BVwG W204 2000364-1

BVwGW204 2000364-126.6.2014

BörseG 1989 §92 Z5
B-VG Art.133 Abs4
BWG 1993 §1 Abs1
BWG 1993 §2 Z3
BWG 1993 §20 Abs1
BWG 1993 §20 Abs3
BWG 1993 §98 Abs2
BWG 1993 §99 Abs1
BWG 1993 §99 Abs2
BWG 1993 §99 Abs3
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz Strafsachen §22 Abs2a
VStG §19
VStG §19 Abs2
VStG §21
VStG §45 Abs1
VStG §45 Abs1 Z6
VStG §5 Abs1
VStG §64 Abs2
VwGVG §48
VwGVG §50
VwGVG §52
VwGVG §52 Abs8
WAG 2007 §11 Abs2
BörseG 1989 §92 Z5
B-VG Art.133 Abs4
BWG 1993 §1 Abs1
BWG 1993 §2 Z3
BWG 1993 §20 Abs1
BWG 1993 §20 Abs3
BWG 1993 §98 Abs2
BWG 1993 §99 Abs1
BWG 1993 §99 Abs2
BWG 1993 §99 Abs3
Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz Strafsachen §22 Abs2a
VStG §19
VStG §19 Abs2
VStG §21
VStG §45 Abs1
VStG §45 Abs1 Z6
VStG §5 Abs1
VStG §64 Abs2
VwGVG §48
VwGVG §50
VwGVG §52
VwGVG §52 Abs8
WAG 2007 §11 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W204.2000364.1.00

 

Spruch:

W204 2000364-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Doris KOHL sowie den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Beisitzer über die Beschwerde (vormals: Berufung) von XXXX, vertreten durch ROSCHEK & BIELY Rechtsanwälte OG, gegen das Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht, Integrierte Aufsicht, vom 24.04.2013, Zl. FMA-UL0001.100/0005-LAW/2013, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 50 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, wird der Beschwerde in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde (vormals "Berufung") in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die Strafe auf € 1.500,-- herabgesetzt wird. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wird neu mit 8 Stunden bemessen.

Die Strafnorm lautet § 99 Abs. 1 Z 3 BWG, BGBl. I 532/1993 idF BGBl. I Nr. 37/2010.

Die Beschwerdeführerin hat gem. § 52 Abs. 8 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG, BGBl. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, einen Beitrag von €

150,-- zum Verfahren vor der belangten Behörde zu leisten, das sind 10% der nunmehr verhängten Strafe.

Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (idF FMA), Bereich Integrierte Aufsicht, vom 24.04.2013, zugestellt am 29.04.2013, richtet sich gegen die Beschwerdeführerin als Beschuldigte und enthält folgenden Spruch:

"Sehr geehrte Frau XXXX!

Sie (XXXX) haben ihre Absicht, eine qualifizierte Beteiligung in Höhe von 22,8 % an der XXXX indirekt zu halten, der FMA nicht zuvor unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG angezeigt.

Durch eine Änderung der Beteiligungsverhältnisse an der XXXX am 20.01.2012 haben Sie 47,58 % (davon treuhändig gehalten 45,78 %) an der XXXX GmbH, die direkt an der XXXX zu 48 % beteiligt war, und damit durchgerechnet 22,8 % indirekt an der XXXX erworben. Dies entspricht einem Anteil in EUR von rund 22.840 und 47,58 % an Stimmrechten.

Mit Abtretungsvertrag vom 20.01.2012 haben Sie an der XXXX GmbH einen Geschäftsanteil, der einer übernommenen und voll einbezahlten Stammeinlage von 22.839,76 entspricht, von der XXXX VerwaltungsGmbH erworben.

Die gesetzlich geforderte Anzeige gemäß § 20 Abs. 1 BWG an die FMA erfolgte nicht vor Erwerb der qualifizierten Beteiligung am 20.01.2012 und daher jedenfalls nicht rechtzeitig.

Die FMA erlangte von oben angeführtem Sachverhalt erst durch die Anzeige der XXXX vom 26.03.2012 Kenntnis.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 20 Abs. 1 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 22/2009, iVm § 99 Abs. 1 Z 3 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 37/2010.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß §§

3000,- Euro

18 Stunden -- § 99 Abs. 1 Z 3 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 37/2010

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

300,- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 3.300,- Euro."

I.2. Dagegen richtet sich die am 08.05.2013 (Datum des Poststempels) erhobene Beschwerde (vormals: Berufung) der Beschwerdeführerin, worin diese das Straferkenntnis zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes anficht. Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren zeichne sich vor allem dadurch aus, dass gegenüber der Beschwerdeführerin verschiedene Vorwürfe, gestützt auf verschiedene Rechtsgrundlagen, erhoben worden seien, die aus Sicht der Beschwerdeführerin formell unzulässig seien. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31.01.2013 sei der Beschwerdeführerin vorgeworfen worden, sie hätte es zu verantworten, dass die gesetzlich geforderte Anzeige gemäß § 20 Abs. 1 BWG an die FMA nicht vor Erwerb der qualifizierten Beteiligung am 27.01.2012 und daher jedenfalls nicht rechtzeitig erfolgt sei, weshalb sie gegen § 98 Abs. 2 Z 3 BWG verstoßen habe. Letztere Bestimmung setze jedoch eine Qualifikation als verantwortliche Beauftragte eines Kreditunternehmens voraus. Trotz ihres Vorbringens, dass sie dieses ihr zur Last gelegte Delikt nicht erfülle - weder sei sie verantwortliche Beauftragte eines Kreditunternehmens noch habe am 27.01.2012 eine Abtretung stattgefunden, sei das Verfahren nicht eingestellt worden.

Vielmehr sei es zu einer ergänzenden Aufforderung zur Rechtfertigung vom 08.03.2013 gekommen, wobei ihr nunmehr vorgeworfen werde, sie hätte am 20.01.2012 an der XXXX GmbH (in Folge: GmbH) einen Geschäftsanteil, der einer übernommenen und voll einbezahlten Stammeinlage von EUR 22.839,76.- entspreche, von der XXXX VerwaltungsGmbH XXXX erworben und hätte die gesetzlich geforderte Anzeige gemäß § 20 Abs. 1 BWG für diesen Erwerb der qualifizierten Beteiligung nicht zuvor der FMA gemeldet. Nunmehr sei dieses Delikt unter das Strafmaß des § 99 Abs. 1 Z 3 BWG subsumiert worden. Das anhängige Verfahren beschäftige sich daher mit zwei Sachverhalten, die nicht in Einklang zu bringen seien. Einmal soll die Beschwerdeführerin am 27.1.2012 als verantwortliche Beauftragte eines Bankinstitutes, einmal am 20.01.2012 als Privatperson die Anteile erworben haben. Deshalb sei das Straferkenntnis unschlüssig und sei einzustellen gewesen, anstatt die Vorwürfe auszutauschen.

Zudem sei die von der Behörde vertretene Rechtsmeinung, dass im vorliegenden Fall eine Meldepflicht gemäß § 20 Abs. 1 BWG bestanden hätte, unrichtig. Die Ausführungen wären dann zutreffend, wenn - wie meist üblich - nur ein Treuhänder vorhanden sei, der für den Treugeber - den wirtschaftlichen Eigentümer der Beteiligung - treuhändig die Beteiligung am Kreditinstitut halte. Die belangte Behörde habe dabei aber verkannt, dass im vorliegenden Fall nicht ein Treuhänder, sondern mehrere Treuhänder vorhanden seien. Mit dieser Thematik habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Die Beteiligungen an der XXXX (im Folgenden: Bank AG) seien unmittelbar von der GmbH gehalten worden, woran sich seit dem Erwerb der Beteiligung an der Bank AG nichts geändert habe. Unverändert sei auch der wirtschaftliche Eigentümer - also diejenige Person, die indirekt Beteiligungen gehalten habe, sowie der - letzte - Treuhänder, die XXXX Privatbank XXXX, welcher unmittelbar die Beteiligung an der Bank AG gehalten habe. Diese Erwerbe seien durch die FMA genehmigt worden.

