DSG 2000 Art.1 §1 Abs1
DSG 2000 Art.1 §1 Abs2
DSG 2000 Art.2 §31 Abs1
DSG 2000 Art.2 §31 Abs2
DSG 2000 Art.2 §31 Abs7
DSG 2000 Art.2 §7
DSG 2000 Art.2 §8
MeldeG §16 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
DSG 2000 Art.1 §1 Abs1
DSG 2000 Art.1 §1 Abs2
DSG 2000 Art.2 §31 Abs1
DSG 2000 Art.2 §31 Abs2
DSG 2000 Art.2 §31 Abs7
DSG 2000 Art.2 §7
DSG 2000 Art.2 §8
MeldeG §16 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2016489.1.00
Spruch:
W214 2016489-1/49E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende, die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 27.10.2014, Zl. DSB-D122.204/0009-DSB/2014, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. In seiner an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten Beschwerde vom 31.07.2014, verbessert durch eine weitere Eingabe vom 05.08.2014, behauptete der Beschwerdeführer unter Vorlage zahlreicher Dokumente eines Verfahrens vor dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) zur GZ XXXX, eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Bedienstete der Stadtgemeinde XXXX (damalige Beschwerdegegnerin, im Folgenden: mitbeteiligte Partei) XXXX (im Folgenden "W.") am 14.02.2014 dem Detektiv XXXX (im Folgenden: "S.", einem Bediensteten der Detektei XXXX (im Folgenden: "H."), rechtswidrig Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) über die bisherigen und aktuellen Haupt- und Nebenwohnsitze des Beschwerdeführers erteilt habe. Diese Auskunft sei in einen Bericht der Detektei H. eingeflossen, der in einem anhängigen Mietrechtsverfahren vor dem BG XXXX von der XXXX vorgelegt worden sei. Eine Anfrage bei der Magistratsabteilung 26 (MA 26) der Gemeinde Wien habe ergeben, dass durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, durch die MA 26 selbst sowie durch die mitbeteiligte Partei Abfragen aus dem ZMR zur Person des Beschwerdeführers durchgeführt worden seien, wobei die von der MA 26 durchgeführte Abfrage rechtmäßig gewesen sei, die von der mitbeteiligten Partei durchgeführte hingegen rechtswidrig. Es sei bereits Anzeige an das BAK erstattet worden.
2. Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme vom 08.09.2014 aus, dass am 14.02.2014 einem Mann, der sich mit einem Detektiv-Dienstausweis legitimiert habe, mündlich Auskunft zum aktuellen Wohnsitz des Beschwerdeführers erteilt worden sei. Dazu hätte der Antragsteller den Vor- und Familiennamen sowie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers genannt, weshalb eine Auskunft nach § 18 Abs. 1 MeldeG erteilt worden sei. Es sei keine Meldebestätigung ausgefolgt worden, sondern ausschließlich mündlich Auskunft erteilt worden. Es werde auf die beim Bundesministerium für Inneres (BMI) aufliegende Datenabfrage verwiesen.
3. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ersuchte die belangte Behörde das BAK mit Schreiben vom 19.09.2014 im Amtshilfeweg um Auskunft, ob sich im Zuge der dortigen Ermittlungen der Verdacht einer historischen Datenabfrage zur Person des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin bestätigt habe.
4. Mit Schreiben vom 03.10.2014 teilte das BAK mit, dem Amtshilfeersuchen nicht entsprechen zu können, da bereits ein Abschlussbericht an die Staatsanwaltschaft XXXX erstattet worden sei.
5. Die belangte Behörde richtete daher mit Schreiben vom 08.10.2014 ein Amtshilfeersuchen an die Staatsanwaltschaft XXXX.
6. Die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelte mit Schreiben vom 09.10.2014 den dortigen Strafakt (GZ XXXX). Daraus ergab sich, dass das BAK im Abschlussbericht vom 17.09.2014 davon ausging, dass aufgrund eines Berichts der genannten Detektivkanzlei, einer Protokollauswertung des BMI sowie der Zeugenaussage des genannten Detektivs, W. verdächtig sei, am 14.02.2014 um 07:49 Uhr ihre Befugnis zur Abfrage im ZMR dadurch wissentlich missbraucht zu haben, dass sie den kompletten historischen Datensatz des Beschwerdeführers abgefragt und an S. weitergegeben habe.
Aus der Beschuldigtenvernehmung der W. vom 08.09.2014 geht hervor, dass sie nicht sicher sei, ob sie am 14.02.2014 eine historische Abfrage zur Person des Beschwerdeführers getätigt habe. Wenn, dann habe sie das unbewusst gemacht, weil das Hakerl für eine historische Abfrage noch von der vorherigen Anfrage gesetzt gewesen sei oder weil ein Bezug zu XXXX gegeben bestanden habe. Aufzeichnungen zur Abfrage habe sie nicht getätigt. Eine unbefugte Einsichtnahme auf dem Bildschirm schließe sie aus, weil der Schreibtisch extra so ausgerichtet sei, damit niemand anderer auf den Bildschirm blicken könne.
Die Staatsanwaltschaft XXXX stellte das Strafverfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt (§ 302 StGB) infolge unzulässiger Abfrage im ZMR gegen W. ein und teilte dies dem Vater des Beschwerdeführers (der damals den Beschwerdeführer vertrat) mit Schreiben nach § 194 Abs. 2 StPO von 30.09.2014 mit. Begründend führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die Interpretation des § 16 Abs. 1 MeldeG und der darin normierten Abfrageermächtigung nicht klar sei, zumal darin angeführt werde, dass über andere gemeldete Wohnsitze eines Menschen einem Abfragenden nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden könne. Ein Schädigungsvorsatz der genannten Bediensteten könne daher nicht erwiesen werden. Der Gesetzestext spreche dafür, dass historische Meldedaten weitergegeben werden dürften. Bei der genannten Detektei handle es sich um ein Unternehmen, das offenbar auch in Mietrechtsangelegenheiten herangezogen werde. Da das Mietrecht Kündigungsgründe kenne, die sich im mangelnden Bedarf einer Wohnung manifestierten, zeige sich das rechtliche Interesse der Auftraggeber der Detektei an den abgefragten Informationen.
7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.10.2014 wurde die mitbeteiligte Partei damit konfrontiert, dass sowohl das BAK als auch die Staatsanwaltschaft von einer historischen Meldeabfrage ausgegangen seien und dies im Widerspruch zur Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 08.09.2014 stehe.
8. Mit Schreiben vom 21.10.2014 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass die Auffassung des BAK im Abschlussbericht nicht nachvollzogen werden könne, da aus den Unterlagen klar hervorgehe, dass die Abfrage des historischen Datensatzes im vorliegenden Fall zwar nicht ausgeschlossen worden sei, aber deren Weitergabe nicht habe nachgewiesen werden können. Die Weitergabe von Meldedaten an den genannten Detektiv werde ausdrücklich bestritten. Im Übrigen werde die Beschuldigtenvernehmung der W. vom 08.09.2014 beigelegt.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2014 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Die belangte Behörde habe eine Abfrage zu den aktuellen und ehemaligen Haupt- und Nebenwohnsitzen (historische Abfrage) des Beschwerdeführers getätigt. Diese Daten seien als Beweismittel in einem anhängigen mietrechtlichen Kündigungsstreit zwischen der XXXX und dem Vater des Beschwerdeführers vor dem BG
XXXX von der XXXX in Vorlage gebracht worden.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich aus der Zusammenschau der §§ 16 Abs. 1 und 16a Abs. 1 sowie 18 Abs. 1 MeldeG ergebe, dass eine Abfrage über sämtliche Wohnsitze eines Menschen, auch über ehemalige, vom MeldeG nicht ausgeschlossen sei. Es sei jedoch für eine "historische" Abfrage der Nachweis eines berechtigten Interesses erforderlich.
Der belangten Behörde könne zwar vorgeworfen werden, dieses berechtigte Interesse des Auskunftswerbers nicht überprüft zu haben (was in der offenbar unbeabsichtigten historischen Abfrage begründet sein möge). Jedoch könne bei Personen, die das Gewerbe des Berufsdetektivs nach §§ 129, 130 GewO ausüben, zu deren Berufsbild ex lege die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens zähle, und die - wie im vorliegenden Fall - im Zuge eines mietrechtlichen Kündigungsstreits engagiert worden seien, ein derartiges berechtigtes Interesse angenommen werden, zumal - wie auch die Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 30.09.2014 ausführe - das Mietrecht Kündigungsgründe kenne, die sich im mangelnden Bedarf einer Wohnung manifestierten. Eine historische Abfrage von Wohnsitzen könne daher ein zweckmäßiges Beweismittel in einem derartigen Verfahren sein.
10. Gegen diesen Bescheid brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.12.2014 bei der belangten Behörde (dort eingelangt am 05.12.2014) rechtzeitig eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Datenschutz verletzt sehe, da entgegen dem Wortlaut des Meldegesetzes und sohin ohne rechtliche Grundlage seine personenbezogenen Daten (historische Meldedaten) an den Detektiv der genannten Detektei weitergegeben worden seien.
