war. Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zudem ausführt, war Hintergrund und somit Zweck dieser Videoaufnahme, sich diese in weiterer Folge anzusehen.
Der Beschwerdeführer irrt daher auch, wenn er die Meinung vertritt, dass es sich bei der gegenständlichen Rechtsverletzung um eine solche handelt, die im Sinne des § 24 Abs. 6 DSG bis zum Ende des Verfahrens sanierbar wäre, weil die Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz der mitbeteiligten Parteien bereits mit dem Erheben der Daten eingetreten ist.
Weiters liegt - wie von der belangten Behörde ausgeführt und vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt wird - mit der Anfertigung einer Videoaufnahme eine Bildaufnahme iSd § 12 Abs. 1 DSG vor, da auch mobile Videoaufzeichnungen von dieser Begriffsdefinition erfasst werden (siehe ErlAB zu den §§ 12 und 13 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, 1761 dB XXV. GP 8 f).
Unstrittig ist auch, dass eine Duschkabine jedenfalls zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählt (siehe dazu 472 dB XXIV. GP, Erläuterungen zur RV zur DSG-Novelle 2010, 19, wonach zum höchstpersönlichen Lebensbereich etwa Privatwohnungen, Umkleide- oder WC-Kabinen gehören; siehe auch ErlAB zu § 12 Abs. 4 Z 1 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, 1761 der Beilagen XXV. GP, wonach zum höchstpersönlichen Lebensbereich etwa medizinische Einrichtungen, Sakralräume und Hygieneräume gehören).
Eine derartige Bildaufnahme ist jedoch gemäß § 12 Abs. 4 Z 1 DSG nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person zulässig. Dass eine ausdrückliche Einwilligung der mitbeteiligten Parteien nicht vorlag, steht außer Streit.
Es ist daher der belangten Behörde zu folgen, dass der Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG unrechtmäßig erfolgt ist.
3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage - wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt - geklärt und völlig unstrittig war, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Es wurde auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte (siehe Punkt 3.3.) und ist außerdem aus dem eindeutigen Wortlaut der DSGVO und des DSG erschließbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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