An diesem indirekten Halten wie auch dem direkten Halten sei durch den Abtretungsvertrag am 20.01.2012 überhaupt keine Änderung eingetreten. Der unmittelbar Verfügungsberechtigte sei gleich geblieben, der wirtschaftlich Verfügungsberechtigte ebenfalls. Was sich geändert habe, sei, dass die VerwaltungsGmbH die von ihr gehaltene Beteiligung an der GmbH mit Abtretungsvertrag vom 20.01.2012 an die Beschwerdeführerin abgetreten habe. Die VerwaltungsGmbH sei von den Investoren beauftragt worden, für sie Beteiligungen an der GmbH zu halten. Würde man sich die VerwaltungsGmbH wegdenken, bliebe das für die FMA wichtige Ergebnis, nämlich zu wissen, wer wirtschaftlich verfügungsberechtigt sei und wer tatsächlich die Beteiligungen halte, vollkommen unverändert, weil sich an der Treuhänderstellung der GmbH für die Investoren ebenfalls nichts geändert hätte. Damit würden Sachverhalte wie der gegenständliche, die an der tatsächlichen Situation - nämlich an der indirekt oder direkt gehaltenen Beteiligung - nichts ändern, nicht unter die gesetzliche Bestimmung des § 20 Abs. 1 BWG fallen.

Hätte der Gesetzgeber auch allfällige Zwischentreuhänder, die völlig neutral seien - sowohl was das direkte und das indirekte Halten der Beteiligung anbelange -, von einer Anzeigepflicht mitumfasst, so hätte dies im Gesetz entsprechend geregelt werden müssen. Dabei sei der FMA zuzustimmen, dass Personen, die Beteiligungen an einem österreichischen Bankinstitut direkt oder indirekt halten, einer besonderen Zuverlässigkeitsprüfung zu unterziehen seien. Seien diese Personen jedoch bereits überprüft worden - im vorliegenden Fall sei sowohl der indirekte Erwerb durch die Investoren wie auch der direkte Erwerb durch die GmbH genehmigt worden - würde es keiner weiteren Überprüfung von zwischengeschalteten Personen bedürfen, die lediglich über die von ihr gehaltenen Beteiligungen an anderen Zwischengesellschaften verfügen könnten. Zwischentreuhänder wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin oder davor die VerwaltungsGmbH würden weder direkt noch indirekt eine Beteiligung erwerben. Der indirekte Erwerb der Beteiligung durch die Investoren habe bereits früher stattgefunden und daran sei keinerlei Änderung eingetreten. Wolle man auch einen Wechsel des Zwischentreuhänders, welcher im Unterschied zum klassischen Treuhänder keine direkte Beteiligung halte, einer Anzeigepflicht unterziehen, so müsste dies gesetzlich vorgesehen werden.

Das Verschulden der Beschwerdeführerin sei jedenfalls gering, weil sich keine zwingende Meldepflicht aus § 20 Abs. 1 BWG ergebe, da dort der Zwischentreuhänder nicht genannt sei. Auch die Tatsache, dass die Bank selbst den Wechsel der Treuhänderin gemeldet habe, sei keine taugliche Grundlage dafür, dass eine Meldepflicht tatsächlich bestanden habe. Mehrmeldungen seien immer zulässig und ohne Konsequenzen.

Folglich stelle die Beschwerdeführerin die Anträge, der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (nunmehr: das Bundesverwaltungsgericht) möge der Berufung (nunmehr: Beschwerde) Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §45 Abs. 1 Z 1 VStG einstellen; in eventu gemäß § 21 Abs. 1 VStG eine Ermahnung verhängen, weil das Verschulden der Beschwerdeführerin gering sei und es aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht notwendig sei, über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe zu verhängen.

I.3. Am 18.06.2014 führte der entscheidende Senat eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertreterin sowie die belangte Behörde gehört wurden. Die Beschwerdeführerin hielt ihre Berufung vollinhaltlich aufrecht.

Die vorsitzende Richterin nahm die wesentlichen Aktenteile, wie insbesondere alle Niederschriften, alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, alle vorliegenden Bescheinigungsmittel, Vorlagen sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s.a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen in den Akten der FMA und des UVS Wien bzw. Bundesverwaltungsgerichtes) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Als unstrittig wurde von der vorsitzenden Richterin Folgendes festgehalten, was von der Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreterin und der FMA bestätigt worden ist:

Der Vorwurf der FMA, dass am 27.1.2012 22,8% der Anteile indirekt an der Bank AG erworben wurden und die Beschwerdeführerin gem. § 20 Abs. 1 iVm § 98 Abs. 2 Z 3 BWG übertreten habe, wurde und wird von der FMA nicht weiter verfolgt.

Im gegenständlichen verwaltungsrechtlichen Strafverfahren geht es ausschließlich um den Vorwurf der FMA, dass die Beschwerdeführerin am 20.1.2012 22,8% der Anteile und Stimmrechte indirekt an der Bank AG erworben hat und dies nicht zuvor angezeigt hat, weshalb die Beschwerdeführerin § 20 Abs. 1 iVm § 99 Abs.1 Z 3 BWG übertreten hat.

Dabei hat es sich um eine Abtretung des bisherigen Treuhänders (VerwaltungsGmbH) gehandelt, wobei deren treuhändig gehaltene Anteile im Ausmaß von durchgerechnet 22,8 % an die Beschwerdeführerin persönlich als neue Treuhänderin übertragen wurden. Somit fand ein Wechsel des Treuhänders statt.

Es fand diesbezüglich vor dem oder am 20.1.2012 keine Anzeige an die FMA betreffend die Übertragung statt.

Die FMA erlangte erst durch die Anzeige der Bank AG vom 26.03.2012 Kenntnis von diesem Vorgang.

Die Beschwerdeführerin gab zu ihrer privaten Situation an, österreichische Staatsbürgerin und von Beruf Geschäftsführerin zu sein sowie Sorgepflichten für 4 ihrer 5 volljährigen Kinder zu haben. Zu Einkommens- oder Vermögensverhältnissen machte sie keine Angaben.

Sie führte weiter aus, dass der damalige Vorgang eine Notwendigkeit und eine nette Geste ihrerseits gewesen sei, weil beabsichtigt war, einen Teil der Bank mit der Stiftung zu fusionieren, damit meine sie konkret die VerwaltungsGmbH. Da es andere Beteiligte gegeben habe, habe man diese treuhändisch vertreten müssen. Diese Treuhandschaft habe sie von der VerwaltungsGmbH übernommen. Es habe damals bereits Verkaufsverhandlungen gegeben, weshalb beabsichtigt war, dass die Beschwerdeführerin die Treuhandschaft für 2 Monate übernehmen solle, damit Verkauf und Verschmelzung ohne übermäßigen Aufwand für alle Beteiligten funktionieren könnten. Andernfalls hätte man die gesamten Verträge der Treuhandschaften auflösen und die ca. 10 Investoren direkt beteiligen müssen. Die Treuhandschaft wäre lediglich zur Vereinfachung eingerichtet worden. Dieser Verkauf und die Verschmelzungen seien korrekt gemeldet worden und es habe die Zustimmung der FMA vorgelegen. Es wäre gemäß den Ausführungen der Beschwerdeführerin auch kein Problem gewesen, diesen konkreten Vorgang ihrer Treuhandschaftsübernahme ebenfalls zu melden. Damals seien unzählige Meldungen erfolgt, eine mehr oder weniger wäre absolut kein Problem gewesen. Der Beschwerdeführerin sei nur nicht bewusst gewesen, dass sie auch diese Übertragung hätte melden müssen. Es habe zudem keine Meldung einer anderen beteiligten Person gegeben. Es habe sich ja faktisch auch nichts an der Eigentümerstruktur geändert, es sei nur um die Treuhandschaft gegangen, wobei sie selbst persönlich als Treuhänderin aufgetreten sei. Sie habe dabei durchgerechnet 22,8% Anteile an der Bank AG indirekt gehalten, dies entspreche exakt jenen Anteilen, die zuvor bereits die VerwaltungsGmbH gehalten habe.