Ein Bescheid sei wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, wenn die dem Bescheidinhalt zu Grunde liegenden Rechtsnormen falsch angewendet worden seien. Der inhaltlich rechtswidrige Bescheid beruhe sohin auf einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschrift, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung gebracht habe. Der Beschwerdeführer verwies in diesem Zusammenhang auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur falschen Auslegung von Rechtsnormen.
Die belangte Behörde stütze ihren Bescheid unter anderem auf § 18 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 letzter Satz MeldeG und führe dazu aus, dass sich aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen ergebe, dass über sämtliche Wohnsitze und bei berechtigtem Interesse auch über ehemalige Wohnsitze Auskunft durch die Meldebehörde zu erteilen sei. Das notwendige rechtliche Interesse könne zudem bei Berufsdetektiven ex lege angenommen werden, weshalb es diesbezüglich keiner ex ante-Überprüfung durch die Bedienstete bedürfe, ob überhaupt ein berechtigtes Interesse vorliege. Die belangte Behörde lasse hierbei jedoch außer Acht, dass sich § 16 Abs. 1 letzter Satz MeldeG ausschließlich auf Zweitwohnsitze beziehe. Unter den Begriff des Wohnsitzes im Sinne des § 1 Abs. 6 MeldeG seien keine historischen Meldedaten zu subsumieren. Vom Gesetzeswortlaut seien aus diesem Grund historische Meldedaten grundsätzlich nicht umfasst.
§ 16 Abs. 1 letzter Satz Meldegesetz verankere lediglich die höhere Schutzwürdigkeit der Zweitwohnsitze gegenüber dem Hauptwohnsitz (vgl. DSK, 07.09.2006, K202.047/0009-DSK/2006; Wegscheider, Jahrbuch Datenschutzrecht und E-Government, 2013, 65.). Daher seien "andere gemeldete Wohnsitze" (Zweitwohnsitze) ausschließlich bei berechtigtem Interesse zu beauskunften.
Die Zusammenschau von § 18 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 letzter Satz MeldeG ergebe entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde daher nur, dass die Meldebehörde bei Verlangen, unter Nachweis der Identität, den Hauptwohnsitz, und darüber hinaus, bei einem zusätzlich vorliegenden berechtigten Interesse, auch den Zweitwohnsitz (Nebenwohnsitz) zu beauskunften habe. Gemäß § 1 Abs. 5 MeldeG und § 4 Z 1 DSG (2000) würden Meldedaten personenbezogene Daten darstellen. Des Weiteren verwies der Beschwerdeführer auf den Inhalt des § 1 Abs. 1 DSG 2000.
Jede Verwendung (Übermittlung und Ermittlung) von personenbezogenen Daten stelle einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe. Historische Meldedaten stellten zudem geheime Daten dar, da sie nicht allgemein zugänglich seien. Die Bedienstete der mitbeteiligten Partei habe somit nur unter Verletzung der gesetzlichen Regelungen die Daten an den Detektiv weitergeben können, dessen Auftraggeber sich die Daten in (weiterer) Folge im Gerichtsverfahren zu Nutzen gemacht hätte, um dem Beschwerdeführer zu unterstellen, er hätte im Zeitraum von 2006 bis 2008 nicht an dieser Anschrift gelebt, obwohl es nicht den Tatsachen entsprochen habe. Der Beschwerdeführer sei durch diese falschen Vorwürfe in die Defensive versetzt worden und habe infolgedessen Zeit und finanzielle Mittel aufwenden müssen, um das Gegenteil des Vorbringens zu beweisen.
Die belangte Behörde habe es zudem unterlassen, die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 letzter Satz MeldeG im Einklang mit der Verfassungsbestimmung des § 1 DSG (2000) auszulegen. Durch die fehlerhafte Interpretation der Bestimmung des § 16 Abs. 1 letzter Satz MeldeG sei der belangten Behörde daher auch die denkunmögliche Gesetzesanwendung vorzuwerfen, die die Grenze zu verfassungswidrigen Willkür bereits überschritten habe.
Auch umfasse der Umfang der Gewerbeberechtigung der Detektive nicht Auskünfte, die gesetzlichen Restriktionen unterlägen, da der Berufsdetektiv im Interesse des Auftraggebers tätig sei. Der Gesetzgeber habe in der GewO den Berufsdetektiven nicht Befugnisse wie jeder Privatperson zugemessen, so dass das "berechtigte Geheimhaltungsinteresse" des Beschwerdeführers schwerer wiege als das von der belangten Behörde angenommene "berechtigte Interesse" für die Datenermittlung durch die genannte Detektei. Das von der belangten Behörde angenommene "berechtigte Interesse" müsste nach Interpretation der belangten Behörde zudem nicht einmal nachgewiesen werden, es genüge ein "Glaubhaftmachen" dadurch, dass ein Privatdetektiv eingesetzt werde.
Zudem stelle die Abfrage unter Nichtnachvollziehbarkeit des Grundes "Meldevorgang" keinen ausreichend dokumentierten Grund für eine Abfrage dar. Aus den dargelegten Gründen liege in diesem Fall ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an seinen historischen Meldedaten vor. Aus objektiver Sicht habe der Beschwerdeführer daher - wie bereits vom Gesetzgeber festgelegt - ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung dieser Daten.
Von der belangten Behörde sei auch der Sachverhalt nicht im für eine Entscheidungsfindung erforderlichen Umfang erhoben worden. Es würden Feststellungen zur genauen Datenabfrage fehlen, insbesondere seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, warum die genannte Bedienstete als Organwalterin der mitbeteiligten Partei in Vollziehung des Meldegesetzes insgesamt vier Mal (dreimal mit falscher Schreibweise) am 14.02.2014 konkret historische Meldedaten des Beschwerdeführers abgefragt habe und wie von der genannten Bediensteten abgefragten historischen Meldedaten des Beschwerdeführers über den genannten Berufsdetektiv in den Bericht der genannten Detektei Eingang gefunden hätten. Dabei habe es die belangte Behörde unterlassen, die EDV-mäßig dokumentierten Abfragen, insbesondere welche Datenarten konkret übermittelt worden seien, und den konkreten Abfragegrund, der im Antragsformular zu vermerken sei, beim BMI einzuholen. Zudem habe die Behörde in Verkennung der Rechtslage keine bzw. nur unzureichende Feststellungen getroffen.
Da die historischen Meldedaten des Beschwerdeführers ohne gesetzliche Grundlage an den Detektiv der genannten Detektei übermittelt worden seien, sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Datenschutz verletzt worden. Der Bescheid der belangten Behörde sei mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet.
Es liege auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. Aktenmäßig seien vier Versuche der genannten Bediensteten dokumentiert, die Meldedaten des Beschwerdeführers abzufragen, wobei drei ihrer Versuche mit einer unrichtigen Schreibweise des Namens erfolgt seien. Dokumentiert sei auch, dass die Bedienstete angegeben habe, dass ihr bewusst sei, dass historische Meldedaten nur für Meldebestätigungen und nicht für Meldeanfragen von ihr herangezogen werden dürften. Ferner ergebe sich aus dem Akteninhalt, dass der Berufsdetektiv bereits in Wien eine Meldeauskunft über den Beschwerdeführer eingeholt habe. Diese sei korrekt über die aktuellen Meldedaten erteilt worden. Der Grund für die weitere Abfrage durch die Bedienstete als Organwalterin der mitbeteiligten Partei könne daher nur in der Gewinnung der historischen Meldedaten des Beschwerdeführers liegen. Sowohl die mehrfachen Versuche als auch die Aussagen der Bediensteten und das Verhalten des genannten Berufsdetektivs stünden mit der Feststellung der belangten Behörde, dass die mitbeteiligte Partei - wenn auch nur irrtümlich - eine historische Abfrage zur Person des Beschwerdeführers getätigt habe, in gänzlichem Widerspruch zum Akteninhalt, da die Abfrage der historischen Meldedaten des Beschwerdeführers von der Bediensteten über konkrete Veranlassung durch den genannten Berufsdetektiv offenkundig vorsätzlich erfolgt sei, zumal der Inhaber der Detektei angegeben habe, dass es üblich sei, bei den Gemeindeämtern historische Daten einzuholen. Das belaste den angefochtenen Bescheid mit Aktenwidrigkeit.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt amtswegig zu erheben, obwohl sie dazu gemäß den §§ 37 ff AVG verpflichtet gewesen wäre. Hier sei - wie bereits oben dargestellt - insbesondere zu monieren, dass die offenkundig vom BMI an die Staatsanwaltschaft XXXX nur unzulänglich übermittelten TPA-Protokolle nicht von Amts wegen beigeschafft worden seien, da aus den vollständigen Protokollen sowohl der Abfragegrund als auch der Umfang der Abfrage ersichtlich sei.
