BVwG W213 2011367-1

BVwGW213 2011367-110.5.2017

BDG 1979 §137
B-VG Art.133 Abs4
GehG §28
GehG §30
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2011367.1.00

 

Spruch:

W 213 2011367-1/22E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Amtes der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 20.06.2014, GZ. BMVIT-1.872/0006-I/PR1/2014, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, zu Recht erkannt:

 

A)

 

die Beschwerde wird gemäß §§ 28 und 30 des GehG iVm § 137 BDG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

B)

 

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

BEGRÜNDUNG:

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

 

Mit Schreiben vom 30.09.2005 stellte er nachstehenden Antrag:

 

"Hiermit stelle ich den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung meiner besoldungsrechtlichen Stellung für meine Tätigkeit als Referent mit ESB in der Abteilung ST 3."

 

In dem sich daran anschließenden Dienstrechtsverfahren wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Es wurde in weiterer Folge mehrmals Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, wobei dieser mit Erkenntnissen vom 17.12.2007, GZ. 2006/ 12/0086, vom 16.12.2009, GZ. 2008/12/0200, vom 21.12.2011, GZ. 2010/12/0138 und vom 11.12.2013, GZ. 2012/12/0123 jeweils den abweisenden Bescheid der belangten Behörde aufhob. Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis vom 11.12.2013 hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 26.07.2012, GZ. BMVIT-1872/0003-I/PR1/2012, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

 

Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.04.2014 die ergänzende Äußerung des Bundeskanzleramtes vom 05.07.2012 zum Gutachten vom 25.02.2012, im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Dabei wurde ausdrücklich festgehalten, dass es sich dabei um eine Ergänzung des Gutachtens vom 25.02.2012 durch den Amtssachverständigen des Bundeskanzleramtes, XXXX, gehandelt habe.

 

Der Beschwerdeführer erstattete hiezu mit Schreiben vom 25.04.2014 eine Stellungnahme, ohne das Privatgutachten zu ergänzen. Die Ausführungen lauten wie folgt:

 

"[ ] Entgegen der in dem Schriftstück implizit enthaltenen Annahme gehören Angelegenheiten der Legistik zum verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz. Die Arbeitsplatzbeschreibung bringt dies dadurch zum Ausdruck, dass Unterstützung der Abteilungsleitung in Fragen der Legistik zum BStG und zum Recht der Straßensondergesellschaften mit einer Quantifizierung von 10% als Aufgabe angeführt wird. Gerade wenn daher der Sachverständige der Legistik besondere Wertigkeit zumisst, weil in ihr keinen engen Vorgaben enthalten sind, muss das auch mir zugebilligt und die entsprechende Punktevergabe vorgenommen werden. Wenn es andererseits darum gehen sollte, dass dergleichen nur solchen Beamte zugebilligt wird, die nur oder hauptsächlich in der Legistik tätig sind, so würde sich das Bewertungssystem selbst ad absurdum fuhren. Solche Beamte gibt es nämlich höchstens ein paar Dutzend, sodass es auch die Höchstzuordnung einschlägiger Bewertungspunkte nur für ganz wenige Beamte geben dürfte. Das entspricht jedoch keineswegs der Bewertungsrealität und vor allem auch nicht dem Richtverwendungskatalog, der keineswegs jene Verwendungen als höchstwertig hinstellt, bei welchen vor allem legistische Tätigkeiten anfallen. Als weiteren besonderen Mangel erwähne ich hier die Verwechslung von Leistungsfähigkeit einer bestimmten Person und Wertigkeit eines Arbeitsplatzes darin zum Ausdruck gelangen, dass (Seite 7 oberes Drittel des Schriftstückes) als entscheidender Aspekt angeführt wird, dass der Leiter der Schulpsychologie für das Bundesland Tirol "klinischer und Gesundheitspsychologe" sei und daher die Befähigung habe in persönlichem Kontakt Basisarbeit zu leisten." Darin kommt eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung zum Ausdruck, die für sich allein geeignet ist, dem Beurteilenden als Sachverständigen zu disqualifizieren bzw. erkennen zu lassen, dass es sich bei ihm überhaupt nicht um einen Sachverständigen handelt. Das stimmt auch darin überein, dass eine weitere Verwechslung dahingehend zum Ausdruck gelangt, dass "Umgang mit Menschen" und "Fachwissen" durcheinander gebracht werden. Ein Psychologe hat das Fachwissen mit Menschen seinem Fach entsprechend umgehen zu können und er hat dieses Wissen bzw. dieses fachspezifische Können bei seiner einschlägigen Arbeit anzuwenden. Darauf beziehen sich die einschlägigen Ausführungen des Sachverständigen (Seite 7 unteres Drittel des Schriftstückes), während eine zusätzliche Punktevergabe im "Umgang mit Menschen" nur dann in Frage kommen könnte, wenn es um Kontakte außerhalb der fachspezifischen Tätigkeit geht, also etwa um den Umgang mit Kollegen (im weiteren Sinne) und Vorgesetzten, anderen Mitarbeiten innerhalb der Verwaltung oder auch Außenstehenden. Dabei ist selbstverständlich wiederum nicht von - anzunehmenden oder nicht anzunehmenden – persönlichen Befähigungen auszugehen, sondern von den Anforderungen des Arbeitsplatzes und in dieser Beziehung ist für die Richtverwendung absolut kein höheres Wertigkeitserfordernis gegeben als für meinen Arbeitsplatz.

 

Zusammenfassend ist somit neuerlich zu konstatieren, dass nach wie vor kein schlüssiges fachkundiges war Elaborat vorliegt [ ]"

 

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid vom 30.06.2014, GZ. BMVIT-1872/0006-I/PR1/2014, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

 

"Über Ihren Antrag vom 30. September 2005 wird gemäß §§ 28 und 30 des Gehaltsgesetzes 1956 iVm § 137 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 festgestellt, dass Ihnen als Referent mit ESB in der Abteilung ST 3 vom 5. Oktober 2004 die besoldungsrechtliche Stellung der Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 3, zukommt."

 

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 11.08.2003 der Abteilung ST3 des Bundesministeriums für Verkehr Innovation und Technologie, der belangten Behörde, zur Dienstleistung zugewiesen worden sei.

 

Dieser Abteilung oblägen laut Geschäftseinteilung der belangten Behörde seit 10. November 2003 unverändert folgende Aufgabenbereiche:

 

Rechtliche und administrative Angelegenheiten der Bundesstraßen und Straßensondergesellschaften (ausgenommen Mautangelegenheiten und Beteiligungsmanagement); Erstellung bzw. Novellierung von einschlägigen Gesetzen; Mitwirkung an Gesetzesentwürfen von Bund und Ländern sowie an einschlägigen Richtlinien der EU; Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach dem BStG; UVP-Verfahren.

 

Die Leiterin der Abteilung ST 3 sei in A 1/6 eingestuft.

 

Mit Wirksamkeit vom Oktober 2004 sei der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1986 zu selbstständigen Behandlung folgender in den Wirkungsbereich der Abteilung II/ST 3 fallender Angelegenheiten ermächtigt worden:

 

"Zivilrechtliche Angelegenheiten sowie Erledigungen in Vollziehung des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes."

 

Die für den Beschwerdeführer maßgebliche Arbeitsplatzbeschreibung sei am 22.12.2004 von der Leiterin der Abteilung ST 3 vorgelegt und mit Antrag vom 21.03.2005 dem Bundeskanzleramt mit dem Ersuchen um Neubewertung übermittelt worden. Im Rahmen eines Bewertungsgespräches zwischen der belangten Behörde und dem Bewertungsreferenten des BKA, XXXX, am 01.06.2005 sei einer Höherbewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers aufgrund der erteilten ESB durch das BKA nicht zugestimmt worden. Im Rahmen des Lokalaugenscheines am 18.11.2005 durch das BKA, der im Rahmen der Gutachtenserstellung sei, sei der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers besichtigt worden.

 

Auf seinem Arbeitsplatz in der Abteilung ST3 oblägen dem Beschwerdeführer folgende Aufgaben:

 

 

z. B. ausgewählte Sonderfälle des Nutzungsrechtes an Bundesstraßen, des Nachbarrechts und des Schadenersatzrechts,

 

 

 

 

 

 

 

 

sowie

 

 

Die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendigen Tätigkeiten seien in Ansehung der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastungen im Verhältnis zur Gesamtbelastung wie folgt quantifiziert worden:

 

 

Übertragung von Grundstücken an die Länder bzw. ASFINAG gem. Bundesstraßen-Übertragungsgesetz

25%

Bearbeitung von nachbarrechtlichen Ansprüchen bei Grundstückseigentum der Republik Österreich gem. Bundessstraßen-Übertragungsgesetz

10%

Behandlung von Schadenersatzansprüchen

10%

Bearbeitung von Sonderfällen des Nutzungsrechtes an Bundesstraßen

10%

Unterstützung der Abteilungsleitung in Fragen der Legistik zum BStG und zum Recht der Straßensondergesellschaften

10%

Klärung von Rechtsfragen des BStG, insbesondere im Zusammenhang mit Betrieben gem. § 27 BStG bzw. Änderung der Verwendung von Bundesstraßengrundstücken

10%

Behandlung von privatrechtlichen Fragestellungen für die Abteilungen ST1 und ST2

10%

Werkverträge für Sachverständige und Kostenbescheide im Rahmen von Straßenbauvorhaben

10%

Unterstützung der Abteilungsleitung bei dienstrechtlichen Fragen

5%

  

 

Im Zuge der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers als Referent der Abteilung ST 3 seien vom Bundeskanzleramt als Vergleichsarbeitsplatz die Richtverwendungen gemäß Punkt 1.8.8 der Anlage 1 zum BDG 1979 (Referent der Abteilung I/B/6 des BM für Gesundheit und Frauen, jetzt BMGFJ), Punkt 1.7.6. der Anlage 1 zum BDG 1979 (Leiterin der Stabstelle Budget/Einrichtungsangelegenheiten in der Steuerungsgruppe Schulerhaltung/Facility-Management in der Zentralstelle des BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur) und Punkt

1.8.7. der Anlage 1 zum BDG 1979 (Leiter der Abteilung "Schulpsychologie – Bildungsberatung" im Landesschulrat für Tirol, BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur, jetzt BMUKK) herangezogen worden.

 

Aufgrund der analytischen Untersuchung ergäben sich für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und die im Gutachten des Bundeskanzleramtes angeführten Richtverwendungen folgende Stellenwertpunkte:

 

Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Referent in der Abteilung ST3 der belangten Behörde:

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

Richtverwendung 1: Punkt 1.8.8. der Anlage 1 zum BDG 1979:

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

Richtverwendung 3: Punkt 1.8.7. der Anlage 1 zum BDG 1979:

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 03.07.2008 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass das Gutachten des BKA davon ausginge, dass er hauptsächlich für den Vollzug des Bundesstraßengesetzes bzw. des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes zuständig wäre, was jedoch nicht zuträfe. So wären neben diesem Gesetzesvollzug auch eine Reihe anderer Tätigkeiten zu verrichten.

 

Hiezu sei zu bemerken, dass der Vollzug des Bundesstraßengesetzes und Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zur maßgeblichen Zeit den Schwerpunkt der Tätigkeiten gebildet habe, was aus der Arbeitsplatzbeschreibung eindeutig hervorgehe. Dies schließe aber die Befassung des Beschwerdeführers mit einer Reihe weiterer Agenden nicht aus.

 

Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass aufgrund der ihm eingeräumten ESB die gleiche Handlungsfreiheit wie bei einer Referatsleitung bewirkt worden wäre. Es sei nicht zu rechtfertigen, dass die Arbeitsplatzbewertung nur wegen grundsätzlicher organisatorischer Erwägungen ohne konkrete Auswirkungen auf Art und Qualität der Arbeit sowie auf die Verantwortung zu einer geringeren Arbeitsplatzwertigkeit führen sollte. Außerdem sei seine Tätigkeit früher auch im Rahmen eines Referates organisiert gewesen, was nur deshalb nicht mehr gegeben sei, weil generell im Bereich der belangten Behörde diese Referate beseitigt worden wären.

 

Bei der Bewertung von Arbeitsplätzen stellten die organisatorische und die hierarchische Position sehr wichtige Komponenten dar. Es sei jedoch nicht die formale Bezeichnung einer Funktion als relevant zu betrachten, sondern die tatsächliche Aufgabenstellung, allenfalls in Verbindung mit einer dazugehörigen Personalführung. Grundsätzliche organisatorische Erwägungen seien allein deshalb von Bedeutung, weil sich der Bundesdienst in dieser Hinsicht neben anderen Normen am BMG 1986 orientiere.

 

Bezüglich der Zuordnung beim Kriterium "Handlungsfreiheit" werde bemerkt, dass auch dieses im Verhältnis zu allen Arbeitsplätzen des Bundesdienstes zu sehen sei und sich für untergeordnete ReferentInnen mit eigenständigem und qualifiziertem Aufgabenfeld nur ein geringer Spielraum ergebe, innerhalb welchem die freie Arbeitseinteilung mit weitgehender Selbstbestimmung bei der Prioritätensetzung oder ein von der Hierarchie völlig unabhängiger Abschluss konkreter Einzelgeschäfte entsprechend gewichtet werden könne.

 

Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass die Mittelverteilung auf seinem Arbeitsplatz nicht feststünde, stehe außer Streit, dass die Verantwortung für Fragen der Ressourcen bei seinen Vorgesetzten liege und der diesbezügliche Rahmen von diesen oder vom Präsidium, eventuell im Zusammenwirken mit dem BM für Finanzen oder dem Bundeskanzleramt, vorgegeben werden.

 

Der Beschwerdeführer sei zwar mit der Umsetzung der bei der Veräußerung von Bundesstraßen vorgesehenen Maßnahmen betraut gewesen, dies bedeute jedoch nicht, dass er selbst über wesentliche Einnahmen oder Ausgaben des Bundes habe entscheiden können, die nicht schon zuvor zumindest grob kalkuliert gewesen wären.

 

Die Frage wem gegenüber eine fachliche Autorität zum Tragen komme, hätte nach Ansicht des Beschwerdeführers keine erkennbare Bedeutung für das Ausmaß des erforderlichen Wissens. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Gestaltung einer optimalen Erledigung nämlich insbesondere dann zu erwarten sei, wenn ein Referent allgemein als absoluter Experte auf einem bestimmten Fachgebiet gelte.

 

Beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei die Frage, ob dieser einer Einstiegsverwendung gleichgesetzt werden solle, unbedeutend. Von ausgebildeten Juristen mit mehrjähriger Diensterfahrung werde die eigenständige Abwicklung komplexer Rechtsgeschäfte bundesweit erwartet.

 

Auch eine gewisse Kreativität sollte bei der Lösung von Einzelaufgaben vorhanden sein, damit nicht bei jeder Abweichung vom Routinefall die Entscheidung von Vorgesetzten herbeigeführt werden müsse.

 

Bei Arbeitsplätzen von Referenten mit einer bereits anteiligen fachlichen Autorität könne daher von einem minderen Wissen, wie dies in der Stellungnahme des Beschwerdeführers bezeichnet werde, nicht die Rede sein.

 

Gegenüber der Abteilungsleitung ergebe sich naturgemäß auch im Fachwissen eine Abstufung, weil sich in der Führungsfunktion ein umfassendes Wissen über die Rechtsgeschäfte mehrerer einzelner Referenten mit universitärer Ausbildung – zu welchen der Beschwerdeführer zu zählen sei – Berücksichtigung finden müsse.

 

Bei derartigen Zuordnungen sei die Verhältnismäßigkeit aller im Bundesdienst existierender Funktionen im Auge zu behalten, woraus sich hierarchische Abstufungen bei der Zuordnung zu einzelnen Kriterien logisch ableiten ließen.

 

Dass eine solche Differenzierung zwischen über- und untergeordneten Positionen nur das Hauptkriterium "Verantwortung" allein betreffen könne, scheine nicht schlüssig. Bestimmte höhere Zuordnungen ergäben sich daraus, dass in Führungsfunktionen die Gesamtverantwortung für die Umsetzung von Reformen, technischen Änderungen, Umorganisationen, Schaffung oder Anpassung gesetzlicher Grundlagen usw. zu tragen sei. Hierbei sei die Zusammenarbeit mit den nächst höheren Gremien oder den politischen Entscheidungsträgern gefragt; ein Umstand, der bei ausführenden Referenten - auch mit größtmöglicher Eigenständigkeit in Einzelgeschäftsfällen - in der Regel nicht im gleichen Ausmaß gegeben sei.

 

Die hiezu erforderlichen Qualifikationen berührten grundsätzlich alle Hauptkriterien der analytischen Arbeitsplatzbewertung.

 

Die Einstufungen der Richtverwendungen sei vom Gesetzgeber fixiert worden. Eine Auseinandersetzung über die Richtigkeit deren Positionierung könne daher auf Ebene der Dienstbehörde nicht stattfinden.

 

Zum Punkt "Umgang mit Menschen" habe der Beschwerdeführer konstatiert, dass eine übertriebene hierarchische Betrachtungsweise und der Umstand, dass allein aufgrund der gegebenen hierarchischen Ebene von vornherein keine höhere als die erfolgte Punktebewertung möglich wäre, nicht nachvollziehbar sei. Dieses Kriterium hätte auch nichts mit schriftlichen Erledigungen zu tun.

 

Hinsichtlich der hierarchischen Zuordnung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers sei in Bezug auf das Kriterium "Umgang mit Menschen" jedoch zu bemerken, dass die Leiterin der Abteilung sowie der stellvertretende Leiter allein durch die Führung und Leitung bzw. Anleitung mehrerer universitär ausgebildeter Referenten eine höhere Stufe erreichen müssten.

 

Dagegen erscheine die am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gegebene Führungsaufgabe als sehr gering. Fest stehe auch, dass nicht nur der mündliche, sondern auch der schriftliche Umgang mit Menschen zu werten sei, weil Auseinandersetzungen - wie der gegenständliche Fall zeige - auf hohem fachlichen Niveau zumeist schriftlich zu führen seien.

 

Zum Kriterium "Denkanforderung" führte der Beschwerdeführer aus, dass die individuellen Vertragsdetails nicht schematisch vorgegeben sein könnten, sondern sich aus der Beurteilung von Interessen und der Auseinandersetzung mit den Vertragspartnern ergeben würden. Die Anforderungen an seinem Arbeitsplatz wären nicht geringer sondern eben andere, da er nicht Bescheide zu erlassen, sondern Verträge auszuverhandeln und zu verfassen hätte. Das Gutachten des Bundeskanzleramtes sei daher verfehlt, wenn es wiederum den hierarchischen Aspekt, und dass bei ihm in Aktenerledigungen nicht umfangreiche argumentative Ausführungen zum Ausdruck gelangen würden, in den Vordergrund stelle.

 

Bei der Denkleistung komme es auf die Ebene der Zuständigkeit für kreative Lösungen an. Auf Basis der Referenten-Arbeit seien Problemlösungen für einzelne komplexe Fälle oft durch besondere geistige Gewandtheit zu lösen. Eine solche werde den Beschwerdeführer auch mit der erfolgten Zuordnung nicht abgesprochen. Die Zuständigkeit für strategische allgemeingültige und einen großen Organisationsbereich steuernde Maßnahmen erfordere jedoch die Erfassung weitreichender Zusammenhänge. Eine solche Zuständigkeit fehle aber auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auf Grund der untergeordneten hierarchischen Position. Diesbezüglich änderten auch weitgehende Approbationsbefugnisse nichts. Letztendlich sei der Beschwerdeführer damit beauftragt, bereits politisch vereinbarte Maßnahmen umzusetzen, die einen hohen Budgetumfang beträfen und eine fundierte juristische Ausbildung erforderten.

 

Laut seiner Stellungnahme könne dem Gutachten des BKA weiters betreffend "Einfluss auf Endergebnisse" nicht entnommen werden, woraus hervorgehe, dass der Inhaber der in diesem Gutachten angeführten Richtverwendung 1 einen direkteren Einfluss auf die von ihm abzuwickelnden Verfahren nehmen könnte, als der Beschwerdeführer auf die von ihm abzuwickelnden bzw. abzuschließenden Verträge. Auch die Bezugnahme darauf, dass ein Zusammenhang mit "Dimension" im Sinne "kommunizierender Gefäße" gegeben wäre, wäre im Hinblick darauf nicht erhellend, dass konkrete und nachvollziehbare Angaben zur Dimension nicht gemacht worden wären. Der Einfluss auf die Dimension bleibe von Arbeitsplätzen untergeordneter Referenten mit dem Auftrag, solche bereits dem Ziel und Inhalt nach vorgegebenen Rechtsgeschäfte abzuwickeln, eingeschränkt.

 

Betreffend die im berufskundlichen Sachverständigengutachten (idF bSVG) angenommenen Punktewerte zu den einzelnen Parametern sei entsprechend den Erläuterungen des BKA zu den analytischen Zuordnungen auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers Folgendes zu entgegnen:

 

Bezüglich des Wertes beim Hauptkriterium Verantwortung werde festgehalten, dass das bSVG zu keiner anderen Beurteilung komme als die bereits Bestehende, weil zwar der Einfluss auf Endergebnisse höher gesehen, aber bei der Handlungsfreiheit sogar ein Punkteabzug empfohlen werde. Damit sei bei der Anzahl der erreichten Punkte für das Hauptkriterium Verantwortung eine Übereinstimmung gegeben.

 

Eine solche Übereinstimmung werde auch bei den Einzelkriterien "Managementwissen" und "Denkrahmen" festgestellt.

 

Insgesamt ergäbe sich nur bei den Kriterien "Fachwissen", "Umgang mit Menschen" und "Denkanforderung" eine absolute und einstufungsrelevante Differenz. Die unterschiedliche Einschätzung des "Einflusses auf Endergebnisse" sei im Zusammenhang mit den übrigen Dotierungen beim Hauptkriterium "Verantwortung" zu sehen.

 

Zur Differenz beim Einfluss auf Endergebnisse werde nachfolgend näher eingegangen.

 

Das Bundeskanzleramt be den Auftrag, alle Beamten (Bundesbediensteten) gleich zu behandeln und daher die Verhältnismäßigkeit zu allen im Bundesdienst befindlichen Arbeitsplätzen herzustellen, nicht nur zum Arbeitsplatz eines einzelnen Beschwerdeführers oder einer einzelnen Beschwerdeführerin.

 

Zu den unterschiedlichen Einschätzungen im bSVG sei zu bemerken:

 

Fachwissen:

 

Die Zuordnungen für Verwaltungsarbeitsplätze im gesamten Bundesdienst seien, wie im bSVG bereits erwähnt, im Verhältnis zueinander zu sehen. Das integrierte Verfahren sehe stets dieselbe Bewertungsmethode vor, egal ob es sich etwa um Reinigungskräfte oder um Positionen des Spitzenmanagements handle.

