SchUG §17 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §8 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
SchUG §17 Abs4
Schulpflichtgesetz 1985 §8 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2106749.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte der mj. XXXX, vom 27.01.2015 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 13.01.2015, Zl. 600037/0002-BR/2015, zu Recht erkannt:
A.
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985 i.d.g.F. iVm § 17 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.
B.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist die Mutter von XXXX, geboren am XXXX.
2. Die Tochter der BF besuchte im Schuljahr 2010/11 die Volksschule XXXX(Vorschule).
3. Mit Bescheid des Bezirksschulrates XXXX vom 21.06.2011 wurde für die Tochter der BF ab 12.09.2011 der sonderpädagogische Förderbedarf festgestellt und entschieden, dass diese in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule zu unterrichten sei. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass aus einem sonderpädagogischen Gutachten von XXXX vom 11.05.2011 und einer schulpsychologischen Mitteilung von XXXX vom 03.02.2011 hervorgehe, dass das Kind infolge physischer und psychischer Behinderung ohne sonderpädagogische Förderung dem Unterricht nicht zu folgen vermag.
4. Ab dem Schuljahr 2011/12 besuchte die Tochter der BF die Allgemeine Sonderschule XXXX, wo sie sich im Schuljahr 2014/15 in der dritten Schulstufe befand.
5. Aus einem Gutachten von XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin in XXXX, vom 14.01.2014 geht hervor, dass die von der Tochter der BF erzielten Testergebnisse zeigten, dass sie nach dem ASO Lehrplan unterrichtet werden müsse, und dass bei dieser eine Entwicklungsstörung sowie eine "Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten infolge Traumatisierung in der frühen Kindheit" bestehe.
6. Am 03.03.2014 fand an der VS XXXX eine Besprechung betreffend die Tochter der BF statt, an der BSI XXXX teilgenommen haben. Über die Besprechung wurde von BSI XXXX am 10.03.2014 ein Aktenvermerk angelegt, aus dem sich im Wesentlichen Folgendes ergibt:
Laut der Schilderung von SD XXXX verhalte es sich derzeit so, dass die Tochter der BF auf allen Ebenen Fortschritte gemacht habe. Ein großes Problem sei allerdings deren Verhalten, weil sie ständig "ihre Grenzen überschreiten" würde und ihre Bedürfnisse nicht aufschieben könne. Die Nachmittagsbetreuung laufe sehr gut, vor allem dann, wenn nur wenige Kinder in der Gruppe wären. Man habe den Eindruck, dass das Kind "in der Regelmäßigkeit auflebe".
Die Beratungslehrerin, XXXX, habe berichtet, dass sie den Eindruck habe, dass die Tochter der BF "schwer traumatisiert" wäre, und dass feststellbar sei, dass die BF in der Erziehung ihrer Tochter mit "Zuckerbrot und Peitsche" im negativsten Sinn arbeite.
VD XXXX habe ausgeführt, dass sich bei einem etwaigen Besuch der VS XXXX folgende Probleme ergeben könnten: Es könne derzeit keine schulische Tagesbetreuung angeboten werden, es sei nicht möglich, eine eigene Assistenz für die Tochter der BF zu bekommen und auf der Schulstufe, in der sich diese befinde, gebe es sehr große Klassen. Eine gute Integration könne nicht garantiert werden.
Die BF, die später zu dem Gespräch dazu gekommen wäre, habe davon überzeugt werden können, dass es für ihre Tochter das Beste sei, noch bis Schulschluss das SPZ zu besuchen. Für Juni 2014 sei ein neuerlicher Termin für ein Gespräch über einen eventuellen Schulwechsel der Tochter der BF vereinbart worden.
7. Ein von XXXX, Klinische und Gesundheitspsychologin am XXXX, am 03.04.2014 erstellter Psychologischer Befund kommt nach einer an der Tochter der BF am 18.03.2014 und am 27.03.2014 durchgeführten psychologischen Untersuchung zusammenfassend zu folgendem Ergebnis (wörtliches Zitat aus dem Befund): "XXXX verfügt laut dem durchgeführten Testverfahren über eine unterdurchschnittliche Intelligenz mit einem IQ Wert von 63. Sie schneidet bei 11 von 12 Aufgaben deutlich unterdurchschnittlich ab. Ihre Aufmerksamkeits- und Konzentrationsspanne ist sehr kurz und sie möchte lieber spielen als kognitiv anfordernde Aufgaben lösen. Wenn sie in die Situation der Überforderung kommt, dann weicht sie dieser geschickt durch ablenken und plaudern aus." Es werde daher weiterhin die Beschulung nach dem ASO-Lehrplan empfohlen und von einer Integration in der Regelklasse abgeraten, da die Tochter der BF in dieser vermutlich überfordert wäre.