Es sei auch unterlassen worden, einen (namentlich genannten) Bediensteten des BMI zu vernehmen. Insbesondere werde der Zeuge zu befragen sein, ob er, wie im AVG vorgesehen, über diese Auskunft und deren genauen Inhalt einen Aktenvermerk angefertigt habe.
Weiters sei es unterlassen worden, den Amtsleiter und den Bürgermeister der mitbeteiligten Partei mit der mutmaßlich unrichtigen Aussage der Bediensteten zu konfrontieren, dass es keine Belege für die Erteilung von Meldeauskunft gebe.
Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Bedienstete über konkrete Veranlassung des genannten Berufsdetektivs für die Detektei des H. die historischen Meldedaten des Beschwerdeführers ohne eine entsprechende Grundlage abgefragt habe. Der Sachverhalt sei daher in einem wesentlichen Grund ergänzungsbedürftig geblieben.
Aus den dargelegten Gründen richte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge, 1. eine mündliche Verhandlung unter Ladung von (namentlich genannten) Zeugen durchzuführen, die ausdrücklich beantragt würden, und 2. in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass er durch die Weitergabe der historischen Meldedaten durch die (namentlich genannte) Bedienstete in seinem Recht auf Datenschutz verletzt worden sei, in eventu 3. den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
11. Mit Schreiben vom 22.12.2014 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde unter Anschluss einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht (dort einlangend am 29.12.2014) vorgelegt, wobei sie an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge stellte, 1. in der Sache selbst zu entscheiden, da der maßgebliche Sachverhalt feststehe, und 2. die Beschwerde abzuweisen.
In ihrer Stellungnahme führte die belangte Behörde zur vorgebrachten Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides aus, dass sich eine Einschränkung auf Zweitwohnsitze aus dem Wortlaut der §§ 1 Abs. 6 und 16 Abs. 1 MeldeG nicht ergebe. Auch der zitierte Bescheid der DSK vom 07.09.2006 enthalte keine derartigen Ausführungen. Ebenso enthielten die Erläuterungen zur betreffenden Novelle des Meldegesetzes dazu keine näheren Anhaltspunkte. Nach Ansicht der belangten Behörde umfasse der Begriff "gemeldete Wohnsitze" nicht nur solche Wohnsitze, die aktuell als Haupt- bzw. Nebenwohnsitz eines Menschen im ZMR aufschienen, sondern auch solche, an denen ein Mensch in der Vergangenheit gemeldet gewesen sei. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, ehemalige Wohnsitze von diesem Begriff auszunehmen, so hätte er dies wohl in ähnlich deutlicher Weise wie in § 18 Abs. 1 erster Satz MeldeG (arg "angemeldet ist") zum Ausdruck gebracht. Das berechtigte Interesse habe die belangte Behörde - aufgrund des gerichtlich anhängigen mietrechtlichen Kündigungsverfahrens - im Ergebnis als gegeben angesehen.
Zu den geltend gemachten fehlenden Feststellungen führte die belangte Behörde aus, dass sie den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es zu einer historischen Abfrage gekommen sei, gefolgt sei, weshalb auf die Frage der vier Abfrageversuche nicht mehr einzugehen gewesen sei. Die Abfrageprotokolle seien einerseits vom Beschwerdeführer selbst vorgelegt worden, andererseits auch im (von der belangten Behörde beigeschafften) Strafakt der Staatsanwaltschaft XXXX aufgelegen.
Zur vorgebrachten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führte die belangte Behörde aus, dass der innere Tatvorsatz der Bediensteten von der belangten Behörde in einem Verfahren nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 nicht zu prüfen sei. Diese Fragen seien vielmehr Gegenstand des Strafverfahrens gewesen, welches jedoch eingestellt worden sei.
Zur Unterlassung der amtswegigen Sachverhaltsermittlung führte die belangte Behörde aus, dass sie zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes den Strafakt der Staatsanwaltschaft XXXX beigeschafft habe. Es bestünde kein Grund zur Annahme, dass die vom BMI an die Staatsanwaltschaft XXXX übermittelten Protokolldaten unvollständig gewesen seien bzw. seien diese auch selbst vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12.08.2014 in Vorlage gebracht worden. Soweit die unterlassene Einvernahme des (namentlich genannten) Bediensteten des BMI sowie des Amtsleiters und des Bürgermeisters von XXXX gerügt werde, sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei deren Einvernahme hätte kommen sollen, zumal die Tatsache der historischen Abfrage - entgegen dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei - festgestellt worden sei. Soweit es den (namentlich genannten) Bediensteten des BMI betreffe, so habe dieser gegenüber dem Leiter der Detektei lediglich eine Rechtsmeinung vertreten, die die belangte Behörde jedoch nicht binden könne.
Für die belangte Behörde sei es auch nicht ersichtlich gewesen, welchen Beitrag eine Einvernahme dieser Personen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Wahrheitsfindung leisten könnte. Die belangte Behörde vertrete daher die Ansicht, dass eine mündliche Verhandlung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. VwGVG entfallen könne.
12. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schriftsatz vom 30.12.2014 die Beschwerde und die dazu ergangene Stellungnahme der belangten Behörde an die mitbeteiligte Partei und die Stellungnahme der belangten Behörde an den Beschwerdeführer.
13. Mit Schreiben vom 21.01.2015 gab die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme ab, in der mitgeteilt wurde, dass W. im Jahre 2004 die Leitung des Meldeamtes übernommen habe. Weiters wurde auf die bereits an die belangte Behörde abgegebenen Stellungnahmen verwiesen, in welchen dargelegt worden sei, dass die zuständige Bedienstete keine historischen ZMR-Daten betreffend den Beschwerdeführer an den genannten Berufsdetektiv weitergegeben habe, und dies auch im Strafverfahren nicht festgestellt worden sei. Aus den Unterlagen der zuständigen Staatsanwaltschaft gehe klar hervor, dass zwar die Abfrage des historischen Datensatzes im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden habe können, aber deren Weitergabe nicht nachgewiesen worden sei. Die mitbeteiligte Partei bestreite hiermit ausdrücklich die unter Punkt C. zweiter Absatz des angefochtenen Bescheides getroffene Sachverhaltsfeststellung, wonach die mitbeteiligte Partei eine Abfrage zu den aktuellen und ehemaligen Haupt- und Nebenwohnsitzen des Beschwerdeführers getätigt habe und diese dem (namentlich genannten) Detektiv mitgeteilt habe. Dem Beschwerdeführer, der bei der konkreten Meldeabfrage nicht anwesend gewesen sei, sei die Beurteilung der Situation vor Ort nicht möglich gewesen. Es sei befremdlich, dass aus der Absicht zur Einholung einer rechtmäßigen Meldeauskunft hinsichtlich des aktuellen Wohnsitzes der gemeldeten Person automatisch auf die weitere Absicht zur Einholung einer Auskunft hinsichtlich historischer Meldedaten zu dieser Person geschlossen werde, wenn dies der Antragsteller selbst nicht vorbringe. Aus dem gesamten - der mitbeteiligten Partei vorliegenden - Akteninhalt sei lediglich ersichtlich, dass im zivilrechtlichen Verfahren historische Meldedaten vorgebracht worden seien, die abfragenden Stellen sowie de facto die unbekannte Datenherkunft. Es sei jedoch nicht die Absicht des Berufsdetektives nach Erhalt von historischen Meldedaten zum Beschwerdeführer anlässlich seiner Abfrage am 14.02.2014 bei der mitbeteiligten Partei entnehmbar. Lediglich die Äußerung des Inhabers des Detektivbüros, wonach seiner Ansicht nach "grundsätzlich bei niederösterreichischen Gemeindeämtern historische ZMR-Daten leichter erhältlich" seien, sei im Strafakt ersichtlich.
Auch irritiere der Rückschluss von möglicher bloßer Abfrage historischer Meldedaten auf eine Weitergabe. Es sei richtig, dass seitens der Bediensteten die Abfrage der historischen Daten an sich nicht ausgeschlossen werden habe können, da es sich systembedingt um eine bloße "Hakerlsetzung" handle. Jedoch sei von ihr mehrfach ausdrücklich ausgesagt worden, dass sie im vorliegenden Fall allfällige einzusehenden historischer Meldedaten jedenfalls nicht weitergegeben habe, weil dies eben ihrer Ansicht nach nicht erlaubt sei. Aus diesem Grund habe sie sogar ihren Schreibtisch vor einiger Zeit anders gestellt, um ein allenfalls unbemerktes Einsehen von abfragenden Personen zu verhindern.