Auf die Frage, wie viele Treuhänder vorhanden gewesen seien, weil in der Beschwerde auf Seite 3 von mehreren Treuhändern gesprochen werde, gab die Beschwerdeführerin an, es habe einen Treuhänder und mehrere Treugeber gegeben. Die Beschwerde beziehe sich darauf, dass die Übergabe mehrstufig erfolgt sei und zunächst die Treuhandschaft von der XXXX BeteiligungsGmbH XXXX ausgeübt worden sei und die Anteile an der Bank AG über die GmbH gehalten worden seien. Somit sei noch eine Holding dazwischen gewesen. In Bezug auf die Treugeber sei ausgeführt worden, dass die eigentlichen Beteiligten/Investoren eine Personenmehrheit gewesen seien, von denen kein Einzelner eine Beteiligungsgrenze überschritten habe. 22,8% sei der Umfang des gesamten Treuhandschaftspakets gewesen, wirtschaftlich habe es keine Veränderung gegeben, ebenso nicht an den Beteiligungsverhältnissen. Da es auch keine Hauptversammlung mehr gegeben habe und zwei Monate später die Bank AG ja bereits verkauft worden sei, habe die Beschwerdeführerin selbst auch nie irgendwelche Stimmrechte ausgeübt. Sie habe auch sonst in den 2 Monaten als Treuhänderin keine weiteren Tätigkeiten ausgeübt. Die Entscheidung zum Verkauf treffe ja der Eigentümer und nicht sie als Treuhänderin.

Mit dem Inhalt des Treuhandvertrages habe sie sich deshalb nicht weiter beschäftigt, weil nichts mehr zu tun gewesen sei, grundsätzlich wäre darunter aber das Stimmrecht in der Hauptversammlung gefallen. Sie hätte sich damit beschäftigen müssen, wenn etwas zu tun gewesen wäre. Sie sei nur "Strohmann" ohne jegliche wirtschaftliche Vorteile gewesen und könne nicht sagen, was in den bestehenden Verträgen gestanden habe. Sie habe lediglich auf Vorschlag des Anwaltes und als temporäre Lösung die bestehende Treuhandschaft übernommen, weil sie den Investoren bereits persönlich bekannt war und ein Vertrauensverhältnis bestand. Dabei sei sie mit dem Abtretungsvertrag (Pkt. 4. zum Wechsel der Treuhandschaft) in die bestehenden Verträge eingetreten, wobei in der bestehenden Treuhandschaft zuvor die BeteiligungsGmbH gewesen wäre, diese sei dann mit der VerwaltungsGmbH verschmolzen worden. In deren bestehende Treuhandschaft sei wiederum die Beschwerdeführerin eingetreten. Die Rechtsvertreterin führte näher zum Inhalt der Treuhandschaft aus: "Über das Treugut nicht ohne ausdrückliche Zustimmung und/oder Weisung des Treugebers zu verfügen. Die Anteile nur nach Weisung an den Treugeber auszubezahlen oder nach dessen Weisung zu verwenden. Die Stimmrechte und Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft nach Weisung des Treugebers auszuüben."

Zur Frage der damaligen Beurteilung seitens der Beschwerdeführerin, ob eine Meldung der Übernahme der Treuhandschaft an die FMA unterbleiben könne, führte die Beschwerdeführerin aus, dass dies für sie nicht zweifelhaft gewesen sei, deshalb habe sie es auch nicht hinterfragt. Zu dem Zeitpunkt, als sie die Treuhandschaft übernommen habe, sei die Entscheidung der Eigentümer zum Verkauf schon gefallen gewesen. Sie seien aber laufend von Anwälten vertreten worden, wobei das Thema dieser konkreten Meldung ihrer Erinnerung nach nie aufgebracht worden sei. Auch die Rechtsvertreterin hielt fest, dass man nicht davon ausgegangen sei, dass auch dieser einzelne Schritt gesondert zu melden wäre, weshalb dies in der Beratungssituation kein Thema gewesen sei. Es sei zwar der Abtretungsvertrag errichtet worden, weil sich aber am Halten der Beteiligungen nichts geändert habe, hätten sie die Meldung ebenfalls auch mit Rücksicht darauf als nicht erforderlich erachtet, dass die weiteren Schritte wie der Verkauf der Anteile bereits gemeldet worden waren. Auf Frage der FMA gab die Beschwerdeführerin an, dass der FMA nicht gemeldet worden sei, dass die Absicht bestand, die Treuhandschaft für eine limitierte Zeit zu übernehmen. Wenn sie jedoch gewusst hätte, dass man das melden müsse, hätte sie dies selbstverständlich getan. Der Verkauf selbst sei von den Investoren als Eigentümer gemeldet worden, eine diesbezügliche zeitliche Angabe könne sie nicht machen.

Die FMA führte aus, dass die ursprünglichen Treuhandschaften der FMA gemeldet worden waren und es schon 2010 Anzeigen gegeben habe, wonach die VerwaltungsGmbH 100% an der BeteiligungsGmbH hielt, wobei jedoch nur 54,22% selbst gehalten worden seien und 45,78% treuhändig. Im Zuge dessen seien auch diese Treuhandschaften offen gelegt und richtig gemeldet worden. Bezüglich Abtretungsvertrag und geplantem Verkauf etc. habe es keine Meldungen gegeben. Ein Kreditinstitut müsse jedoch jährlich seine Gesellschafter melden, es handle sich dabei um eine Statusmeldung. Im Rahmen dieser jährlichen Meldung habe die Bank AG am 26.3.2012 gemäß § 20 Abs. 3 BWG die Beteiligungsverschiebung an die FMA angezeigt. Erst im Zuge dessen sei die FMA darauf aufmerksam geworden, dass die Beschwerdeführerin die Treuhandschaft übernommen hatte. Der FMA sei auch nicht bewusst gewesen, dass schon zuvor eine Treuhandübertragung von der BeteiligungsGmbH zur VerwaltungsGmbH stattgefunden hatte. Im März 2012 sei bekannt geworden, dass es diesen Abtretungsvertrag mit der Beschwerdeführerin gegeben habe, im Mai 2012 sei die Bank AG auf die FMA mit Plänen betreffend die Veränderungen im Aktionärskreis zugegangen. Die FMA verweise grundsätzlich auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis. Sinn und Zweck der gegenständlichen Anzeigepflicht sei, dass die FMA diejenigen Personen prüfen könne, die im Rahmen einer qualifizierten Beteiligung Einfluss auf das Kreditinstitut nehmen könnten. Dies könne ein Treuhänder nach Außen unbeschränkt tun. Insbesondere in Fällen, in denen die Stimmrechte einzelner Treugeber unter der Schwelle einer qualifizierten Beteiligung so gebündelt würden, dass im Ergebnis eine qualifizierte Beteiligung entstehe, werde der Sinn einer Prüfung durch die FMA evident.

Die Rechtsvertreterin hielt für die Beschwerdeführerin abschließend fest, dass insofern als sich das Straferkenntnis darauf stütze, dass ein zutreffendes Bild in der Marktöffentlichkeit bestehe, darauf zu verweisen sei, dass die bestehenden Verhältnisse durch die zuvor erfolgten Meldungen bekannt gewesen seien, so seien nicht nur die Treuhandschaften, sondern auch die Personen, die die Beteiligungen gehalten hätten, bekannt gewesen. § 99 Abs. 1 Z 3 BWG beziehe sich auf eine Meldepflicht in Bezug auf eine Absicht, eine Beteiligung zu halten, aber nicht auf Treuhandschaften in der Weise, als der Treuhänder durch sein rechtliches Können im Außenverhältnis die bestehende Treuhandschaft überschreiten bzw. missbrauchen könnte. Zutreffend sei, dass es sich um ein Ungehorsamsdelikt handle. Der Beschwerdeführerin sei aber, wie sich aus dem Beweisverfahren ergeben habe, nicht bewusst gewesen, dass der Wechsel der Person des Treuhänders ebenfalls zu melden sei, weil sich an der tatsächlichen Beteiligungsstruktur nichts geändert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2014 und Einsichtnahme in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts, vormals Unabhängiger Verwaltungssenat Wien, wie insbesondere in die Beschwerde samt Beilagen.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als unstrittig fest:

Die XXXX (Bank AG) ist ein unter der Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragenes, gemäß § 1 Abs. 1 BWG konzessioniertes österreichisches Kreditinstitut mit Sitz in XXXX.

