B-VG Art.133 Abs4
AuslBG §12a
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2141453.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald NIMFÜHR und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , und der XXXX Stahlbau GmbH, XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 29.08.2016, GZ: 08114/GF: 3811198, betreffend Nichtzulassung des XXXX zu einer Beschäftigung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2016, GZ: 960/08114/ABB-Nr. 3823908/2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX , ein 1979 geborener serbischer und kosovarischer Staatsangehöriger, (im Folgenden der Erstbeschwerdeführer) stellte am 07.07.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Firma XXXX Stahlbau GmbH in XXXX (im Folgenden die Zweitbeschwerdeführerin) beabsichtige, den Erstbeschwerdeführer als "Dreher und Fräser" mit einer Entlohnung von € 2.300,00 brutto/Monat bei einer Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb zu beschäftigen. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautete:
"Dreh-, Fräs- und Schweißarbeiten im Rahmen des Baues von Metallteilen". Dem Antrag angeschlossen waren weiters ein Zeugnis der technischen Mittelschule XXXX in XXXX (Kosovo) vom 20.09.1998 über die positive Absolvierung der III. Klasse des Arbeitsbereiches Maschinenbau (Ausbildungsprofil Maschinenschlosser) sowie Dienstzeugnisse der Firma XXXX in XXXX (Kosovo) und der Firma XXXX in XXXX (Kosovo), wonach der Erstbeschwerdeführer von 01.02.2001 bis 30.09.2003, von 01.06.2008 bis 30.09.2010 und von 01.01.2012 bis 31.03.2013 als Dreher, Fräser und Maschinenschlosser gearbeitet habe.
2. Mit Schreiben vom gleichen Tag übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG vorliegen.
3. Im Rahmen eines Parteiengehörs wurden die Beschwerdeführer am 02.08.2016 seitens des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden die belangte Behörde) über die rechtlichen Rahmenbedingung für die Zulassung von Fachkräften in Mangelberufen in Kenntnis gesetzt und darauf hingewiesen, dass dem Erstbeschwerdeführer nach den Kriterien der Anlage B des § 12a AuslBG nur 10 Punkte für seine Berufserfahrung und 15 Punkte für sein Alter, also insgesamt 25 Punkte, angerechnet werden könnten. Für die Ausbildung (Qualifikation) könnten keine Punkte angerechnet werden, da die abgeschlossene Ausbildung zum Maschinenschlosser nicht der Ausbildung zum Dreher und Fräser (Zerspannungstechniker) entspreche. Für Sprachkenntnisse könnten mangels Erbringung eines geeigneten Nachweises ebenfalls keine Punkte angerechnet werden. Auf das Parteiengehör erfolgte seitens der Beschwerdeführer keine Reaktion.
4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 29.08.2016, GZ: 08114/GF: 3811198, wies die belangte Behörde die Zulassung des Erstbeschwerdeführers zu einer Beschäftigung als Fachkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslBG ab und begründete dies damit, dass anstatt der erforderlichen 50 nur 25 Punkte, davon 10 Punkte für die Berufserfahrung sowie 15 Punkte für das Alter des Erstbeschwerdeführers (37 Jahre), gemäß Anlage B zu § 12a AuslBG angerechnet werden hätten können. Für die berufliche Ausbildung könnten keine Punkte vergeben werden, da der Erstbeschwerdeführer eine Ausbildung zum Maschinenschlosser absolviert habe und diese nicht dem Ausbildungsprofil des Mangelberufs der Dreher und Fräser (Zerspannungstechniker) entspreche. Dies sei den Beschwerdeführern nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Diese hätten jedoch das ihnen eingeräumte Parteiengehör nicht wahrgenommen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend führte er aus, dass er laut den vorliegenden Zeugnissen über die erforderliche Berufserfahrung als Dreher und Fräser verfüge, mittels gültiger Zeugnisse Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2 nachweisen könne und das Parteiengehör an die falsche Adresse zugestellt worden sei. Er habe Herrn Mag. XXXX Vollmacht erteilt. Diesem sei das Parteiengehör nicht zugestellt worden. Der Beschwerde angeschlossen waren eine Bestätigung des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, wonach die Ausbildung des Erstbeschwerdeführers der Lehrabschlussprüfung im Beruf Metallarbeiter gleichzuhalten sei, und Sprachzeugnisse eines Übersetzungsbüros.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.11.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend führte sie aus, dass der Erstbeschwerdeführer 1998 im Kosovo eine Ausbildung zum Maschinenschlosser abgeschlossen habe und diese Ausbildung laut Bescheid des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 11.10.2016 einer österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf "Metallarbeiter" gleichzuhalten sei. Mit dem Lehrberuf des Metallarbeiters würden laut Ausbildungsordnung auch Kenntnisse im Drehen und Fräsen erworben. Somit könnten in der Kategorie "Qualifikation/abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf" 20 Punkte vergeben werden. Zur vorgelegten Arbeitsbestätigung der Firma XXXX sei anzuführen, dass über diese Firma weder Informationen über eine Registrierung noch über das Tätigkeitsfeld eingeholt werden hätten können. Bei Firma