Auch sei auf einen Widerspruch zwischen der angeführten Beweiswürdigung zur festgestellten Abfrage historischer Daten sowie den Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung zu verweisen. Auf Seite 6 des in Beschwerde gezogenen Bescheides gebe die belangte Behörde selbst zu bedenken, dass das berechtigte Interesse des Auskunftswerber von der Bediensteten nicht überprüft worden sei und könne dies eben auch in der unbeabsichtigten historischen Abfrage begründet sein. Damit werde eben das Vorbringen der mitbeteiligten Partei doch aufgegriffen und impliziere nach Ansicht der mitbeteiligten Partei die bloße "Unabsichtlichkeit" einer Abfrage im ZMR schon üblicherweise eine Geheimhaltung der dabei erlangten Information. Weiters wäre im Fall des Antrages auf Erhalt von historischen Daten unter Verweis auf die berufliche Tätigkeit zum Nachweis des berechtigten Interesses jedenfalls aber auch eine weitergehende juristische Prüfung erfolgt, zumal die mitbeteiligte Partei über eine Verwaltungsjuristin verfüge. Demzufolge werde von der mitbeteiligten Partei das Unterlassen von amtswegigen Sachverhaltsermittlungen durch die belangte Behörde sowie in weiterer Folge unrichtige Beweiswürdigung vorgebracht.
Sie beantrage daher 1. eine mündliche Verhandlung unter Ladung der (namentlich genannten) Bediensteten der mitbeteiligten Partei; 2. in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass keine Weitergabe von historischen Meldedaten durch die Bedienstete an den Berufsdetektiv erfolgt sei und demnach die Beschwerde abzuweisen sei, in eventu 3. den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides - nach Vornahme ergänzender Sachverhaltsermittlungen, insbesondere durch Einvernahme der (namentlich genannten) Bediensteten - zurückzuverweisen. Diese Stellungnahme wurde vom Bundesverwaltungsgericht den anderen Parteien zur Kenntnisnahme übermittelt.
14. Mit Schriftsätzen vom 13.01.2015 bzw. 26.01.2015, urgiert am 30.03.2015, wurde vom Bundesverwaltungsgericht der Bezug habende Strafakt von der Staatsanwaltschaft XXXX bzw. vom Landesgericht XXXX angefordert. Am 27.04.2015 langte der Strafakt beim Bundesverwaltungsgericht ein und die wesentlichen Aktenteile wurden in Kopie zum Akt genommen. Der Strafakt wurde mit Schreiben vom 29.06.2015 rückgemittelt.
15. Mit Schreiben vom 28.08.2015 wurde das Bundesministerium für Inneres (BMI) um Übermittlung sämtlicher Protokollauswertungen aus dem ZMR bezüglich der Abfragen zum Beschwerdeführer gebeten, die im Zeitraum vom 28.01.2014 bis zum 22.02.2014 getätigt worden seien. Weiters wurde um Übermittlung allfälliger Erlässe, Rundschreiben bzw. Rechtsauskünfte gebeten, die seitens des BMI zu § 16 Abs. 1 Meldegesetz (vor der Novelle BGBl. I Nr. 52/2015) bzw. § 18 Abs. 1B MeldeG (geltende Fassung) bzw. auch zur speziellen Vorgangsweise bezüglich einer allfälligen Übermittlung von (insbesondere historischen) Meldedaten an Dritte (insbesondere Berufsdetektive) ergangen seien. Die erbetenen Unterlagen wurden mit Schreiben vom 14.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
16. Am 22.09.2015 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten.
In der Verhandlung ergänzte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinen Antrag insofern, als der Antrag zu Punkt 2 der Beschwerde wie folgt zu lauten habe: "... gemäß Art. 130 Absatz 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass sich durch die Weitergabe der historischen Meldedaten durch Frau XXXX als Zugriffsberechtigte der abfrageberechtigten Stelle Gemeinde XXXX sowie durch die materiell nicht gegebene Dokumentation durch die Zugriffsberechtigte XXXX, zu welchem Zweck die abgefragten Meldedaten verwendet worden sind und an wen sie übermittelt worden sind, in meinem Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden bin, in eventu...".
Die als Zeugin vernommene W. verneinte zunächst die Frage, dass ein Detektiv bei ihr eine historische Abfrage mit dem Namen des Beschwerdeführers verlangt habe, räumte jedoch auf Befragung ein, dass sie nicht ausschließen könne, dass das Hakerl für eine historische Abfrage gesetzt gewesen sei und gab zu, dass sie sich nicht mehr erinnern könne. Sie habe an den Detektiv aber nur den aktuellen Wohnsitz weitergegeben. Der Detektiv habe nur eine mündliche Anfrage gestellt. Er habe ihr den Detektivausweis gezeigt und einen Fall zu bearbeiten gehabt. Mehr habe er nicht gesagt. Darüber habe sie keine Dokumentation angefertigt, da sie gelernt habe, dass mündliche Anfragen nicht dokumentiert werden müssten. Die anfragende Person müsse einen Ausweis mitbringen und auch die Daten angeben. Die Dokumentationsverpflichtung aus der Meldegesetz-Durchführungsverordnung sei ihr nicht bekannt gewesen. Inzwischen lege sie aber eine interne Dokumentation an, um sich abzusichern. Auf die Frage, warum sie mehrmals den Beschwerdeführer abgefragt habe, hatte sie keine Erklärung. Es habe sich um einen extrem stressigen Tag gehandelt. Deswegen scheine auch der systemmäßig vorgegebene Grund "Meldevorgang" auf und sei von ihr kein anderer Grund für die Abfrage angegeben worden. Historische Meldedaten würden nur fallweise benötigt. Auf die Frage, warum sie eine "Kurzauskunft" durchgeführt habe, antwortete die Zeugin, dass sie dies nicht beeinflussen könne. Wenn man Namen und Geburtsdatum eingebe, erscheine diese Maske. Ihr Büro sei so gestaltet, dass die Partei vis-a-vis von ihr sitzen müsse und nicht die Möglichkeit habe, auf den Bildschirm zu sehen.
Die mitbeteiligte Partei führte aus, dass es bei rechtlichen Unklarheiten üblich sei, dass eine rechtskundige Kollegin gefragt werde.
S. sagte aus, dass er den Auftrag zur Ermittlung einer historischen ZMR-Auskunft gehabt habe. Sie hätten vom BMI "grünes Licht" gehabt, bei einem berechtigten Interesse auch über andere Wohnsitze Auskunft zu erhalten. Auf die Frage an den Zeugen, wie er zu den im Bericht des Detektivbüros aufgelisteten historischen Wohnsitzen des Beschwerdeführers gekommen sei, gab dieser an, er habe sie von der mitbeteiligten Partei bekommen, nachdem er seinen Ausweis gezeigt und gesagt habe, dass er eine ZMR-Abfrage mit den bisherigen Wohnsitzen des Beschwerdeführers benötige. Er habe gesagt, dass es um Mietrecht gehe. Auf Vorhalt, dass W. von "einem Fall" gesprochen habe, meinte er, vielleicht habe er nur gesagt, dass es um einen Fall gehe. Auf Befragen führte er aus, er habe die Abfragen in Wien nicht getätigt, das könne nur ein Mitarbeiter des Büros gewesen sein. Auf Vorhalt, dass er sich beim BAK offenbar nicht so sicher gewesen sei, welche Daten er bekommen habe, meinte der Detektiv, dass er sich nicht mehr hundertprozentig erinnern könne, welche konkreten Daten er bekommen habe. Er sei in der Annahme gewesen, dass er die Daten bei der mitbeteiligten Partei erhalten habe. Er sei an diesem Tag nur dort und nicht woanders gewesen, darum gehe er davon aus, dass er diese Informationen an diesem Tag erhalten habe. Darüber habe er sich schriftliche Aufzeichnungen gemacht und diese an das Büro übermittelt. Die Informationen würden nicht mehr aufliegen, weil sie in den Shredder geworfen würden. Er schreibe einen Rohbericht über seine Erhebungen, dann gebe er diesen an das Büro weiter, dort werde dann der Bericht für die Auftraggeber erstellt und seine Aufzeichnungen würden vernichtet. Bei der damaligen Angelegenheit sei es um einen Mietrechtseintritt des Beschwerdeführers gegangen, in der Regel beziehe er historische Meldedaten von Gemeindeämtern. Auf die Frage, ob Daten aus einer nichtamtlichen Quelle stammen könnten, führte der Zeuge aus, dass er glaube, dass sie aus einer amtlichen Quelle stammen. Wenn dies im Bericht so stehe, könne man davon ausgehen, dass es sich um eine amtliche Quelle handle.
Die belangte Behörde führte zur Frage, warum sie davon ausgegangen sei, dass es sich um eine historische Datenabfrage gehandelt habe, aus, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Vater umfangreiche Unterlagen vorgelegt hätten. Darunter befinde sich auch ein Amtsvermerk eines Bediensteten des BMI zur Kurzauskunft, in der angegeben gewesen sei, dass es sich um Darstellungen einer Übersicht handle, daraus jedoch keine Rückschlüsse auf den Umfang der getätigten Anfragen gezogen werden könnten. Was die Anfragen bei der MA 62 betreffe, so sei dies vom Beschwerdeführer so dargestellt worden, dass diese Anfragen berechtigt gewesen seien. Daher sei vom Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei als Beschwerdegegner angegeben worden und auch in keine andere Richtung ermittelt worden.