 

Damit ergebe sich eine mit der Hierarchie zusammenhängende Verhältnismäßigkeit der Zuordnungen bei allen Kriterien. Insbesondere dort, wo die organisatorische Gliederung sehr stark sei, müsse jene Abstufung, die sich in der unterschiedlichen Bezugsauszahlung äußere, im leistungsorientierten Bewertungsschema seine Grundlage finden.

 

In der Regel sei eine vom bSVG am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers angenommene Zuordnung beim Kriterium Fachwissen nur bei LeiterInnen von Abteilungen in einer Zentralleitung üblich, weil dort erst die einzelnen Aufgabenstellungen von ReferentInnen der Organisationseinheit auf Basis der ausgereiften speziellen Kenntnisse in ihrer gesamten Tragweite erfassbar und überschaubar seien. Das Fachwissen eines stellvertretenden Leiters oder einer stellvertretenden Leiterin einer Abteilung mit mehreren universitär ausgebildeten Referenten sei im Normfall in Zentralleitungen bereits entsprechend abgestuft und werde (weil Führungsaufgaben nicht permanent und in allen Belangen der Abteilung vorausgesetzt würden) als teilweise fachliche Autorität betrachtet.

 

Die beispielhaft angeführten Richtverwendungen gäben die bundesweit bestehende Situation wieder. Durch die Auswahl von Vergleichspositionen werde bei Beschwerden an konkreten Arbeitsplätzen der Ist-Stand des bundesweiten Bewertungsniveaus repräsentativ aufgezeigt.

 

Der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers gebe zu einem Abweichen von den allgemein üblichen und hinsichtlich der Hierarchie schlüssig erscheinenden Abstufungen keinen Anlass. Er leitete weder eine Organisationseinheit mit mehreren höchst qualifizierten Referenten, noch scheine sein Arbeitsplatz gegenüber anderen Arbeitsplätzen der Abteilung besonders hervorgehoben. Auch die vom gerichtlich beeideten Gutachter erwähnte Zuständigkeit für Zivil- und Verwaltungsrecht könne nicht als Besonderheit gesehen werden, weil dies im Personalbereich die Standardsituation für sämtliche Referenten der Positionen in A2 und A1 darstelle.

 

In der Personalverwaltung bestünden parallel zahlreiche verschiedene gesetzliche Grundlagen für Arbeitsverhältnisse außerhalb des Wirkungsbereiches des Beamtendienstrechts auf Basis verschiedenartiger Verträge.

 

Darüber hinaus seien bezüglich vielfältiger Gehaltsregelungen mehrere Schemata gleichzeitig zu betreuen.

 

Erschwernisse seien auf allen Arbeitsplätzen des Bundesdienstes in verschiedener Art und in unterschiedlichem Umfang gegeben. Das Herausgreifen einer bestimmten konkreten Schwierigkeit müsse daher mit anderen Erschwernissen auf anderen Arbeitsplätzen in Relation gesetzt und beurteilt werden. Eine Zuordnung zu einem analytischen Messsystem sei daher nur bei entsprechender Abstraktion möglich, so dass eine bestimmte konkrete Einzelaufgabe nicht mit der Zuordnung zu einer allenfalls erwünschten Bewertungsposition verbunden werden könne.

 

Am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei in jedem Fall zu berücksichtigen, dass das dort benötigte Fachwissen nicht über jenes eines untergeordneten Referenten hinausgehe. Dies bedeute, dass von dieser Position aus keine Maßnahmen zu setzen seien, die den Wirkungsbereich des Einzelarbeitsplatzes - unter allfälliger Berücksichtigung der Zuteilung von Mitarbeitern - überschreiten würden. Damit verblieben alle grundsätzlichen Entscheidungen bezüglich strategischer Ausrichtung, Ressourcenaufteilung und Ausstattung sowie organisatorische und inhaltliche Beschaffenheit des Arbeitsplatzes samt seiner unmittelbaren Umgebung bei den hierarchisch übergeordneten Stellen. Auf allfällige Änderungen wegen geänderter Gesetze oder politischer Vorgaben sei von Vorgesetzten entsprechend zu reagieren. Für die Umsetzung solcher Veränderungen geeignete Maßnahmen zu treffen, sei nicht Aufgabe untergeordneter Referenten. Aus diesem Grund werde auf derartigen Arbeitsplätzen auch kein Fachwissen in diesem Umfang verlangt. Da der Beschwerdeführer ungeachtet seiner Approbationsbefugnisse einen Arbeitsplatz eines untergeordneten und weisungsgebundenen Referenten besetze, sei das Kriterium Fachwissen zwischen den Kalkülen "grundlegende spezielle Kenntnisse" und "ausgereifte spezielle Kenntnisse" einzuordnen und es ergebe sich bei diesem Kriterium die Gleichsetzung seines Arbeitsplatzes mit den Richtverwendungen.

 

Umgang mit Menschen:

 

Als besonders wichtig würden bei diesem Kriterium Arbeitsplätze betrachtet, bei welchen beispielsweise ständig auf hoher fachlicher und emotionaler Ebene die Durchsetzung von Zielen in Verhandlungen oder das Leisten von schwieriger Überzeugungsarbeit erforderlich sei.

 

Eine weitere, noch höhere Stufe könne bei diesem Kriterium erreicht werden, wenn neben einer solchen Aufgabe noch die Erschwernis einer fremdsprachigen Kommunikation hinzukomme oder eine Leitungsfunktion wahrzunehmen sei, die Diskussionen auf fachlich anspruchsvollem Niveau verlange und die Kenntnis von mit höheren Führungsaufgaben zusammenhängenden Gesprächs- und Verhandlungstechniken erforderlich mache.

 

Hinsichtlich der Leitungsfunktion unterscheide sich der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers eindeutig von jenen, für die bundesweit die Höchststufe beim Kriterium "Umgang mit Menschen" zugeordnet werde. Eine sehr gute Verhandlungsfähigkeit werde bereits auf allen Arbeitsplätzen von Referenten der Verwendungsgruppe A1 vorauszusetzen sein, deren Aufgabe es sei, Bundesinteressen in Verhandlungen oder auch in schriftlichen Auseinandersetzungen, insbesondere aber in Streitfragen, zu vertreten.

 

Ein Hinweis, warum auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bei diesem Kriterium trotz Fehlens schwieriger Führungsaufgaben die höchstmögliche Zuordnung angenommen werden solle, fehle auch im bSVG, da auch mit der Herbeiführung von Vertragsabschlüssen die Vertretung österreichischer Interessen umfasst sei. Damit fehlt die bei diesem Kriterium wichtige Komponente einer direkten und anspruchsvollen Führungs- und Leitungsaufgabe nahezu zur Gänze. Bei der Richtverwendung des BMGF sei eine solche Führungskomponente in hoher Qualität nachgewiesen.

 

Die Referentin der Vergleichsverwendung im BMBWK habe wegen der unterschiedlichen hierarchischen bzw. organisatorischen Stellung auf einem anderen Niveau zu verhandeln, weil mit der Funktion in Fragen der Einrichtung und Ausstattung von Schulen die Vertretung eines Sektionsleiters in einer Zentralstelle verbunden sei.

 

Durch die mehrstufige Struktur von Instanzen im Unterrichtsbereich mit Schulen, Schulaufsichtsbehörden und Zentralleitung komme der Referentin einer Stabsstelle neben ihrer Tätigkeit in themenbezogenen Arbeitskreisen und ihrer Konfliktlösungskompetenz im vorgegebenen Wirkungsbereich eine fachliche Vorgesetztenposition gegenüber den Landesschulräten zu; eine Funktion, die im Streit um wichtige Ressourcen zahlreicher Schulen von besonderer Bedeutung sei.

 

Für die Zuordnung beim Kriterium "Umgang mit Menschen", könne es insbesondere bei einer geringen Anzahl an Differenzierungsmöglichkeiten nicht wesentlich sein, ob Kommunikation schriftlich oder mündlich geführt werde. Im Gegensatz dazu werde die Frage, in welcher Anzahl untergeordnete Mitarbeiter zu führen seien und welchen Verwendungsgruppen diese angehörten, große Bedeutung zugemessen.

 

Auch wenn die Leitung mehrerer Reinigungskräfte sehr hohe Anforderungen an die Kommunikationsfähigkeit stellen könne, sei davon auszugehen, dass sich bei der Anleitung und Motivation von universitär ausgebildeten Mitarbeitern allein durch die komplexere Zielsetzung eine Gesprächsführung auf höherem Niveau ergeben müsse.

 

Denkanforderung:

 

Die Aufgabenstellung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers unterschieden sich nicht wesentlich von jenen anderer Juristen im Bundesdienst. An allen Arbeitsplätzen ergäben sich unterschiedliche Schwerpunkte und Problemstellungen, abhängig jeweils vom Einsatzgebiet und der organisatorischen und hierarchischen Stellung.

 

Es gehöre zu den allgemeinen Voraussetzungen von Referenten, die im Bundesdienst als Juristen in Verwendung stünden, sich im Verwaltungsrecht und im Vertragsrecht zurechtzufinden. Auch die Unterscheidung zwischen Eigenlegistik und Fremdlegistik stelle für die Bewertung auf einem Arbeitsplatz grundsätzlich kein wesentliches Kriterium dar, solange nicht eine besondere Kreativität bei der Umsetzung des Wissens auf die Verfolgung von Zielen hinweise, die sich von jenen der Arbeitsplätze auf Referentenebene eindeutig unterscheiden würden.

 

Eine solche besondere Kreativität werde jedoch erst anrechenbar, wenn ein Arbeitsplatz strategisch orientiert sei. Dies bedeute, dass Strategien konzeptionell zu entwickeln seien. Damit seien jedoch nicht Strategien für konkrete einzelne Geschäftsfälle gemeint, sondern Vorgaben für einen Teilbereich der gesamten Ressortzuständigkeit. Dem Beschwerdeführer kämen derartige Aufgaben nicht zu, weil die Zielorientierung sowie die thematische und strategische Ausrichtung seines organisatorischen Umfeldes und auch seines eigenen Arbeitsplatzes von den übergeordneten Stellen Abteilungsleitung, Gruppenleitung und Sektionsleitung bestimmt würden.

 

Er habe zwar umfassende Approbationsbefugnisse, könne aber außerhalb der Grenzen seines Arbeitsfeldes, das derzeit noch zwei Arbeitsplätze zugeteilter Mitarbeiter umfasse, auf andere Stellen seiner Organisationseinheit keinen strategischen oder sonstigen höher zu wertenden Einfluss geltend machen.

 

Bei erhöhter Anrechnung seiner eingeschränkten strategischen Funktion wäre jeder Arbeitsplatz von Referenten mit weitgehend eigenständiger Betreuung des vorgegebenen Zuständigkeitsbereiches bei der Denkanforderung höher zuzuordnen.

 

Das so genannte integrierte Bewertungssystem setze eine schlüssige Verhältnismäßigkeit aller Bewertungspositionen zueinander voraus. Deshalb könne auf seinem Arbeitsplatz im bundesweiten Vergleich keine höhere Dotierung vorgenommen werden.

 

Auf diesem Arbeitsplatz sei bei aller Selbstständigkeit grundsätzlich nicht vorgesehen, dass über das Niveau eines erfahrenen Referenten mit universitärer Ausbildung hinaus gehende Probleme selbstständig gelöst würden, weil es über seiner Funktion noch mehrere übergeordnete Stellen gebe, die im Falle auftretender besonderer Schwierigkeiten oder Grundsatzfragen Entscheidungen über den Fortgang Ihrer Arbeiten zu treffen hätten.

 

Die Denkleistung werde verringert, wenn das Denken durch Vorgabe von Methoden, Grundsätzen, Präzedenzfällen und klaren Zielen begrenzt werde.

 

Da die Ziele des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers genau festgelegt seien und von ihm weder hinsichtlich der Ressourcen noch bezüglich der organisatorischen, technischen oder verfahrensrechtlichen Grundlagen Entscheidungen zu treffen seien, die über den eigenen Wirkungsbereich hinaus gingen, werde die Denkanforderung im bundesweiten Vergleich als "unterschiedlich" (Zuordnungswert 5) betrachtet.

 

Bei der Richtverwendung des BMGF wiesen die angegebenen Ziele auf eine Weiterentwicklung der Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und damit auf eine strategische Ausrichtung im Sinne der Vorgaben für eine erhöhte Einstufung hin.

 

Darüber hinaus werde bei den Tätigkeiten die Entwicklung von Konzepten für legistische und administrative Problemlösungen angeführt und im Rahmen des Vollzuges die dazugehörige Erarbeitung von Erlässen und die Rechtsauslegung auch gegenüber der Volksanwaltschaft verdeutlicht.

 

Weiters würden auf strategischem Gebiet Informationen und Entscheidungshilfen für die Ressortleitung erarbeitet und Ressortstandpunkte dokumentiert bzw. festgelegt. Der strategische Einfluss dieses Arbeitsplatzes gehe - auch bei Anerkennung einer sehr komplexen Aufgabenstellung - klar über jenen hinaus, den der Beschwerdeführer in Umsetzung vorgegebener Ressortmaßnahmen ausüben könne. Die vorgenommene Differenzierung bei der Einstufung erscheine daher gegenüber dieser Richtverwendung beim Kriterium "Denkanforderung" gerechtfertigt, denn eine erhöhte Denkanforderung resultiere dort aus den in den Anforderungen dargestellten umfassenden Rechtskenntnissen in Verbindung mit der Erarbeitung strategischer Grundlagen, wie dies unter den Punkten 6.2, 6.3, 6.6 und 6.7 dieser Arbeitsplatzbeschreibung angeführt sei.

 

Die strategische Bedeutung des Arbeitsplatzes, beispielsweise durch Steuerung und Weiterentwicklung von Maßnahmen, die über jenen Verwendungsbereich hinausgehe, der sich mit konkreten, in der grundsätzlichen Themenstellung immer wiederkehrenden - wenn auch sehr schwierigen - Problemstellungen zu befassen habe, sei bei diesem Kriterium besonders zu berücksichtigen.

 

Eine solche strategische Komponente sei im Gutachten des Sachverständigen im Bundeskanzleramt am ersten Vergleichsarbeitsplatz höher gesehen worden.

 

Im Gegensatz hiezu werde der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auch im bSVG mit 95% Vollzugstätigkeiten dargestellt.

 

Einfluss auf Endergebnisse:

 

Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit einer Aufgabe betraut sei, die wegen der großen Bedeutung für den Staat nicht in der Entscheidungsgewalt eines einzelnen Beamten liegen könne. Dies bedeute aber zugleich, dass beispielsweise das Ziel der "Verländerung" von Straßen auch dann erreicht werden müsse, wenn die Tätigkeiten auf seinem Arbeitsplatz (allenfalls durch eine für Österreich nachteilige Vertragsabwicklung) nicht optimal durchgeführt würden.

 

Es existierten aber im Bundesdienst auch andere Arbeitsplätze mit geringerer Dimension und weniger strikter oder globaler, sondern konkreter Zielvorgabe (siehe zweite Richtverwendung), wobei dieser Umstand bei der Bewertung zu berücksichtigen sei. Bei Zielsetzungen, die keinen derart globalen Umfang erreichten wie jene auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers, sei eine direkte Einflussnahme auf das Endergebnis auch durch untergeordnete Referenten möglich, wenn entsprechende Befugnisse zuerkannt seien. In der Regel erreichten diese Arbeitsplätze bei der Dimension aber keinen hohen Wert. Hohe Zuordnungen bei diesem Kriterium mit zugleich starkem Einfluss auf Endergebnisse könne es grundsätzlich nur in gehobenen Führungs- und Managementfunktionen geben. Die Zuordnung bei diesem Kriterium hänge somit auch von der Art jenes Endergebnisses ab, das den Inhalt eines Arbeitsplatzes definiert.

 

Bei globaler Zielsetzung, meist in Verbindung mit einer sehr hohen Dimension, sei ein direkter Einfluss aus der Position hierarchisch mehrfach untergeordneter Referenten kaum erreichbar, während bei konkreten überschaubaren Zielen mit in der Regel geringer Dimension ein direkter Einfluss auch unterhalb der gehobenen Führungsebene möglich sei.

 

Die vielfältige Struktur der Arbeitsplätze des gesamten Bundesdienstes sei bei der Bewertung dahingehend zu berücksichtigen, dass sich die Dotierungen bei den einzelnen Kriterien an den vorhandenen Gegebenheiten flexibel zu orientieren hätten.

 

Wie im konkreten Fall dokumentiert, könne ein untergeordneter Arbeitsplatz von Referenten mit hoher Dimension bei der Verantwortung insgesamt einen gleich hohen Wert erreichen wie ein Arbeitsplatz des höheren Managements, bei dem die Dimension entsprechend geringer angegeben sei.

 

Die Begründung eines indirekten Einflusses am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit der hohen Dimension, der mehrfach untergeordneten hierarchischen Position und dem Umstand, dass er über die Veräußerung von Bundesstraßen nicht entscheide, sondern die politischen Vorgaben unter Anwendung seiner juristischen und sonstigen Fähigkeiten umzusetzen habe.

 

Bei der zweiten Richtverwendung sei eine Stufe angenommen worden, die auf eine Entscheidung über die Einrichtung und Ausstattung von Schulen gemeinsam mit anderen Interessenten hinweise. Von einer alleinigen Entscheidung sei nicht die Rede. Durch die gehobene hierarchische Position ergebe sich trotz einer vergleichsweise geringen Dimension ein erhöhter Verantwortungswert. Auch der Zuordnungswert fünf gebe noch keinen Hinweis auf eine absolute alleinige Entscheidungsgewalt, weil nach den dazugehörigen Verbaldefinitionen auch dort nur von einer gemeinsamen Entscheidung mit anderen Organisationseinheiten oder Organisationen ausgegangen werde.

 

Eine erhöhte Entscheidungsgewalt leite sich jedoch bei der zweiten Richtverwendung aus der hierarchischen Stellung (sektionsunmittelbare Organisationseinheit mit Vertretungsrechten) ab. Bei der ersten Richtverwendung werde ein direkter Einfluss auf Endergebnisse durch eigenverantwortlichen Abschluss von Geschäftsfällen mit Bescheiderledigung und durch eine teilweise bereits vorhandene strategische Ausrichtung (siehe Zuordnung bei der Denkanforderung) erreicht.

 

Würde man dem Vorschlag des bSVG folgen, wäre beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers die "Handlungsfreiheit" um eine Stufe herabzusetzen. Nach Zustimmung zu der ebendort geforderten Erhöhung der Dotierung beim Kriterium "Einfluss auf Endergebnisse" wäre beim Hauptkriterium "Verantwortung" der gleiche Punktewert erreicht, wie im Gutachten des Sachverständigen im Bundeskanzleramt.

 

Im gegenständlichen Fall käme es jedoch bei beiden Varianten im Verantwortungswert zu einer Einstufung, die in Verbindung mit den Zuordnungen bei den sonstigen Kriterien keine andere als die festgestellte Bewertung in A1/3 ergäbe.

 

Wäre aber der Verantwortungswert um eine Stufe zu erhöhen und würden alle anderen Zuordnungsvorschläge des externen Gutachtens berücksichtigt, käme es nach den dann erreichten und Punktewerten bei den Hauptkriterien zu einem Profil, das für Referenten mit Vollzugsaufgaben nicht typisch sei, da hierfür zwischen Denkleistung und Verantwortung ein zu geringer Abstand verbliebe.

 

Ein solcher, nur zweistufiger Unterschied, weise in einer Zentralstelle eher auf eine Leitungsfunktion oder auf eine strategische Position hin als auf eine untergeordnete und weisungsgebundene Referententätigkeit mit dem Schwerpunkt des Vollzuges von Gesetzen, wie dies für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers bereits auch extern festgestellt worden sei.

 

Das bSVG werde daher bezüglich des Verhältnisses der Zuordnungssummen bei den Hauptkriterien zueinander nicht für ausreichend ausgewogen gehalten. Bei Herabsetzung der Handlungsfreiheit um einen Punkt wäre der Abstand zwischen Denkleistung und Verantwortung noch geringer und es läge zwischen diesen beiden Zuordnungen nur noch eine einzige Kalkülstufe; eine Konstruktion, die insbesondere bei der angenommenen Dimension auf einem Arbeitsplatz mehrfach untergeordneter ReferentInnen nicht als schlüssig bezeichnet werden könne.

 

Der unabhängige Gutachter habe ein solches Missverhältnis auch erkannt, als er den Vorschlag über die Reduktion des Punktewertes beim Kriterium "Handlungsfreiheit" unter Hinweis auf die Richtverwendung wieder zu relativieren versuchte, so dass am Ende nicht klar hervorging, welche Dotierung nun beim Gesamtwert für die Verantwortung für absolut richtig gehalten wird.

 

Weil sich die Zuordnung bei der Verantwortung nicht ändert, wenn die "Handlungsfreiheit" gekürzt und der "Einfluss auf Endergebnisse" entsprechend erhöht werde, sei gegen das bSVG bezüglich des Verantwortungswertes in dieser Variante grundsätzlich nichts einzuwenden, wenn auch in der ursprünglichen Beurteilung eine andere Einschätzung bezüglich der Gewichtung vorliege.

 

Nachdem die Zuordnung beim Kriterium "Einfluss auf Endergebnisse" stets im Zusammenhang mit der Höhe der angenommenen Dimension zu betrachten sei, sei der gegenständliche Arbeitsplatz im richtigen Verhältnis zu den ausgewählten Richtverwendungen eingestuft worden. Mit den im ursprünglichen Gutachten angenommenen Werten bei den Hauptkriterien ergebe sich auch jenes Profil, das bei untergeordneten Arbeitsplätzen im Vollzugsdienst auf eine schlüssige und ausgewogene Zuordnung bei den gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien hinweise.

 

Die ergänzende Stellungnahme des BKA zum Gutachten des BKA vom 05.07.2012 sei, entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 25.04.2014, insgesamt nachvollziehbar, schlüssig und den Denkgesetzen entsprechend.

 

Hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, dass legistische Agenden bei der Bewertung seines Arbeitsplatzes nicht entsprechend berücksichtig worden seien, sei auszuführen, dass lediglich die "Unterstützung der Abteilungsleitung in Fragen der Legistik" mit 10% in der Arbeitsplatzbeschreibung enthalten sei. Damit befänden sich die legistischen Aufgaben eindeutig bei der übergeordneten Abteilungsleitung, die dabei vom Beschwerdeführer in einem geringen Maß unterstützt werde, diese Aufgaben seien aber weder umfangreich noch selbstständig am gegenständlichen Arbeitsplatz zu besorgen. Abgesehen davon sei diese geringe Beteiligung an legistischen Aufgaben bereits im Gutachten unter der Rubrik "Denkanforderung" berücksichtigt worden. Bei der Gegenüberstellung zur Richtverwendung werde dort Folgendes ausgeführt:

 

"Trotz der Mitarbeit an der Erstellung einschlägiger Normen innerhalb des jeweiligen Fachgebietes tritt die gestaltende legistische Tätigkeit gegenüber den überwiegend gestellten Vollzugsaufgaben auf beiden Arbeitsplätzen in den Hintergrund."