XXXX handle es sich nicht um einen Metallbaubetrieb. Entsprechende Versicherungs- bzw. Steuernachweise oder vergleichbare Dokumente zur Überprüfung der vorgelegten Dienstzeugnisse seien nicht übermittelt worden. Dementsprechend könnten auch keine Punkte für eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" vergeben werden. Auch ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis einer offiziell anerkannten Einrichtung als Nachweis der Deutschkenntnisse sei nicht vorgelegt worden. Es seien lediglich drei Diplome des Sprachen & Übersetzungsbüros " XXXX " vom 18.03.2015, 09.09.2015 und 22.12.2015 über die Absolvierung von Deutschkursen vorgelegt worden. Dabei handle es sich nicht um ein vom Österreichischen Integrationsfonds zertifiziertes Kursinstitut. Damit stehe nicht zweifelsfrei fest, über welche Deutschkenntnisse auf welchem Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen der Erstbeschwerdeführer tatsächlich verfüge. In der Kategorie "Sprachkenntnisse" könnten somit ebenfalls keine Punkte vergeben werden. Für das Kriterium "Alter" könnten 15 Punkte vergeben werden. Damit werde die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten nicht erreicht. Die Mindestpunkteanzahl würde im vorliegenden Fall auch bei Berücksichtigung einer "ausbildungsadäquaten Berufserfahrung" nicht erreicht werden. Damit seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zulassung des Erstbeschwerdeführers als Fachkraft in einem Mangelberuf nicht erfüllt.
7. In seinem rechtzeitig dagegen erhobenen Vorlageantrag brachte der Erstbeschwerdeführer ergänzend vor, dass zum Nachweis seiner ausbildungsadäquaten Berufserfahrung Dienstzeugnisse vorgelegt worden seien, wie sie auch in Österreich üblich seien. Dass Versicherungs- bzw. Steuernachweise oder vergleichbare Dokumente vorgelegt werden hätten müssen, sei nicht bekannt gewesen. Die Firma
XXXX habe jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschäftigung noch bestanden. Diese sei vermutlich danach wegen mangelnder Liquidität geschlossen worden, in Konkurs gegangen oder möglicherweise gar nicht als Firma registriert worden, da gegen Ende der Beschäftigung (des Erstbeschwerdeführers) auch zu wenig oder kein Lohn ausbezahlt worden sei. Zu beiden Firmen sei anzumerken, dass die einfachen Mitarbeiter fast generell nicht angemeldet werden würden und für diese daher keine Abgaben abgeführt worden seien. Die Bezahlung sei sehr niedrig gewesen, da dies so üblich gewesen sei. Wer eine Arbeit bekommen habe, sei froh darüber gewesen. Mit der damals üblichen sehr schlechten Entlohnung im Metallgewerbe sei trotz eines erlernten Berufes kaum das Auslangen zu finden gewesen. Wenn es keine Beschäftigung im Metallbereich gegeben habe, sei der Erstbeschwerdeführer auf das Baugewerbe ausgewichen, da für den Wiederaufbau kräftige Schwerarbeiter gesucht worden seien. Dort sei die Entlohnung etwas höher gewesen. Angemeldet sei aber niemand worden, da sich sonst niemand Leistungen eines Bauunternehmens leisten habe können. Gegenüber Behörden sei dies einfach mit Bestechung geregelt worden. Es sei daher nicht möglich, die gewünschten Nachweise zu erbringen. Zur Vorlage eines anerkannten Sprachdiplomes werde um Gewährung einer Nachfrist ersucht.
8. In einem als "Anmerkungen zum Vorlageantrag" des Erstbeschwerdeführers bezeichneten, als eigenen Vorlageantrag zu wertenden Schreiben brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass auch das Ministerium (Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) die Arbeitsbestätigungen des Erstbeschwerdeführers zum Nachweis einer Berufspraxis anerkannt habe. Von den Sprachkenntnissen des Erstbeschwerdeführers habe sich die Zweitbeschwerdeführerin selbst überzeugt, weswegen ersucht werde, die vorgelegten Sprachzeugnisse anzuerkennen. Neuerliche Prüfungen würden nur viel Geld kosten und den Arbeitsbeginn verzögern.
9. Am 02.12.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
10. Mit Schreiben vom 12.12.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern eine im Rahmen der Beschwerdevorlage abgegebene Stellungnahme der belangten Behörde, in der diese noch einmal auf die nicht vorgelegten bzw. nicht anerkannten Nachweise hinwies, zur Stellungnahme. Innerhalb der gewährten Frist (bis 15.01.2017 einlangend) langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführer ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer, ein 1979 geborener serbischer und kosovarischer Staatsangehöriger, stellte am 07.07.2016 einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG.
Laut Arbeitgebererklärung soll er von der Firma XXXX Stahlbau GmbH in XXXX als Dreher und Fräser mit einer Entlohnung von € 2.300,00 brutto/Monat bei einer Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden unbefristet an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb beschäftigen werden.