17. Mit Schreiben vom 23.09.2015 teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass es sich hinsichtlich des verwendeten Programmes für ZMR-Anfragen um einen direkten Zugriff auf die ZMR-Datenbank des BMI handle. Es sei auch mit der vom Rechtsvertreter beantragten Zeugin, die sich im selben Zimmer wie die Leiterin des Meldeamtes befunden habe, Rücksprache gehalten worden. Diese sei zwar im Büro anwesend gewesen, jedoch sei ihr weder der Detektiv noch dessen Meldeanfrage erinnerlich. Weiters wurden noch Schulungsunterlagen zum Melderecht, die an W. ausgehändigt worden seien, vorgelegt.
18. Am 20.10.2015 wurde die Verhandlung fortgesetzt, jedoch mangels Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit vertagt.
19. Am 27.10.2016 wurde die Verhandlung fortgesetzt. In dieser Verhandlung wurden zwei Bedienstete des BMI als Zeugen befragt, die Auskunft zu den Protokollauswertungen und zur Funktionsweise des ZMR gaben. Dazu führten sie aus, dass in der Protokollauswertung selbst (lediglich) gezeigt werde, dass eine Anfrage stattgefunden habe. In den Protokollen werde auch gezeigt, welche Suchargumente verwendet worden seien, die Protokollausfertigungen beim ZMR beinhalteten das Personale bzw. allfällige Adressdaten. Aus den Anfragen könne man nicht ableiten, ob es sich um eine Anfrage von historischen oder nicht historischen Daten handle. Die Protokolldaten vom Februar 2014 seien noch vorhanden. Die technischen Verbindungsdaten in den Logs stünden jedoch nicht mehr zur Verfügung. Auf die Frage, ob die Zeugen überhaupt nicht nachvollziehen könnten, ob eine historische Abfrage getätigt worden sei oder nicht, antwortete ein Zeuge, dass unter Umständen die Möglichkeit bestehe, in den Protokolldatensätzen noch etwas tiefer zu forschen. Es sei aber nicht gewährleistet, ob diesbezügliche Informationen gefunden würden.
Im ZMR könne man durch Voreinstellung der Option "Daten" auch über die Historie suchen. Die Personen- und Adressdaten, die für diese Suche verwendet würden, würden nicht nur in aktuellen Datensätzen zur Anwendung gebracht, sondern würden in der kompletten Historie der Personen- und Adressdaten gesucht. Diese reiche inzwischen bis 01.03.2002 zurück. Es sei eine Option, ein bestimmtes Hakerl zu setzen. Wenn es zu einem Nichttreffer komme, werde automatisiert im System nochmals nach der Historie gesucht. Die Frage, ob es unter Umständen vorkomme, dass aus Praktikabilitätsgründen Nutzer von vornherein die historischen Daten anklicken, weil es praktischer und schneller gehe, wurde von Zeugen bejaht. In einer kleinen Gemeinde sei die Wahrscheinlichkeit, dass die automatische historische Suche verwendet werde, größer als vergleichsweise beim Magistrat der Stadt Wien, sonst wäre die Liste zu lang. Aus den Logdaten, die nach 60 Tagen gelöscht werden, hätte man genau erkennen können, welche konkrete Anfrage im ZMR durchgeführt worden sei. Es gebe eine Spezifikation, die festschreibe, was in einem Protokoll aus datenschutzrechtlicher Sicht festzuhalten sei, und eine Spezifikation, was im technischen Teil festzuhalten sei. Im technischen Teil hätten die datenschutzrechtlichen Protokollerfordernisse "nichts zu suchen". Auf die technischen Log-Files könnten Techniker zugreifen, die mit dem jeweiligen Applikationen betraut seien. Eine Analyse des Datensatzes hätte ergeben können, ob das Häkchen gesetzt gewesen sei oder nicht. Auf die Frage, ob er weitere Recherchen anstellen könne, um vielleicht doch noch feststellen zu können, ob eine historische Anfrage stattgefunden habe, antwortete ein Zeuge, dass es auf die Größe des Protokolldatensatzes ankomme. Der zuständige Senat erteilte den Auftrag, diese Nachforschungen zu tätigen und das Ergebnis dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Weiters gab der Rechtsvertreter seine Zustimmung für eine Echtanfrage zu seiner Person und gab dazu seine dafür notwendigen personenbezogenen Daten bekannt. Er ersuchte die Bediensteten des BMI, eine Echtabfrage durchzuführen und dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen, und zwar jeweils mit gesetztem und ohne gesetztes Hakerl.
Die als Zeugin einvernommene Kollegin der W. gab an, sich an keinen Detektiv erinnern zu können. Sie bekomme nicht zwangsläufig mit, wenn die Kollegin etwas bespreche. Möglicherweise sei auch schon jemand im Rahmen des Parteienverkehrs bei der Zeugin gewesen. Bei ihr habe noch nie ein Detektiv vorgesprochen, sie würde ihm auch nur aktuelle Datensätze geben. Die Kollegin habe sie informiert, dass man jetzt nicht mehr unabsichtlich das Hakerl belassen könne. Zum damaligen Zeitpunkt habe man noch unbeabsichtigt das Hakerl gesetzt haben können.
Der Leiter der Detektei sagte im Rahmen seiner Befragung aus, dass es im gegenständlichen Fall um einen Eintritt ins Mietrecht durch den Sohn der Familie gegangen sei. Er habe zu ermitteln gehabt, ob die Eintrittsvoraussetzungen vorlägen. Er habe seinen Mitarbeiter ausdrücklich beauftragt, historische Daten bei einer Gemeinde zu besorgen. Die Auflistung der historischen Wohnsitze stamme von der Gemeinde, bei der der Mitarbeiter vorstellig geworden sei, im konkreten Fall von der mitbeteiligten Partei. Er habe keine Aufzeichnungen, die über das hinausgingen, was er dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Auskunftsbegehrens nach dem DSG 2000 gegeben habe. Er habe von keinem anderen Gemeindeamt als dem der mitbeteiligten Partei gehört. Er habe eine Bestimmung im Meldegesetz gefunden, die es bei Vorliegen eines berechtigten Interesses eines Dritten diesem ermögliche, Abfragen auch über andere Meldedaten als die aktuellen zu verlangen. Er habe sich beim BMI erkundigt, und der zuständige Beamte habe diese Rechtsauslegung für denkmöglich gehalten. Nach der Novelle des Meldegesetzes habe es bei der Beauskunftung mehr Schwierigkeiten als vorher gegeben, worauf sie wieder beim BMI vorstellig geworden seien. Aufgrund dessen sei in einem Erlass des BMI geregelt worden, dass Detektiven Meldeauskünfte zu geben sind. Zur Dokumentation würden sie ihre Vorgangszahl angeben. Normalerweise werde aufgrund der Datenbankabfragen bei anderen Personen ermittelt, ob die betroffene Person dort gewohnt habe oder nicht. Der Zeuge kündigte an nachzusehen, ob er über eine Rechnung des Gemeindeamtes verfüge. Auf Nachfrage meinte er, normalerweise werde zur Erlangung historischer Meldedaten nicht nach Wien gegangen, weil dort eine andere Rechtsmeinung vertreten werde und historische Daten nicht herausgegeben würden.
Auf Frage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers führte der Zeuge aus, dass es seine Aufgabe gewesen sei, seinen Auftraggeber im Hinblick auf allenfalls auf ihn zukommende Verfahren bestmöglich abzusichern. Dazu sei es auch notwendig gewesen festzustellen, ob etwa vor 20 Jahren bereits ein Eintrittsrecht bestanden hätte. Der Rechtsvertreter stellte die Frage, ob durch diese Auftragserteilung mehr Daten erhoben worden seien als für das Gerichtsverfahren eigentlich erforderlich gewesen bzw. vor Gericht verwendet worden seien. Dazu führte der Zeuge aus, dass er seine Erhebungen nicht durchführte, nachdem Klage erhoben worden sei, sondern bereits davor.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte abschließend aus, dass der Berufsdetektiv seinen Mitarbeiter ausgesendet habe, um historische Meldedaten einzuholen. Es seien zu diesem Zeitpunkt nur Meldeabfragen bei der mitbeteiligten Partei dokumentiert. Laut Aussagen der Vertreter des BMI wären Abfragen bei anderen Meldeämtern dokumentiert, wenn dies der Fall gewesen wäre.
Die mitbeteiligte Partei führte aus, dass bei ihr intern keine rechtliche Prüfung hinsichtlich eines berechtigten Interesses bei der Herausgabe historischer Daten erfolgt sei. Es gebe aber die ausdrückliche interne Regelung, dass bei auftretenden Rechtsfragen die Juristin zu kontaktieren sei.
19. Mit E-Mail vom 27.10.2016 teilte der Leiter der Detektei mit, dass er keine im Fall zuordenbare Rechnung des Meldeamtes finden habe können.