 

Damit komme folgerichtig zum Ausdruck, dass das für die Bewertung ausschlaggebende Verwendungsbild auf den Vollzug bestehender Gesetze ausgerichtet sei und in einem für die Gesamtbeurteilung nur geringen Ausmaß auf rechtsgestaltende oder strategische Agenden.

 

Dem Argument, dass SchulpsychologInnen in höherer leitender Position kaum mehr direkt mit konkreten psychotherapeutischen Agenden befasst sein würden, sei zu entgegen, dass - nach den schlüssigen Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme des BKA vom 5. Juli - der Leiter der Schulpsychologie für das Bundesland Tirol einerseits aufgrund der erforderlichen Ausbildung auch in persönlichem Kontakt Basisarbeit leisten können müsse und andererseits laufend Kontakte zu externen Stellen, wie Landesschulräte Bezirksschulräte, Polizei, Jugendwohlfahrt, Rettung, Kliniken, Sozialarbeitern, Logopäden usw. pflege.

 

Zutreffend sei, dass eine genaue Abgrenzung für die Entscheidung, welche Qualität bei welchem Kriterium anzurechnen sei, tatsächlich nicht immer leicht falle. Da jedoch Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit Menschen in das Hauptkriterium "Wissen" fielen, erscheine eine Diskussion, wo welcher Wert konkret angerechnet worden sei, nicht vordringlich. Sichergestellt worden sei jedoch, dass es zu keiner mehrfachen Anrechnung oder zu einer Vernachlässigung hinsichtlich der Bewertung von Agenden komme.

 

Beim Verwendungsbild der ausgewählten dritten Richtverwendung ergebe sich durch den Karriereverlauf, dass konkrete Fachprobleme im Detail immer geringer zum Tragen kämen und die übergeordneten Agenden auf abstrakter verallgemeinerter Ebene in den Vordergrund treten würden. Dies bedeute jedoch nicht, dass Bedienstete, die in Leitungsfunktionen aufsteigen, kein Basiswissen mehr über die konkreten Fachaufgaben der untergeordneten Stellen haben müssten. Insbesondere der psychologische Dienst sei nachvollziehbar direkt auf Menschen ausgerichtet, so dass beim Kriterium "Umgang mit Menschen" in jeder solchen Funktion hohe Anforderungen gestellt sein könnten.

 

Es sei daher schlüssig dargestellt worden, dass beim Aufstieg von Bediensteten in höhere Leitungsfunktionen in diesem Bereich sowohl die Führungsaufgaben als auch die Fachtätigkeiten für den Umgang mit Menschen relevant sein könnten.

 

Da der Beschwerdeführer im zu untersuchenden Zeitraum keine bedeutende Führungsfunktion inne gehabt habe, sei im Vergleich zur Richtverwendung auf seinem Arbeitsplatz der Umgang mit Menschen nicht in der Höchststufe zuzuordnen gewesen.

 

Das beanstandete Gutachten, sowie die zugehörige ergänzende Stellungnahme, über die Bewertung des gegenständlichen Arbeitsplatzes erscheine in allen Punkten schlüssig und nachvollziehbar und sei daher entgegen des Antrags des Beschwerdeführers nicht weiter zu ergänzen gewesen.

 

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 137 BDG aus, dass gemäß § 244 BDG die Bestimmung des § 137 Abs. 2 BDG auf die in der Anl. 1 zum BDG in der Fassung des BGBl. I Nr. 80/2005 angeführten Richtverwendungen des allgemeinen Verwaltungsdienstes unter Berücksichtigung der allenfalls nach den 01.07.2005 geänderten Bestimmungen anzuwenden sei.

 

Nach § 137 Abs. 3 BDG seien bei der Arbeitsplatzbewertung die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im Einzelnen sei zu bewerten:

 

1. das Wissen nach den Anforderungen

 

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

 

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren,

 

und

 

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

 

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

 

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer messbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluss darauf.

 

Basierend auf § 137 Abs. 3 BDG seien erläuternde Bewertungskriterien aufgestellt worden. Sie bestünden jeweils aus einer aufsteigenden Reihe von Verbaldefinitionen. Den einzelnen Definitionen sei jeweils eine ebenfalls aufsteigende Zahl zugeordnet, um eine einfache, übersichtliche und dennoch aussagekräftige Kurzdarstellung (die so genannte "Bewertungszeile") zu ermöglichen. Diese Verbaldefinitionen und die diesen zugeordneten Zahlen werden in der Folge kurz dargestellt:

 

Bewertungskriterien:

 

Die Bewertungsmethode, die Ermittlung der Bewertungszeile und die anzuwendende Methode zur Umrechnung der in der Bewertungszeile angeführten Werte in Teilstellenwertpunkte seien im Gutachten des Bundeskanzleramtes, das einen integrierenden Bestandteil des Bescheides darstelle, ausführlich und nachvollziehbar dargestellt worden. Auf diese Ausführungen werde verwiesen.

 

Gemäß der Anlage 1 zum BDG 1979, in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2005, BGBl Nr. 80, seien gemäß Punkt 1.8.

Verwendungen der Funktionsgruppe 3 z.B.: Punkt 1.8.8. im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen der Referent der Abteilung I/B/6 (Gesundheitsberufe und allgemeine Rechtsangelegenheiten) mit umfassenden Approbationsbefugnissen für den Vollzug einschlägiger Gesetze betreffend Berufsausübung in nichtärztlichen Gesundheitsberufen in der Zentralstelle und Punkt

1.8.7. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Leiter der Abteilung "Schulpsychologie – Bildungsberatung" im Landesschulrat für Tirol.

 

Diese Richtverwendungen seien als gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze für vergleichende Bewertungen eine allgemeingültige Richtschnur.

 

Entsprechend der ermittelten Stellenwertpunkte ergebe sich, dass der Richtverwendungsarbeitsplatz Punkt 1.8.8. der Anlage 1 zum BDG 1979 mit 571 Punkten um 8 Stellenwertpunkte unter und der Richtverwendungsarbeitsplatz Punkt 1.8.7. der Anlage 1 zum BDG 1979 mit 594 Punkten um 15 Stellenwertpunkte über dem Arbeitsplatz (579 Stellenwertpunkte) des Beschwerdeführers liege.

 

Aufgrund des Umstandes, dass der zur Bewertung beantragte Arbeitsplatz mit 579 Stellenwertpunkten zwischen zwei Richtverwendungen (Punkt 1.8.8. und 1.8.7. der Anlage 1 zum BDG 1979) welche der Verwendungsgruppe/Funktionsgruppe A 1/3 zugehören, ist der Arbeitsplatz zur Verwendungsgruppe A 1 und innerhalb dieser zur Funktionsgruppe 3 zuzuordnen.

 

Die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Ausführungen und das vorgelegte bSVG stellten insgesamt keine taugliche Grundlage dar, diese Bewertung in Frage zu stellen.

 

Aufgrund dessen ergibt sich gemäß §§ 28 und 30 des Gehaltsgesetzes 1956 die Einstufung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe A 1, Funktionsgruppe 3.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei der Bescheid seinem ganzen Inhalt nach angefochten und Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit den Arbeitsplatz der Bezeichnung Referent mit ESB in der Abteilung ST 3 innehabe.

 

Dessen jetzige Konfiguration sei eine wesentlich andere als zu Beginn seiner Verwendung auf ihm. Ein Großteil der jetzigen Agenden sei auf eine ganze Abteilung aufgeteilt gewesen, mit vier A1-, einem B-, einem C- und zwei D-Beamten. Die Leitung der Abteilung sei mit A l/5 bewertet gewesen. Hierbei sei jedoch ein spezifischer Sparsamkeitsgedanke angewendet worden. Die richtige Wertigkeit wäre Al/6 gewesen, da jedoch der Arbeitsplatzinhaber ein Beamter des Dienstklassenschemas gewesen sei, sei offiziell die niedrigere Wertigkeit angegeben worden, weil es für ihn keinen Unterschied gemacht habe und für das Ressort eine Unterbewertung im Gesamtrahmen der Ressourcenverteilung vorteilhaft gewesen sei. Was seinen eigenen damaligen Arbeitsplatz betreffe, sei zu erwähnen, dass der nächst ähnliche Arbeitsplatz mit Al/4 bewertet gewesen sei. Es habe sodann nicht nur eine Agendenkonzentration stattgefunden, sondern es sei auf diesem Arbeitsplatz insbesondere eine umfangreiche Approbationsbefugnis (ESB) hinzugekommen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt der tatsächlichen Aufwertung des Arbeitsplatzes (Aufwertungszeitpunkt) sei der Arbeitsplatz mindestens der Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe Al zuzuordnen.

 

Im Rahmen der formlosen Arbeitsplatzbewertung sei jedoch nur die Zuordnung zur Funktionsgruppe 3 dieser Verwendungsgruppe vorgenommen worden, weshalb der Beschwerdeführer mit Antrag vom 30.09.2005 die bescheidmäßige Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung für seine Tätigkeit als Referent mit ESB in der Abteilung ST 3 begehrt habe.

 

Nach mehrmaliger Aufhebung der abweisenden Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof habe die belangte Behörde auf Grundlage des Gutachtens vom 25.02.2012, in welchem weiterhin von zwei Richtverwendungen ausgegangen werde, die der Begutachtung auch schon früher zugrunde gelegen seien, unter Heranziehung einer neuen dritten Richtwertverwendung erneut auf Al/3-Wertigkeit meines Arbeitsplatzes entschieden. In der Stellungnahme zu diesem Gutachten habe der Beschwerdeführer einige Fragen aufgeworfen, die mittels Gutachtensergänzung abzuklären gewesen seien. Eine ergänzende Äußerung des BKA sei ohne ihm hierzu Parteiengehör zu gewähren dem daraufhin ergangenen Bescheid vom 26.07.2012 zugrunde gelegt worden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof habe daher mit Erkenntnis vom 11.12.2013, Zl. 2012/ 12/0123 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Darin sei festgestellt worden, dass die in den aufgehobenen Bescheid eingearbeiteten ergänzenden Ausführungen des BKA-Sachverständigen dem Beschwerdeführer im Sinne des Parteiengehörs nicht zur neuerlichen Stellungnahme vorgehalten wurden.

 

Am 14.04.2014 sei ihm in mit 10.04.2014 datiertes Schriftstück, dessen Inhalt mit einer Textpassage des schon zuletzt aufgehobenen Bescheids übereinstimmt, zur Stellungnahme übermittelt worden. Hierbei handelte es sich laut Zuschrift um die besagte Ergänzung des Sachverständigen vom 05.07.2012.

 

Da sich weder Urheberschaft noch Charakter dieses Schriftstücks eindeutig ergäben sei eine ordnungsgemäße Ergänzung des Sachverständigenbeweises nach wie vor ausständig und erforderlich.

 

Ohne weitere Verfahrensschritte habe die Behörde neuerlich auf Grundlage des schon dem vorangegangenen Bescheid zugrunde liegenden "ergänzten" Gutachten vom 25.02.2012 entschieden und den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erneut mit A1/3 bewertet.

 

Das der nunmehrigen Entscheidung zugrunde liegende Gutachten datiere vom 25.02.2012 ergänzt um die Ausführungen vom 05.07.2012. Dabei handle es sich inhaltlich um dieselben Ausführungen auf welche die belangte Behörde ihre Entscheidung im Kern schon im vorangegangen Bescheid vom 26.07.2012 stützte. Dieser Bescheid sei wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.

 

Die von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte Zuschrift Zuschrift bei der es sich um eine "Äußerung des BKA vom 05.07.2012 zum Gutachten vom 24.02.2012" handeln sollte, habe jedenfalls nicht Gutachtenscharakter, da weder Urheberschaft noch Charakter sich eindeutig aus diesem Schriftstück ergäben. Ferner habe der Beschwerdeführer In diesem Zusammenhang auf das angeführte Datum, die fertigende Stelle sowie die diffusen Angaben im Briefkopf verwiesen.

 

Es liege somit nach wie vor kein schlüssiges fachkundiges Elaborat vor, weshalb eine ordnungsgemäße Ergänzung des Sachverständigenbeweises erforderlich sei.

 

Dabei sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen seine Stellungnahme vom 25.04.2014 und die darin aufgeworfene Problematik dem Sachverständigen zur neuerlichen Gegenäußerung vorzulegen, um die offen gebliebenen Fragen abzuklären. Denn nach wie vor sei nicht alles Tatsächliche abgeklärt. Die Behörde entziehe ihm mittels übereilter Bescheiderlassung die Möglichkeit eine Ergänzung des Privatgutachtens zur Widerlegung der Ausführungen des amtlichen Sachverständigen zu veranlassen. Denn erst nach deren Abklärung sei es ihm möglich den Ausführungen des Sachverständigengutachters auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.

 

Dem Grundsatz, dass die Dienstbehörde anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen habe (vgl. VwGH 25.9.2002, 2001/12/0220), komme sie damit nicht ausreichend nach.

 

Die belangte Behörde versteife sich in ihrer Entscheidung auf ein unvollständiges Gut­ achten, welches formell den Grundsatz des Parteiengehörs verletze und auch inhaltlich könne ihre Argumentation nicht überzeugen, weshalb eine eingehende Befassung mit den aufgeworfenen Fragen ausständig sei.

 

Auf die von ihm geforderte Ergänzung des Gutachtens zur Frage, in welchem Umfang (Prozentsatz der Gesamttätigkeit) von einem Kontakt des dritten Vergleichsarbeitsplatzinhabers mit schwierigen Kindern und Jugendlichen oder Eltern auszugehen sei, werde ein Ausmaß von zumindest 15% der Gesamtbeschäftigung angegeben. Hierzu werde kurz festgehalten, dass es sich um besonders gelagerte Problemstellungen handle.

 

Wenn die belangte Behörde auf S. 83 des Bescheides eingestehe, dass eine genaue Abgrenzung für die Entscheidung, welche Qualität bei welchem Kriterium anzurechnen sei, tatsächlich nicht immer leicht falle" und lediglich versichere, dass "es zu keiner mehrfachen Anrechnung gekommen sei" ergebe sich schon daraus eine unzureichende Beschäftigung der belangten Behörde mit seinen Einwendungen.

 

Wenn die belangte Behörde also meine "eine Diskussion wo welcher Wert konkret an­ gerechnet wurde, erscheine nicht vordringlich" entspreche diese Vorgehensweise nicht dem Transparenzgebot und könne daher keinen Aufschluss über die tatsächlichen Begebenheiten am Vergleichsarbeitsplatz liefern. Die belangte Behörde habe die notwendige Aufgliederung, die zur genauen Beurteilung erforderlich ist, trotz Aufforderung durch den Beschwerdeführer unterlassen. Er vertrete daher nach wie vor den Standpunkt, dass für den Vergleichsarbeitsplatz "sehr gute Verhandlungsfähigkeit" nicht erforderlich sei.

 

Zudem werde in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach es bei der Beurteilung auf die tatsächliche Ausgestaltung des Arbeitsplatzes ankomme, und es somit nicht genüge, „dass auch die Fachtätigkeit für den Umgang mit Menschen relevant sein könne".

 

Als weiterer besonderer Mangel werde die Verwechslung von Leistungsfähigkeit einer bestimmten Person und Wertigkeit eines Arbeitsplatzes erwähnt, die darin zum Ausdruck gelange, dass als entscheidender Aspekt angeführt werde, dass der Leiter der Schulpsychologie für das Bundesland Tirol Klinischer und Gesundheitspsychologe sei und daher die Befähigung habe, in persönlichem Kontakt Basisarbeit zu leisten. Darin komme eine Fehlerhaftigkeit der Beurteilung zum Ausdruck, die für sich allein geeignet sei, den Beurteilenden als Sachverständigen zu disqualifizieren.

 

Das stimme auch damit überein, dass eine weitere Verwechslung dahingehend zum Ausdruck gelange, dass "Umgang mit Menschen" und "Fachwissen" durcheinander ge­ bracht würden. Ein Psychologe habe das Fachwissen mit Menschen seinem Fach entsprechend umgehen zu können und er habe dieses Wissen bzw. dieses fachspezifische Können bei seiner einschlägigen Arbeit anzuwenden. Darauf bezögen sich die einschlägigen Ausführungen des Sachverständigen, während eine zusätzliche Punktevergabe im "Umgang mit Menschen" nur dann in Frage kommen könnte, wenn es um Kontakte außerhalb der fachspezifischen Tätigkeit geht, also etwa um den Umgang mit Kollegen (im weiteren Sinne) und Vorgesetzten, anderen Mitarbeiten innerhalb der Verwaltung oder auch Außenstehenden. Dabei sei selbstverständlich wiederum nicht von - anzunehmenden oder nicht anzunehmenden -persönlichen Befähigungen auszugehen, sondern von den Anforderungen des Arbeitsplatzes und in dieser Beziehung sei für die Richtverwendung absolut kein höheres Wertigkeitserfordemis gegeben als für den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers.

 

Die aufgezeigten Mängel puncto Umgang mit Menschen in Bezug auf den dritten Vergleichsarbeitsplatz hätten nicht beseitigt werden können. Die belangte Behörde habe es unterlassen den Sachverständigen mit der Stellungnahme vom 24.04.2014 zu befassen bzw. ein neuerliches Gutachten zur Klärung der wesentlichen Fragen nicht eingeholt.

 

Diese Vorgehensweise sei nicht geeignet in Bezug auf den dritten Vergleichsarbeitsplatz alles Wesentliche abzuklären, sodass der Beschwerdeführer eine Ergänzung des Gutachtens durch XXXX veranlassen hätte können. Dies wäre aber im Hinblick darauf nötig gewesen, weil ein Vergleich mit dem dritten Arbeitsplatz durch das Gutachten XXXX noch nicht gezogen habe werden können. Eine von in Aussicht genommene Ergänzung des Gutachtens XXXX unter Einbeziehung des neuen Vergleichsarbeitsplatzes nach Ausräumung erster Unklarheiten habe er bei der Behörde angezeigt und sei durch die vorschnelle Entscheidung der Behörde dieser Möglichkeit beraubt worden.

 

An dieser Stelle sei auch noch zu erwähnen, dass es sich bei dem dritten Vergleichsarbeitsplatz um eine Richtverwendung handle, die hierarchisch auf einer wesentlich niedrigeren Stufe stehe als der vom Beschwerdeführer inne gehabte Arbeitsplatz.

 

Auch inhaltlich vermöge die belangte Behörde auf die Einwände des Beschwerdeführers keine konkreten Antworten zu liefern. So beharre sie auf ihrem irrigen Standpunkt, dass für das Kriterium "Umgang mit Menschen" auch die Verfassung von Schriftsätzen als wesentlicher Beurteilungsfaktor für die Zuweisung von Punkten heranzuziehen sei, welchem die gleiche Gewichtung wie für mündliche Vertragsverhandlungen zukomme. Die Argumentation, dass es sich hierbei um komplexe Fragestellung handeln könne, die der schriftlichen Erledigung vorbehalten seien, könne nicht überzeugen und es ändere sich im Ergebnis nichts an deren Irrelevanz für das Beurteilungskriterium "Umgang mit Menschen".

 

Wenn die belangte Behörde die Zuständigkeit des Beschwerdeführers für privatrechtliche Sachverhalte neben den verwaltungsrechtlichen Agenden als Standardsituation bezeichne und keine besondere Bedeutung zumesse, verkenne sie die Wichtigkeit und Eigenheit dieser Anforderung auf diesem Arbeitsplatz. Hier fänden tatsächlich eine echte Vertragsverhandlungen über diverse Klauseln statt und der Bearbeiter müsse insbesondere damit umgehen können, dass von den Kontrahenten dies oder jenes vorgeschlagen werde, was voraussetze, dass er sich jeweils der Konsequenzen bewusst sei. Diese Fallbehandlung erfordere jedenfalls mehr als ein bloßes "zurechtfinden" wie es von der Behörde als allgemeine Voraussetzung angesehen werde.

 

Zur Denkanforderung heiße es in der Begründung des angefochtenen Bescheides sinn­ gemäß, dass eine höhere Einstufung schon aufgrund der untergeordneten hierarchischen Position des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Seine Arbeit als Referent konzentriere sich auf die Lösung komplexer Einzelfälle ohne die Erfassung weitreichender Zusammenhänge. Diese Auffassung trage der Tatsache, dass sich auch aus der Referentenstellung unterschiedliche Ausgestaltungsvarianten ergeben könnten nicht Rechnung und ist reiche das bloße Abstellen auf hierarchische Strukturen nicht zur hinreichenden Klärung seiner Einwände aus.

 

In Bezug auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei andererseits noch hervorzuheben, dass die gesetzlich festgelegten Determinanten oft sehr ungenau seien, sodass die konkrete Gestaltung innerhalb eines relativ weiten Spielraumes mit einer hohen Denkanforderung verbunden sei, welche auch bei Auslegung komplexer Verträge zum Tragen komme und wobei aber weiters entsprechend den obigen Ausführungen besonders ins Gewicht falle, dass zwei grundsätzlich unterschiedliche Rechtsgebiete betroffen seien, was eine besondere Beweglichkeit des Denkens erfordere.

 

Auch betreffend "Einfluss auf Endergebnisse" stelle die belangte Behörde auf die untergeordnete hierarchische Position des Beschwerdeführers ab und verkenne, dass er auf seinem Arbeitsplatz einen direkten Einfluss auf Endergebnisse speziell bei Verträgen habe und sich dieser auch auf die finanziellen Interessen des Bundes auswirke. Auch dieser Faktor sei nicht erhöhend für seine Bewertung berücksichtigt worden.

 

Die belangte Behörde stelle sich auch weiterhin auf den fälschlichen Standpunkt, dass sich seine legistischen Agenden in der Unterstützung der Abteilungsleitung in Fragen der Legistik zum BStG und zum Recht der Straßensondergesellschaften mit einer Quantifizierung von 10 % abschließend erschöpften. Es sei festzuhalten, dass entgegen der Meinung der belangten Behörde bzw. des BKA-Sachverständigen auch die Legistik auf Beamtenebene zum Gesetzesvollzug gehöre, da allein schon durch die verfassungsrechtliche Zuweisung der Gesetzgebungsinitiative an die Exekutive klargestellt sei, dass sich diese auch Gedanken über die Weiterentwicklung der Gesetze zu machen habe. Eine entsprechende Berücksichtigung der legistischen Tätigkeit des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde somit immer noch nicht vorgenommen.

 

Gerade wenn aber der Sachverständige der Legistik besondere Wertigkeit zumesse, weil in ihr keinen engen Vorgaben enthalten seien, müsse das auch ihm zugebilligt und die entsprechende Punktevergabe vorgenommen werden.

 

Wenn es andererseits darum gehen sollte, dass Dergleichen nur solchen Beamte zugebilligt werde, die nur oder hauptsächlich in der Legistik tätig seien, so würde sich das Bewertungssystem selbst ad absurdum führen. Solche Beamte gebe es nämlich höchstens ein paar Dutzend, sodass es auch die Höchstzuordnung einschlägiger Bewertungspunkte nur für ganz wenige Beamte geben dürfte. Das entspreche jedoch keineswegs der Bewertungsrealität und vor allem auch nicht dem Richtverwendungskatalog, der keineswegs jene Verwendungen als höchstwertig hinstelle, bei welchen vor allem legistische Tätigkeiten anfielen.

