BVwG W203 2108708-1

BVwGW203 2108708-131.8.2015

B-VG Art.133 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §9 Abs3 Z4
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §9 Abs3 Z4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2108708.1.00

 

Spruch:

W203 2108708-1/6E

Schriftliche Ausfertigung des am 25.08.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried Schlöglhofer über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte und Vertreterin ihrer Tochter, mj. XXXX, geboren am XXXX, Schülerin der Volksschule XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom13.05.2015, Zl. 601251/8-2015 Zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) iVm § 9 Abs. 1 und 6 Schulpflichtgesetz, BGBl. Nr. 76/1985 idgF (SchPflG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die am XXXX geborene XXXX ist die Tochter der Beschwerdeführerin

XXXX (im Folgenden: BF) und besuchte im Schuljahr 2014/15 die 3a-Klasse der Volksschule XXXX, XXXX.

2. Am 21.04.2015 suchte die BF beim Landesschulrat für Steiermark um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht ihrer Tochter XXXX in der Zeit vom 01.10.2015 bis zum 13.10.2015 an und begründete den Antrag mit "Urlaub (Kreuzfahrt)".

Dem Ansuchen wurde eine Bestätigung des Reisebüros XXXX mit dem Auftragsdatum 26.01.2015 beigelegt, aus der hervorgeht, dass die BF und ihre Tochter gemeinsam mit XXXX im Zeitraum 02.10.2015 bis 13.10.2015 eine Reise zum Gesamtpreis von 2.762 Euro gebucht haben.

3. Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 13.05.2015 wurde der Tochter der BF die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für den Zeitraum 01.10.2015 bis 13.10.2015 nicht erteilt mit der Begründung, dass dafür ein begründeter Anlass Voraussetzung wäre, und gemeinsame Urlaubsfahrten während der Unterrichtszeit "grundsätzlich keinen begründeten Anlass" darstellen würden. Für eine Genehmigung müssten Gründe in der Interessenslage des Schülers vorliegen, die in ihrer Art und Schwere den in § 9 Abs. 3 SchPflG aufgezählten Rechtfertigungsgründen ähnlich sein müssten und nicht anders als durch Fernbleiben des Schülers gelöst werden könnten. Urlaubsreisen könnten niemals einen begründeten Anlass für ein Fernbleiben während der Unterrichtszeit darstellen, weil grundsätzlich während der unterrichtsfreien Zeit ausreichend Zeit dafür bleibe. Es wäre seitens der Antragsteller nicht vorgebracht worden, warum die Reise unbedingt im beantragten Zeitraum stattfinden müsse. Die beantragte Zeit kurz nach Schulbeginn sei eine überaus wichtige Zeit im Schuljahr, sodass auch aus dieser Überlegung heraus ein Fernbleiben von fast 14 Tagen untunlich wäre. Auch der zuständige Pflichtschulinspektor, XXXX, lehne aus pädagogischer Sicht eine Urlaubsreise während des Schuljahres ab.

4. Am 10.06.2015 langte beim Landesschulrat für Steiermark eine undatierte Beschwerde gegen dessen Bescheid vom 13.05.2015 ein. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass die Reise schon lange geplant gewesen wäre und die Familie im Falle des Nichtantritts der Reise viel Geld verlieren würde. Der der BF und deren Lebenspartner genehmigte Urlaubstermin könne seitens der Dienstgeber nicht mehr geändert werden. Die BF beabsichtige, auf der Kreuzfahrt ihren Lebenspartner zu heiraten, und sie würde sich freuen, wenn ihre Tochter bei diesem Anlass dabei sein könnte. Sie wäre erst seit 2 Jahren in Österreich und habe nicht gewusst, dass das Fernbleiben vom Unterricht so streng geregelt wäre und solche Probleme bereiten würde. Die Lehrerin ihrer Tochter sei bisher mit deren Leistungen zufrieden gewesen und habe sie als brave Schülerin gelobt. Die BF würde mit der Lehrerin vor und nach der Reise in Kontakt bleiben, damit ihre Tochter nicht zu viel vom Unterricht verpassen und den verabsäumten Lernstoff rasch nachholen würde.

Der Beschwerde wurde eine Bestätigung der Direktorin des XXXX XXXX XXXX, dem Dienstgeber der BF, beigelegt, der zu Folge deren Ansuchen um Urlaubsverschiebung nicht genehmigt werden könne.

5. Die belangte Behörde hat von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und die Beschwerde am 15.06.2015 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo diese samt zugehörigem Verwaltungsakt am 17.06.2015 einlangte.