20. Mit E-Mail vom 04.11.2016 führte der mit den Nachforschungen beauftragte Zeuge nochmals den Unterschied zwischen Logs und Protokollen aus und teilte mit, dass das BMI die Erkenntnisse des gegenständlichen Verfahrens zum Anlass genommen habe, ein Redesign der datenschutzrechtlichen Protokollierung des Zentralen Melderegisters vorzunehmen und in Hinkunft die Entscheidungen, ob "historisch" oder "formalisiert" angefragt worden sei, entsprechend in den Protokolldaten festzuhalten. Diese Informationen würden mithin für alle ab dem Zeitpunkt des Redesigns durchgeführten Verarbeitungsvorgänge für die Dauer von drei Jahren nachvollziehbar sein.
Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts wurde von diesem Zeugen mitgeteilt, dass eine "tiefere Nachforschung" ergeben habe, dass anhand der derzeitigen datenschutzrechtlichen Protokollierung der Anwendung ZMR nicht nachvollziehbar sei, ob im Zuge der Anfrage eine historische Anfrage stattgefunden habe oder nicht. Die Nachforschung zeige, dass diese "Auffüllung des Protokolldatensatzes mit maximal den ersten 1000 Stellen des tatsächlichen Requests" keinerlei Daten beinhalteten, die nicht auch schon im datenschutzrechtlichen Protokoll enthalten wären, weil die diesbezüglichen Informationen erst weiter "hinten" (also nach 1000 Stellen) hypothetisch kämen, der Datensatz jedoch vorher aufgrund der "1000er-Regel" abgeschnitten sei. Das BMI habe daher einen internen Verbesserungsauftrag erteilt, um die Nachvollziehbarkeit der historischen Anfragen pro futuro gewährleisten zu können. In der Anlage wurden weiters Dateien und Bildschirmkopien mit den Anfragedaten des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers übermittelt. Die in der Beilage ersichtliche Word-Datei beinhalte überdies das "Druckergebnis der datenschutzrechtlichen Protokollierung" zur Anfrage betreffend den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers.
21. Die genannten E-Mails wurden den Parteien zugestellt, die keine Stellungnahme dazu abgaben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 14.02.2014 in der Früh suchte der Berufsdetektiv S., ein Bediensteter der Detektei H., das Gemeindeamt der mitbeteiligten Partei auf und ersuchte W. unter Angabe des Vor- und Nachnamens sowie des Geburtsdatums des Beschwerdeführers um Auskunft aus dem ZMR zur Person des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang wies er sich mit einem Detektivausweis aus und gab an, die Daten für einen anhängigen Fall zu benötigen. W. tätigte in weiterer Folge drei Abfragen unter Angabe des Namens und des Geburtsdatums des Beschwerdeführers, und zwar um 07:49:33 Uhr, um 07:53:37 Uhr (mit einem Schreibfehler des Vornamens, weshalb es in diesem Fall keinen Treffer gab), und um 07:53:43 Uhr. Bei den zwei Abfragen unter der richtigen Namensschreibweise gab es Treffer. Im Rahmen dieser Abfragen wurden von W. historische Daten des Beschwerdeführers (also auch frühere Wohnsitze des Beschwerdeführers) abgefragt und dem Bediensteten der Detektei mitgeteilt.
Aus dem der Beschwerde an die belangte Behörde beigelegten "Bericht 1 zu Vorgang 03496" vom 07.03.2014 der Detektei H. sind unter der Überschrift "Meldedaten (amtliche Quelle)" (Hervorhebung durch das Bundesverwaltungsgericht, Anm.) die Haupt- und Nebenwohnsitze des Beschwerdeführers seit 1988 aufgelistet.
Der Bericht der Detektei H. vom 07.03.2014 wurde als Beweismittel in einem anhängigen mietrechtlichen Kündigungsstreit zwischen der XXXX als klagende Partei und dem Vater des Beschwerdeführers als beklagte Partei vor dem BG XXXX von der XXXX in Vorlage gebracht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insbesondere aus den Niederschriften über die mündliche Verhandlung. Zunächst ist aus den vorgelegten Akten ersichtlich, dass W. bei ihrer Befragung vor dem BAK nicht ausschließen konnte, dass sie eine historische Abfrage getätigt habe. Wenngleich von unter Wahrheitspflicht befragten Experten aus dem Bereich des BMI nicht mehr nachvollzogen werden konnte, ob im konkreten Fall eine historische Abfrage getätigt wurde oder nicht, stellten sowohl S. als auch H. im Rahmen ihrer Zeugenbefragung glaubhaft dar, dass S. den Auftrag gehabt hätte, historische Daten über den Beschwerdeführer bei einem Gemeindeamt zu erfragen und dass er das Gemeindeamt der mitbeteiligten Partei aufgesucht hat. Auch die Tatsache, dass W. nach einigen Minuten (noch dazu, nachdem sie inzwischen zu anderen Personen Anfragen getätigt hatte) weitere Abfragen zum Beschwerdeführer tätigte (die sie im Nachhinein nicht mehr erklären konnte), lässt darauf schließen, dass es Nachfragen des S. gegeben hat und W. ihm letztlich die verlangten Informationen zukommen ließ.
Auch aus dem von der Detektei verfassten Bericht, der auf "amtliche Quellen" verweist, lässt sich im Zusammenhang mit der Tatsache, dass im fraglichen Zeitraum an keinen anderen Gemeindeämtern Abfragen zum Beschwerdeführer getätigt wurden, schließen, dass die gegenständliche Abfrage und Übermittlung der Daten an S. durch die mitbeteiligte Partei stattgefunden hat. Wie W. selbst ausführte, hatte sie einen stressigen Tag und war daran interessiert, sich nicht zu lange mit den Anfragen der Parteien aufzuhalten. Auch führte sie in der mündlichen Verhandlung am 22.09.2015 aus, dass sie in der Früh immer die Wegzüge aus der Gemeinde bearbeite und daher nicht auszuschließen sei, dass das Hakerl für historische Abfragen gesetzt war. Es ist daher durchaus plausibel, dass sie unter Setzung des "Hakerls" ihre Abfragen tätigte und dem Detektiv schließlich die Informationen gab, nach denen er fragte. Dazu passt auch die Aussage eines als Zeugen einvernommenen Bediensteten des BMI, dass aus Praktikabilitätsgründen Nutzer an kleineren Gemeindeämtern von vornherein die historische Datenabfrage anklicken, weil es praktischer und schneller gehe.
Im Übrigen ist aus den vorgelegten Schulungsunterlagen nicht ersichtlich, dass die Frage der Weitergabe von historischen Daten an Dritte bei Vorliegen eines berechtigten Interesses besonders thematisiert worden ist, sodass W. in der Abfrage bzw. Weitergabe der abgefragten Daten nicht zwingend ein Rechtsproblem sehen musste, mit dem sie die Verwaltungsjuristin der mitbeteiligten Partei befassen müsste.
Davon abgesehen wird bereits aufgrund der Tatsache, dass sich W. bei der ersten Erkundigung des BAK zunächst nicht einmal an den anfragenden Detektiv erinnern konnte und erst im Nachhinein per E-Mail mitteilte, dass sie sich nun doch erinnern könne, dass ein Detektiv bei ihr außerhalb der Parteizeiten vorgesprochen habe (dies ergibt sich aus dem Zwischenbericht des BAK vom 11.08.2014), ersichtlich, dass ihre Erinnerung an den damaligen Tag - möglicherweise aufgrund des von ihr erwähnten Stresses - getrübt ist und sie sich daher auch nicht mehr daran erinnern kann, welche konkreten Daten sie abgefragt und an den Detektiv weitergegeben hat. Aus der Tatsache, dass der Berufsdetektei keine Rechnung der mitbeteiligten Partei vorliegt, ist schon deshalb nichts zu gewinnen, weil eine Inrechnungstellung der Abfrage von W. gar nicht behauptet wurde, sondern sie (bereits in ihrer Befragung vor dem BAK) aussagte, dass mündliche Anfragen nicht zu vergebühren sind. Auch wurde nach Aussage der W. von einer Dokumentation der Abfragevorgänge (gänzlich) abgesehen und ist auch in diesem Zusammenhang davon auszugehen, dass keine entsprechende Rechnung ausgestellt wurde.
Ob die Abfrage bei der MA 62 ebenfalls von der genannten Berufsdetektei in Auftrag gegeben wurde, konnte nicht erwiesen werden. Entgegen der Angabe des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an die belangte Behörde sagte S. im Gerichtsverfahren aus, dass er nicht bei der MA 62 vorgesprochen habe; auch H. merkte an, dass es bei seiner Detektei unüblich sei, bei der MA 62 Abfragen zu begehren, da man dort keine historischen Daten erhalten würde. Die Frage, ob die Detektei H. oder jemand anderer dort eine derartige Abfrage begehrt habe, kann aber dahingestellt bleiben, da sowohl aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers als auch der einvernommenen Zeugen S. und H. davon auszugehen ist, dass die Detektei H. von dort jedenfalls keine historischen Daten erhalten hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 39 Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchteil A) Abweisung:
3.2.1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet, die auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren heranzuziehen sind:
§ 1 Abs. 1, §§ 7, 8 und § 31 Abs. 1 und 7 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF, §§ 16, 16a und 18 des Meldegesetzes 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1982 idF BGBl. I Nr. 161/2013, §§ 129, 130 der Gewerbeordnung 1994 - GewO, BGBl. Nr. 194 idgF. Darüber hinaus ist auch § 1 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 DSG 2000 hier von Relevanz.