Die Beteiligung an der XXXXbank AG wurde mit Genehmigung der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) durch die XXXX GmbH und XXXX GmbH XXXX erworben. Alleingesellschafter der XXXX GmbH war die XXXX Beteiligungs GmbH XXXX. Der Erwerb der Anteile an der XXXX GmbH und damit indirekt an der XXXXbank AG erfolgte durch die XXXX Beteiligungs GmbH im Ausmaß von durchgerechnet 22,8 % treuhändig für die der FMA bei der Akquisition namentlich bekannt gegebenen Investoren (darunter auch die Beschwerdeführerin) als Treugeber. Die von den Investoren (Treugebern) indirekt an der Bank AG gehaltenen Beteiligungen lagen bei jedem Einzelnen - durchgerechnet - unter 10%.

Aufgrund umgründungsrechtlicher Schritte - die XXXX Beteiligungs GmbH wurde mit Vertrag vom 06.11.2011 mit der XXXX Verwaltungs GmbH verschmolzen - gingen die Treuhandschaften entsprechend der gesetzlichen Gesamtrechtsnachfolgewirkung auf die XXXX Verwaltungs GmbH über. Wegen eines weiteren umgründungsrechtlichen Schrittes - nämlich der Verschmelzung der XXXX Verwaltungs GmbH auf die XXXX GmbH mit Vertrag vom 20.01.2012 - wurden die durch die XXXX Verwaltungs GmbH gehaltenen Treuhandschaften auf einen neuen Treuhänder, nämlich die Beschwerdeführerin, übertragen. Die Übertragung der von der XXXX Verwaltungs GmbH treuhändig gehaltenen Anteile an der XXXX GmbH auf die Beschwerdeführerin im Ausmaß der übernommenen und voll einbezahlten Stammeinlage von € 22.839,76,-- und 47,58% an Stimmrechten erfolgte mit dem Abtretungsvertrag vom 20.01.2012.

In einer Anzeige der XXXXbank AG gemäß § 20 Abs. 3 BWG iVm § 4 EKV betreffend Über- oder Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen vom 26.03.2012 an die FMA wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin eine Beteiligung in Höhe von 47,6 % an der XXXX GmbH XXXX, davon treuhändig gehalten 45,78 %, erworben hat. Die XXXX GmbH ist wiederum direkt an der XXXXbank AG zu 48 % beteiligt. Durch den von der Beschwerdeführerin erworbenen Anteil in Höhe von 47,6 % an der XXXX GmbH hat diese durchgerechnet 22,8 % indirekt an der XXXXbank AG erworben. Das Ausmaß der treuhändig gehaltenen Anteile hat sich nicht verändert.

Die gesetzlich geforderte Anzeige gemäß § 20 Abs. 1 BWG an die FMA erfolgte nicht vor Erwerb dieser qualifizierten Beteiligung am 20.01.2012 und daher jedenfalls nicht rechtzeitig. Erst mit der Anzeige der XXXXbank AG vom 26.03.2012 erlangte die FMA von dem indirekten Beteiligungserwerb der Beschwerdeführerin Kenntnis.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31.01.2013 hat die FMA gegen die Beschwerdeführerin ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 iVm § 98 Abs. 2 Z 3 BWG eingeleitet, wogegen sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.03.2013 insbesondere damit rechtfertigte, dass sie nicht verantwortliche Beauftragte eines Kreditinstitut sei und auch das Datum mit 27.01.2012 nicht korrekt sei. Deshalb erging eine ergänzende Aufforderung der FMA mit Schreiben vom 08.03.2013 an die Beschwerdeführerin, worin das Datum der Tathandlung auf den 20.01.2012 wie auch die Strafnorm auf jene des bekämpften Straferkenntnisses gemäß oben zitiertem Spruch ausgetauscht wurden. Die Beschwerdeführerin rechtfertigte sich erneut mit Schreiben vom 20.03.2013 zu dem erhobenen Vorwurf der Verwaltungsübertretung.

Am 24.04.2013 erging das diesbezügliche Straferkenntnis der FMA mit oben angeführtem Spruch, wonach die Beschwerdeführerin ihre Absicht, eine qualifizierte Beteiligung in Höhe von 22,8% an der XXXXbank AG indirekt zu halten, der FMA nicht vor dem 20.01.2012 (Datum des Abtretungsvertrages) gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 99 Abs 1 Z 3 BWG angezeigt habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den entscheidenden Senat am 18.06.2014 eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin persönlich bzw. durch die bestellte Rechtsvertreterin ihre Sicht der Dinge zum Sachverhalt eingehend schildern konnte. Davon hat die Beschwerdeführerin auch Gebrauch gemacht. Die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung erklärten Aktenteile umfassten insbesondere alle Niederschriften, alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, alle sonstigen vorliegenden Bescheinigungsmittel, Vorlagen oder Ermittlungsergebnisse.

II.2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen sind unstrittig. Sie gründen sich auf dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie insbesondere auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, den diesbezüglich glaubhaften und von der FMA unwidersprochenen Angaben der Beschwerdeführerin und den zahlreichen zum Akt der Behörde genommenen Unterlagen. Im Akt der belangten Behörde befinden sich insbesondere der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Abtretungsvertrag sowie der Verschmelzungsvertrag jeweils vom 20.01.2012, die Rechtfertigungen der Beschwerdeführerin sowie die Anzeige der Bank AG gem. § 20 Abs. 3 BWG vom 26.03.2012. Aus diesen von allen Parteien als unbedenklich und vom Bundesverwaltungsgericht als richtig eingestuften Inhalt des erstinstanzlichen Aktes sowie aus der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung ergeben sich unstrittig der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sowie die Art und Höhe der von der Beschwerdeführerin erworbenen Anteile.

Dem Vorwurf der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, dass sich das anhängige Verfahren mit zwei unvereinbaren Sachverhalten beschäftige - einmal soll die Beschwerdeführerin am 27.1.2012 als verantwortliche Beauftragte eines Bankinstitutes, einmal am 20.01.2012 als Privatperson die Anteile erworben haben -, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die FMA den mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31.01.2013 erhobenen Verdacht des Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 iVm § 98 Abs. 2 Z 3 BWG mit ergänzender Aufforderung zur Rechtfertigung vom 08.03.2013 dahingehend abgeändert und richtiggestellt, dass einerseits die Strafnorm auf § 99 Abs. 1 Z 3 BWG abgeändert und andererseits auch das Datum der Tathandlung auf den 20.01.2012, das unstrittige Datum des Abtretungsvertrages, festgelegt worden ist. Damit hat die FMA aber jedenfalls eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt und konnte sich die Beschwerdeführerin auch gegen den erhobenen Vorwurf der Verwaltungsübertretung äußern. Von diesem Recht hat sie Gebrauch gemacht.

Das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis bezieht sich zudem lediglich und unzweifelhaft auf den ausgetauschten Vorwurf im Schreiben der FMA vom 08.03.2013. Somit ist das Straferkenntnis aber eindeutig auf die Strafnorm des § 99 Abs. 1 Z 3 BWG und die Abtretung am 20.01.2012 bezogen, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, weshalb das Straferkenntnis unschlüssig sein sollte und das Verfahren als solches einzustellen gewesen wäre. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der FMA im Rahmen der gesetzlichen Verfolgungsverjährungsfrist nicht möglich sein soll, die Vorwürfe bzw. die gewählte Strafnorm auszutauschen. Die belangte Behörde hat diesbezüglich auch die Rechte der Beschwerdeführerin ausreichend gewahrt und ihr die Möglichkeit zur Rechtfertigung gegeben. Nur weil die belangte Behörde deren Argumentation in der strittigen Rechtsfrage letztlich nicht gefolgt ist, war das Verfahren nicht einzustellen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Gegenstand des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens lediglich die im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Strafnorm des § 99 Abs. 1 Z 3 BWG und der Vorwurf der FMA, dass die Beschwerdeführerin die Anzeige gemäß § 20 Abs. 1 BWG nicht vor dem Erwerb der qualifizierten Beteiligung am 20.01.2012 getätigt hat, sein kann. Keinesfalls ist auf den ursprünglichen Verdacht der FMA, der nicht weiter verfolgt worden ist und auch keinerlei Rechtfertigung aus der Aktenlage findet, Bezug zu nehmen. Diesbezüglich hat auch die FMA in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung festgehalten, dass der Tatvorwurf damals ausgetauscht worden sei und der ursprüngliche Vorwurf weder weiter verfolgt wurde noch werden wird. Im gegenständlichen verwaltungsrechtlichen Strafverfahren geht es somit ausschließlich um den Vorwurf der FMA, dass die Beschwerdeführerin am 20.1.2012 durchgerechnet 22,8% der Anteile und Stimmrechte indirekt an der Bank AG erworben hat und die Beschwerdeführerin § 20 Abs. 1 iVm § 99 Abs.1 Z 3 BWG übertreten hat.