8. Am 26.06.2014 hat eine neuerliche Besprechung betreffend die Tochter der BF stattgefunden, an der neben den fünf Teilnehmerinnen an der Besprechung vom 03.03.2014 zusätzlich seitens der Jugendwohlfahrt auch XXXX teilgenommen hat. Über die Besprechung wurde von BSI XXXX am 10.07.2014 ein Aktenvermerk angelegt, aus dem sich im Wesentlichen Folgendes ergibt: SD XXXX habe berichtet, dass die Tochter der BF gelernt habe, sich in die Gemeinschaft einzubringen, und gerne mit anderen Kindern spiele. Auch die Nachmittagsbetreuung laufe recht gut und die Tochter der BF genieße es, wenn wenige Kinder anwesend wären. Die Vertreterin der Jugendwohlfahrt habe berichtet, dass eine Testung ergeben habe, dass die Tochter der BF "mit einer großen Klasse nicht umgehen könne". VD
XXXX habe berichtet, dass es schon einmal große Probleme während der Zeit, in der die Tochter der BF die VS XXXX besucht hat, gegeben habe, und dass es an der Schule an den Rahmenbedingungen für eine gute Integration der Tochter der BF fehle.
9. Am 17.12.2014 beantragte die Allgemeine Sonderschule XXXX betreffend der Tochter der BF beim Landesschulrat für Salzburg eine Änderung der Lehrplanfestlegung gemäß § 17 Abs. 4 SchUG und begründete diesen damit, dass diese hinsichtlich ihrer Motorik Auffälligkeiten im Gangbild zeige und versuche, sich möglichst wenig zu bewegen. Die BF war am 10.12.2014 über die beantragte Änderung informiert worden.
10. Am 19.12.2014 gab SD XXXX vom XXXX eine "Stellungnahme zur Lehrplanumstufung in den S-Lehrplan" betreffend die Tochter der BF ab, der zu Folge am 10.12.2014 eine Besprechung mit der BF über das "Leistungsversagen ihrer Tochter und deren zusätzlichen Förderungsmöglichkeiten im Rahmen des Lehrplanes für Schwerstbehinderte" stattgefunden habe. Die BF sehe zwar die Überforderung ihrer Tochter, wäre aber mit der Lehrplanumstufung nicht einverstanden.
Die Tochter der BF zeige massive Defizite im sozial-emotionalen Bereich, Mängel in der Impulskontrolle, könne sich schwer auf neue Situationen einstellen, könne eigene Bedürfnisse kaum aufschieben und zeige wütendes, aggressives Verhalten, wenn sie beispielsweise nicht Erste wäre oder gegen ihren Willen etwas machen müsse. Im Kontakt zu Erwachsenen zeige sie wenig Distanz. Im Klassenverband sie sie nur teilweise integriert, sie grenze sich selbst klar von einigen Mitschülern ab und würde täglich neue Freundschaften schließen und wieder beenden. Neben Problemen im Bereich der Wahrnehmung und der Motorik zeigten sich auch massive Defizite im Bereich der Kognition. Sie könne in den Gegenständen Mathematik, Deutsch und Sachunterricht dem Unterricht der 3. Stufe der ASO nicht folgen, bringe wenig Erfahrung aus der Lebenswirklichkeit mit und sei zu bewusstem und eigenständigem Handeln nicht fähig. Auf Grund der "Überforderung in vielen Bereichen" werde die Umstufung der Tochter der BF in den Lehrplan für Schwerstbehinderte dringend empfohlen.
11. Mit Bescheid des Landesschulrates für Salzburg vom 13.01.2015 wurde festgestellt, dass zum einen für die Tochter der BF der sonderpädagogische Förderbedarf aufrecht bleibe und zum anderen ab sofort eine Lehrplanumstufung in dem Sinn erfolge, dass sie in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder unterrichtet werde.
Begründet wird die Entscheidung damit, dass der Bedarf der Tochter der BF nach einer sonderpädagogischen Förderung nach dem Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder aus der Stellungnahme von SD XXXX vom 19.12.2014 hervorgehe.
12. Am 27.01.2015 brachte die BF eine als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates vom 13.01.2015 ein. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs als auch gegen die Umstufung in den Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder.