 

Ein weiterer von der belangten Behörde nicht aufgegriffener Irrtum im Gutachten bestehe darin, dass dem dritten Vergleichsverwendungsarbeitsplatz fälschlich eine wissenschaftliche Komponente zugebilligt worden sei. Dieser Einwand sei nur ganz generell verneint worden ohne sich mit diesem im Kern zu befassen.

 

Was wissenschaftlich sei oder nicht, werde von Gesetzes wegen als allgemein bekannt vorausgesetzt und sei auch tatsächlich auf der Basis der Allgemeinbildung beantwortbar. Für den konkreten Fall sei die Abgrenzung sogar besonders leicht, weil das, was als wissenschaftliche Tätigkeit bezeichnet werde, in Wahrheit nur die Anwendung von Fachwissen darstelle und nicht eine Weiterentwicklung des der Menschheit auf einem bestimmten Gebiet zur Verfügung stehenden Wissens.

 

Weiterhin unbeantwortet belasse die belangte Behörde die Frage des Beschwerdeführers, was konkret als Endergebnis beim dritten Vergleichsarbeitsplatz angesehen werde. Als notorisch könne anhand aller Medienberichterstattungen angesehen werden, dass in diesem Bereich bei den Kindern und Jugendlichen selbst in den letzten Jahren keine Besserung eingetreten sei, sodass etwa auch aus einer solchen Querschnittbetrachtung her schwerlich gesagt werden könne, dass es konkret einen positiven Einfluss auf Endergebnisse gegeben hätte. Das wäre höchstens auf der Basis der Annahme möglich gewesen, dass es sonst (ohne Tätigkeit der Arbeitsplatzinhaberin) noch schlimmer gekommen wäre.

 

Trotz der vorab aufgezeigten Mängel im Gutachten, die auch durch die Ergänzung nicht beseitigt worden seien, habe die belangte Behörde ihre Entscheidung auf diesem Gutachten aufgebaut. Sie habe keine rechtfertigenden Gründe geliefert, warum sie das BKA Sachverständigengutachten in allen Punkten als schlüssig, das berufskundliche Sachverständigengutachten (GA- XXXX) jedoch als unausgewogen und unschlüssig dargestellt habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Behörde eine Ergänzung des Gutachtens verweigert habe.

 

Zusammenfassend sei die Behörde ihre Verpflichtung einer umfassenden Abklärung der entscheidungsrelevanten Faktoren nicht ausreichend nachgekommen. Daher werde die Beiziehung eines unabhängigen Sachverständigen zur Beseitigung der bisherigen Mängel im BKA-Gutachten, zur Klärung der Widersprüche des BKA-Gutachtens im Vergleich zum Gutachten XXXX, sowie zur Ergänzung offener Fragen dringend notwendig sein.

 

Es werde daher beantragt,

 

1. eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

 

2. den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass ausgesprochen wird, dass der verfahrensgegenständliche Arbeitsplatz jedenfalls mit Al/4 zu bewerten sei;

 

in eventu

 

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

Am 06.07.2016 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der durch das Bundesverwaltungsgericht die Erstellung eines Gutachtens über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im BMVIT für den Zeitraum vom Jahre 2005 bis zum 02.12.2013 angeordnet wurde.

 

Dieses Gutachten, erstellt vom Amtssachverständigen des Bundeskanzleramtes,XXXX, langte am 09.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein und beinhaltete nachstehende Beschreibung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers:

 

"ARBEITSPLATZBESCHREIBUNG

 

Amtstitel und Name d. dzt. Arbeitsplatzinhabers

 

Beschwerdeführer

 

Dienstadresse: 1013 Wien, Radetzkystraße 2

 

Zimmer Nr. 2E32

 

dzt. Arb.Pl.Wert A 1/3

 

Diensttelefon-Nr. 71162/655526

 

1. DIENSTSTELLE

 

1.1. BEZEICHNUNG

 

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

 

1.2. ORGANISATIONSEINHEIT

 

SEKTION IV, GRUPPE Straße, ABTEILUNG ST3

 

2. FUNKTION DES ARBEITSPLATZES

 

Referent A1 mit Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung bestimmter

 

Angelegenheiten gem. § 10 Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes

 

3. VERTRETUNGEN

 

3.1. WEN V E R T R I T T DER ARBEITSPLATZINHABER

 

fallweise die AL, alle JuristInnen der Abteilung

 

3.2. UMFANG DER VERTRETUNGSBEFUGNIS

 

fallweise die AL, alle JuristInnen der Abteilung

 

3.3. WER VERTRITT DEN ARBEITSPLATZINHABER

 

Leiterin der Abteilung ST3, alle JuristInnen der Abteilung

 

u n m i t t e l b a r

 

4.1. ÜBERGEORDNET

 

hinsichtlich der FACHAUFSICHT DIENSTAUFSICHT

 

eine Sachbearbeiterin C hinsichtlich der die Ermächtigung zur selbständigen Behandlung umfassenden Aufgaben

 

4.2. UNTERGEORDNET

 

hinsichtlich der FACHAUFSICHT und DIENSTAUFSICHT der Abteilungsleitung

 

5. AUFGABEN DES ARBEITSPLATZES (nur stichwortartige Angaben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6. ZIELE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7. KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des

 

Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung

 

der für die einzelnen Tätigkeiten erforderlichen Belastung im

 

Verhältnis zum Gesamtbelastungsausmaß (= 100)

 

 

Tätigkeiten

Quantifizierung

Übertragung von Grundstücken an die Länder bzw. ASFINAG gem. Bundesstraßen-Übertragungsgesetz

15%

Bearbeitung von nachbarrechtlichen Ansprüchen bei Grundstücks- eigentum der Republik Österreich gem. Bundessstraßen-Übertragungsgesetz

5%

Behandlung von Schadenersatzansprüchen

5%

Restitutionen

5%

Bearbeitung von Sonderfällen des Nutzungsrechtes an Bundesstraßen

5%

Mitwirkung in Fragen der Legistik der Abteilungsleitung zum BStG und zum Recht der Straßensondergesellschaften

10%

Klärung von Rechtsfragen des BStG, insbesondere im Zusammenhang mit Betrieben gem. § 27 BStG bzw. Änderung der Verwendung von Bundesstraßengrundstücken

5%

Behandlung von privatrechtlichen Fragestellungen für die Abteilungen ST1 und ST2 und Abschluss von Werkverträgen

5%

Unterstützung der Abteilungsleitung bei dienstrechtlichen Fragen

3%

Durchführung von Verfahren zur Übernahme bestehender Straßen oder Straßenteile durch den Bund gem. §1 Abs. 3 BStG

5%

Durchführung von Verfahren zur Auflassung von Straßenteilen als Bundesstraßen gem. § 4 Abs. 3 BStG

10%

Unterstützung der Abteilungsleitung in budgetrelevanten Fragen

5%

Vorbereitung von Verordnungen gem. § 14 BStG 1971 (Bundesstraßenplanungsgebiet

2%

Angelegenheiten der Fremdlegistik

15%

Abwicklung von Umweltverträglichkeitsprüfungen im Rahmen des Verordnungs- und/oder Bescheidverfahrens zur Trassenfestlegung (als UVP-Behörde) im Bedarfsfall

5%

  

 

8.

APPROBATIONS- BZW. UNTERSCHRIFTSBEFUGNIS in folgenden

 

Angelegenheiten

 

Alle zivilrechtlichen Angelegenheiten, die den Tätigkeitsbereich der Abteilung betreffen

 

Alle Erledigungen in Vollziehung des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes

 

Hier eingetragen, jedoch von der Dienstbehörde nicht genehmigt:

 

Führung von Verfahren zur Übernahme bestehender Straßen oder Straßenteile durch den Bund gem. §1 Abs. 3 BStG

 

Führung von Verfahren zur Auflassung von Straßenteilen als Bundesstraßen gem. § 4 Abs. 3 BStG

 

9. S O N S T I G E Befugnisse

 

Keine

 

10. ZUGETEILTES UND UNTERSTELLTES P E R S O N A L

 

ANZAHL GLIEDERUNG NACH VERWENDUNGS- UND ENTLOHNUNGSGRUPPEN

 

1 A3

 

11. ANFORDERUNGSPROFIL FÜR DEN ARBEITSPLATZINHABER

 

? Abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften

 

? Hervorragende Kenntnisse des Privatrechts, insbesondere des Straßennutzungsrechts, des Nachbarrechts und des Schadenersatzrechts

 

? Hervorragende Kenntnisse des Bundesstraßengesetzes und des Rechts der Straßensondergesellschaften

 

? Hervorragende Kenntnisse im Vertragsrecht

 

? Ausgezeichnete Kenntnisse im Bereich des Öffentlichen Rechts, wie insbesondere im Bereich des Verfassungsrechts, des allgemeinen und des besonderen Verwaltungsrechts, des Verfahrensrechts

 

? Sehr gute Verhandlungsfähigkeit und Fähigkeit zur analytischen Aufbereitung und systematischen Gestaltung von Vereinbarungen und von gesetzlichen Vorschriften

 

? Sehr gute EDV-Kenntnisse

 

? Fremdsprachenkenntnisse

 

? 12. S O N S T I G E FÜR DIE BEWERTUNG MASSGEBLICHE ASPEKTE

 

(z.B. DIMENSION, MESSBARE RICHTGRÖSSE)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Kommissionsmitglied, Nebentätigkeiten, u.a.)

 

(13.1 Zulagenstufe)

 

A1/3

 

13.2 Begründung der Zuordnung:

 

Ermächtigung zur selbstständigen Behandlung bestimmter Angelegenheiten gem § 10 Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes in einer besonders bedeutenden Abteilung des BMVIT, ohne Zuteilung zu einem Referat. Erfüllung von Aufgaben, für die großes Wissen erforderlich ist und bei denen besonders hohe Anforderungen an die Denkleistung gestellt werden."

 

In weiterer Folge wurde der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mit jenem des Leiters/der Leiterin der Abteilung "Schulpsychologie – Bildungsberatung" beim Landesschulrat für Tirol verglichen, der auch mit A1/3 bewertet ist, in den geltenden Richtverwendungskatalog unter Punkt 1.8.7. aufgenommen wurde und dessen Beschreibung wie folgt lautet:

 

"1.1. Dienststelle

 

Landesschulrat für Tirol

 

1.2. Organisationseinheit

 

Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung

 

2. Funktion des Arbeitsplatzes

 

Leitung der Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung

 

3.1. Wen vertritt der Arbeitsplatzinhaber?

 

im Verhinderungsfall eine(n) Beratungsstellenleiter(in)

 

3.2. Vertretungsbefugnisse

 

voll

 

3.3. Wer vertritt den Arbeitsplatzinhaber?

 

der/die Stellvertreter(in) der Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung

 

4. Welchen Arbeitsplätzen ist der beschriebene Arbeitsplatz unmittelbar

 

ÜBERGEORDNET

 

hinsichtlich der Fachaufsicht

 

Schulpsycholog(inn)en (12)

 

(davon 10 BeratungsstellenleiterInnen)

 

Sachbearbeiterin in b (1)

 

Sekretariatspersonal in c (10)

 

hinsichtlich der Dienstaufsicht

 

Schulpsycholog(inn)en (12)

 

(davon 10 BeratungsstellenleiterInnen)

 

Sachbearbeiterin in b (1)

 

Sekretariatspersonal in c (10)

 

UNTERGEORDNET

 

hinsichtlich der Fachaufsicht

 

zuständige Fachabteilung im BMBWK

 

hinsichtlich der Dienstaufsicht

 

Landesschulratsdirektor

 

5. Aufgaben des Arbeitsplatzes

 

1. Leitung der Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung im Landesschulrat

 

2. Optimierung des Budgeteinsatzes in Koordination mit der Budgetabteilung im LSR

 

3. Durchführung psychodiagnostischer Untersuchungen und Erstellung von Sachverständigengutachten

 

4. Schulpsychologische Beratung von Schüler(inne)n, Eltern, Lehrer(inne)n, Schulleiter(inne)n, Schulaufsicht in schwierigen Fällen

 

5. Längerfristige schulpsychologische Beratung und Behandlung von Schüler(inne)n, Eltern und Lehrer(inne)n in schwierigen Fällen

 

6. Mitwirkung bei Aus-, Weiter- und Fortbildungsangeboten im Schulsystem

 

7. Förderung der Kooperation im schulischen Bereich; Zusammenarbeit mit Institutionen, Beratungs- und Betreuungseinrichtungen

 

8. Wissenschaftliche Tätigkeit

 

9. Öffentlichkeitsarbeit

 

6. Ziele des Arbeitsplatzes

 

1. Führung und Motivierung der Mitarbeiter/innen in der Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung

 

2. Sicherstellung der flächendeckenden schulpsychologischen Versorgung durch Aufsicht und Koordination der Arbeit in den Beratungsstellen

 

3. Effizienzsicherung bzw. –erhöhung der schulpsychologischen Aktivitäten durch Anpassung dieser an die aktuellen, regionalen Bedürfnisse der Schule und fachwissenschaftliche Aktualisierung der Diagnoseverfahren und Interventionen

 

4. Schulpsychologische Interventionen als Beitrag zur Vermeidung von Schullaufbahnverlusten und Reduzierung der Jugendarbeitslosigkeit sowie zur Prävention von psychischen Fehlentwicklungen bei Kindern und Jugendlichen

 

5. Förderung der Kooperation und Interaktion im Bereich Schule sowie des interdisziplinären Arbeitens zur Systemunterstützung als auch, falls notwendig, zur Systemveränderung

 

6. Sicherstellung umfassender kurativer und präventiver schulpsychologischer Interventionen im System Schule, um zu einer humanen Bildungsorientierung beizutragen

 

7. KATALOG der Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes notwendig sind, verbunden mit einer Quantifizierung des für diese Tätigkeiten erforderlichen Zeitaufwandes im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß (=100)

 

TÄTIGKEITEN QUANTIFIZIERUNG

 

1. Leitungstätigkeit Aufgabe 1 = 80%

 

1.1. Leitung der Organisationseinheit (Abteilung) im Landesschulrat

 

1.1.1. Vertretung der schulpsychologischen Belange im LSR und nach außen

 

1.1.2. Stellungnahme zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie zu

 

wissenschaftlichen Untersuchungen in der Schule

 

1.2. Leitung der Schulpsychologie-Bildungsberatung im Bereich des Landes

 

1.2.1. Dienst- und Fachaufsicht über die Beratungsstellen

 

1.2.2. Fachliche Verantwortung und Koordination der schulpsychologischen Aktivitäten aller Beratungsstellen

 

1.2.3. Koordination der Fortbildung für Schulpsycholog(inn)en

 

1.2.4. Verantwortung und Koordination der fachlichen Aus- und Weiterbildung von Schüler- und Bildungsberater(inne)n

 

1.2.5. Fachliche Koordination aller im psychosozialen Feld der Schule mit Beratung und Betreuung von lern- und verhaltensschwierigen Schüler(inne)n betrauten Institutionen sowie Koordination der Ausbildung von mit diesen Aufgaben betrauten Personen

 

1.2.6. Führung von Mitarbeiter(innen)gesprächen mit Beratungsstellenleiter(inne)n bzw. Mitarbeiter(inne)n im unmittelbaren Wirkungsbereich und Aufsicht über die zu führenden Mitarbeiter(innen)gespräche durch die Beratungsstellenleiter(innen)

 

1.3. Organisationsentwicklung

 

1.3.1. Laufende Analyse und Evaluierung der schulpsychologischen Tätigkeit

 

1.3.2. Beratende Mitwirkung bei Maßnahmen der Organisationsentwicklung innerhalb des LSR

 

2. Ressourcenmanagement Aufgaben 2-9 = 20%

 

3. Durchführung psychodiagnostischer Untersuchungen und Erstellung von Sachverständigengutachten in Verfahren sowie Amtshilfe bei komplexen Fragestellungen

 

3.1. Psychodiagnostische Untersuchungen im Hinblick auf Einschulung, Umschulung, Prognoseverfahren (Übertritt von Volksschule in den Mittelstufenbereich, Übergang zu weiterführenden Schulen), Lern- und Verhaltensstörungen, persönliche Probleme, Konflikte und Krisen, Integration, Einstufung von Kindern nichtdeutscher Muttersprache etc.

 

3.2. Erstellen von schulpsychologischen Sachverständigengutachten in Fragen und Problemstellungen der Individualberatung von Schüler(inne)n und Gutachtertätigkeit im Rahmen der gesetzlichen Verfahren (z.B. SchPflG § 8, § 8a, § 14, § 15, SMG § 13 und in Berufungsverfahren)

 

4. Schulpsychologische Beratung von Schüler(inne)n, Eltern, Lehrer(inne)n bei komplexen Fragestellungen

 

4.1. Individualberatung von Schüler(inne)n, Eltern, Lehrer(inne)n, Schulleiter(inne)n und Schulaufsicht bei komplexen schulischen Fragen und Problemen als kurative und präventive Intervention

 

4.2. Systemorientierte schulpsychologische Beratung:

Schulpsychologische Interventionen, die auf eine Verbesserung der schulischen Lernsituation, auf eine wirksame Gestaltung von Unterrichtsprozessen und Verbesserung der Kooperation von Lehrer(inne)n, Eltern und Schüler(inne)n abzielen, unter dem besonderen Aspekt der Prävention von Schwierigkeiten und Konflikten; Aufbau und Sicherstellung eines Krisenmanagements bzw. von Krisenplänen in Schulen

 

5. Längerfristige schulpsychologische Beratung, Betreuung und Behandlung in schwierigen Fällen

 

5.1. Schulpsychologische Interventionen bei Verhaltensstörungen, persönlichen Problemen und Krisen von Kindern und Jugendlichen

 

5.2. Erziehungsberatung als Einstellungsänderung im Erziehungsprozess

 

5.3. Schulpsychologische Förderberatung bei Lernschwierigkeiten durch Auswahl spezifischer Fördermaterialien für Eltern und Lehrer(innen) sowie Begleitung im Förderprozess

 

5.4. Schulpsychologische Beratung und Vermittlung von Hilfen bei persönlichen Problemen von Lehrer(inne)n

 

6. Mitwirkung bei Aus-, Weiter- und Fortbildungsangeboten im Schulsystem

 

6.1. Mitwirkung bei Aus-, Weiter- und Fortbildungsangeboten im Schulsystem

 

6.2. Beratende Mitwirkung bei der Erstellung von Akademielehrgängen zur Ausbildung von Lehrer(inne)n (z.B. Schülerberater(innen), Bildungsberater(innen) etc.) und Begutachtung von Akademielehrgängen, wenn durch diese psychologisches Wissen und Kenntnisse vermittelt werden sollen

 

7. Förderung der Kooperation im System Schule

 

7.1. mit der Schulaufsicht

 

7.2. mit schulinternen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen

 

7.3. mit außerschulischen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen, therapeutischen Institutionen, Kliniken und Behörden

 

8. Wissenschaftliche Tätigkeit

 

8.1. Dokumentation der gesamten schulpsychologischen Tätigkeit

 

8.2. Evaluierung der schulpsychologischen Arbeit

 

8.3. Begutachtung von geplanten wissenschaftlichen Untersuchungen in der Schule (Dissertationen, Diplomarbeiten, etc.)

 

8.4. Verfassen von fachwissenschaftlichen Artikeln, Arbeiten und Vorträgen zu aktuellen schulischen Themen, beratende Mitwirkung bei Evaluationsvorhaben im Schulsystem

 

9. Öffentlichkeitsarbeit

 

Öffentlichkeitsarbeit zu schulischen Themen aus Sicht und Erfahrung der

 

Schulpsychologie-Bildungsberatung

 

8. Approbationsbefugnis in folgenden Angelegenheiten

 

Volle Approbationsbefugnisse im Rahmen der Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung

 

9. Zugeteiltes und unterstelltes Personal

 

Anzahl-Gliederung nach Verwendungs- und Entlohnungsgruppen

 

7-A

 

5-a

 

1-b

 

10-c

 

10. Anforderungen des Arbeitsplatzes

 

1. Abgeschlossenes Studium der Psychologie

 

2. Langjährige Tätigkeit und Erfahrung in der Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung

 

3. Leitungsqualifikation (Ziele festlegen und operationalisieren, entscheiden, supervidieren, Mitarbeiter(innen) führen und motivieren, fachliche Aufsicht durchführen)

 

4. Hohe Eigenverantwortlichkeit in Entscheidungsprozessen, Selbständigkeit und Sensibilität in Belangen der Mitarbeiter(innen)führung, hohe Kompetenz in der Kommunikation und in der Konfliktlösung

 

5. Hohe Kompetenz in der Bewältigung von Krisen im System Schule

 

6. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Personalentwicklung und Bildungsmanagement

 

7. Umfassende und gründliche Kenntnisse des gesamten Bildungswesens und dessen rechtlichen Grundlagen

 

11. Sonstige für die Bewertung maßgebliche Aspekte

 

1. Umfassende und gründliche Kenntnisse des gesamten Bildungswesens und besondere Erfahrung in rechtlich-administrativen Angelegenheiten des Schulsystems

 

2. Fundierte aktuelle wissenschaftliche Kenntnisse in Testtheorie, psychologischer Diagnostik und Qualitätsmanagement

 

3. Langjährige Erfahrung speziell in der Beratung Schulaufsicht

 

4. Bewährte Kontakte mit schulischen und außerschulischen Beratungs-, Betreuungs- und Therapieeinrichtungen und Institutionen

 

12. Besondere Aufgaben des derzeitigen Arbeitsplatzinhabers (Kommissionsmitglied, Nebentätigkeiten, u.a.):

 

Keine"

 

Die analytische Gegenüberstellung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit dem Vergleichsarbeitsplatz ergab folgendes Bild:

 

 

Zuordnungskriterium

Punktewert f. d. APL des Beschwerdeführers

Punktewert f. d. Richtverwendung

Fachwissen

10

10

Managementwissen

5

4

Umgang mit Menschen

3

4

Denkrahmen

5

5

Denkanforderung

6

6

Handlungsfreiheit

12

13

Dimension

7

5

Einfluss auf Endergebnisse

3

4

   

 

Im Einzelnen

wurde zu den Bewertungskriterien hinsichtlich der Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im Gutachten Folgendes ausgeführt:

 

"FACHWISSEN (FW) am APL des Beschwerdeführers:

 

Das Fachwissen liegt zwischen "grundlegende spezielle Kenntnisse" und "ausgereifte spezielle Kenntnisse", Analysewert 10

 

MRXXXX ist befugt, in den von ihm geführten Verfahren fachliche Anweisungen an VertreterInnen der ASFINAG und der Bundesländer zu erteilen. Allein die Gewährung von Approbationsbefugnissen weist darauf hin, dass MitarbeiterInnen im übertragenen Arbeitsbereich eigenständige Entscheidungen treffen können und daher über ein hohes Fachwissen verfügen müssen, das Erfahrung in der praktischen Anwendung verlangt und von NeueinsteigerInnen in eine derartige Funktion knapp nach dem formalen Abschluss einer Ausbildung nicht erwartet werden kann.