Wie oben festgehalten ist der Sachverhalt unstrittig, nicht jedoch die diesbezügliche Rechtsfrage, ob eine Meldung gem. § 20 Abs. 1 BWG hätte erfolgen müssen und ob die Abtretung der Anteile des bisherigen Treuhänders (VerwaltungsGmbH) an die Beschwerdeführerin als neue Treuhänderin ohne Änderung der Treugeberstruktur und Eigentümerverhältnisse als bloße kurzfristige Übergangslösung einer entsprechenden Anzeige an die FMA betreffend die Übertragung bedurft hätte.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, anzuwendendem Recht und der Zulässigkeit der Beschwerde.

Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Mit Ablauf des 31.12.2013 liegt in Fällen der Finanzmarktaufsicht somit keine Zuständigkeit des vormaligen Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, nunmehr Verwaltungsgerichtes Wien, vor. Der Akt wurde dementsprechend mit Schriftsatz vom 07.01.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber vorgelegt und langte in der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W204 am 27.01.2014 ein.

Der Vorschrift des § 22 Abs. 2a FMABG nach liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die gegenständliche Beschwerde, vormals Berufung, wurde am 08.05.2013 erhoben und fristgerecht bei der belangten Behörde, der Österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA), eingebracht. Sie ist somit zulässig. Mit ihr wurde der angefochtene Bescheid insbesondere dahingehend bekämpft, dass die rechtliche Beurteilung falsch sei, im vorliegenden Fall keine Meldepflicht gemäß § 20 Abs. 1 BWG für die Beschwerdeführerin bestanden hätte und somit kein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 Z 3 BWG vorliege.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 50 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 48 VwGVG hat nur all das in ein Erkenntnis Einzug zu finden, was ua. in einer durchgeführten Verhandlung auch tatsächlich vorgekommen ist.

II.3.2. Zu Spruchpunkt A):

II.3.2.1. Zur objektiven Tatseite:

Das vorliegende Erkenntnis gründet auf folgenden Bestimmungen des Bankwesengesetzes (im Folgenden: BWG), BGBl. Nr. 532/1993 idgF:

§ 20 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 22/2009:

§ 20. (1) Jeder, der beschlossen hat, eine qualifizierte Beteiligung

an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu erwerben oder eine derartige qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde oder das Kreditinstitut sein Tochterunternehmen würde, hat dies der FMA zuvor schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung zusammen mit den Informationen gemäß § 20b Abs. 3 anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden.

(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 1 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Kreditinstitut.

(3) Die Kreditinstitute haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1 und 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Kreditinstitute der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder aus den auf Grund der §§ 91 bis 93 Börsegesetz 1989 erhaltenen Informationen ergibt.

[...]

§ 99 Abs. 1 Z 3 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 37/2010, gültig vom 01.07.2010 bis zum 27.03.2012, lautet wie folgt:

Wer beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut direkt oder indirekt zu halten und es unterlässt, der FMA dies zuvor unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 anzuzeigen, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

§ 4 Abs. 1 Eigentümerkontrollverordnung (EKV), BGBl. II Nr. 83/2009 idF BGBl. II Nr. 351/2009, lautet weiter wie folgt:

Anzeigen über den Erwerb oder eine Erhöhung einer qualifizierten Beteiligung gemäß § 20 Abs. 1 BWG, § 11b Abs. 1 VAG , § 11 Abs. 2 WAG 2007 oder § 11 Abs. 2 ZaDiG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 BWG sind mit dem Formular gemäß Anhang I samt den gemäß Abschnitt 2 dieser Verordnung vorzulegenden Informationen bei der FMA einzureichen.

Aus dem Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften ergibt sich, dass jede (natürliche oder juristische) Person verpflichtet ist, den beabsichtigten Erwerb einer direkten oder indirekten qualifizierten Beteiligung an einem (österreichischen) Kreditinstitut zuvor schriftlich mittels Formular anzuzeigen.

§ 99 Abs. 1 Z 3 BWG in der damaligen Fassung stellt als die Meldepflicht auslösenden Umstand auf die "Absicht" ab, eine qualifizierte Beteiligung zu erwerben. Im Zusammenhang mit § 20 Abs. 1 BWG ist darunter jedenfalls der Beschluss, der auf den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung gerichtet ist, zu verstehen.

Der Begriff der qualifizierten Beteiligung wird in § 2 Z 3 BWG legal definiert als das direkte oder indirekte Halten von wenigstens 10% des Kapitals oder der Stimmrechte an einem Unternehmen oder die Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf seine Geschäftsführung. Durch gegenständlichen Erwerb von 47,58 % der Anteile an der GmbH hat die Beschwerdeführerin als Treuhänderin eine indirekt qualifizierte Beteiligung an der Bank AG, einem österreichischen Kreditinstitut, in der Höhe von durchgerechnet 22,8 % erworben. Dies wird von ihr auch nicht bestritten. Damit sind aber grundsätzlich die in § 20 Abs. 1 BWG genannten Schwellenwerte überschritten worden.

Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 BWG verlangt dabei, dass eine diesbezügliche Meldung "zuvor" zu erfolgen hat, was sich denklogisch nur auf eine Meldung vor Erwerb der Beteiligung beziehen kann (Wagner in Dellinger (Hrsg.): Bankwesengesetz Kommentar, Bd1, Lexis Nexis, November 2012, § 20 Rz 44; ebenso Laurer in Laurer ua (Hrsg.): Bankwesengesetz, 3. Aufl., Manz 2010 § 20 Rz 3). Maßgeblich für den Erwerb ist das Verpflichtungsgeschäft. Auf den sachenrechtlichen Eigentumsübergang kommt es dabei nicht an (vgl. Laurer BWG § 20 Rz 1).

Dies ergibt sich auch aus den Materialien zur Regierungsvorlage zu BGBl. I. 22/2009, wodurch die RL 2007/44/EG in § 20 BWG umgesetzt wurde. Auf Seite 6 der ErlRV 45 GP XXIV heißt es: "Die Anzeige hat nach wie vor ex-ante - also vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts - zu erfolgen." Schließlich bestimmt auch die RL 2007/44/EG , dass der "interessierte Erwerber" der zuständigen Behörde den "beabsichtigten Erwerb" zuerst schriftlich unter Angabe des Umfangs der "geplanten Beteiligung" anzuzeigen hat. Liegt bereits ein Vertrag vor, sind Käufer sowie Verkäufer aneinander gebunden. Zu diesem Zeitpunkt kann daher schon aufgrund der verwendeten Begrifflichkeiten nicht mehr von einer "geplanten Beteiligung" oder von einem "interessierten Erwerber" gesprochen werden.

In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde auch zu Recht auf die Entscheidung des UVS Wien vom 8. Juli 2011 zu GZ: UVS-06/FM/40/5011/2011-2, welche sich mit der Bedeutung des Wortes "zuvor" in § 11 Abs. 2 WAG 2007 auseinandersetzt und die dargelegte Rechtsauffassung bestätigt, wonach bereits eine "geplante Beteiligung" anzuzeigen sei und es nicht auf den Erwerb, sondern auf die Beschlussfassung (=Abschluss der Willensbildung) ankomme. § 11 Abs. 2 WAG 2007 stellt eine Parallelbestimmung zu § 20 Abs. 1 BWG dar und kann insofern zur Auslegung herangezogen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt damit die Ansicht der belangten Behörde, wonach die Anzeigeverpflichtung bereits vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes entsteht und mit dem Abschluss bei nicht erfolgter Anzeige der Tatbestand des § 20 Abs. 1 iVm §99 Abs. 1 Z 3 BWG jedenfalls verwirklicht ist.