§ 1 Abs. 1 und 2, §§7 und 8 und 31 Abs. 1, 2 und 7 DSG 2000 lauten:
"Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
[...]
Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
(2) Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn
1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und
2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, daß die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und daß die Grundsätze des § 6 eingehalten werden.
Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten
§ 8. (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder
2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder
3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder
4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.
(2) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem Grunde des Abs. 1 Z 4 insbesondere dann nicht verletzt, wenn die Verwendung der Daten
1. für einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
2. durch Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschieht oder
3. zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich ist oder
4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder
5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder
7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.
(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn
1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder
2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder
3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet oder
4. die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt.
Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 31. (1) Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2) Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
[...]
(7) Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen."
§§ 16 Abs. 1, 16a und 18 lauteten zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt:
"§ 16. (1) Das zentrale Melderegister ist insofern ein öffentliches Register, als der Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, abgefragt werden kann, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Nach- oder Familiennamen sowie zumindest ein weiteres Merkmal, wie etwa das bPK für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14 des E-Government-Gesetzes), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz, im Hinblick auf alle im ZMR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird ein bPK zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zwecks Überprüfung der Richtigkeit des bPK zur Verfügung stellen. Über andere gemeldete Wohnsitze dieses Menschen darf einem Abfragenden nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden.
Zulässigkeit des Verwendens der Daten des Zentralen Melderegisters
§ 16a. (1) Die Meldebehörden dürfen die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten gemeinsam benützen und Auskünfte daraus erteilen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat die ihm überlassenen Meldedaten weiter zu verarbeiten und deren Auswählbarkeit aus der gesamten Menge nach dem Namen der An- und Abgemeldeten vorzusehen. Hiebei bildet die Gesamtheit der Meldedaten eines bestimmten Menschen, mögen diese auch mehrere Unterkünfte betreffen, den Gesamtdatensatz.
(3) Für Zwecke der Sicherheitspolizei, Strafrechtspflege, im Katastrophenfall (§ 48a des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999) oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten auch nach anderen als in Abs. 2 genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes und den Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen eine Abfrage im Zentralen Melderegister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr ermitteln können.
Meldeauskunft
§ 18. (1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen gegen Nachweis der Identität Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist. Scheint der gesuchte Mensch nicht als angemeldet auf oder besteht in Bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: "Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor." Können die Angaben dessen, der das Verlangen gestellt hat, nicht nur einem Gemeldeten zugeordnet werden, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: "Auf Grund der Angaben zur Identität ist der Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden." Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt (§ 3 Z 3 AVG) dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt.
(1a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Meldeauskunft auch im Datenfernverkehr aus dem Zentralen Melderegister unter Verwendung der Bürgerkarte (E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) verlangt und erteilt werden. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgabe ist in der Verordnung gem. § 16a Abs. 8 festzulegen.
(2) Jeder gemeldete Mensch kann bei der Meldebehörde beantragen, daß Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist ein solches Interesse offenkundig, so kann die Auskunftssperre auch von Amts wegen verfügt oder verlängert werden. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens zwei Jahren verfügt oder verlängert werden; sie gilt während dieser Zeit auch im Falle der Abmeldung.
(2a) Für Meldungen auf Grund von Haftzetteln (Haftentlassungszetteln) besteht von Amts wegen eine Auskunftssperre.
(3) Ein Antrag auf Erlassung oder Verlängerung einer Auskunftssperre kann auch bei der Meldebehörde einer früheren meldepflichtigen Unterkunft eingebracht werden; im übrigen gilt Abs. 2.
(4) Die Auskunftssperre ist zu widerrufen, sobald sich herausstellt, daß
1. sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Verpflichtungen entziehen will oder
2. der Grund für die Erlassung der Auskunftssperre weggefallen ist.
(5) Soweit hinsichtlich eines Menschen eine Auskunftssperre besteht, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: "Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor". Eine Auskunft gemäß Abs. 1 ist in diesen Fällen zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Meldebehörde vor Erteilung der Auskunft den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Für die Erteilung einer Meldeauskunft nach Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind."
Die §§ 129 und 130 GewO lauten:
"Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
§ 129. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (§ 94 Z 62) bedarf es für
1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
7. den Schutz von Personen,
8. Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Z 2 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.
(3) Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive Berechtigten eine Legitimation mit Lichtbild auszustellen. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.
(4) Einer Gewerbeberechtigung für das Bewachungsgewerbe (§ 94 Z 62) unterliegt die Bewachung von Betrieben, Gebäuden, Anlagen, Baustellen, Grundstücken und von beweglichen Sachen sowie der Betrieb von Notrufzentralen.
(5) Zu den im Abs. 4 genannten Tätigkeiten gehören insbesondere auch folgende Tätigkeiten:
1. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs in Betrieben, in Gebäuden, auf Grundstücken und auf Verkehrswegen aller Art, insbesondere auch die Überwachung der Einhaltung der für den Personen- und Fahrzeugverkehr geltenden Rechtsvorschriften, die Fahrzeug- und Transportbegleitung, sofern es sich um den Transport gefährlicher Güter handelt, die Vornahme von Sicherheitskontrollen im Personen- und Fahrzeugverkehr, auch hinsichtlich mitgeführter oder aufgegebener Gepäck- oder Poststücke;
2. Sicherung und Regelung des Personen- und Fahrzeugverkehrs auf Baustellen, jedoch unbeschadet der Rechte der für eine Baustelle verantwortlichen Gewerbetreibenden;
3. Durchführung von Transporten von Geld und Wertgegenständen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs, soweit es für diese Tätigkeit nicht einer Gewerbeberechtigung gemäß dem Güterbeförderungsgesetz bedarf;
4. Portierdienste;
5. Ordner- und Kontrolldienste bei Veranstaltungen;
6. Betriebsfeuerwehrdienste und Betriebslöschtruppdienste.
(6) Der Gebrauch einer einheitlichen Berufskleidung bei Ausübung des Bewachungsgewerbes bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Diese ist zu erteilen, wenn eine Verwechslung mit Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Justizwache und des Bundesheeres nicht zu befürchten ist. Jedenfalls müssen auf allen Bekleidungsteilen, welche als Oberbekleidung Verwendung finden, deutlich erkennbare Bezeichnungen im Sinne der §§ 63 ff angebracht sein. Die Genehmigung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn auf Grund von Änderungen der Uniformen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Justizwache oder des Bundesheeres eine Verwechslung der genehmigten Berufskleidung mit den neuen Uniformen der genannten staatlichen Organe nicht ausgeschlossen werden kann.
Rechte und Pflichten der Berufsdetektive und Bewacher
§ 130. (1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind auch zur Bewachung beweglicher Sachen berechtigt, wenn diese Bewachung im Zusammenhang mit dem Schutz von Personen (§ 129 Abs. 1 Z 7) steht.
(2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung "Berufsdetektiv" zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung "Berufsdetektivassistent" zu bedienen. Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigt sind, sind auch zur Fahrzeug- und Transportbegleitung berechtigt.
(4) Die im § 129 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.
(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die vorstehend angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.
(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Legitimation gemäß § 129 Abs. 3 bzw. gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(7) Um die Ausstellung der Legitimationen für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.
(8) Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (§ 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(9) Die im Abs. 8 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, als Sicherheitsbehörde ein Verzeichnis aller Personen, die für eine der im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogen werden, spätestens zwei Wochen vor dem Beginn ihrer Verwendung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der für die im § 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4 genannten Tätigkeiten herangezogenen Personen ist dieser Behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen von Änderungen dieses Verzeichnisses haben neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Person auch deren Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Unterkunft (Wohnung) zu enthalten.
(10) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen die Zuverlässigkeit einer gemäß Abs. 9 bekannt gegebenen Person nicht gegeben, so hat die Sicherheitsbehörde dem Gewerbetreibenden ohne unnötigen Aufschub schriftlich mitzuteilen, dass der Betroffene die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt."
3.2.2. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Die Zuständigkeit der belangen Behörde steht fest und wurde auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten.
Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf Geheimhaltung von Daten auch durch mündliche Übermittlung erfolgen kann (vgl. Bescheid der DSK vom 31.08.2000, GZ 120.532/22-DSK/00, RIS, Bescheid der DSK vom 29.11.2005, GZ K121.050/0015-DSK/2005, RIS).
Die belangte Behörde wies überdies zutreffenderweise darauf hin, dass für eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung schon eine (unberechtigte) Abfrage im ZMR ausreicht, eine Übermittlung ist hiefür nicht zwingend erforderlich. Im gegenständlichen Fall ist allerdings davon auszugehen, dass sowohl eine Abfrage als auch eine Übermittlung von historischen Daten stattgefunden hat, wobei die Rechtmäßigkeit dieser Datenverwendung zu beurteilen ist.