 

Ein solches Fachwissen ist insbesondere bei jenen ReferentInnen außer Frage zu stellen, die in einer zumindest bedeutenden Abteilung in einer Zentralstelle im Falle der Wahrnehmung der stellvertretenden Leitung die Gesamtverantwortung für die Organisationseinheit tragen.

 

Eine nahezu uneingeschränkte fachliche Autorität ergibt sich jedoch in der Analyse unter Berücksichtigung der hierarchischen Stellung grundsätzlich nur für die andauernde Leitung einer solchen Organisationseinheit.

 

ReferentInnen mit Approbationsbefugnis erreichen diese Stufe deshalb nicht, weil solche Berechtigungen in grundsätzlichen, richtungweisenden Angelegenheiten in der Regel nicht erteilt sind und Vorgesetzte jederzeit - auch bei Zuerkennung von Unterschriftser-mächtigungen an die MitarbeiterInnen - besondere Fälle an sich ziehen können.

 

Nur bei dezidiert gekennzeichneten Fachbereichen, die als Querschnittsmaterie gelten und für welche eine hierarchische Gliederung wegen des Einsatzes besonderer SpezialistInnen aufgehoben wird (zB bei Einrichtung von Stabsstellen oder bei Verwendung als FachexpertInnen gem. Richtverwendungskatalog), könnte theoretisch unter Missachtung der bestehenden Rangordnung bezüglich Weisungsrecht auch auf unteren Karrierestufen eine fachliche Autorität anrechenbar sein.

 

In der Praxis wäre dies sogar für Bedienstete mit Sonderausbildung an so genannten nachgeordneten Dienststellen im Zuge des Einsatzes von FachbereichsleiterInnen denkbar, wenn dazu parallel die geeigneten organisatorischen Maßnahmen gesetzt werden.

 

Um eine derart ausgefallene Funktion mit entsprechender Unabhängigkeit hinsichtlich einer bestehenden hierarchischen Ordnung handelt es sich jedoch am Arbeitsplatz von MR XXXX nicht.

 

Insbesondere waren die von ihm nachgewiesenen Agenden nur in seltenen Fällen komplex gelagert.

 

Nur in geringem Maße waren Rechtsfälle in Verbindung mit Naturwissenschaft, Technik oder Wirtschaft zu lösen.

 

Beim Lokalaugenschein wurde die Anwesenheit bei solchen Besprechungen und Ver-handlungen zwar festgestellt, jedoch der Anteil an der aktiven Beteiligung an der Suche von Lösungen konnte nur in sehr geringem Ausmaß nachgewiesen werden. Es war hier von einer überwiegend passiven überwachenden Funktion auszugehen, die der Bedienstete als Vertreter des Ressorts wahrzunehmen hatte.

 

Da für diese Agenden als Aufsichtsorgan des BMVIT beispielsweise bei Großprojekten der ASFINAG wegen der hohen Geldbeträge keine Approbationsbefugnisse bestehen, ist davon auszugehen, dass über ein allenfalls erforderliches Einschreiten durch das Ressort von höherer Stelle zu entscheiden ist.

 

In hohem Ausmaß wurden Geschäftsfälle vorgezeigt, die durch einfache Erledigungen, wie beispielsweise die Ausstellung von BMF-Amtsbestätigungen für die Übertragung von Grundstücken an die Länder oder an die ASFINAG, abzuschließen waren.

 

Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei Übertragungen von Straßen oder bei sonstigen Geschäftsfällen mit besonderem Geldwert ungeachtet aller Befugnisse des Bediensteten die hierarchisch übergeordneten Stellen die Akten genehmigt bzw. frei gegeben haben.

 

Auch bei Restitutionen waren weitaus überwiegend einfache Erledigungen möglich, wobei hierfür keine Unterschriftsbefugnisse erteilt waren.

 

Für die legistische Tätigkeit war keine eigenständige Ausarbeitung von Gesetzen oder Verordnungen mit allen dazugehörigen Bearbeitungsphasen nachweisbar.

 

Die Mitarbeit an solchen Vorgaben wurde jedoch durch die Abteilungsleitung bestätigt und durch diversen Schrift- bzw. Mailverkehr glaubhaft gemacht.

 

Auffällig war jedoch, dass dem Bediensteten eingehende Kenntnisse über den elektro-nischen Akt fehlten, der den Workflow für komplexe Verfahren festlegt.

 

Diese Kenntnisse sind jedoch in wenigen Tagen erlernbar und stellen nur – wenn auch für die effiziente Zusammenarbeit zwischen ReferentInnen über Organisationseinheiten oder sogar Ressortgrenzen hinweg von besonderer Bedeutung – ein Nebenwissen zur erforderlichen hochqualifizierten Fachausbildung dar.

 

Es war daher festzustellen, dass die durch Approbationsbefugnisse angezeigte Eigenständigkeit hauptsächlich für auf klaren Vorgaben basierende Erledigungen gegeben war und daher eine fachliche Autorität nur zum Teil angerechnet werden kann. Dies begründet auch die Zuordnung in einer Zwischenstufe.

 

FACHWISSEN (FW) am APL der Richtverwendung:

 

Das Fachwissen liegt zwischen "grundlegende spezielle Kenntnisse" und "ausgereifte spezielle Kenntnisse", Analysewert 10

 

Bei der Richtverwendung ist in schulischen Angelegenheiten allein durch die Beschränkung des Aufgabengebietes auf einen Regionalbereich keine absolute Autorität anrechenbar.

 

Darüber hinaus ist im Unterrichtsressort die mehrfache organisatorische Gliederung zu beachten, bei welcher über den Landesschulbehörden noch die Zentralleitung entscheidungsberechtigt ist.

 

Damit wird eine ReferentInnenfunktion ohne ausgeprägte Führungsverantwortung in einer Zentralleitung mit der Stellung einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters an einer so genannten nachgeordneten Dienststelle direkt vergleichbar.

 

Zur analytischen Zuordnung der Richtverwendung beim Kriterium "Fachwissen" wird daher Folgendes bemerkt:

 

Wie aus der Beschreibung ersichtlich, reicht der Abschluss eines einschlägigen Studiums für die Leitung der Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung bei einem Landesschulrat der Größe Tirols nicht aus. Durch die ständige Weiterentwicklung wissenschaftlicher Methoden (zB Tests und Auswertungen), durch permanente organisatorische Änderungen im Schulwesen und wegen der medial und gesellschaftlich bedingten, verstärkten Einflüsse auf die Psyche von SchülerInnen mit der Folge, dass Verhaltensstörungen in größerer Zahl auftreten oder erst durch den aktuellen Stand der Forschungen in diesem Ausmaß erkannt werden, sind bei Ausübung der angegebenen Leitungsfunktion hohe Anforderungen gestellt.

 

Das gesamte Wissen zur Erstellung von Diagnosen über Verhaltens- und Lernstörungen sowie spezielle Kenntnisse über geeignete Förderungen zur Verbesserung der Situation, inklusive Einbringung von Vorschlägen zur Änderung von Rahmenbedingungen oder gesetzlichen Grundlagen, gehen weit über das Niveau jener Ausbildung hinaus, das bei Abschluss eines Studiums vermittelt wird.

 

Als Leiter einer Organisationseinheit mit 12 ExpertInnen der Verwendungs- bzw. Ent-lohnungsgruppen A/a/A1/v1 scheint eine fachliche Autorität unbestritten. Da der Arbeitsplatz jedoch in ein hierarchisches Gefüge beim Landesschulrat eingeordnet ist und der Zuständigkeitsbereich nahezu ausschließlich das Bundesland Tirol umfasst, besteht die

 

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fachliche Autorität aus der Gesamtsicht und im Vergleich zum Arbeitsplatz des Antragstellers auch nur zum Teil.

 

Die hohen fachlichen Anforderungen bestehen in einer Funktion durch zentrale bundesweite Aufgaben und in der anderen durch eine besondere Führungskomponente.

 

Es ist daher bei diesem Arbeitsplatz ebenso zu einer Zwischenstufe zuzuordnen.

 

MANAGEMENTWISSEN (MW) am APL des Beschwerdeführers:

 

Auf diesem Arbeitsplatz ist bei diesem Kriterium zum Kalkül "homogen" Analysewert 5, zuzuordnen.

 

Abgesehen von den allgemeinen Koordinationsaufgaben mit Ländern und der ASFINAG hat MR XXXX auch an Risikoabschätzungen, Restitutionsangelegenheiten Personalangelegenheiten, Schadensfällen, privatrechtlichen Fragestellungen anderer Abteilungen und an legistischen Problemstellungen mitzuarbeiten.

 

Mit den über den eigenen Abteilungsbereich hinaus gehenden Aufgaben wird ein erhöhtes Managementwissen gefordert, weil damit die fachliche Koordination mehrerer eigenständiger Themenbereiche verlangt wird. Nachdem diese Aufgaben jedoch mehrheitlich mit den Problemen der Sektion Straße in Verbindung stehen, sind die Aufgaben insgesamt als "homogen" zu betrachten.

 

Außerdem werden die Agenden in untergeordneter Position ausgeübt, so dass die Koordination nur den eigenen Zuständigkeitsbereich umfasst, aber eine Integration oder Koordination anderer Funktionen auf Grund einer mit entsprechender Durchsetzungskraft ausgestatteten höheren hierarchischen Stellung nicht gegeben ist.

 

Die tatsächlich artfremde Tätigkeit im Rahmen der Beratung eines Fachabteilungsleiters oder einer Fachabteilungsleiterin in Personalangelegenheiten wäre grundsätzlich als Organisationsmissstand in einer Zentralleitung zu werten, weil dort in einer gehobenen Vorgesetztenposition die Übernahme bestimmter Personal- und Verwaltungsagenden auf Basis der hierzu voraussetzbaren Wissensausstattung von Führungskräften der Verwen-dungsgruppe A1 zu den Standardaufgaben gehören sollte. Darüber hinaus zu regelnde Personalprobleme sind im Sinne einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwaltung von hierzu speziell eingerichteten Abteilungen in den Präsidial- oder Rechtssektionen zu lösen.

 

Eine Parallelorganisation, wie sie offenbar im BMVIT vorliegt, verursacht in der Regel zu-sätzliche Kosten. Dieser Umstand hat jedoch für die Beurteilung der Wertigkeit des Ar-beitsplatzes von MR XXXX unbeachtet zu bleiben, weil dieser selbst nicht für die Organisation im Ressort verantwortlich gemacht werden kann und diese Agende bereits eingeschränkt wurde.

 

Darüber hinaus handelt es sich bei dieser Tätigkeit nur um einen geringen Arbeitswert, weil diese Agenden ausschließlich beratend und ohne jede Durchsetzungskraft zu sehen sind.

 

Insgesamt jedoch ist das Managementwissen im Vergleich zur Richtverwendung auf Basis möglicher Zielkonflikte höher einzuschätzen, weil die Funktion beim Landesschulrat trotz Leitung mehrerer Bediensteter stärker auf eine zentrale Kernaufgabe fokussiert bleibt.

 

MANAGEMENTWISSEN (MW) am APL der Richtverwendung:

 

Auf diesem Arbeitsplatz ist bei diesem Kriterium zwischen "begrenzt" und "homogen" Analysewert 4, zuzuordnen.

 

Am Vergleichsarbeitsplatz ist eine hohe Koordinationskomponente anrechenbar und die Leitung der Abteilung mit 12 universitär ausgebildeten MitarbeiterInnen ist beim Mana-gementwissen in angemessener Höhe zu gewichten.

 

Die zugewiesenen Bediensteten sind jedoch als Sachverständige zu sehen, deren Urteil über Verhaltensstörungen oder Schulreife bereits in den Beratungsstellen gefällt wird und nur in besonders gelagerten Fällen abänderbar erscheint. Damit bleibt die konkrete fachliche Führung hinsichtlich der zahlreich auftretenden Standardfälle in den Bereichen Schulpsychologie und Bildungsberatung eingeschränkt.

 

Weiters ist am Arbeitsplatz beim Landesschulrat Tirol zu beachten, dass die Abteilungs-leitung der Führung der Dienststelle (LSR) untergeordnet ist und diese noch der zustän-digen Fachabteilung der Zentralstelle.

 

Dadurch unterliegen alle steuernden und koordinierenden Aktivitäten übergeordneten hierarchischen Positionen, so dass das Managementwissen insgesamt hier zwischen den Kalkülen "begrenzt" und "homogen" gesehen wird.

 

Im direkten Vergleich mit dem zu untersuchenden Arbeitsplatz wird im nachgeordneten Bereich - und dort noch dazu in mehrfacher hierarchischer Unterordnung selbst bei einer hochgradigen Führungsaufgabe - nicht jenes Managementwissen gefordert, das mit derart zentralen vielfältigen und übergeordneten Aufgaben in Verbindung steht, wie jenes in der Funktion von MR XXXX.

 

UMGANG MIT MENSCHEN (UmM) am APL des Beschwerdeführers:

 

Der Umgang mit Menschen ist auf diesem Arbeitsplatz "wichtig", damit ist die Punktezuordnung zum Analysewert 3 vorzunehmen.

 

Eine Führungsfunktion, wie sie am Vergleichsarbeitsplatz ausgeübt wird, ist MR XXXX nicht übertragen.

 

Auch die übrige Aufgabenstellung verlangt nicht in jenem Ausmaß eine auf höchstem Niveau stehende Kommunikation, wie dies am Vergleichsarbeitsplatz allein durch die Fachmaterie und zusätzlich mit den vorhandenen Leitungsagenden im Zuge der Führung, Leitung und Koordination mehrerer universitär ausgebildeter MitarbeiterInnen gegeben ist.

 

Wie bereits oben dargestellt, sind am Arbeitsplatz des Antragstellers auch im Rahmen der laufenden Aktenerledigungen nur selten umfangreiche und komplexe Schriftstücke zu erstellen. Auch die Anwendung von Fremdsprachen ist am Arbeitsplatz von MR XXXX nur in geringem Maß und nicht auf höchstem Niveau erforderlich.

 

Eine intensive Beteiligung an Verhandlungen mit komplexen Inhalten konnte am Arbeitsplatz von MR XXXX trotz dezidierter Aufforderung bei den Lokalaugen-scheinen nicht nachgewiesen werden.

 

Soweit solche Agenden glaubhaft gemacht werden konnten war davon auszugehen, dass sich sein Beitrag in Verhandlungen auf bloße fachliche Einflussnahme bezog.

 

In Verbindung mit dem Fehlen jeglicher direkter Führungs- und Leitungsaufgabe auf dem Niveau eines universitär ausgebildeten Referenten kann die Zuordnung daher nicht zur Höchststufe erfolgen.

 

UMGANG MIT MENSCHEN (UmM) am APL der Richtverwendung:

 

Auf diesem Arbeitsplatz ist die höchstmögliche Zuordnung, Analysewert 4, vorzunehmen, da der Umgang mit Menschen auf höchstem kommunikativem Niveau "unentbehrlich" ist.

 

Am Vergleichsarbeitsplatz ergibt sich die Höchststufe neben der Führung eines Stabes von ExpertInnen auch aus dem schwierigen Umgang mit Kindern und Jugendlichen, deren Verhalten oder Lernfähigkeit gestört ist. Auch im Kontakt mit deren Eltern sind für den Leiter der Abteilung "Schulpsychologie - Bildungsberatung" beim LSR Tirol sehr hohe Anforderungen gestellt.

 

Darüber hinaus sind auf gehobener Fachebene Gespräche mit über- und untergeordneten Stellen oder Förderungseinrichtungen, Eltern und LehrerInnen zu führen.

 

Insgesamt sind an diese Stelle in hohem Maße individuelle Meinungen und Standpunkte durch Überzeugungsarbeit auf Basis von direktem Gesprächskontakt zu beeinflussen bzw. zu verändern sowie durch gezielte Fragestellungen und eine direkte Befassung mit dem persönlichen Gegenüber Fehlentwicklungen zu erkennen, zu berichtigen oder zu verhindern. In der therapeutischen Arbeit ist in Einzelfällen durch geschickte Fragestellung in das Seelische und Unterbewusste einzudringen. Auch für Supervision und Krisenmanagement muss die Kommunikation über die rein fachliche Komponente hinausgehen.

 

DENKRAHMEN (DR) am APL des Beschwerdeführers:

 

Am Arbeitsplatz ist zum Kalkül "operativ, zielgesteuert", Analysewert 5, zuzuordnen

 

Allein auf Grund der beim Kriterium "Managementwissen" dargestellten Situation über die Vielfalt der zu betreuenden Fachgebiete muss die analytische Zuordnung am Arbeitsplatz von MR XXXX über dem Kalkül "aufgabenorientiert" liegen.

 

Eine überwiegende strategische Orientierung ist aber aus den bereits erwähnten Gründen nicht gegeben und konnte auch bei den Lokalaugenscheinen nicht nachgewiesen werden.

 

Die Agenden sind auch nach den angegeben Veränderungen zwischen 2005 und Ende 2013 weiterhin in hohem Maß Vollzugstätigkeiten auf einem Niveau, wie dies für universitär ausgebildete Bedienstete mit mehrjähriger Erfahrung angemessen erscheint.

 

Die Zielrichtung dieses Arbeitsplatzes ist klar festgelegt und auch die Art der Abwicklung der meisten Geschäftsfälle erfolgt entweder auf Basis des Erlernten oder kann überwiegend nach mehreren ähnlichen oder gleichartigen Mustererledigungen für ReferentInnen mit universitärer Ausbildung als problemlos betrachtet werden.

 

Eine höhere Zuordnung ist bei diesem Kriterium dann vorgesehen, wenn unter nur grob definierten Grundsätzen im Rahmen eines breitgesteckten Aufgabengebietes auch Teil-aufgaben oder Problemstellungen für ausführende Funktionen vorformuliert werden.

 

Derartige Komponenten waren am Arbeitsplatz nur in untergeordnetem Ausmaß nach-weisbar.

 

Da dem Antragsteller selbst in überwiegendem Maße eine ausführende Funktion zukommt, wird eine höhere Zuordnung bei diesem Kriterium nicht in Betracht gezogen.

 

Auf seinem Arbeitsplatz handelt es sich aus der Gesamtsicht um klar definierte Zielvorgaben, die auf Basis des Gelernten einzuhalten oder zu erreichen sind.

 

Der Charakter der Stelle ist mit seinen hauptsächlich vorgegebenen Zielen und Grund-sätzen insgesamt als "operativ, zielgesteuert" zu beurteilen. Eine diesbezüglich übergeordnete Stellung gegenüber anderen Arbeitsplätzen ist allein aus der Beschreibung, die im Einvernehmen mit dem Antragsteller verfasst wurde, unter Punkt 6. Ziele, nicht ableitbar.

 

DENKRAHMEN (DR) am APL der Richtverwendung:

 

Am Arbeitsplatz ist zum Kalkül "operativ, zielgesteuert", Analysewert 5, zuzuordnen

 

Auch am zu vergleichenden Arbeitsplatz des LSR Tirol sind die anzuwendenden Methoden im Zuge der Beratung, Betreuung und Behandlung von SchülerInnen bei Störungen oder Auffälligkeiten aus einer Vielzahl von Möglichkeiten auszuwählen. Nach Erstellung einer Expertise bzw. Diagnose sind vorgegebene Verfahren fallweise auch in Kombination zu empfehlen.

 

Auch hier ist der Auftrag durch die Funktionsbezeichnung definiert, die Vorgehensweise ist jedoch vom Sachverständigen zumindest als Empfehlung festzusetzen.

 

In Krisensituationen ist spontan über Sofortmaßnahmen zu entscheiden und der jeweilige Individualfall macht oft die Beschreitung völlig neuer Wege erforderlich.

 

Auf Grund der Funktion als Vorgesetzter mehrerer ExpertInnen in dislozierten Beratungsstellen ist in der zentralen Leitung im Landesschulrat ein großes fachliches und thematisches Spektrum im Bereich der Schulpsychologie abzudecken.

 

Auch dieser Arbeitsplatz erfüllt wegen der in der Beschreibung definierten Ziele einer fachwissenschaftlichen Aktualisierung der Diagnoseverfahren und der Förderung des interdisziplinären Arbeitens zur Systemunterstützung bis hin zur allenfalls notwendigen Systemveränderung zumindest die Kriterien für eine Zuordnung zum Kalkül "operativ, zielgesteuert", auch wenn der Wirkungskreis durch die Landesgrenzen eingeschränkt bleibt.

 

Eine übergeordnete strategische Bedeutung erlangt der Arbeitsplatz durch seine regionale Ausrichtung und durch seine untergeordnete organisatorische Position an einer nachgeordneten Dienststelle des BMUKK (zuletzt BMB) jedoch nur in geringem Maße.

 

DENKANFORDERUNG (DA) am APL des Beschwerdeführers:

 

Am Arbeitsplatz ist zwischen den Kalkülen "unterschiedlich" und "adaptiv", Analysewert 6, zuzuordnen.

 

Wegen der zusätzlichen Agenden, die fachlich über den eigenen Organisationsbereich hinaus reichen, war die Denkanforderung bereits bisher als "unterschiedlich" einzustufen.

 

Der Arbeitsplatz hat sich jedoch zuletzt durch Erweiterung einer Richtlinien gebenden Tätigkeit verändert.

 

Der Bedienstete hat Aufgaben übernommen, die - auch wenn die Agenden nicht überwiegend gegeben sind – bei diesem Kriterium als neu hinzukommende zu berücksichtigen sind.

 

Mit Angelegenheiten der Fremdlegistik im Ausmaß von 15%, und Unterstützung der Abteilungsleitung in Fragen der (Eigen‑)Legistik im Ausmaß von 10% sowie diversen weiteren zusätzlich Aufgaben neben dem Vollzug von Gesetzen gehen die Anforderungen über jenes Maß hinaus, das für die Zuordnung beim Kalkül "unterschiedlich" als angemessen gilt und diese Tätigkeiten erreichen bereits einen erheblichen Umfang.

 

Damit sind bei diesem Kriterium anteilig die als wesentlich definierte Merkmale, Analyse Interpretation und Bewertung komplexer Situationen sowie die selbständige Lösung von Problemen, anrechenbar.

 

Die Entwicklung konzeptioneller Strategien wird auf Grund der hierarchischen Position von diesem Arbeitsplatz aus nicht direkt für die Ressortspitze gefordert. Es handelt sich hierbei hauptsächlich um eine Mitwirkung innerhalb des Abteilungsverbandes, bei dem die unmittelbare Führung die Verantwortung für Ergebnisse trägt.

 

Zusammen mit den verbleibenden Vollzugsaufgaben erscheint daher auch hier die Zuord-nung zu einer Zwischenstufe angemessen.