Mag auch das Kriterium des Beschlusses bei einer Einzelperson als Erwerber, wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall war, fraglich sein (vgl. Laurer BWG § 20 Rz 3), so ist jedoch mit dem Abschluss des Abtretungsvertrages am 20.01.2012 der Tatbestand auch betreffend das Zeitmoment jedenfalls erfüllt, weil zuvor weder durch die Beschwerdeführerin noch sonstige Beteilige eine Anzeige an die FMA erstattet worden war.

Wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde, erfolgte der Erwerb der Anteile an der GmbH und damit indirekt an der Bank AG im Ausmaß von durchgerechnet 22,8% treuhändig für die der FMA bei der Akquisition namentlich bekannt gegebenen Investoren als Treugeber. Wegen umgründungsrechtlicher Schritte der Verschmelzung der VerwaltungsGmbH mit der GmbH war es erforderlich, die bisher durch die VerwaltungsGmbH gehaltenen Treuhandschaften auf einen neuen Treuhänder, nämlich die Beschwerdeführerin, zu übertragen. Die Übertragung dieser zuvor von der VerwaltungsGmbH treuhändig gehaltenen Anteile erfolgte mit dem Abtretungsvertrag vom 20.1.2012. In Punkt Viertens des Abtretungsvertrages wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich dabei um einen Wechsel des Treuhänders handelt. Gemäß Punkt Fünftens erwarb die Beschwerdeführerin den Geschäftsanteil (durchgerechnet 22,8 %) mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten gegenüber Gesellschaftern und Mitgesellschaftern. Der Übergang aller verbundenen Rechte und Pflichten erfolgte zudem mit Unterfertigung des Vertrages am 20.01.2012 (Punkt Siebentens).

Die Beschwerdeführerin führt auch in ihren Schriftsätzen bzw. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung aus, dass sie die Anteile erworben hat. Festzuhalten ist an dieser Stelle, dass jeder Erwerb einer solchen Beteiligung gem. § 20 Abs. 1 BWG zu melden ist. Auch die Erläuternden Bemerkungen halten fest, dass sich die Anzeigepflicht nunmehr an alle richtet. Selbst ein gemeinsames Handeln juristisch selbständiger Personen kann tatbestandsmäßig sein. Auch gemeinsam handelnde Personen sind nunmehr ausdrücklich zur Anzeige verpflichtet (ErlRV 45 GP XXIV, S 6). Somit ist auch der Erwerb solcher Beteiligungen durch einen bloßen Treuhänder bewilligungspflichtig, was auf der Anknüpfung am Erwerb als sachenrechtlicher Tatbestand beruht (Lauer BWG § 20 Rz 1). Der Erwerb indirekter Anteile ist somit neben dem Treugeber auch dem Treuhänder zuzurechnen, wie dies die belangte Behörde zu Recht angenommen hat (vgl. Wagner BWG § 20 Rz 48). Es sind folglich jedenfalls beide zur Anzeige des beabsichtigten Erwerbs an die FMA verpflichtet, soferne die entsprechenden Grenzen überschritten werden.

Gem. ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zudem gerade das Wesensmerkmal der Treuhandschaft, dass der Treuhänder eigene Rechte ausübt; er handelt im eigenen Namen und für fremde Rechnung. Der Treuhänder ist nach außen hin unbeschränkter Eigentümer (Vollberechtigter), im Innenverhältnis hingegen dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, sein Eigentumsrecht (Vollrecht) im Interesse des Treugebers auszuüben. Der Treuhänder erwirbt bei Treuhandverhältnissen zivilrechtlich das Gesellschaftsrecht und wird somit Gesellschafter. Weder er noch der Treugeber können sich daher darauf berufen, dass der Treugeber der eigentliche Gesellschafter sei. Denn der Treuhänder leitet im Innenverhältnis seine Rechtsstellung aus einer Vereinbarung mit dem Treugeber her (vgl. ua Erkenntnisse des VwGH vom 05. 04. 2011, GZ. 2010/16/0168, vom 23. 11. 2005, 2005/16/0040 und vom 23. 01.2003, GZ 2002/16/0228). Daraus folgt, dass auch ein Treuhänder als vollberechtigter Eigentümer der Anteile ein solcher Erwerber sein kann, in dessen Händen die Anteile vereinigt werden (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 23. Jänner 2003).

Im Sinne der obigen Ausführungen kann der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wonach das Gesetz den Treuhänder bzw. den völlig neutralen Zwischentreuhänder nicht ausdrücklich nennt, weshalb er auch nicht unter die Bestimmung des § 20 Abs. 1 BWG falle. Dass von der Bestimmung des § 20 Abs.1 BWG bzw. in weiterer Folge von der Strafnorm des § 99 Abs. 1 Z 3 BWG der Erwerb einer indirekten Beteiligung durch einen Treuhänder wie im gegenständlichen Fall jedenfalls umfasst ist, ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und findet Niederschlag in den Gesetzesmaterialien, der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wie auch der einschlägigen Literatur.

Somit hat die belangte Behörde zu Recht angenommen, dass der objektive Tatbestand durch das Unterlassen der Anzeige verwirklicht worden ist. Die FMA verweist diesbezüglich auch zu Recht auf die teleologischen Gesichtspunkte der Verpflichtung eines Treuhänders zur Anzeige, um als Aufsichtsbehörde hier in weiterer Folge die Zuverlässigkeit überprüfen zu können. Dies schon vor dem Hintergrund, dass er in seiner Funktion als Treuhänder nach außen unbeschränkt (ggf. auch nicht im Rahmen der Treuhandverpflichtung) auftreten kann und somit unmittelbar einen allenfalls auch negativen Einfluss auf das Kreditinstitut ausüben kann. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch dem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, dass insbesondere in Fällen, in denen die Stimmrechte einzelner Treugeber unter der Schwelle einer qualifizierten Beteiligung so gebündelt würden, dass im Ergebnis eine qualifizierte Beteiligung entsteht, der Sinn einer Prüfung durch die FMA evident wird.

Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich das Ausmaß der treuhändig gehaltenen Anteile und die Beteiligungsstrukturen nicht verändert hätten, die Beschwerdeführerin bereits als Treugeberin von der FMA überprüft worden und dieser folglich bekannt sei, entbindet diese nicht von der Pflicht zur Anzeige. Dieses muss folglich ins Leere gehen, weil solche Annahmen nicht von der anzeigepflichtigen Person, sondern von der FMA im Sinne ihrer Aufsichts- und Prüftätigkeit zu treffen sind. Hierzu bedarf es aber der vorgeschriebenen Anzeige. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, dass das für die FMA wichtige Ergebnis vollkommen unverändert bliebe, auch wenn man sich die VerwaltungsGmbH wegdenken würde, nämlich zu wissen, wer wirtschaftlich verfügungsberechtigt sei und wer tatsächlich die Beteiligungen halte, weil sich an der Treuhänderstellung der GmbH für die Investoren ebenfalls nichts geändert hätte.

Sinn und Zweck der gegenständlichen Anzeigepflicht ist, dass die FMA diejenigen Personen prüfen kann, die im Rahmen einer qualifizierten Beteiligung Einfluss auf das Kreditinstitut nehmen können. Auch bei einer allfälligen Erhöhung der Anteile muss bei Überschreitung einer weiteren der in § 20 Abs. 1 BWG genannten Schwelle zuvor eine Anzeige erfolgen, auch in diesem Fall wäre die Person ja bereits überprüft worden und somit der FMA bekannt. Folglich ist der Argumentation nicht zu folgen, dass Sachverhalte wie der gegenständliche, die an der tatsächlichen Situation, nämlich an der indirekt gehaltenen oder direkt gehaltenen Beteiligung nichts ändern, nicht unter die gesetzliche Bestimmung des § 20 Abs. 1 BWG fallen könnten. Wie festgehalten, hat eine solche Beurteilung ausschließlich durch die FMA zu erfolgen und nicht bereits durch den Anzeigepflichtigen.

Die belangte Behörde hat diesbezüglich zu Recht darauf verwiesen, dass es unrichtig sei, dass es durch den Wechsel des Treuhänders zu keiner Änderung iS des § 20 BWG gekommen sei und Bezug auf die §§ 92 ff BörseG genommen, auf welche in § 2 Z 3 BWG ausdrücklich Bezug genommen wird. In dieser Konstellation unterliegen Treuhandkonstruktionen ebenfalls unstrittig der Zurechnung nach § 92 Z 5 BörseG (Kalss/Zollner, Die Offenlegung von Beteiligungen nach der Börsegesetznovelle 2007).

