BVwG W213 2165612-1

BVwGW213 2165612-13.10.2017

B-VG Art.133 Abs4
VwGG §33 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
WG 2001 §19
WG 2001 §26
WG 2001 §28 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2165612.1.00

 

Spruch:

W213 2165612-1/5E

 

BESCHLUSS

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, vom 10.07.2017, GZ. P814458/23-PersC/2017, betreffend befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von freiwilligen Waffenübungen (§ 26 WehrG), beschlossen:

 

A)

 

Das Verfahren wird wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

 

I. Verfahrensgang

 

Der Beschwerdeführer ist Gefreiter des Milizstandes und versah seit 10.04.2017 Präsenzdienst in Form einer (bis 26.07.2017 befristeten) freiwilligen Waffenübung (fWÜ) bei StbKp/MilKdoW (TN 7633) mit dem Zweck A12 (Teilnahme an Einsätzen gem. §2 Abs.1 lit.b WG 2001). Er war dabei der 1. AssKp/MilKdoW zugeteilt.

 

Mit Schreiben vom 26.06.2017 teilte das Militärkommando Wien der belangten Behörde mit, dass, für den Beschwerdeführer eine am 03.06.2016 gebuchte Eintragung in der am 12.02.2016 stattgefundenen Eignungsprüfung mit "Auf Dauer nicht geeignet" bestehe. Der Grund sei eine Repatriierung im Auslandseinsatz gewesen. Es werde daher die vorzeitige Beendigung der fWÜ des Beschwerdeführers aus militärischen Rücksichten beantragt

 

Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer am 06.07.2017 zur Kenntnisgebracht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer durch den Heerespsychologischen Dienst im Rahmen seiner Repatriierung am 31.05.2016 auf Dauer für den Auslandseinsatz gesperrt worden sei.

 

Der Beschwerdeführer nahm diesen Sachverhalt zur Kenntnis, kündigte aber an, sich dagegen zu beschweren.

 

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

 

"Sie werden von der Verpflichtung zur Leistung von freiwilligen Waffenübungen aus militärischen Rücksichten von Amts wegen bis 26. Juli 2017 befristet befreit.

 

Gleichzeitig gelten Sie mit Ablauf des Tages, an dem dieser Bescheid erlassen (übernommen) wird, als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 26 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 19 und § 28 Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, in der geltenden Fassung."

 

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die freiwillige Waffenübung mit dem Zweck der Teilnahme am sicherheitspolitischen Assistenzeinsatz ordnungsgemäß angetreten habe und diese derzeit beim Militärkommando WIEN leiste.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 Ziffer 1 WehrG seien, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, taugliche Wehrpflichtige von Amts wegen von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche, insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen erforderten.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 leg. cit. gelte die freiwillige Waffenübung als Präsenzdienstart.

 

Gemäß § 28 Abs. 4 leg. cit. gälten Wehrpflichtige mit Ablauf des Tages als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen, an dem ein Bescheid über eine Befreiung oder einen Aufschub erlassen wierde, sofern in diesem Bescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt sei.

 

Nach eingehender Prüfung und Beurteilung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes ergebe sich, dass die befristete Befreiung des Beschwerdeführers aus militärischen Rücksichten in dem im Spruch festgesetzten Ausmaß zu verfügen sei, weil seine Nichteignung für den sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz festgestellt worden sei und er aus diesem ausgeteilt worden sei (Begründung: im Zusammenhang mit einer Repatriierung am 31.05.2016 festgestellte Eignungsdefizite). Daher sei der Zweck der freiwilligen Waffenübung weggefallen.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er zur Wachkompanie XXXXbeordert und noch 30 Tage beorderte Waffenübung ableisten müsse.

 

Er habe seinen Dienst im Assistenzeinsatz ordnungsgemäß abgeleistet. Die Entlassung sei wegen der Sperre auf Dauer für Auslandseinsätze erfolgt. Er sei zwar am 31.05.2016 aus dem Kosovo repatriiert worden, jedoch sei er nach wie vor tauglich und wehrpflichtig.

 

Er sei für eine freiwillige Waffenübung von 10.04. bis 26.07.2017 einberufen worden. Eine Entlassung während der freiwilligen Waffenübung, wegen einer Auslandseinsatzsperre sei nicht zulässig.

 

Im Bescheid werde behauptet, dass seine Nichteignung für einen sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz festgestellt worden sei und er aus diesem Grund ausgeteilt worden sei. Am ersten Tag der freiwilligen Waffenübung sei jedoch seine Eignung festgestellt worden. Weitere Untersuchungen hätten trotz seiner Bitten um eine Untersuchung durch einen Heerespsychologen nicht stattgefunden.

 

Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Aufschiebung des Wehrdienstes wie beantragt Folge gegeben wird.

 

Mit Schreiben vom 03.05.2017 belangte Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am 05.04.2017 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Grundwehrdienst entlassen worden sei. Er wird ab April 2019 zu einer neuerlichen Stellung vorgeladen werden.

 

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten mit Schreiben vom 26.07.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vom Heerespsychologischen Dienstes erstellten Atteste am 21.09.2017 einer neuerlichen Stellung unterzogen werde.

 

Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 27.09.2017 den Beschluss der Stellungskommission Steiermark vom 21.09.2017, GZ. 1738G4047ST/80/05/06/91, vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer für den Wehrdienst untauglich ist. Dieser Beschluss ist durch den Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gegenständlich liegt somit – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Zu A)

 

§ 26 WehrG lautet:

 

"Befreiung und Aufschub

 

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

 

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

 

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

 

Als sonstige öffentliche Interessen gelten insbesondere gesamtwirtschaftliche oder familienpolitische Interessen sowie die Tätigkeiten von Fachkräften der Entwicklungshilfe nach § 15 des Entwicklungshelfergesetzes. Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft. Eine Befreiung ist auch zulässig, wenn eine Voraussetzung nach Z 1 oder 2 während eines Präsenzdienstes eintritt. Befreiungen nach Z 1 hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu verfügen.

 

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim Militärkommando eingebracht werden und darüber hinaus

 

1. hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

 

2. während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist.

 

Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.

 

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

 

1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder

 

2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

 

Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

 

(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam."

 

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn wenn der Beschwerdeführer klaglos gestellt wird. Es kommt dabei sowohl eine formelle Klaglosstellung durch Beseitigung des den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch eine materielle Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Art. 132 B-VG in Betracht (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Anm. 5).

 

Im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von der Stellungskommission festgestellte Untauglichkeit nicht mehr zu Präsenzdienstleistungen herangezogen werden kann. Damit aber ist auch jegliches Rechtsschutzinteresse auf Seiten des Beschwerdeführers weggefallen, da wegen dessen Untauglichkeit auch eine stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einer neuerlichen Verwendung des Beschwerdeführers im Rahmen einer freiwilligen Waffenübung führen kann.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

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