 

DENKANFORDERUNG (DA) am APL der Richtverwendung:

 

Am Arbeitsplatz ist zwischen den Kalkülen "unterschiedlich" und "adaptiv", Analysewert 6, zuzuordnen.

 

Die über die Führungsverantwortung hinaus gehenden Aufgaben der Richtverwendung sind zum Teil mit Tätigkeiten von HumanmedizinerInnen vergleichbar. Auch die Mitarbeit an der Verbesserung und Weiterentwicklung des Schulsystems, zumindest im Regionalbereich, fällt in den Zuständigkeitsbereich der Leitung der Abteilung Schulpsychologie beim Landesschulrat Tirol.

 

Damit ist am Vergleichsarbeitsplatz zu berücksichtigen, dass mit der Zuständigkeit für den gesamten Schulbereich des LSR Tirol eine besondere fachliche und thematische Bandbreite verbunden ist.

 

Es orientieren sich an den Vorgaben der Leitung dieser Abteilung alle Verfahren und Aktivitäten der Beratungsstellen der Schulpsychologie – Bildungsberatung im gesamten Bundesland.

 

Weiters arbeitet der Leiter der Abteilung im LSR Tirol mit zahlreichen außerschulischen Beratungseinrichtungen oder therapeutischen Institutionen zusammen und wirkt an der Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für das zugewiesene Aufgabengebiet mit.

 

Eine hohe Zuordnung bei diesem Kriterium resultiert allein aus der anzuwendenden tiefen-psychologischen Analytik und einer hierarchisch gehobenen Position, die bereits Einfluss auf die allgemeine Ausrichtung und Orientierung des Fachgebietes erlaubt, für das Bundesland Tirol (mit ca. 100.000 Schülern) Ziele und Vorgaben für die Beratungsstellen erarbeitet und dort die gesamten Aktivitäten koordiniert und überwacht.

 

An einem solchen Arbeitsplatz überwiegt trotz der besonderen Führungsposition die wissenschaftliche Komponente im Verhältnis zu den Managementaufgaben, weil in der beschriebenen Funktion sämtliche Bereiche des Psychologiestudiums zur Anwendung gelangen.

 

Allein auf Grund der regionalen Begrenzung des Wirkungsbereiches ist eine Zuordnung zum Kalkül "adaptiv" im bundesweiten Vergleich nicht möglich.

 

Wie am zu untersuchenden Arbeitsplatz ergibt sich bei diesem Kriterium mit dem darge-stellten Sachverhalt die Einreihung in eine Zwischenstufe.

 

HANDLUNGSFREIHEIT (HF) am APL des Beschwerdeführers:

 

Der Arbeitsplatz wird bei diesem Kriterium zwischen "richtliniengebunden" und "allgemein geregelt", näher bei der höheren Dotierung, Analysewert 12, gesehen.

 

Durch die umfangreichen Approbationsbefugnisse und die über den Abteilungsbereich hinaus gehenden Zuständigkeiten ergibt sich für MR XXXX auf seinem Arbeitsplatz

 

ein von untergeordneten ReferentInnen nur selten erreichter Freiraum hinsichtlich seiner dienstlichen Aktivitäten.

 

Mit der Stufe "allgemein geregelt" ist eine operative Handlungsfreiheit verbunden, die für ReferentInnen im Verband einer Abteilung grundsätzlich nicht erreichbar ist.

 

Darüber hinaus fehlt bei diesem Kriterium im Vergleich zu einer Abteilungsleitung und damit auch zur Richtverwendung eine Führungsfunktion, für die erweiterte Dispositions-möglichkeiten beim Personaleinsatz und bei der Prioritätensetzung gegeben sind.

 

Auch bei den letzten Lokalaugenscheinen wurde vom Antragsteller wieder bestätigt, dass sich bei größeren Geldbeträgen die übergeordneten hierarchischen Stellen trotz Approbationsbefugnis die Aktengenehmigung vorbehalten.

 

Daraus leitet sich für den Arbeitsplatz des Antragstellers bei diesem Kriterium die vor-genommene Zuordnung zwischen "richtliniengebunden" und "allgemein geregelt", ab.

 

Wegen der zentralen hauptsächlich in Rechtsfragen überwachenden Einrichtung direkt im BMVIT liegt der Wert näher beim Kalkül "allgemein geregelt.

 

HANDLUNGSFREIHEIT(HF) am APL der Richtverwendung:

 

Am Arbeitsplatz ist wegen der herausragenden Führungsverantwortung zum Kalkül "allgemein geregelt", Analysewert 13, zuzuordnen.

 

Am Vergleichsarbeitsplatz liegt die Handlungsfreiheit durch die Führung von insgesamt

 

23 Bediensteten, davon 12 mit universitärer Ausbildung, über jener von MR XXXX. Ein derartiger Stab an MitarbeiterInnen bietet allein bezüglich Arbeitsaufteilung und Prio-ritätensetzung erhebliche Dispositionsmöglichkeiten.

 

Darüber hinaus ist am Arbeitsplatz durch die Stellung als Sachverständige/r eine ange-messene Handlungsfreiheit anzurechnen.

 

Der Einfluss des Landesschulrates auf die Aktivitäten der Abteilung ist auf fachlicher Ebene wegen der Sachverständigenfunktion der gesamten Abteilung nur in geringem Maße gegeben und beschränkt sich hauptsächlich auf die Ressourcenzuweisung.

 

Wegen der Funktion in einer so genannten nachgeordneten Dienststelle kann die

 

Handlungsfreiheit durch Mitsprache der zentralen Fachabteilung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schulpsychologie und der Bildungsberatung im BMUKK aber

 

nicht höher angesetzt werden als beim Kalkül "allgemein geregelt.

 

DIMENSION (Dim) am APL des Beschwerdeführers:

 

Am Arbeitsplatz ist zum Kalkül "groß", angenommener jährlicher Geldwert bis 450 Millionen Euro, Analysewert 7, zuzuordnen.

 

Im Verhältnis zum zugeordneten Wert beim Kriterium "Einfluss auf Endergebnisse"

 

ist am Arbeitsplatz von MR XXXX eine große finanzielle Dimension anzurechnen.

 

In der Zusammenfassung (HF, Dim und EE) ergibt sich damit am Arbeitsplatz von MR XXXXein sehr hoher Verantwortungswert.

 

Auf Grund des speziellen Aufgabengebietes erscheint die Annahme eines derartigen Globalwertes beim Kriterium "Dimension" gerechtfertigt.

 

Hier kommt wieder die zentrale Funktion in einem Bundesministerium zum Tragen, die dort zur Überwachung der Manipulation hoher Geldwerte eingerichtet wurde.

 

Bei Anrechnung allfälliger Beteiligungen an Erledigungen über höhere Geldwerte bei diesem Kriterium (nächste Kategorie: bis 2,25 Mrd. EURO) wäre wegen der speziellen Regelung über die Unterschriftsberechtigungen im BMVIT und auch wegen des nur unbedeutenden Einflusses auf beabsichtigte bzw. beschlossene Straßenbauprojekte vom Arbeitsplatz des Antragstellers aus, der Zuordnungswert beim Einfluss auf Endergebnisse geringer vorzuse-hen, weil die Kriterien Dim und EE wie kommunizierende Gefäße in der Physik in Zusam-menhang stehen.

 

Damit wäre bei einer Dotierung in Milliardenhöhe der Einfluss auf eine solche Größe vom untergeordneten Arbeitsplatz des Bediensteten aus entsprechend geringer anzurechnen.

 

DIMENSION (Dim) am APL der Richtverwendung:

 

Am Arbeitsplatz ist zum Kalkül "mittel", angenommener jährlicher Geldwert bis 45 Millionen Euro, bzw. umfassend, bei Berücksichtigung der zu servicierenden Stellen, Analysewert 5, zuzuordnen.

 

Am Arbeitsplatz des Leiters der Abteilung "Schulpsychologie-Bildungsberatung" beim LSR Tirol liegt die Anzahl der hinsichtlich der Zuständigkeit zu betreuenden Schüle-rInnen nach einer Auswertung aus den statistischen Unterlagen bei ca. 100.000.

 

Als globaler Wert ist daher von einer umfassenden Anzahl von Personen auszugehen, wofür der Analysewert 5 anzunehmen ist.

 

Auch wenn man sich auf eine tatsächlich zu betreuende Klientel bezieht, muss für das gesamte Bundesland eine Zahl angenommen werden die weit über 1000 liegt.

 

Eine Differenz zum Arbeitsplatz im BMVIT wird bei diesem Kriterium insbesondere durch die Beschränkung auf ein einzelnes Bundesland gesehen.

 

Die Kosten für die Umsetzung breit angelegter Verwaltungsreformvorhaben im Bildungsbereich erscheinen zwar sehr hoch, sind aber auf diesem Arbeitsplatz keinesfalls für einen direkten Einfluss auf Endergebnisse, der für die Führungs- und Leitungsfunktion anzunehmen ist, anrechenbar. Dies auch insbesondere deshalb, weil für die Weiterentwicklung und Verbesserung des Bildungssystems nur eine bloße Mitwirkung gewertet werden kann.

 

Unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Nutzens und der zu betreuenden SchülerInnenzahl erscheint der Arbeitsplatz beim Kalkül "mittel"(groß) richtig zugeordnet.

 

EINFLUSS AUF ENDERGEBNISSE (EE) am APL des Beschwerdeführers:

 

Für den Arbeitsplatz erfolgt bei diesem Kriterium die Zuordnung zum Kalkül "beitragend", Analysewert 3.

 

Unter Beachtung der extrem hohen Zuordnung beim Kriterium "Dimension" kann am Arbeitsplatz von MR XXXX nur ein beitragender Einfluss geltend gemacht werden.

 

Der Einfluss wäre auf höhere konkrete Geldwerte, die bei der Veräußerung von Straßen veranschlagt werden könnten verhältnismäßig kleiner, weil der Referent entsprechend seiner hierarchischen Position über den jeweils zu bearbeitenden Geschäftsfall selbst nicht entscheiden kann, sondern nur die administrative Abwicklung vorzunehmen hat, wodurch Approbationsbefugnisse in Bezug auf die Dimension nur begrenzt wirksam werden, wie dies auch bei den Lokalaugenscheinen vom Bediensteten bestätigt wurde. Für die geringen Beträge in Restitutionsangelegenheiten sind keine Approbationsbefugnisse zuerkannt. Für die erweiterten legistischen Aufgaben gibt es auf ReferentInnenebene in der Regel auf Basis einer Mitarbeit keinen direkten Einfluss, weil Gesetze und Verordnungen – abgesehen

 

von einer hierarchischen Abstufung - zuletzt einer politischen Entscheidung (in den jeweili-gen MinisterInnenbüros) unterliegen. Darüber hinaus ist bei der tatsächlich angerechneten Dimension kein höherer Einfluss anrechenbar und bei einer diesbezüglichen Änderung wäre die Zuordnung für den Verantwortungswert in Summe wegen der bestehenden Verbindung dieser beiden Kriterien wieder gleich.

 

EINFLUSS AUF ENDERGEBNISSE (EE) am APL der Richtverwendung:

 

Der Arbeitsplatz wird bei diesem Kriterium zwischen "beitragend" und "anteilig", Analyse-

 

wert 4, gesehen.

 

Am Vergleichsarbeitsplatz ist durch die übergeordnete Führungsfunktion ein direkter Einfluss auf das Endergebnis anzurechnen.

 

In Verbindung mit der Abteilungsleitung ist davon auszugehen, dass für alle Ergebnisse der Organisationseinheit die Verantwortung zu tragen ist und bei allfälligen Abweichungen von den eigenen Vorgaben eine sofortige Korrektur vorgenommen werden kann.

 

Durch die Unterordnung gegenüber der obersten Leitung des Landesschulrates Tirol und die Abhängigkeit von den fachlichen Grundsatzvorgaben der Zentralleitung ist aber auf diesem Arbeitsplatz nur die niedrigste Stufe eines direkten Einflusses zuzuordnen.

 

Die Begrenzung des Einflusses auf Endergebnisse resultiert auch aus den mit Sachver-ständigen besetzten Arbeitsplätzen der Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung beim Landesschulrat Tirol, welchen grundsätzlich keine Sanktionsmöglichkeiten zu Verfügung stehen, um Fachmeinungen in rechtlich relevante Entscheidungen umzusetzen.

 

Mit der Leitungsfunktion besteht ein direkter Einfluss auf Aktivitäten einer Organisati-onseinheit, die grundsätzlich eine für die Volkswirtschaft und das Bildungswesen bedeutende Dienstleistung zu erbringen hat.

 

Bemerkung zum Verantwortungswert auf beiden Arbeitsplätzen:

 

Auf Grund des Zusammenhanges mit dem globalen Wert konnte am Arbeitsplatz von MR XXXX keine höhere Zuordnung erfolgen. Mit einer genauen Untersuchung wäre allenfalls festzustellen gewesen, welche Aktivitäten pro Jahr konkret umgesetzt wurden. Eine solche Nachforschung hätte jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine geringere Summe in der Dimension ergeben.

 

Da auf diese umgesetzten Aufgaben dann aber ein höherer Einfluss anzurechnen gewesen wäre, hätte dies insgesamt zu keinen geänderten Werten beim Kriterium Verantwortung mit den Unterrubriken "Handlungsfreiheit", "Dimension" und "Einfluss auf Endergebnisse" geführt.

 

Auch am Vergleichsarbeitsplatz wäre grundsätzlich eine Darstellung auf Basis der finanziellen Dimension möglich. Neben den Kosten für die MitarbeiterInnen wäre von einer Schätzung auszugehen, welchen Nutzen die Schulpsychologische Beratung aus volkswirtschaftlicher Sicht bringt.

 

In jedem Fall wären solche Geldbeträge bei einer Schülerzahl von ca. 100.000 im Bundes-land Tirol in entsprechender Millionenhöhe zu veranschlagen, wenn man berücksichtigt, welche Kosten ein falsch gewählter Bildungsweg oder eine nicht erkannte Verhaltens- oder Lernstörung mit ihren nachhaltigen Auswirkungen verursachen kann.

 

Konkrete Punktezuordnung

 

Aus oben dargestellter Analyse wurde die Einstufung des Arbeitsplatzes von MR XXXX in A1/3 abgeleitet, weil mit den angegebenen Zuordnungswerten bundesweit alle Arbeitsplätze in diese Position einzureihen sind.

 

Auf Grund der vorgelegten Beschreibung und der weiteren zu Verfügung gestellten Beurteilungsgrundlagen war insbesondere durch die hierarchisch untergeordnete Position und im Vergleich mit den in der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Funktionen keine andere Zuordnung möglich.

 

Für MR XXXX erfolgte diese Berechnung konkret wie folgt:

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

Für den Vergleichsarbeitsplatz erfolgte diese Berechnung konkret wie folgt:

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

Zusammenfassend wird zu diesen Analyseergebnissen Folgendes bemerkt:

 

In der Analyse wurden hier zwei verschiedenartige Arbeitsplätze gegenübergestellt, die sich jedoch beide - nach entsprechender Abstraktion - hinsichtlich der erreichten Punktezahl nahe an der oberen Bandbreitengrenze für die Zuordnung nach A1/3 befinden.

 

Während der Arbeitsplatz im BMUKK eine besondere Leitungsfunktion an einer bedeutenden, aber nachgeordneten Dienststelle umfasst, ist jener im BMVIT für ReferentInnen mit zentralen Aufgaben und Approbationsbefugnissen eingerichtet.

 

Bei Anwendung des so genannten integrierten Systems sind alle Arbeitsplätze der Verwaltung im Bundesdienst nach dem gleichen Verfahren analytisch zu beurteilen, auch wenn manche

 

davon bei oberflächlicher Betrachtung nicht vergleichbar erscheinen. Dies ist aber dennoch deshalb möglich, weil mit der Projektion von Tätigkeiten auf bestimmte Kriterien ein Abstrak-tionsvorgang verbunden ist.

 

Darüber hinaus war es bereits bisher möglich, dass einer Funktion in einer Zentralstelle sogar ein geringerer Punktewert zugeordnet war als einer Stelle im so genannten nachgeordneten Bereich.

 

Selbst bei fachlicher Überordnung in Personal- und Organisationsangelegenheiten war eine Abteilungsleitung der Präsidialsektion im BM für Inneres hinsichtlich der Arbeitsplatzbewer-tung stets geringer einzustufen als die Polizeipräsidentin/der Polizeipräsident von Wien.

 

Auf Basis der zugewiesenen Agenden konnte daher auch der analytische Vergleich zwischen der Richtverwendung gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 Punkt 1.8.7. und dem Arbeitsplatz von MR XXXX hergestellt werden.

 

Während eine Funktion mit wichtigen und mit komplizierten Rechtsfragen verbundenen, zentralen Aufgaben befasst ist, hat die andere ein großes Betreuungsfeld abzudecken, das ähnliche hochqualifizierte Fähigkeiten auf einem anderen wissenschaftlichen Fachgebiet verlangt.

 

Außerhalb jeder Analytik ist die Einschätzung, dass die am Arbeitsplatz des BMUKK bestehende Führungs- und Leitungsfunktion gegenüber der ReferentInnenfunktion in einer Zentralleitung zumindest als gleichwertig zu betrachten ist, nicht unrealistisch.

 

Unter dem vorstehenden Gesichtspunkt erscheinen daher beide Funktionen in der gleichen Bewertungskategorie - und nach Erweiterung der Aufgaben am zu untersuchenden Arbeits-platz auch in der analytischen Gegenüberstellung in den Hauptkriterien mit identen Punkte-werten versehen - richtig eingestuft.

 

Dies hat sich auch bei Überprüfung durch Anwendung des vorgeschriebenen Bewertungs-verfahrens bestätigt.

 

Demnach werden am Arbeitsplatz der Richtverwendung, durch die Gesamtverantwortung über Personal, Ressourcen, Organisiation, Fachfragen, technische und strukturelle Ände-rungen usw., die mit der bestehenden Leitungsfunktion verbunden ist, insgesamt 594 Punkte erreicht.

 

Diese wurden am Arbeitsplatz von MR XXXX nach Erweiterung seines Aufgaben-gebietes ebenso ermittelt."

 

Mit hg. Schreiben vom 14.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit eingeräumt zu diesem Gutachten eine Stellungnahme abzugeben.

 

Der Beschwerdeführer brachte hierauf mit Schriftsatz vom 17.01.2017 vor, dass das gegenständliche Verfahren bereits mehr als elf Jahre andauere und darin ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK begründet liege, der im Rahmen des Grundrechtes auf Fair Trial auch das Recht darauf einräume, dass über eine Sache in angemessener Zeit entschieden werde.

 

Bisher sei es nicht gelungen amtswegig ein ordentliches Gutachten zu erstellen. Der Beschwerdeführer habe bereits 2008 das berufskundliche Sachverständigengutachten des XXXX vorgelegt, das in sich völlig schlüssig und klar sei, jedoch entscheidungsmäßig bisher gänzlich ignoriert worden sei.

 

In inhaltlicher Sicht wurde zum Gutachten vom 09.12.2016 ausgeführt, dass hinsichtlich der Kriterien "Managementwissen", "Denkrahmen", "denke Anforderung", "Handlungsfreiheit" und "Dimension" bei den Punktevergaben Übereinstimmung zwischen dem Gutachten von XXXXund jenem von XXXX bestehe, weshalb sich darauf bezughabende Ausführungen erübrigten.

 

Zum Kriterium "Fachwissen" wurde ausgeführt, dass das GA XXXX (auf Seite 21 Mitte) Behauptungen enthalte, die falsch seien, für welche keine Beweisgrundlage angegeben werde und bei denen teilweise sogar noch hinzukomme, dass die Anforderungen des Arbeitsplatzes mit der persönlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vermengt würden

 

Die Behauptungen, die vom Beschwerdeführer "nachgewiesenen" Agenden seien nur in seltenen Fällen komplex gelagert gewesen, sei völlig inhaltsleer, weil jede Angabe zum dabei zugrunde gelegten Maßstab fehle und auch jede auch nur beispielshafte Angabe darüber fehle, welche der Agenden als komplex oder nicht komplex gewertet worden seien.

 

Ebenso inhaltsleer sei die Behauptung, nur in geringerem Maße seien Rechtsfälle in Verbindung mit Naturwissenschaft, Technik und Wirtschaft zu lösen gewesen. Die gegenständlichen Straßenbauangelegenheiten hätten selbstverständlich mit all dem zu tun, da es sich aber andererseits um einen Arbeitsplatz eines Juristen handle, sei überhaupt nicht ersichtlich, weshalb gerade darin ein relevantes Kriterium gelegen sein solle. Wäre irgendeine Relation hergestellt worden, so hätte sich ergeben, dass auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers mehr naturwissenschaftliche, technische und wirtschaftliche Bezüge gegeben seien als auf dem Richtverwendungsarbeitsplatz und sogar als auf jedem beliebigen Juristen-Arbeitsplatz nicht nur der Richtverwendung für A1/3, sondern auch für A1/4.

 

In Bezug auf diese beiden Behauptungen bringe es keine weitere Erhellung, wenn der Sachverständige ausführe, bei einem Lokalaugenschein sei die "Anwesenheit bei solchen Besprechungen und Verhandlungen" zwar festgestellt worden, eine aktive Beteiligung an der Suche von Lösungen sei aber nur in sehr geringem Ausmaß nachgewiesen worden. Es werde nicht einmal erkennbar, was SV XXXX hier mit "solchen" Besprechungen und Verhandlungen meine, nicht um welche Suche welcher Lösungen es gehe und nicht, was der Maßstab für geringere oder höhere Ausmaße sei. Anschließend werde zwar von einem Zusammenhang mit Großprojekten der ASFINAG gesprochen und von Genehmigungen übergeordneter Organe, auch diesbezüglich erfolge jedoch nicht einmal eine beispielshafte Erläuterung, sodass es sich insgesamt um Floskeln ohne fassbaren Inhalt handle.

 

Die Ausführungen des SV XXXX in puncto Legistik seien ebenfalls vage bzw. deuteten auf einen hier offensichtlich nicht angebrachten Maßstab hin. Es sei davon auszugehen, dass es keinen Arbeitsplatz außerhalb der legistischen Organisationseinheiten gebe, auf welchem in einem relevanten Maß Gesetzestexte von Beginn an ausgearbeitet würden. Beamte, die außerhalb dieser Organisationsabteilungen mit legistischen Belangen befasst seien, hätten dabei regelmäßig keine andere Aufgabenstellung als der Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz auch, nämlich zu Vorhaben Stellung zu nehmen. Hier und da möge es auch vorkommen, dass gesetzgeberische Maßnahmen angeregt werden, das sei jedoch auf solchen Arbeitsplätzen so selten, dass es als ein für die Wertigkeit des Arbeitsplatzes maßgeblicher Faktor nicht in Frage komme. Dies auch schon deshalb, weil dergleichen weitgehend von persönlicher Initiative abhänge und jedenfalls nicht relevanter Bestandteil der durch den Arbeitsplatz bestimmten Aufgaben sei. Die verneinende Bemerkung des SV XXXX puncto selbständiger Gesetzesausarbeitung habe daher nur einen erkennbaren Sinn, nämlich einen Anschein von etwas Negativem zu erwecken, das es in Wirklichkeit nicht gebe.