Mit Verweis auf die börserechtlichen Vorschriften ist daher festzuhalten, dass es dem Sinn und Zweck der Zurechnungsvorschrift entspricht, dem Meldepflichtigen alle diejenigen Stimmrechte zuzurechnen, auf deren Ausübung er von Rechts wegen oder faktisch Einfluss hat oder Einfluss haben kann. Das Gesetz geht dabei von einer abstrakten Betrachtung aus. Voraussetzung für die Zurechnung ist daher nicht, dass der Dritte einen rechtlich abgesicherten Anspruch darauf hat, dass seine Weisungen befolgt werden und die Zurechnung entfällt auch nicht deshalb, weil derjenige, dem zugerechnet wird, tatsächlich keinen Einfluss nimmt oder erklärt, er werde keinen Einfluss nehmen. Vielmehr soll sichergesellt werden, dass in der Markt-Öffentlichkeit ein zutreffendes Bild über die rechtlichen und tatsächlichen Stimm-, Einfluss- und Machtverhältnisse bei der Gesellschaft entsteht (vgl. hierzu:

Assmann/Schneider Wertpapierhandelsgesetz 4. Aufl. § 22 Rn. 3 m. w.N.). Daher erstreckt sich nach seiner Zielrichtung die Mitteilungspflicht auf Stimmrechte, die dem Einflussbereich des Meldepflichtigen unterliegen können oder vermutlich unterliegen. Dies soll insbesondere Umgehungsmöglichkeiten ausschließen (vgl. hierzu Schäfer-Wertpapierhandelsgesetz, § 22 Rn. 1). Folglich ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin irrelevant, dass aufgrund des bevorstehenden Verkaufs keine Hauptversammlung mehr stattgefunden habe und sie keinen Gebrauch von ihren Stimmrechten oder weiteren Rechten als Treuhänderin gemacht habe.

Die Beschwerdeführerin war durch den treuhändigen Erwerb mit dem Abtretungsvertrag vom 20. Jänner 2012 jedenfalls verpflichtet, zuvor eine Anzeige an die FMA zu erstatten. Wie die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz auch selbst einräumt und in der Beschwerdeverhandlung thematisiert worden ist, war der FMA der Wechsel des Treuhänders zudem nicht bekannt, weil vor dem ursprünglichen Ersterwerb der Anteile an der Bank AG durch die GmbH der FMA lediglich die Investoren (Treugeber) angezeigt worden waren.

Eine Anzeige gemäß § 20 Abs. 1 BWG, auf den § 99 Abs. 1 Z 3 BWG verweist, erfordert Angaben zum Umfang der geplanten Beteiligung zusammen mit den in § 20b Abs. 3 BWG enthaltenen Informationen. Nur durch eine vollständige Übermittlung der Unterlagen wird eine umfassende Beurteilung der persönlichen Qualifikation der Erwerber durch die FMA ermöglicht. Die am 26.03.2012 übermittelte Anzeige der Bank AG gemäß § 20 Abs. 3 BWG iVm § 4 EKV, in der angezeigt wurde, dass die Beschwerdeführerin, eine Beteiligung in Höhe von 47,6 % an der GmbH, davon treuhändig gehalten 45,78 %, erworben habe, kann keinesfalls die erforderlichen Anzeigen ersetzen. Insbesondere ist diese auch zeitlich verspätet, nämlich weit nach dem Erwerb am 20.1.2012, übermittelt worden.

Zusammenfassend ist somit durch die nicht erfolgte Anzeige des beschlossenen Erwerbs als Treuhänderin der Anteile von durchgerechnet 22,8% an der Bank AG noch vor Abschluss des Abtretungsvertrages am 20.01.2012 der Tatbestand des § 99 Abs. 3 Z 1 BWG objektiv verwirklicht.

II.3.2.2. Zur Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin:

Die Verwirklichung des aufgezeigten objektiven Tatbestands allein genügt nicht, um der beschuldigten Partei die Verwaltungsübertretung zurechnen zu können. Im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG muss sie diese Verwaltungsübertretung zumindest durch fahrlässiges Verhalten verwirklicht haben. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies dahingehend einzuschränken, dass die Strafbarkeit nur im Rahmen des eigenen Verschuldens des Beschuldigten, nunmehr der Beschwerdeführerin, liegt und diese dazulegen hat, dass die Einhaltung der Norm ohne ihr Verschulden nicht möglich war (vgl. VwGH 19.09.1990, 90/03/0148; 19.09.1989, 89/08/0221). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 5 Abs. 1 VStG ist zu entnehmen, dass es sich dabei um eine Glaubhaftmachung und nicht um einen Vollbeweis handelt (grundsätzlich dazu VwGH 30.10.1991, 91/09/0060). Die von ihr gesetzten Maßnahmen müssten dazu mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten lassen.

Verstöße gegen § 99 Abs.1 Z 3 BWG iVm § 20 Abs. 1 BWG werden als Verstöße gegen Verpflichtungen - im vorliegenden Fall die Verpflichtung den Beschluss, eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut indirekt zu erwerben, zuvor der FMA anzuzeigen -, und somit als Unterlassungsdelikte qualifiziert (N. Raschauer in Gruber/N. Raschauer, Wertpapieraufsichtsgesetz, Band I, § 95 Rz 8). Bei (schlichten) Unterlassungsdelikten, dies sind jene Delikte, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich um Ungehorsamsdelikte (vgl. Erkenntnisse des VwGH vom 22.12.2010, GZ. 2010/08/0249 und vom 16.02.2011, GZ. 2011/08/0004), Fahrlässigkeit genügt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VStG; vgl. ebenso Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 5 und 6). § 99 Abs. 1 Z 3 BWG ist als solches Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren, wie auch von der Beschwerdeführervertreterin in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung festgehalten worden ist. Bei Verwaltungsübertretungen, deren Tatbild in einem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in einer Nichtbefolgung eines Gebotes (Ungehorsamsdelikt) besteht, wird Strafbarkeit bereits dann angenommen, wenn der Täter im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (zB. VwGH 30.10.1991, Zl 91/09/0132). Diesen Nachweis konnte die Beschwerdeführerin nicht erbringen.

Vielmehr hat die Beschwerdeführerin bewusst die Rechte und Pflichten aus den Treuhandverträgen übernommen und dadurch auch bewusst die indirekte Beteiligung von durchgerechnet 22,8% an der Bank AG gehalten. Auch wenn dies nur auf wenige Monate erfolgen sollte und im Rahmen der Abwicklung der Verkaufsabsichten der Treugeber geplant war, hätte die Beschwerdeführerin sich diesbezüglich mit den geltenden und eindeutigen Rechtsvorschriften entsprechend vertraut machen müssen. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zudem eingeräumt, dass sie sich nicht einmal mit den Treuhandverträgen inhaltlich beschäftigt habe, weil sie diese nicht gebraucht habe, es hätte auch keine Hauptversammlung mehr aufgrund des bevorstehenden Verkaufes stattgefunden. Diesbezüglich ist ihr jedoch vorzuwerfen, dass sie sich nicht ausreichend und mit der notwendigen Sorgfalt mit den sie treffenden Pflichten auseinandergesetzt hat, obwohl ihr unterstellt werden kann, dass sie sich mit den betreffenden Bestimmungen ausreichend auseinandergesetzt haben und wissen muss, welche Verfahren und Maßnahmen zu ergreifen sind (vgl. ua Erkenntnisse des VfGH vom 28.06.2013, G 10/2013 ua, V 4/2013 ua; vgl. hierzu auch BVwG vom 11.06.2014, W204 2000418-1/5E).

Die Beschwerdeführerin hat spätestens durch den Abtretungsvertrag am 20.01.2012 einen eigenen Erwerbsbeschluss gefasst und unterliegt daher selbst der Anzeigepflicht, der sie hätte nachkommen müssen. Wenn sie ausführt, dass die Anzeigepflicht ihr nicht bewusst war und dies auch von den Anwälten nie thematisiert wurde, so ist sie diesbezüglich auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen (zuletzt am 24.04.2014, GZ. 2014/02/0014), wonach Erkundigungen an der geeigneten Stelle zu erfolgen haben, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen.