Im Zuge der Weiterleitung der Beschwerde verwies die belangte Behörde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führte zusätzlich aus, dass es ihrer Ansicht nach nicht sein könne, dass ein Antragsteller eine bereits mehrere Monate vor der Erteilung der Bewilligung des Fernbleibens getätigte Buchung einer Reise gleichsam als Druckmittel einsetze, um die Behörde vor vollendete Tatsachen zu stellen. Vielmehr wäre die umgekehrte Vorgehensweise, nämlich zuerst die Bewilligung einzuholen und dann erst zu buchen, korrekt.

Der Umstand, dass die Urlaubszeiträume nicht mehr geändert werden könnten, stelle keinen begründeten Anlassfall iSd § 9 Abs. 6 SchPflG dar.

Das Vorbringen der beabsichtigten Eheschließung könne nur als Schutzbehauptung gesehen werden, da ursprünglich als Grund ausschließlich "Urlaub" angegeben worden wäre. Es wäre fernab jeder Lebensrealität, dass die beabsichtige Eheschließung, die auf jeden Fall ein außergewöhnlicheres Ereignis als die Teilnahme an einer Kreuzfahrt wäre, nicht bereits im ursprünglichen Antrag genannt worden wäre. Im Übrigen habe die BF die geplante Eheschließung auch nicht bescheinigt.

Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt.

6. Am 25.08.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der seitens der beschwerdeführenden Partei die BF, deren Tochter und deren Lebensgefährte, XXXX und seitens der belangten Behörde Mag. Martin Kremser erschienen.

Die BF, die als rumänisch-ungarische Doppelstaatsbürgerin über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfügt, ersuchte über ihren Lebensgefährten, dass dieser für sie übersetzen bzw. zusammen mit ihr die Fragen beantworten dürfe. Diesem Ersuchen wurde vom Bundesverwaltungsgericht stattgegeben.

Die BF gab an, dass sie geschieden wäre und außer ihrer Tochter XXXX keine weiteren Kinder habe. XXXXa habe die erste Klasse der Volksschule in Rumänien absolviert. Ab der 2. Klasse habe sie die Volksschule in XXXX besucht und komme nunmehr im Herbst 2015 in die

4. Klasse. Befragt, was sie für den Oktober 2015 geplant habe, gab die BF an, dass sie eine Kreuzfahrt zusammen mit ihrer Familie, der neben ihrer Tochter ihr Lebensgefährte und dessen Mutter angehörten, beabsichtige. Diese Reise sei seit Jänner 2015 geplant, es wäre ihr nicht bewusst gewesen, dass es diesbezüglich Schwierigkeiten mit der Schule geben könnte. Es habe vorab auch keine Gespräche darüber mit der Schule gegeben.

Der Lebensgefährte der BF gab an, dass er die Reise für seine Mutter organisiert habe. Nachgefragt ergänzte er, dass sie nach der Buchung der Kreuzfahrt beschlossen hätten, diese als besonderen Anlass für die Hochzeit zu nehmen. Die Hochzeitsvorbereitungen wären aber noch nicht sehr konkret und detailliert durchgeführt worden, weil das Vorhaben nach Erhalt des negativen Bescheides des Landesschulrates ohnehin nicht mehr weiter verfolgt worden wäre. Er wisse daher auch nicht, wie die Hochzeit abgelaufen wäre, habe aber gehört, dass der Kapitän befugt wäre, Hochzeiten durchzuführen.

Die BF gab an, dass sie nicht mit diesen Problemen, die ihre Tochter mit der Schule haben würde, gerechnet habe. In Rumänien wäre das alles viel leichter gegangen. Wenn sie gewusst hätte, wie schwierig das alles sein würde, hätte sie "diesen Blödsinn" nicht gemacht.

Die Reise wäre sehr preisgünstig gewesen, eine Stornierung würde die Familie sehr teuer kommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

2. Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 1 Abs. 1 SchPflG besteht allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.

Gemäß § 2 leg. cit. beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 leg. cit. dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 9 Abs. 1, 1. Teilsatz SchPflG haben die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler den Unterricht währen der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Fernbleiben von der Schule während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. gelten als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung insbesondere:

1. Erkrankung des Schülers,

2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,

3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,

4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,

5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Arbeiten sowie die Mitnahme von Schülern auf die Wanderschaft durch Personen, die eine Wanderbeschäftigung ausüben, nicht als Rechtfertigungsgrund für eine Verhinderung anzusehen.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes den Klassenlehrer (Klassenvorstand) oder den Schulleiter von jeder Verhinderung des Schülers ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich und bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit allenfalls unter Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses zu erfolgen.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. kann im Übrigen die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlass für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch der Landesschulrat zuständig.

Gemäß § 24 Abs. 1, 1. Satz leg. cit. sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen.

Unstrittig ist, dass die am XXXX geborene XXXX, die Tochter der BF, im Oktober 2015 der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 SchPflG unterliegt.