Der Erstbeschwerdeführer verfügt über eine dem Lehrberuf Metallarbeiter gleichzuhaltende Berufsausbildung, die auch eine Ausbildung zum Dreher und Fräser mit einschließt.
Zum Nachweis der behaupteten Deutschkenntnisse wurde kein anerkanntes, im Sinne des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zertifiziertes Sprachzeugnis vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den übermittelten Verwaltungsakten und ist – mit Ausnahme des mangelnden Nachweises der behaupteten Deutschkenntnisse – unstrittig.
Die zum Nachweis der behaupteten Deutschkenntnisse vorgelegten Sprachzeugnisse wurden von der Firma XXXX in XXXX ausgestellt, die jedoch keine iSd Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) zertifizierte Prüfungseinrichtung ist.
Dies ist zum einen der Webseite des ÖSD zu entnehmen, auf der (u.a.) alle zertifizierten ÖSD-Prüfungszentren in Niederösterreich angeführt sind, wo das genannte Sprachinstitut nicht aufscheint (http://www.osd.at/default.aspx?SIid=64&LAid=1 ).
Daneben kämen zum Nachweis von Deutschkenntnissen iSd GER noch ein Sprachzeugnis des Goethe-Instituts, ein Europa-Zertifikat oder ein TestDaF-Zeugnis (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinsamer_Europäischer_Referenzrahmen ) bzw. Zeugnisse des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) oder der Telc-GmbH, die in Österreich in Zusammenarbeit mit dem ÖIF derartig zertifizierte Sprachzeugnisse ausstellt, in Betracht (siehe http://www.europaeischer-referenzrahmen.de/telc.php ). Ein solches Zeugnis liegt augenscheinlich nicht vor.
Schließlich sind die Beschwerdeführer auch dem Vorbringen der belangten Behörde, dass es sich beim gegenständlichen Sprachinstitut nicht um eine (vom ÖIF) zertifizierte Einrichtung handelt, nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:
§ 12a in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:
"Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt."
§ 13 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:
"Fachkräfteverordnung
§ 13. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz legt im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.
(2) Ein vom Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice Österreich gemäß den Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. I Nr. 313/1994, einzurichtender Ausschuss kann nach Maßgabe des Abs. 1 einvernehmlich Vorschläge für die Festlegung von Mangelberufen erstatten. Wird kein Einvernehmen erzielt, können die Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber gesonderte Vorschläge erstatten."
Anlage B in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Kriterien | Punkte |
Qualifikation | maximal anrechenbare Punkte: 30 |
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf | 20 |
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 | 25 |
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer | 30 |
ausbildungsadäquate Berufserfahrung | maximal anrechenbare Punkte: 10 |
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) | 2 4 |
Sprachkenntnisse | maximal anrechenbare Punkte: 15 |
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung | 10 |
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung | 15 |
Alter | maximal anrechenbare Punkte: 20 |
bis 30 Jahre bis 40 Jahre | 20 15 |
Summe der maximal anrechenbaren Punkte | 75 |
erforderliche Mindestpunkteanzahl | 50 |
§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:
"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot – Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
2. als Fachkraft gemäß § 12a,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder
6. als Künstler gemäß § 14
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) bis (4) [ ]"
§ 1 Z 2 der Fachkräfteverordnung 2016, BGBl. II Nr. 329/2015:
"§ 1. Im Jahr 2016 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden:
1. Fäser/innen
2. Dreher/innen
3. bis 8. "
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Das Begehren der Beschwerdeführer ist darauf gerichtet, den Erstbeschwerdeführer zu einer Beschäftigung als Fachkraft (Dreher und Fräser) im Sinne des § 12a AuslBG iVm § 1 Z 1 und 2 Fachkräfteverordnung 2016 zuzulassen.
Den Feststellungen zufolge verfügt der Erstbeschwerdeführer unstrittig über eine Berufsausbildung als Dreher und Fräser, für die somit 20 Punkte gemäß Anlage B gebühren.
Aufgrund seines Alters (37) gebühren ihm weitere 15, somit insgesamt 35 Punkte.
Wie den Feststellungen weiters zu entnehmen ist, wurde zum Nachweis der behaupteten Deutschkenntnisse kein anerkanntes Sprachzeugnis iSd Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorgelegt.
Dies wäre gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 31.05.2012, 2012/09/0025) jedoch erforderlich gewesen, um für die behaupteten Sprachkenntnisse Punkte zu erlangen.
Mangels nachgewiesener Sprachkenntnisse würde der Erstbeschwerdeführer aber selbst bei Anrechnung der Höchstpunkteanzahl für die behauptete ausbildungsadäquate Berufserfahrung (10 Punkte) lediglich 45 von 50 erforderlichen Punkten gemäß Anlage B erreichen, weswegen Feststellungen dazu unterbleiben konnten.
Die Beschwerde ist somit bereits aufgrund des nicht erbrachten Nachweises von Sprachkenntnissen im Sinne der Anlage B als unbegründet abzuweisen und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Beschwerdeführer haben die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung folgt in der entscheidungswesentlichen Frage des erforderlichen Nachweises von Sprachkenntnissen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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