Gemäß § 1 Abs. 2 iVm §§ 7 bis 9 DSG 2000 darf ein Eingriff einer Behörde in das Grundrecht auf Datenschutz - wozu auch eine Übermittlung zählt - nur auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen und ist zudem auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
Gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG (in der im gegenständlichen Fall anzuwendenden Fassung) ist das ZMR insofern ein öffentliches Register, als der Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, abgefragt werden darf, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Nach- oder Familiennamen sowie zumindest ein weiteres näher definiertes Merkmal, wie etwa das Geburtsdatum, eindeutig bestimmen kann. Über andere gemeldete Wohnsitze dieses Menschen darf einem Abfragenden nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses Auskunft erteilt werden.
Gemäß § 16a Abs. 1 MeldeG dürfen die Meldebehörden die im ZMR verarbeiteten Daten gemeinsam benützen und Auskünfte daraus erteilen.
§ 18 Abs. 1 MeldeG bestimmt, dass Meldebehörden auf Verlangen gegen Nachweis der Identität Auskunft darüber zu erteilen haben, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmter Mensch angemeldet ist.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Abfrage (und Auskunft) über sämtliche Wohnsitze eines Menschen, auch über ehemalige, vom MeldeG nicht ausgeschlossen ist. Der Wortlaut der Bestimmung enthält keine Einschränkung auf aktuelle Wohnsitze. Auch aus den Erläuterungen zum BGBl. I Nr. 28/2001, mit welchem der gegenständliche Wortlaut in § 16 Abs. 1 MeldeG eingefügt wurde, sind keinerlei Einschränkungen auf aktuelle gemeldete Wohnsitze erkennbar. Es war jedoch bereits 2014 für die Zulässigkeit einer "historischen" Abfrage das Vorliegen eines berechtigten Interesses erforderlich.
Wenn sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf § 1 Abs. 6 MeldeG beruft, so ist dazu festzuhalten, dass es sich hiebei nur um eine Definition des Wohnsitzes handelt. Demnach ist ein Wohnsitz eines Menschen in einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Es scheint logisch, dass die Definition in der Gegenwart abgefasst ist. Dennoch ist dadurch nicht ausgeschlossen, dass unter "gemeldeten Wohnsitze" auch frühere Wohnsitze zu verstehen sind.
Soweit der Beschwerdeführer sich auf eine Entscheidung der DSK bezieht (K202.047/009-DSK/2006), so ist daraus nichts zu gewinnen, da sich die Entscheidung auf die Genehmigung der Verwendung von Hauptwohnsitzdaten für statistische Zwecke bezieht und keinerlei Ausführungen zum Thema des angefochtenen Bescheides enthält.
Auch der Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Grundrecht auf Datenschutz geht ins Leere, da gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 das Grundrecht auf Datenschutz durch eine gesetzliche Regelung unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden darf. Auch ist aufgrund des Wortlautes des § 16 Abs. 1 letzter Satz MeldeG (vor der Novelle 2015) keinesfalls von einer denkunmöglichen Interpretation des Meldegesetzes auszugehen.
Auch aus dem zitierten Artikel von Wegscheider, Die Verwendung von Adressdaten nach dem DSG 2000 und ausgewählten Spezialregelungen, in: Jahnel, Jahrbuch Datenschutzrecht und E-Government 2013, 65, ist für den Fall nichts zu gewinnen, da sich der Artikel im Wesentlichen mit der Sonderregelung des § 47 DSG 2000 auseinandersetzt (bei einer Benachrichtigung oder Befragung von Betroffenen ist naturgemäß nur der aktuelle Hauptwohnsitz relevant) und im Weiteren insbesondere das Verhältnis von § 47 DSG 2000 und § 20 Abs. 3 MeldeG untersucht wird.
Das Bundesverwaltungsgericht folgt daher der Ansicht der belangten Behörde, dass der Begriff "gemeldete Wohnsitze" nicht nur solche Wohnsitze, die aktuell als Haupt- bzw. Nebenwohnsitz eines Menschen im ZMR aufscheinen, sondern auch solche, an denen ein Mensch in der Vergangenheit gemeldet war, umfasst. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, ehemalige Wohnsitze von diesem Begriff auszunehmen, so hätte er dies wohl in ähnlich deutlicher Weise wie in § 18 Abs. 1 erster Satz MeldeG (arg: "angemeldet ist") zum Ausdruck gebracht.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass auch aus der im Jahre 2015 erfolgten Novellierung des Meldegesetzes nichts Gegenteiliges geschlossen werden kann. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 52/2015 wurde der letzte Satz des § 16 Abs. 1 MeldeG gestrichen und in § 18 leg cit folgender Absatz eingefügt:
"1b) Bei Nachweis eines berechtigten Interesses hat die Meldebehörde auf Verlangen, soweit nicht eine Auskunftssperre besteht, auch andere gemeldete Wohnsitze aus dem zentralen oder lokalen Melderegister zu beauskunften. Neben den sonst für Meldeauskünfte anfallenden Verwaltungsabgaben kann auch ein angemessener Ersatz der Kosten verlangt werden, muss für die Auskunftserteilung auf elektronisch nicht verfügbare Daten zurückgegriffen werden. Für die Auskunftserteilung gilt Abs. 1 sinngemäß; für die Festsetzung der Verwaltungsabgaben gilt Abs. 6."
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wurde ausgeführt, dass es sich um eine inhaltliche Klarstellung insbesondere hinsichtlich der in einer Meldeauskunft auszuweisenden Wohnsitze handle. Andere Wohnsitze als der in § 16 Abs. 1 genannte aktuelle oder zuletzt gemeldete Hauptwohnsitz eines Menschen dürften jedenfalls nur bei dem berechtigten Interesse beauskunftet werden.
Mit dieser Novelle wurde jedenfalls in keinem für den gegenständlichen Fall essentiellen Punkt eine gesetzliche Änderung vorgenommen. Auch die des Weiteren vom BMI ergangenen Erlässe gehen in dieselbe Richtung.
Ob das berechtigte Interesse des S. im gegenständlichen Fall hinreichend geprüft wurde, kann (bezüglich der Feststellung einer allfälligen Grundrechtsverletzung) dahingestellt bleiben, da dieses hier jedenfalls gegeben ist: Im konkreten Fall wurden Personen, die das Gewerbe des Berufsdetektivs nach §§ 129 und 130 GewO ausüben (und zu deren Berufsbild ex lege die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens zählt) im Zuge der Prüfung einer Eintrittsberechtigung in das Mietrecht und eines allfälligen damit verbundenen mietrechtlichen Kündigungsstreits beauftragt, die dafür erforderlichen Informationen einzuholen. Es kann daher ein berechtigtes Interesse an diesen Daten angenommen werden, zumal - wie auch die Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 30.09.2014 ausführte - das Mietrecht Kündigungsgründe kennt, die sich im mangelnden Bedarf einer Wohnung manifestieren. Eine historische Abfrage von Wohnsitzen kann daher durchaus denkmöglicherweise ein zweckmäßiges Beweismittel in einem derartigen Verfahren darstellen. Nachdem die Erhebungen der Detektei im Vorfeld einer Klage erfolgten und das Beweisverfahren ergab, dass auch länger (sogar Jahrzehnte) zurückliegende Wohnsitze für ein Eintrittsrecht von Relevanz sein könnten, kann im gegenständlichen Fall keine überschießende Verwendung von Daten festgestellt werden.
Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch auf die Einhaltung von Datensicherheitsmaßnahmen (Dokumentationspflicht nach der Meldegesetz-Durchführungsverordnung) erweiterte, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Einhaltung von Datensicherheitsmaßnahmen nach § 14 DSG 2000 um eine Verpflichtung des Auftraggebers handelt, deren Nichteinhaltung allenfalls im Rahmen eines Kontrollverfahrens gemäß § 30 DSG 2000 geltend gemacht werden kann und in gravierenden Fällen möglicherweise auch dienst- oder disziplinarrechtliche Konsequenzen haben kann. Überdies kann ein "gröbliches außer Acht lassen" von Datensicherheitsmaßnahmen zu einer Anzeige nach § 52 Abs. 2 Z 5 DSG 2000 führen. Die Verletzung von Datensicherheitsmaßnahmen (und im Übrigen auch einer allfälligen Prüfpflicht des Vorliegens eines berechtigten Interesses) stellt jedoch nicht die Verletzung des subjektiven Rechts des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung dar.
Was ein Absehen von einer Einvernahme des für das MeldeG zuständigen Ministerialbeamten Mag. XXXX betrifft, so ist der belangten Behörde darin beizupflichten, dass dieser lediglich Rechtsansichten äußern könnte, an die weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht gebunden ist. Eine Einvernahme des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei wurde im nunmehrigen Gerichtsverfahren nicht mehr beantragt; auch wären aus einer Einvernahme des Bürgermeisters keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten gewesen.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es konnte keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Interpretation des § 16 Abs. 1 letzter Satz MeldeG, BGBl. Nr. 9/1982 idF BGBl. I Nr. 161/2013, aufgefunden werden.
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