Der Beschwerdeführerin ist somit der Nachweis nicht gelungen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (zB. Erkenntnis des VwGH vom 30.10.1991, Zl 91/09/0132). Diesbezüglich ist auch auf die obigen Ausführungen unter II.3.2.1.zu verweisen. Die Beschwerdeführerin hätte zu ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Entlastung darzutun und nachzuweisen gehabt, warum es ihr ohne ihr Verschulden unmöglich gewesen sei, die Normen des BWG und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen einzuhalten. Dies ist ihr mit ihrem Vorbringen jedoch nicht gelungen. Vielmehr hat sie wiederholt angegeben, dass sie sich mit diesem Themenkomplex nicht beschäftigt habe, dies auch gegenüber den Anwälten kein Thema war und sie im schlichten Glauben war, nicht unter die Bestimmung des § 20 Abs. 1 BWG zu fallen, ohne dass sie dies näher, insbesondere mit der FMA, abgeklärt oder hinterfragt hätte. Auch das Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dass die Anwälte ihr geraten hätten, hier als Treuhänderin bzw. "Strohmann" einzuspringen, was eine Notwendigkeit aufgrund der Verschmelzungen der Gesellschaften und eine "nette Geste" ohne wirtschaftlichen Vorteil ihrerseits gewesen sei, kann sie nicht von ihren Pflichten entbinden. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, wonach ihr nicht bewusst gewesen sei, dass der Wechsel der Person des Treuhänders ebenfalls zu melden sei, weil sich an der tatsächlichen Beteiligungsstruktur nichts geändert habe. Somit ist der Beschwerdeführer gerade nicht gelungen, der von der Rechtsprechung geforderten Obliegenheit der Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 9 und 10) nachzukommen.

Nachdem Gründe für ein mangelndes Verschulden nicht vorliegen, ist der Beschwerdeführerin die Tat auch subjektiv zurechenbar.

II.3.2.3 Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt der Strafbemessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Nimmt man darauf Bedacht, dass die Bestimmungen der §§ 20 ff BWG dem Schutz der Kunden des Kreditinstituts dienen und einen zentralen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts leisten, so ist davon auszugehen, dass der objektive Unrechtsgehalt kein bloß geringfügiger ist. Im konkreten Fall führt die belangte Behörde somit zu Recht aus, dass bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen ist, dass durch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen die im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der FMA nicht nur geringfügig beeinträchtigt wurden. Die aufsichtsrechtliche Zuverlässigkeit der Entscheidungsträger eines Kreditinstituts stellt vielmehr eine wesentliche Voraussetzung für eine Bankkonzession dar. Es ist Aufgabe der FMA zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Konzession auch im Falle einer neuen qualifizierten Beteiligung weiterhin vorliegen. Hierzu sieht der Gesetzgeber in Umsetzung europarechtlicher Bestimmungen eine Informationspflicht in einem sehr frühen Stadium, nämlich zwischen Beschlussfassung und jedenfalls noch vor dem Erwerb, vor. Die Überprüfung seitens der FMA dient auch dem Schutz der (bisherigen und künftigen) Kunden des Kreditinstitutes vor neuen, unzuverlässigen Eigentümern und qualifiziert beteiligten Gesellschaftern, die über die erforderliche finanzielle Solidität nicht verfügen. Nur durch die rechtzeitige und vollständige Anzeige an die Aufsichtsbehörde kann diese in die Lage versetzt werden, die Einhaltung der Konzessionsvoraussetzung laufend zu überprüfen und die nachteilige Einflussnahme bzw. den Missbrauch von Beginn an hintanzuhalten. Die Nichtbeachtung der einschlägigen Bestimmungen ist daher mit einem erheblichen Unrechtsgehalt verbunden, auch wenn nicht verkannt wird, dass keine Schäden nach sich gezogen hat und die Folgen unbedeutend und nicht zum Nachteil der Kunden gereicht haben. Im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG kommt jedoch bei einem Ungehorsamsdelikt der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs. 2 dritter Satz VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht (vgl. die ständige Judikatur des VwGH, u. a. Erkenntnisse vom 20.07.2004, Zl. 2002/03/0223, und vom 24.04.2014, Zl. 2014/02/0014).

Mildernd war jedenfalls die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sowie der Umstand, dass die Aufgabe der gegenständlichen qualifizierten Beteiligung seitens der Beschwerdeführerin gesetzeskonform an die FMA angezeigt wurde. Erschwerend wurden seitens der FMA keine Umstände gewertet. Abgesehen von den generalpräventiven Argumenten bei der Strafbemessung stützt diese ihre Entscheidung auch im Bereich der Spezialprävention darauf, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin tätig sei bzw. weiterhin Beteiligungen an diversen Unternehmen halte. Eine Strafe sei daher auch zur Abhaltung weiterer Verstöße erforderlich. Die belangte Behörde wog alle vorliegenden Gründe ab und hat eine Strafe im Ausmaß von lediglich 5% der möglichen Höchststrafe verhängt.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind keine weiteren besonderen mildernden oder erschwerenden Umstände zu Tage gekommen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die belangte Behörde lediglich eine Strafe im Ausmaß von 5% der möglichen Höchststrafe verhängt hat, war aufgrund der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter und dem nicht bloß geringfügigen Verschulden der Beschwerdeführerin von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (als Nachfolgebestimmung des in der Beschwerde geltend gemachten § 21 VStG, der mit BGBl. I 33/2013 entfallen ist) abzusehen. Die Verhängung der Verwaltungsstrafe war insbesondere aus spezialpräventiven Überlegungen, aber auch aus generalpräventiver Sicht unverzichtbar.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis einen Strafrahmen von EUR 60.000,- angenommen und mit EUR 3.000,- eine Strafe gegen die Beschwerdeführerin von 5% verhängt. Dabei hat sie aber verkannt, dass auf den gegenständlichen Fall wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses richtig zitiert wurde, § 99 Abs. 1 Z 3, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 37/2010, gültig vom 01.07.2010 bis zum 27.03.2012, anzuwenden gewesen wäre, der lediglich einen Strafrahmen von bis zu EUR 30.000,-vorsieht. Aufgrund dieses geringeren Strafrahmens war die verhängte Strafe neu zu berechnen und mit 5% des Strafrahmens auf EUR 1.500,-

festzusetzen. Ebenso war die Ersatzfreiheitsstrafe neu zu bemessen.

Auch bei Berücksichtigung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe - wie insbesondere des nicht bloß geringfügigen Verschuldens der Beschwerdeführerin in ihrer Funktion als Treuhänder und andererseits ihres sonstigen Wohlverhaltens und der Kooperationsbereitschaft im Verfahren - kann das Bundesverwaltungsgericht nicht auf eine geringere, als die durch die belangte Behörde verhängte Strafe von lediglich 5% des möglichen Strafrahmens kommen. Somit erweist sich das von der belangten Behörde geübte Ermessen nicht als rechtswidrig, zumal bei der Strafbemessung auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen sind (§ 19 Abs. 2 VStG). Diese wurden von der belangten Behörde aufgrund des beruflichen Werdegangs der Beschwerdeführerin, die von Beruf derzeit Geschäftsführerin der XXXX BeteiligungsGmbH ist, sowie ihrer bestehenden Beteiligungen an mehreren Unternehmungen als überdurchschnittlich hoch angenommen. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht mangels eines gegenteiligen Vorbringens der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, wobei nicht verkannt wird, dass diese Sorgepflichten noch für 4 ihrer 5 bereits volljährigen Kinder hat.

Die verhängte Strafe erscheint daher zusammengefasst im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen von EUR 30.000,- tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschuldigte und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten.

Die Kostenvorschreibung basiert auf § 52 Abs. 8 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG.

II.3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 5 und 9 VStG ist ausführlich und vielschichtig, jedenfalls eindeutig in den sich in diesem Verfahren stellenden Fragen (vgl. die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung). Ebenso stellt sich die Judikatur zu den §§ 20 Abs. 1 und 99 Abs. 1 Z 3 BWG bzw. in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen dar (vgl. die zahlreichen Zitate unter den rechtlichen Ausführungen). Die relevanten Normen des BWG sind zudem derart klar und bestimmt, dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe.

Aus all diesen Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.

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