Zu prüfen ist, ob im Falle der Tochter der BF ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit vorliegt.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Der Gesetzgeber hat es unterlassen, näher auszuführen, was unter einem begründeten Anlass im Sinne des § 9 Abs. 6 SchPflG zu verstehen wäre. Als Anhaltspunkt kann aber die demonstrative Aufzählung der Gründe, die gemäß § 9 Abs. 3 SchPflG als Rechtfertigung für eine Verhinderung gemäß Abs. 2 leg. cit., am Unterricht teilzunehmen, sowie die Aufzählung von Gründen, die gemäß Abs. 4 leg. cit. jedenfalls eine Verhinderung nicht zu rechtfertigen vermögen, dienen. Dies deshalb, da der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen über das Fernbleiben vom Unterricht lediglich darin besteht, dass es sich bei den in Abs. 3 genannten Gründen um solche handelt, die im Allgemeinen nicht vorhersehbar sind, während sich Abs. 6 auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 13. Auflage, FN 20 [S. 502] zu § 9 SchPflG). Es müssen demnach für eine Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG Gründe vorliegen, die in ihrer Art und Schwere mit den in Abs. 3 leg. cit. aufgezählten Gründen vergleichbar sind.

Dass dabei ein strenger Maßstab anzulegen ist, zeigt sich etwa auch im Erkenntnis 98/10/0012 des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.1998, wenn er darin zum Ausdruck bringt, dass - selbst im Falle einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung eines Schülers - ein ärztlich empfohlener Aufenthalt im gemäßigten Meeresklima während der Unterrichtszeit nur dann das Fernbleiben vom Unterricht zu rechtfertigen vermag, wenn damit nicht bis zum Beginn der Ferien zugewartet werden kann. Umso mehr muss gelten, dass gemeinsame Urlaubsfahrten der Eltern mit ihrem schulpflichtigen Kind während der Unterrichtszeit keinen Rechtfertigungsgrund darstellen können, weil dafür ausreichend in den Ferien Zeit zur Verfügung steht. Gemeinsame Urlaubsfahrten während der Unterrichtszeit können somit keinesfalls einen begründeten Anlassfall für ein Fernbleiben vom Unterricht darstellen, und zwar unabhängig davon, ob im Falle der Stornierung eines bereits vor Einholung der Zustimmung zum Fernbleiben durch die zuständigen Schulbehörden gebuchten Urlaubs Unkosten entstehen oder nicht.

Wenn die BF in der Beschwerde vorbringt, dass die im Zuge der Urlaubsreise geplante Verehelichung mit ihrem Lebensgefährten ihrer Ansicht nach ein "außergewöhnliches Ereignis im Familienleben des Schülers" und somit einen Rechtfertigungsgrund für ein Fernbleiben im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 4 SchPflG darstelle, so ist dem entgegenzuhalten, dass einerseits die beabsichtigte Eheschließung der Eltern (bzw. eines Elternteils) eines Schülers eine zweiwöchige Abwesenheit vom Unterricht nicht rechtfertigen zu vermag, und andererseits weder das Vorbringen der BF in der Beschwerde noch die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung darauf schließen lassen, dass tatsächlich ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 3 Z 4 SchPflG vorliegt. Zum einen wurde die Kreuzfahrt im Jänner 2015 zunächst tatsächlich vor allem zu Urlaubszwecken und als Geschenk für die Mutter des Lebensgefährten der BF gebucht, und zum anderen konnte die BF während der mündlichen Verhandlung keinerlei Unterlagen zum Nachweis der im Oktober 2015 anstehenden Hochzeit vorlegen. Vielmehr haben die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass die BF und deren Lebensgefährte noch keine konkreten Hochzeitsplanungen vorgenommen haben. So konnten sie weder das genaue Datum der geplanten Hochzeit nennen noch Angaben darüber machen, wie die Hochzeit ablaufen solle. Der Lebensgefährte der BF brachte lediglich vage vor, dass er "gehört habe, dass der Kapitän Trauungen durchführen könne". Schließlich legte der Vertreter der belangten Behörde ein Schreiben des Reisebüros vor, bei dem die BF und deren Lebensgefährte die Kreuzfahrt gebucht hatten, aus dem hervorgeht, dass auf den von diesem betriebenen Kreuzfahrtschiffen keine Eheschließungen möglich sind. Es ist daher davon auszugehen, dass ein etwaiger Rechtfertigungsgrund "außergewöhnliches Ereignis in der Familie des Schülers" nicht vorliegt, sondern dass die geplante Abwesenheit in der ersten Hälfte des Monats Oktober 2015 ausschließlich oder zumindest vorrangig der Konsumation eines gemeinsamen Familienurlaubs dienen sollte.

Es ist somit keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die belangte Behörde unter diesen Voraussetzungen die Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht in der beantragten Zeit nicht erteilt hat.

Es war daher gemäß Spruchpunkt A zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die zitierte Rechtsprechung des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B zu entscheiden.

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