 

Wenn der Sachverständige ausführe, es sei "daher" festzustellen gewesen, dass die durch Approbationsbefugnis angezeigte Eigenständigkeit hauptsächlich für auf klare Vorgaben basierende Erledigungen gegeben gewesen sein, so fehle dafür jegliche nachvollziehbare Grundlage, es sei darin ein schwerer Schlüssigkeitsmangel gelegen, der sich wesentlich auf Einzelbewertungen auswirke. SV XXXX ziele mit dieser Bemerkung offensichtlich auf eine Begründung dafür, dass er (siehe oben) den Arbeitsplatz in der früheren Konstellation ohne Approbationsbefugnis gleich bewertet habe wie in der nunmehrigen mit der Approbationsbefugnis. In Wahrheit komme darin aber nur zum Ausdruck, dass er dafür eben nichts Fassbares und sachlich Relevantes anzubieten vermöge.

 

Das werde implizit noch dadurch bestätigt, dass er (Seite 21 obere Hälfte) versuche, die Bedeutung der Approbationsbefugnis kleinzureden, im Widerspruch zu der ihm zweifellos bekannten Tatsache, dass damit ein kategorischer Unterschied in der Verantwortung verbunden sei, an welchem die abstrakte Möglichkeit, dass ein höherer Vorgesetzter noch eingreifen könnte, überhaupt nichts ändere. Der Natur der Sache entsprechend sei Voraussetzung dafür, dass einem Beamten diesen Verantwortung übertragen werde, die Überzeugung, dass er ihr auch gerecht werden könne, weil er unter anderem ein entsprechendes hohes Fachwissen aufweise. Gemäß SV XXXX freilich gehe es darum, dem Beschwerdeführer ein solches nicht zuzugestehen.

 

Im GA XXXX sei zum Thema Fachwissen ausgeführt worden:

 

"Der Arbeitsplatz unterscheidet sich von den drei Richtverwendungen dadurch, dass seine Aufgaben sich auf zwei Rechtsgebiete unterschiedlicher Grundkategorien bezieht, nämlich auf das öffentliche Recht und auf das private Recht. Letzteres ist mit der Konzentration auf Sachenrecht (Liegenschaften) und Vertragsrecht betroffen. Im öffentlichen Recht stellt außerdem das Dienstrecht einen speziellen Faktor dar. Bei den Richtverwendungen besteht andererseits teilweise eine zusätzliche europarechtliche Komponente. Hinsichtlich des RV1 ist weiters davon auszugehen, dass der verwaltungsrechtliche Bereich eine umfangreichere Gesetzesmaterie betrifft. Daraus resultiert jedoch nur eine quantitative Vermehrung des erforderlichen Detailwissens und kein zusätzliches Wissensgebiet, wie es für den privatrechtlichen Bereich vorauszusetzen ist. Das Fachwissen des Arbeitsplatzes ist daher um einen Punkt höher zu bewerten als jenes der Richtverwendungen, also mit 11 Punkten."

 

Damit sei auf eine Tatsache Bezug und Rücksicht genommen worden, welche der SV XXXX gänzlich ignoriere. Bei den juristischen Beamtenverwendungen, ja sogar in der gesamten Berufswelt der Juristen seien weitgehende Spezialisierungen gegeben, wobei insbesondere im staatlichen Bereich sehr selten eine Kombination von Zuständigkeit für öffentliches Recht und Privatrecht vorkomme. Zwischen diesen Bereichen bestünden sehr beträchtliche Unterschiede, die sich in unterschiedlichen Rechtswegen mit getrennten Organisationsstrukturen ausdrückten:

 

Die ordentlichen Gerichte bis hin zum Obersten Gerichtshof auf der einen Seite, die Behörden, Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof auf der anderen Seite. Die Methoden der Rechtsumsetzung seien entsprechend unterschiedlich, sodass sowohl im Wissensbereich wie in den Denkanforderungen eine besondere Situation gegeben sei, wenn eine Arbeit geleistet werden müsse, für welche beide Bereiche wesentliche Bedeutung hätten.

 

Das sei beim Beschwerdeführer der Fall, der SV XXXX habe das richtig erkannt, seine Beurteilung und seine Ausführungen seien nachvollziehbar und schlüssig, es sei entgegen der Auffassung des SV XXXX puncto Fachwissen nicht von 10 Punkten, sondern von 11 Punkten auszugehen.

 

Dabei sei es überhaupt nicht von Belang, dass im GA XXXX nicht auf den gleichen Richtverwendungsarbeitsplatz Bezug genommen werde, wie im GA XXXX – diesem Sachverständigen komme kein Monopol für die Heranziehung von Richtverwendungen zu. Seine Punktebewertung sei deshalb verfehlt, weil er entsprechend den obigen Ausführungen mehrere Unrichtigkeiten zugrunde gelegt und insbesondere auch die besonderen Anforderungen durch Verwendung auf einen kombinierten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Aufgabengebiet nicht verstanden habe.

 

Zum Kriterium "Umgang mit Menschen" enthalte das GA XXXX dazu einschränkende Bemerkungen, dass nur selten umfangreiche und komplexe Schriftstücke zu erstellen seien und dass die Anwendung von Fremdsprachen nur in geringem Maß und nicht auf höchstem Niveau erforderlich sei.

 

Das allein zeige mit voller Deutlichkeit, dass dieser Sachverständige in diesem Punkt keine fachgerechte Beurteilung vorgenommen habe. Der Komplexitätsgrad von Schriftstücken habe dezidiert nichts mit dem Umgang von Menschen zu tun.

 

Das sei im GA XXXX richtig zum Ausdruck gelangt, wo zu diesem Beurteilungskalkül ausgeführt werde:

 

"Die Besonderheit des Arbeitsplatzes besteht in unmittelbaren rechtsgestaltenden Willenserklärungen betreffend privatrechtliche Verträge, deren Ausgestaltung und Umsetzung Gegenstand der Auseinandersetzung mit anderen Personen sind, welche überdies nicht zum staatlichen Verwaltungsapparat gehören und Interessen wahrzunehmen haben, die kontrovers sein können. Im Anforderungsprofil ist dementsprechend auch ausdrücklich "sehr gute Verhandlungsfähigkeit" genannt. Es ist dies ein Resultat der besonderen Art des auf diesem Arbeitsplatz vorzunehmenden Rechtsvollzuges, der nicht in der verwaltungstypischen Setzung von Rechtsakten (Erlassung von Bescheiden) im Rahmen der Hoheitsgewalt besteht, sondern in der Herbeiführung von Vertragsabschlüssen. Die Anforderungen hinsichtlich "Umgang mit Menschen" sind daher höher anzusetzen als für RV1, bei welchen eine derartige Komponente zur Gänze fehlt. Im BKA-Gutachten kommt u.a. dadurch eine unrichtige Beurteilung zum Ausdruck, dass Berufungsentscheidungen und Gegenschriften als ein relevanter Faktor für den "Umgang mit Menschen" angesehen wird. Es handelt sich dabei um schriftliche Ausarbeitungen, die mit diesem Beurteilungsaspekt überhaupt nichts zu tun haben. Ähnlich belanglos sind Aspekte der Referatseinteilungen. Zwar ist der Umgang mit Mitarbeitern ein wesentlicher Aspekt und insoweit bei RV1 wegen der größeren Zahl vom Mitarbeitern ein etwas erhöhter Anspruch anzunehmen. Das ist jedoch geringfügig im Vergleich zu den zuvor dargestellten besonderen Erfordernissen im Umgang mit Außenstehenden (Vertragspartnern, bzw. deren Vertretern). Es müssten daher für den Arbeitsplatz in Relation zu RV1 fünf Punkte angesetzt werden. Da aber andererseits die Anforderungen bei RV2 in etwa gleichwertig sind und auch innerhalb des Gesamtsystems die dort angesetzten vier Punkte als angemessen erscheinen, ist diese Punktezahl puncto "Umgang mit Menschen" auch für den hier zu bewertenden Arbeitsplatz anzusetzen."

 

Wiederum sei zu konstatieren, dass der SV XXXX in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise einen besonderen Umstand in seine Überlegungen einbezogen hat, der vom SV XXXX gänzlich vernachlässigt worden sei. Dieser übe sich wie gewohnt in Negativformulierungen, hier (Seite 24 unten seines Gutachtens) dahingehend, dass eine "intensive Beteiligung an Verhandlungen mit komplexen Inhalten" nicht nachgewiesen habe werden können. Es sei nicht ersichtlich, was der Sachverständige unter Nachweisen verstehe, nicht, was er unter intensiven Beteiligungen verstehe und nicht, was er an Verhandlungen mit komplexen Inhalten verstehe.

 

Eine grundsätzliche Fehlerhaftigkeit seiner Herangehensweise sei außerdem darin gelegen, dass er puncto der von ihm nunmehr herangezogenen Richtverwendung völlig außer Acht lasse, dass es der Natur der Sache nach für den dortigen Arbeitsplatzinhaber zum Fachwissen gehören müsse, wie er auch bei schwierigen Voraussetzungen mit Schülern und Eltern umzugehen hat. Würde man ihm hier für den Umgang mit Menschen einen besonderen Bonus zubilligen, so müsste man quasi für die Juristen einen besonderen Bonus für den "Umgang mit Paragraphen" einführen. Damit solle nicht ausgeschlossen werden, dass für diesen Richtverwendungsarbeitsplatz puncto Umgang mit Menschen fünf Punkte zu vergeben seien, sondern lediglich dargetan werden, dass die Relationen zu den Anforderungen auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers von SV XXXX nicht richtig erfasst worden seien. Die vom Beschwerdeführer in einem Spannungsfeld von Interessen zu führenden Verhandlungen stellten mindestens gleiche Anforderungen an die Fähigkeit mit Menschen umzugehen, wie sie auf dem Richtverwendungsarbeitsplatz gegeben seien. Bezüglich der anderen Richtverwendungsarbeitsplätze sei das vom SV XXXX überzeugend dargetan worden.

 

Hinsichtlich des Kriteriums "Einfluss auf die Endergebnisse" wird auf die Ausführungen des SV XXXX verwiesen, der dazu in seinem Gutachten ausgeführt habe:

 

"Das BKA geht von einer unrichtigen Voraussetzung aus. Eine Entscheidung von der Dimension einer "Verländerung" von Bundesstraßen kann nicht Angelegenheit eines Beamten sein und scheidet daher als Referenzmaßstab aus. Soweit dies der Arbeitsplatzbeschreibung RV2 entnommen werden kann, wird auch dort nicht darüber entschieden, welche Schule renoviert, bzw, neu ausgestattet werden soll, sind auch dafür weitgehende Vorgaben gegeben, bzw. nicht frei zu bestimmen, sondern in Kooperation mit anderen und sind daher die Endergebnisse nicht nur durch einen engen Raum vorherbestimmt, sondern es besteht weiters die Einschränkung, dass auch eine Reihe anderer Beteiligter Einflussnahmen ausübt. Beim hier zu bewertenden Arbeitsplatz hängt hingegen das Endergebnis der Ausgestaltung und Umsetzung der Verträge entscheidend vom Arbeitsplatzinhaber ab, wobei auch nachträgliche Korrekturmöglichkeiten ausgeschlossen sind, soweit ihnen vertragliche Bindungen entgegenstehen. Da weiters die individuellen Vertragsdetails nicht schematisch vorgegeben sein können, sondern sich aus der Beurteilung (wirtschaftlicher) Interessen und der Auseinandersetzung mit dem Vertragspartner ergeben, ist Gleichwertigkeit mit RV1 zu legen und sind daher 4 Punkte anzusetzen."

 

Durch diese Ausführungen werde in einer voll dem Wesen der Sache entsprechenden Weise dargetan, weshalb ein relativ sehr hoher Einfluss auf die Endergebnisse gegeben sei. Der Sachverständige XXXX sei kein Jurist und es sei ihm daher nicht zuzubilligen, dass er in juristischen Belangen ein höheres Fachwissen habe, als die für die Entscheidung zuständigen Organe sowie auch der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter. Bezogen auf den Inhaber des neuen Richtverwendungsarbeitsplatzes handle es sich um einen solchen für einen Absolventen des Studiums der Psychologie und auch dafür sei dem SV XXXX keine spezielle Fachkenntnis zuzubilligen. Puncto Art der auf dem Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeit sei zu beachten, dass diese führenden und überwachenden Charakter habe und weitgehend in einer Leitungstätigkeit (Führung und Motivierung von Mitarbeitern) bestehe, die Durchführung psychodiagnostischer Untersuchungen und die Erstellung von Sachverständigengutachten sowie ähnliche Tätigkeiten aber nur 20% der Gesamtzeit in Anspruch nähmen. Nicht einmal in diesem letzteren Feld bestehe ein klar definierbarer direkter Einfluss auf die Endergebnisse, soweit diese als Erfolg in Einzelfällen (einzelne Schüler betreffend) zu verstehen seien. Der Einfluss auf die Endergebnisse sei daher mittelbar und kaum konkret zu erfassen. Hingegen würden bei der Haupttätigkeit des Beschwerdeführers die Vertragsinhalte von ihm in voller Verantwortung ausverhandelt, sein Einfluss auf die Endergebnisse dafür sei insoweit ein hundertprozentiger. Was die Beurteilung in den beiden Sachverständigengutachten angehe, sei insbesondere zu beachten, dass im Sinne der obigen einleitenden Ausführungen das Einzelkalkülsergebnis, bestehend in der Zuordnung bestimmter Punkte einen bestimmten Arbeitsplatz betreffend, völlig unabhängig davon sein müsse, ob das nach dem Maßstab eines Richtverwendungsplatzes A oder eines Richtverwendungsplatzes B erfolge. Im GA XXXX sei die Zuordnung auf Basis der damals herangezogenen Richtverwendungen vorgenommen worden und das sei in schlüssiger Weise geschehen. Auch aus dem nunmehrigen GA XXXX sei absolut nichts ableitbar, was diese Schlüssigkeit und Richtigkeit in Zweifel ziehen könnte. Die Ausführungen zu diesem Thema seien weitgehend unverständlich. Soweit sie dahin zu verstehen seien, dass der Sachverständige meine, dass der Beschwerdeführer nicht darüber zu bestimmen habe, welche Straßen veräußert würden, sei das im gegebenen Zusammenhang kein relevantes Argument. Der Inhaber des Vergleichsarbeitsplatzes könne auch nicht darüber entscheiden, welche Schulen es mit der Maßgabe gebe, dass dort schulpsychologische Betreuung erfolge. Die Straßenverkäufe würden durch Gesetz bestimmt und das falle daher überhaupt nicht in die Aufgabe der Vollziehung, könne keines Beamten Verantwortlichkeit sein.

 

Wenn SV XXXX andererseits meinen sollte, die Preise und Konditionen würden nicht in der Alleinverantwortung des Beschwerdeführers vereinbart, sei das falsch. Welche Verhandlungsergebnisse er anstrebe und für akzeptabel halte, werde selbständig durch ihn beurteilt.

 

Im Vergleich zum neuen Richtverwendungsarbeitsplatz sei zu konstatieren, dass es dort nirgends diese strikte Verantwortung und klare Feststellbarkeit der erzielten Endergebnisse gebe. Als hundertprozentig wäre es ein Einfluss auf den Inhalt des von ihm erstelltes Gutachten zu werten, es sei aber aus der Arbeitsplatzbeschreibung nicht eruierbar, in welchem Ausmaß diese Tätigkeit von ihm ausgeübt würden. Bei der relativen quantitativen Angabe von 20% seien eine Reihe von weiteren Tätigkeiten einbezogen, insbesondere Beratungstätigkeiten, für welche es vollkommen an der Möglichkeit einer evalulierbaren Endergebniswirkung fehlt.

 

Für die sonstigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers, insbesondere jene in der Legistik, gelte Gleiches wie ganz allgemein für die Tätigkeit auf diesem Ersatzarbeitsplatz. Es würde die Grenzen des für ein Verfahren der gegenständlichen Art vertretbaren Aufwandes bei weitem überschreiten, in Einzelfällen nachzuvollziehen, inwieweit durch irgendeine Tätigkeit des Beamten auf dem Vergleichsarbeitsplatz bei irgendeinem bestimmten Kind eine positive Wirkung erzielt wurde und inwieweit durch eine legistische Kommentierung seitens des Beschwerdeführers in Einzelfällen das Endergebnis in Form eines Gesetzeswortlautes beeinflusst worden sei.

 

Der SV XXXX sei für diese Einschätzung nicht mehr qualifiziert als irgendjemand anderer, er hat gewiss dafür keine Ausbildung erhalten und es könne daher durch ihn wie durch alle hier am Verfahren Beteiligten nur auf der Basis allgemeiner Notorietäten eine plausible Annahme getroffen werden. Diese lautet, dass es absolut keinen Anhaltspunkt dafür gebe, dass der Einfluss der Tätigkeit auf den Vergleichsarbeitsplatz auf bestimmte Endergebnisse in einer solchen Weise konkret fassbar wird, dass für jenen Arbeitsplatz eine höhere Punktebewertung gerechtfertigen könnte, als für den verfahrensgegenständlichen. Es gelte das zuvor Gesagte, die Punktezuordnung im Rahmen des GA XXXX ist schlüssig und überzeugend, der SV XXXX wendet auch hier und dem neu von ihm herangezogenen Richtverwendungsarbeitsplatz die Methode an, sich über die Tätigkeit des Beschwerdeführers abwertend zu äußern und Einschränkungen zu erfinden. Er wolle den bestimmenden Einfluss des Beschwerdeführers auf die Endergebnisse bei den Vertragsabschlüssen absolut nicht gelten lassen, habe diesen bei seiner Punktebewertung nicht zugrunde gelegt und diese seine Punktebewertung ist daher nicht schlüssig.

 

Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Gesamtpunkte für den Richtverwendungsarbeitsplatz laut GA XXXX 51 betragen würden, für den des Beschwerdeführers ebenfalls 51. Beim verfahrensgegenständlichen Arbeitsplatz wäre jedoch richtigerweise den obigen Ausführungen entsprechend in drei Fällen um einen Punkt höher zu bewerten gewesen, sodass sich eine Gesamtpunktzahl von 54 ergebe. Insoweit ändere sich somit ebenfalls nichts am Gutachten zur Gesamtbeurteilung durch den SV XXXX. Zum Methodischen sei auch hier und abschließend nochmals darauf hingewiesen, dass dem SV XXXX dabei keinerlei Vorrang zukomme. Was etwa die Stellenwertumrechnung angehe, habe der SV XXXX dargestellt, dass es sich dabei nicht um eine allgemein wissenschaftlich anerkannte Methode handle und dem sei bisher nicht entgegengetreten worden.

 

Der SV XXXX habe die Methode gewählt, nicht etwa ein ganz neues System anzuwenden, sondern Teile des Bewertungssystems laut SV XXXX als tauglich heranzuziehen und auf dieser Basis seine eigene Begutachtung durchzuführen. Das sei für den restlichen Schlüssigkeitsvergleich nützlich, ja ermögliche ihn überhaupt erst auf eine taugliche Art. Gemäß dieser ergebe sich die Zuordnung zur Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 4 und dahingehend sei daher zu entscheiden, weil das GA XXXX nicht geeignet sei, eine beweiskräftige Grundlage für die darin vertretene niedrigere Bewertung darzustellen.

 

Am 19.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der das Gutachten vom 09.12.2016 bzw. die Abweichungen zum Gutachten des Sachverständigen XXXX erörtert wurden.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

1. Feststellungen und Sachverhalt:

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen XXXX vom 09.12.2016 sowie den Ergebnissen der Verhandlung vom 19.04.2017.

 

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

 

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

 

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

 

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

 

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Zu A)

 

§ 137 BDG lautet – auszugsweise - wie folgt:

 

"Bewertung und Zuordnung von Arbeitsplätzen

 

§ 137. (1) Die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes sind auf Antrag des zuständigen Bundesministers vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen. Bei der Zuordnung zu einer Verwendungsgruppe ist auch auf die in der Anlage 1 für diese Verwendungsgruppe vorgeschriebenen Ausbildungserfordernisse Bedacht zu nehmen.

 

(2) Richtverwendungen sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den Wert wiedergeben, der ihnen auf Grund ihres Inhaltes und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommt.

 

(3) Bei der Arbeitsplatzbewertung sind die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Im einzelnen sind zu bewerten:

 

1. das Wissen nach den Anforderungen

 

a) an die durch Ausbildung oder Erfahrung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,

 

b) an die Fähigkeit, Aufgaben zu erfüllen, zu überwachen, zu integrieren oder zu koordinieren, und

 

c) an die Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit sowie an Führungsqualität und Verhandlungsgeschick,

 

2. die Denkleistung nach dem Umfang des Rahmens, in dem Handeln mehr oder weniger exakt vorgegeben ist, sowie nach der Anforderung, Wissen bei der Erfüllung von wiederkehrenden bis neuartigen Aufgaben umzusetzen,

 

3. die Verantwortung nach dem Grad der Bindung an Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen sowie nach dem Umfang einer meßbaren Richtgröße (wie zB Budgetmittel) und dem Einfluß darauf.

 

(4) Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, sind

 

1. der betreffende Arbeitsplatz und

 

2. alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze

 

vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.

 

(5) (6) (7) Die Zuordnung der Arbeitsplätze zu einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser zur Grundlaufbahn oder zu einer Funktionsgruppe findet im Personalplan ihren Niederschlag.

 

(8) Der Beamte darf nur auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, der gemäß den Abs. 1 bis 3 bewertet, zugeordnet und im Personalplan ausgewiesen ist.

 

(9) Wurde auf Grund eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens, in dem ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, die Wertigkeit eines Arbeitsplatzes festgestellt, ist ein neuerliches Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

(10) "

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt es sich bei der Ermittlung der in Punkten auszudrückenden Wertigkeit eines konkreten Arbeitsplatzes bzw. einer Richtverwendung um eine Tatfrage, die nur unter Beiziehung eines Sachverständigen gelöst werden kann(vgl. VwGH, 20.05.2008, GZ. 2005/12/0113).

 

Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vom 06.07.2016 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Gutachten eines Amtssachverständigen des Bundeskanzleramtes eingeholt.

 

Dabei wurde nachstehende dargestellte Bewertungsmethode angewendet:

 

"Zu den in § 137 Abs. 3 BDG normierten Bewertungskriterien besteht jeweils eine aufsteigende Reihe von Verbaldefinitionen (diese sind u. a. auch im Bundesintranet unter http://oeffentlicherdienst.intra.gv.at/personalmanagement/bezuege/arbeitsplatzbewertung/ dargestellt). Den einzelnen Definitionen ist jeweils eine ebenfalls aufsteigende Zahl zuge-ordnet, um eine einfache, übersichtliche und dennoch aussagekräftige Kurzdarstellung (die so genannte "Bewertungszeile") zu ermöglichen. Diesen aufsteigenden Zahlen kommt vorerst noch kein konkreter Wert (Rechenwert) zu, weil die aufsteigende Reihe ebenso gut durch Buchstaben (A - B - C - ), durch römische Zahlen (I – II – III - ) oder durch Nummerierung (1. – 2. – 3. - ) gekennzeichnet sein könnte. Die gewählte Kennzeichnung durch je nach Kriterium in unterschiedlichen Schritten aufsteigende Zahlen, beispielsweise (1 – 3 – 5 - oder 1 – 2 – 3 - oder 1 – 4 – 7 - ), erfolgte jedoch bewusst so, dass diese gleichzeitig auch einen bestimmten Bewertungsschritt (als abstrakte Größe) sowie die Schrittdifferenz zueinander widerspiegeln.

 

Der beobachtbare Abstand von einer abstrakten Größe zur nächst größeren liegt im relativen Vergleich nach dem Gesetz von Weber-Fechner bei etwa 15%. Bei einem angenommenen "Grundwert" von 100 ergibt sich somit als nächst größerer Wert 115 (= 100 + 100*15% oder kurz 100*1,15, wobei 1,15 den "Schrittfaktor" darstellt; unter der Prämisse, dass sich ein Wert mit dem 5. Schritt nach oben verdoppelt oder mit dem 5. Schritt nach unten halbiert, ließe sich der "Schrittfaktor" genauer mit 1,1487 oder noch genauer mit 1,148698355 bestimmen). Ist der Wert 100 dem Schritt 10 zugewiesen, so folgt daraus, dass dem Schritt 15 der Wert 200 zukommt oder dem Schritt 5 der Wert 50.

 

Um die objektive Zuordnung eines Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Verwendungs- und Funktionsgruppe zu ermöglichen, für die, wie oben erläutert, mit bestimmten Bandbreiten Referenzwerte ("Stellenwertpunkte") festgelegt sind, ist der zu ermittelnde Stellenwert des konkreten Arbeitsplatzes zu ermitteln, der sich aus dem Wert des Wissens, der Denkleistung und der Verantwortung zusammensetzt.

 

Aus der sich nach der Bewertung des Arbeitsplatzes ergebenden "Bewertungszeile" erschließt sich der Stellenwert wie folgt:

 

 

 

Bewertung nach Verbaldefinition ("Schritt")

"Wert"

Fachwissen

FW

 

Managementwissen

MW

 

Umgang mit Menschen

U

 

Wissenswert

FW+ MW+ U

WW

Denkrahmen

DR

 

Denkanforderung

DA

 

Denkleistungswert

DR + DA

DLW

Handlungsfreiheit

H

 

Dimension

D

 

Einfluss auf Endergebnisse

E

 

Verantwortungswert

H + D + E

VW

Stellenwert

 

WW + DLW + VW

   

 

Den Verbaldefinitionen der im Gesetz genannten Bewertungskriterien wird demnach aus Gründen der Vereinfachung und der besseren Möglichkeit der Darstellung ein Punktewert zugeordnet (Zuordnungspunkte), woraus sich zunächst unabhängig von jedem rechnerischen Zusammenhang die so genannte Bewertungszeile zusammensetzt.

 

Nach der in Punktewerten dargestellten Bewertungszeile, ergibt sich für einen Arbeitsplatz durch eine vom bereits erwähnten Betriebsberatungsunternehmen erworbene Berechnungsmethode ein Wert, der sich von einem Schrittprofil ableitet, das durch die jeweilige Zuordnungsstruktur der Bewertungszeile angegeben wird und für den bundesweit gilt, dass alle Bediensteten mit genau diesem ermittelten Wert, zusammengesetzt aus denTeilstellenwertpunkten für die Hauptkriterien Wissen, Denkleistung und Verantwortung einen Arbeitsplatz mit der gleichen Wertigkeit besetzen.

 

Die Berechnung der Stellenwertpunkte leitet sich von einer Zahlen-Schritt-Tabelle ab, die auf Grundlage der physikalischen Gesetzmäßigkeit von gerade noch merklichen Veränderungen, dem Weber-Fechner¿schen Prinzip, aufbaut. Demnach ergibt sich bei einer solchen Berechnung eine Differenz zwischen zwei Schritten bzw. Punktewerten im Ausmaß von ca. 15%, wobei besonders anzumerken ist, dass sich die Werte bei jeweils fünf Schritten nach oben verdoppeln und nach unten halbieren. Die "Denkleistung" (Denkrahmen und Denkanforderung) wird als abhängige Größe des beim Hauptkriterium "Wissen" (Fachwissen, Managementwissen und Umgang mit Menschen) ermittelten Punktewertes dargestellt.

 

Darüber hinaus wird der Verantwortungswert an Hand der Handlungsfreiheit, der Dimension, die entweder monetär oder nach der Anzahl der servicierten Stellen bemessen wird, und der sich darauf beziehende Einfluss auf das Endergebnis ermittelt.

 

Aus dem Unterschied zwischen dem Denkleistungswert und dem Verantwortungswert ist ersichtlich, ob bei einem Arbeitsplatz die Denkleistung oder die Verantwortung überwiegt.

 

Die Tabellen fußen (gerundet) analog dem Weber-Fechner¿schen Prinzip auf folgenden wissenschaftlichen Überlegungen:

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

Eine bestehende Arbeitsplatzbewertung ändert sich besoldungsrelevant nur dann, wenn die Konstellation der 8 gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungskriterien (dies entspricht der so genannten Bewertungszeile) einen entsprechend geänderten Wert, diesseits oder jenseits der oben erwähnten Punktewertgrenze (Bandbreite) ergibt.

 

Somit sind die Bewertungsmethode und die festgesetzten Grenzwerte unverrückbare Grundlagen für die Einstufung. Die Zuordnungen zu den 8 gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien stellen jedoch im Zuordnungsverfahren einen veränderbaren Wert dar, weshalb dort eine Festsetzung des Wertes einer besonders ausführlichen Begründung mit erklärenden Bemerkungen bedarf, denn nur durch diese Kriterienzuordnung ergibt sich der Bezug zu den Anforderungen des Arbeitsplatzes und zu den sonstigen aus der Organisation und der Arbeitsplatzbeschreibung ableitbaren Beurteilungsgrundlagen.

 

Die Richtverwendungen sind hierbei vom Gesetzgeber ausgewählte Beispiele für eine auf den Anforderungen des Arbeitsplatzes basierende Reihung von Einstufungsmöglichkeiten und sind dort, wo geeignete Verwendungen gefunden werden konnten, in der Nähe jener Grenzwerte positioniert, die die Bandbreite der Funktionsgruppenzuordnungen bestimmen.

 

Bei einem Verfahren wird diese sich aus der Struktur der Bewertungszeile ergebende Punktezahl (Stellenwert) für die in Streit stehende Position ermittelt.

 

In der Regel wird von der Dienstbehörde bzw. von einem/einer Sachverständigen zu einer Richtverwendung verglichen, die dem in Streit stehenden Verwendungsbild am ehesten entspricht und für allfällige BeschwerdeführerInnen die meisten Anhaltspunkte bietet, um vom eigenen Aufgabengebiet möglichst bekannte oder vertraute Agenden auf die Ver-gleichsfunktion projizieren- und die analytischen Zuordnungen bei den gesetzlich vorgege-benen Kriterien (Fachwissen, Managementwissen usw.) nachvollziehen zu können.

 

Durch den Vergleich zu Richtverwendungen ergibt sich der Zusammenhang mit der gesetzlichen Grundlage für die derzeit verwendete analytische Bewertungsmethode.

 

Bei der Gutachtenerstellung wird der Funktionsvergleich so geführt, dass auf allfällige inhaltliche Unterschiede Bezug genommen wird und versucht wird, die Begründung für die Angemessenheit einer Zuordnung gegenüber dem im gesamten Bundesdienst bestehenden Bewertungsniveau herauszuarbeiten.

 

Hierbei wird in der Regel auf einzelne Aufgaben und Tätigkeiten intensiv eingegangen und der Schwierigkeitsgrad von Verfahren im Sinne einer berufskundlichen Analyse erläutert.

 

Die analytische Zuordnung eines Arbeitsplatzes hängt von der gefundenen Struktur der so genannten Bewertungszeile ab, von welcher sich dann ein Punktewert mit einer feststehenden und in keiner Weise variablen Methode ermitteln lässt, so dass es bei der Beurteilung der Wertigkeit eines Arbeitsplatzes allein auf die Höhe der Zuordnung zu den einzelnen, im Gesetz genannten Kriterien ankommt.

 

Von diesem Ergebnis abgeleitet erfolgt erst die dienst- und besoldungsrechtliche Einstufung der jeweiligen Arbeitsplatzinhaberin/des jeweiligen Arbeitsplatzinhabers unter dem Grundsatz der absoluten Gleichbehandlung bezüglich Ermittlung der daraus resultierenden Punkte und der Zuordnung des Arbeitsplatzes innerhalb der für die Funktionsgruppeneinteilung bestehenden Bandbreite."

 

Dieses Gutachten vom 09.12.2016 kam zum nachstehenden Ergebnis:

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

Für die zu Vergleichszwecken herangezogene Richtverwendungen "Leiter der Abteilung Schulpsychologie-Bildungsberatung beim Landesschulrat für Tirol" ergab sich folgendes Ergebnis:

 

Tabelle kann nicht abgebildet werden

 

Dieses Ergebnis wurde vom Beschwerdeführer sowohl in seiner Stellungnahme vom 17.1.2017 als auch in der Verhandlung vom 19.4.2017 nur hinsichtlich der Kriterien "Fachwissen", "Umgang mit Menschen" und "Einfluss auf Endergebnisse" bestritten.

 

Der Beschwerdeführer fordert in seiner Stellungnahme vom 17.01.2017, dass ihm für das Kriterium "Fachwissen" 11 Zuordnungspunkte zugebilligt würden und begründet dies im wesentlichen damit, dass sein Arbeitsplatz durch eine enge Verbindung von Naturwissenschaft, Technik und Wirtschaft sowie Recht gekennzeichnet sei. Ferner hob er seine Beteiligung an legistischen Angelegenheiten hervor und wies darauf hin, dass auf seinem Arbeitsplatz eine Kombination von Zuständigkeiten für öffentliches Recht und Privatrecht gegeben sei. Dies deshalb, da er Hinblick auf Straßengrundstücke sowohl Kenntnisse im Liegenschaftsrecht als auch im Vertragsrecht benötige. Ferner bestehe auch ein beträchtlicher Unterschied und Bezug auf die abweichenden Rechtswege (Verwaltungsverfahren bzw. Verfahren vor den ordentlichen Gerichten).

 

In der Verhandlung vom 19.04.2017 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass insbesondere bei Plänen im Grundbuch, bei der Übertagung von Grundstücken bzw. bei technischen Plänen, zur Übertragung oder Übernahme von Bundesstraßen und auch technischen Plänen bei UVP-Verfahren technisches Verständnis erforderlich sei. Weitere technische Anknüpfungspunkte ergäben sich bei diesem Verfahren auch mit allfälligen Verkehrszahlen und Verkehrsbelastungen. In Werkverträgen mit Sachverständigen seien ebenfalls technisch – naturwissenschaftliche Fragenstellungen relevant. Auch bei der Behandlung von Schadenersatzansprüchen würden oft Probleme technischer Natur von Kraftfahrzeugen bzw. bauliche Gegebenheiten von Straßen behandelt. Allerdings musste er auf diesbezügliches befragen einräumen, dass ihm zur Beurteilung des technischen Fragen Amtssachverständige des BMVIT zur Verfügung stünden.

 

Zu den vom Beschwerdeführer Treffen geführten legistischen Agenden ergab seine Befragung, dass sich seine legistische Tätigkeit im wesentlichen darauf beschränkte Stellungnahmen zur Gesetzes-bzw. Verordnungsentwürfen abzugeben. Ferner sei er auch an der Erarbeitung von Gesetzes-bzw. Verordnungsentwürfen hinsichtlich der Bereiche Bundesstraßengesetz (für den Bereich Auflassen von Bundesstraßen Überprüfung von Wirtschaftlichkeit der Bundesstraßenvorhaben, Sondernutzungen von Bundesstraßen), ASFINAG (Fruchtgenussgesetz, bezüglich Aufteilungsschlüssel für Erträge von Grundstücksverkäufen) beteiligt gewesen, konnte jedoch keine klaren Angaben der Quantität derartiger Aktivitäten angeben.

 

Hinsichtlich der Verbindung von Privatrecht und öffentlichen Recht auf seinem Arbeitsplatz gab der Beschwerdeführer an, dass - abgesehen von der bereits abgeschlossenen Übertragung von Straßengrundstücken des Bundes an die Länder - vor allem jene Fälle, in denen die ASINAG Grundstücke der Republik verwalte und diese Grundstücke von der ASFINAG veräußert würden. Bei diesen Veräußerungen komme es häufig zu Verhandlungen bezüglich des Aufteilungsschlüssels der daraus lukrierten Erlöse. Die Vertragstexte würden zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen und der ASFINAG erarbeitet und die Verträge dann durch die Sektionsleitung für das BMVIT unterschrieben. Zu den von ihm bearbeiteten Schadenersatzangelegenheiten gab der Beschwerdeführer an, dass diese in Zusammenarbeit mit der Finanzprokuratur abgewickelt würden. Diese vertrete das BMVIT vor Gericht, wobei er namens des BMVIT als Klient auftrete und über die Bestellung von Sachverständigen, Einbringung von Rechtsmitteln und über die weitere Vorgangsweise im Verfahren entscheide. Allein entscheidungsbefugt sei er hinsichtlich der Bestellung von Sachverständigen und Einbringung von Berufungen (abhängig von der Schadenshöhe) wobei sein Pouvoir bis € 125.000,-- reiche.

 

Soweit der Beschwerdeführer mit Restitutionsangelegenheiten (hinsichtlich entzogenen jüdischen Eigentums) befasst war, gab er an, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lediglich acht Fälle zu bearbeiten gewesen seien, wobei der Umfang der einzelnen Fälle sich zwischen € 12.000 und € 80.000 bewegte.

 

Der Amtssachverständige XXXX stellte in der Verhandlung fest, dass sich eine Einstufung durch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung nichts geändert habe.

 

Im Ergebnis ist festzustellen, dass für das Kriterium "Fachwissen" im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung keine höhere Punkteanzahl zu vergeben ist. Die vom Beschwerdeführer als besonders bewertungsrelevant ins Treffen geführte Notwendigkeit technisches Verständnis sowie Kenntnisse in naturwissenschaftlichen Belangen aufzuweisen, wird dadurch relativiert, dass dem Beschwerdeführer in jedem Fall Amtssachverständige bzw. die zuständigen Fachabteilungen des BMVIT zur Verfügung stehen. Darüber hinaus konnte er konkret nur die Notwendigkeit des Lesens von Plänen, soweit sie für Grundbuchsverfahren notwendig sind, nennen. Damit aber kann keine höhere Punkteanzahl gerechtfertigt werden.

 

Dies gilt auch für die auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers erforderlichen Kenntnisse des Privatrechts. Dieser Arbeitsplatz erfordert eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Hochschulausbildung. Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers gibt es kaum juristische Tätigkeiten, die sich auf ein juristisches Sachgebiet reduzieren lassen. In der Regel wird immer auch die Kenntnis allgemeiner juristischen Fertigkeiten (Auslegungsgrundsätze etc.) sowie verwandter Fachgebiete notwendig sein. Darüber hinaus räumt der Beschwerdeführer selbst ein, dass er sich fallweise der Vertretung durch die Finanzprokuratur (etwa bei Schadenersatzangelegenheiten) bedient. Die von ihm ebenfalls ins Treffen geführten Restitutionsangelegenheiten fallen aufgrund ihrer geringen Anzahl für die Bewertung nicht ins Gewicht.

 

Soweit der Beschwerdeführer seine Mitarbeit in legistischen Angelegenheiten ins Treffen führt, ist zu bemerken, dass diese lediglich 10 % seiner Tätigkeiten darstellen. Ferner ist zu bemerken, dass die Erstellung von Stellungnahmen zu Verordnungs- bzw. Gesetzesentwürfen sowie die fallweise Erstellung von eigenen derartigen Entwürfen nicht geeignet ist eine höhere Anzahl von Zuordnungspunkten zu begründen, da es sich dabei um übliche Tätigkeiten eines rechtskundigen Referenten in einer Zentralstelle handelt. Abschließend wird daher festgestellt, dass für das Kriterium "Fachwissen" keinesfalls mehr als 10 Zuordnungspunkte vergeben werden können. Dieses Ergebnis erscheint auch angesichts des Umstandes, dass bei der Vergleichsrichtverwendung ebenfalls ein Analysewert von 10 festgestellt wurde, keinesfalls als zu niedrig. Zumal auf dem Arbeitsplatz der Vergleichsverwendung durch die ständige Weiterentwicklung wissenschaftlicher Methoden (zB Tests und Auswertungen), durch permanente organisatorische Änderungen im Schulwesen und wegen der medial und gesellschaftlich bedingten, verstärkten Einflüsse auf die Psyche von SchülerInnen mit der Folge, dass Verhaltensstörungen in größerer Zahl auftreten oder erst durch den aktuellen Stand der Forschungen in diesem Ausmaß erkannt werden, bei Ausübung der angegebenen Leitungsfunktion hohe Anforderungen gestellt werden. Darüber hinaus ist für die Leitung einer Organisationseinheit mit 12 Experten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A/a/A1/v1 eine entsprechende fachliche Autorität erforderlich.

 

Zum Kriterium "Umgang mit Menschen" bringt der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 17.01.2017 vor, dass die Besonderheit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers darin bestehe, dass er beim Abschluss privatrechtlicher Verträge, deren Ausgestaltung Gegenstand der Auseinandersetzung mit anderen Personen seien, die nicht zum staatlichen Verwaltungsapparat gehören und kontroverse Interessen wahrnehmen.

 

In der Verhandlung vom 19.04.2017 bestätigte er, dass ihm lediglich eine Sekretärin unterstellt sei. Er betonte allerdings, dass abgesehen von Werkverträgen die von ihm zu erstellenden Verträge nicht standardisiert seien. Dabei komme es zu vielen Besprechungen, an denen bis zu 15 Teilnehmer beteiligt seien. Bei diesen Besprechungen sei er der alleinige Vertreter des BMVIT. Der selbst Berufe etwa alle 5-6 Wochen eine Besprechung ein die er selbst leite. Dabei sei er mit vielen anderen Stellen wie etwa den Ländern, der ASFINAG, der Finanzprokuratur, dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundeskanzleramt, vielen anderen Abteilungen des BMVIT und diversen privaten Personen konfrontiert.

 

Der Amtssachverständige XXXX stellte in der Verhandlung fest, dass dass er beim Lokalaugenschein keine Protokolle gesehen habe, aus denen ersichtlich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer selbst Besprechungen einberufen bzw. geleitet habe. Eine höhere Einstufung könne durch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung nicht begründet werden.

 

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die im Gutachten vonXXXX vom 09.12.2016 getroffene Punktezuordnung zum Analysewert 3 gerechtfertigt erscheint. Zu Recht wird darin festgehalten, dass angesichts des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer lediglich eine Sekretärin (A3) unterstellt ist, seinem Arbeitsplatz jegliche Führungs-und Leitungsaufgabe fehlt. Auch die von ihm hervorgehobenen privatrechtlichen Vertragsverhandlungen können an diesem Ergebnis nichts ändern, da die privatrechtlichen Agenden seines Arbeitsplatzes zu einem erheblichen Teil bei der Beurteilung des Bereiches "Fachwissen" eingeflossen sind. Außerdem sind Teilnahme bzw. Leitung von Besprechungen sowie die Erzielung von Verhandlungsergebnissen typische Tätigkeiten auf dem Niveau eines universitär ausgebildeten Referenten in einer Zentralstelle. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Vergleichsrichtverwendung, da auf diesem Arbeitsplatz schon die wesentlich höhere Anzahl von unterstellten Mitarbeiter jedenfalls höhere kommunikative Anforderungen stellt.

 

Im Hinblick auf das Kriterium "Einfluss auf Endergebnisse" fordert der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 17.01.2017 die Zuerkennung von vier Zuordnungspunkten und begründet dies damit, dass durch die vom Beschwerdeführer auszuhandelnden Verträge das Endergebnis der Ausgestaltung und Umsetzung entscheidend vom Beschwerdeführer abhänge. Die individuellen Vertragsdetails seien nicht schematisch vorgegeben und könnten auch nicht nachträglich korrigiert werden.

 

Der Beschwerdeführer bekräftigte in der Verhandlung vom 19.04.2017, dass er bei den Projekten, wo er als Vertreter des BMVIT im Großteil der Fälle alleine entsandt sei, in der Ausgestaltung der Verträge frei sei und dieses Endergebnis lediglich bei höheren Beträgen (über € 125.000,--) oder grundsätzlichen Entscheidungen zur Genehmigung meist der Sektionsleitung vorlege.

 

Der Amtssachverständige XXXX stellte fest, dass ein höherer Analysewert nicht gerechtfertigt wäre, da im Fall des Beschwerdeführers nur beitragender Einfluss geltend gemacht werden könne. Zumal er bei höheren Geldbeträgen nicht allein entscheiden könne. Er habe also nur die administrative Abwicklung vorzunehmen, wodurch seine Approbationsbefugnis in Bezug auf die Dimension nur begrenzt wirksam werde.

 

Abschließend ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf das Kriterium "Einfluss auf Endergebnisse" zu Recht der Analysewert 3 zugebilligt wurde. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang damit, dass bei der Vergleichsrichtverwendungen für dieses Kriterium der Analysewert 4 vergeben wurde, da auf diesem Arbeitsplatz schon durch die damit verbundene Führungsfunktion und die damit einhergehende Verantwortung und die Möglichkeit bei allfälligen Abweichungen von den erteilten Vorgaben eine sofortige Korrektur zu veranlassen ein höherer Einfluss auf die Endergebnisse anzunehmen ist.

 

Soweit der Beschwerdeführer dem Amtssachverständigen XXXX Voreingenommenheit bzw. Befangenheit vorwirft, ist dem entgegenzuhalten, dass der Sachverständige mit keinen der Beteiligten verschwägert oder in einer sonstigen Beziehung steht. Auch die Erörterung seines Gutachtens in der Verhandlung vom 19.04.2017 ergab keine Hinweise auf eine allfällige Befangenheit des Amtssachverständigen. Wenn der Beschwerdeführer die vom Amtssachverständigen zum Vergleich herangezogenen Richtverwendung Beschwerde zieht, ist dem entgegenzuhalten, dass er sich die Richtverwendungen mit der entsprechenden Bewertungszeile ausgesucht habe, da sich das Ergebnis bei den Denkanforderungen (im Vergleich zum Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren) geändert habe. Auch daraus kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine Befangenheit bzw. Voreingenommenheit des Amtssachverständigen abgeleitet werden.

 

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 28 und 30 des GehG iVm § 137 BDG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

 

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

 

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

 

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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