Begründet wird die Beschwerde damit, dass der Bescheid nicht nachvollziehbar wäre. Die Beschreibung der Tochter der BF in der Stellungnahme entspreche nicht der Wahrheit, deren Verhalten in privater Umgebung wäre anders. Die Tochter der BF würde sich nicht weiterbilden, da sie sich dem Niveau der anderen Schulkinder anpasse, und man müsse sich die Frage stellen, wie sie sich in einer "normalen Umgebung" verhalten und lernen würde.
Die verschiedenen Beurteilungsbögen wären widersprüchlich. Einmal werde die Tochter der BF als "zornig, hyperaktiv und streitsüchtig", ein anderes Mal als "freundlich und höflich" beschrieben. Da die Beurteilungen außerdem veraltet wären, fordere sie ein neues Gutachten der Schulleitung bzw. ein Gutachten einer qualifizierten neutralen Person sowie die Integration ihrer Tochter in einer Regelschule.
13. Aus einer Stellungnahme von PSI XXXX vom 11.02.2015 geht hervor, dass die BF seit dem Schuljahr 2013/14 um eine Integration ihrer Tochter an der VS XXXX bemüht wäre. Aus einer schulpsychologischen Untersuchung vom Jänner 2011 und einem sonderpädagogischen Gutachten vom Mai 2011 würden sich bei der Tochter der BF eine permanente Verweigerungshaltung, massive Defizite im graphomotorischen und im sprachmündlichen Bereich, ein sehr kleinkindhaftes Verhalten und eine deutlich unterdurchschnittliche Leistungsfähigkeit ergeben.
Nach dem Wechsel von der VS XXXX an das ZIS XXXX im Schuljahr 2011/12 habe sich die Situation gebessert, da sich die Tochter der BF in der Kleingruppe mit 4 Schülern gut zurechtgefunden habe.
Als Begründung für die Umstufung in den Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder wird auf die Stellungnahme von SD XXXX vom 14.12.2014 verwiesen.
Die BF habe als Argument für ihren Einspruch [gemeint: Beschwerde] den psychologischen Befund vom 03.04.2014 und das Gutachten von XXXXvom 14.01.2014 vorgelegt. Aus beiden Gutachten ließe sich jedenfalls keine Empfehlung für eine Integration der Tochter der BF in die Regelklasse ableiten.
Da die Tochter der BF unbedingt eine Kleingruppe benötige und auf Grund der vorliegenden Gutachten könne aus pädagogischer Sicht dem Ansuchen der BF nicht stattgegeben werden.
14. Aus einem von PSI XXXX, Landesschulrat für Salzburg, beauftragten Pädagogischen Gutachten, erstellt von SD XXXX, XXXX, am 20.03.2015, geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Das Testprofil der Tochter der BF liege in 5 von 6 Bereichen im weit unterdurchschnittlichen Bereich und in einem Bereich an der Grenze zwischen unterdurchschnittlichem und weit unterdurchschnittlichem Bereich. Sie habe Probleme betreffend Emotionen, Motorik, Aufmerksamkeit, Konzentration und Durchhaltevermögen. Die schlechten Schulleistungen würden einen wachsenden Lernrückstand sowie eine massive Gefährdung für die psychisch-emotionale Weiterentwicklung bewirken. Aus der Stellungnahme der ASO XXXXergebe sich eine Überforderung der Tochter der BF im Lehrplan der 5. Stufe [gemeint wohl: 3. Stufe] der Allgemeinen Sonderschule. Die bereits gesetzten Maßnahmen hätten nicht dazu geführt, dass das Kind dem Unterricht im Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule folgen könne.
Im Ergebnis könne eine Wiederholung der Schulstufe durch Rückstufung nicht befürwortet werden, zu empfehlen wäre die Umstufung auf den Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder.
15. Die Beschwerde wurde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen vom Landesschulrat für Salzburg samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht, dort einlangend am 30.04.2015, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Zu Spruchpunkt A)
2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG hat der Landesschulrat den sonderpädagogischen Förderbedarf für ein Kind auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes, auf Antrag des Leiters der Schule, dem das Kind zur Aufnahme vorgestellt worden ist oder dessen Schule es besucht oder sonst von Amts wegen festzustellen, sofern dieses infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht in der Volks- oder Hauptschule, Neuen Mittelschule oder Polytechnischen Schule ohne sonderpädagogische Förderung nicht zu folgen vermag. Zuständig zur Entscheidung ist der Landesschulrat, in dessen Bereich das Kind seinen Wohnsitz hat; wenn das Kind bereits eine Schule besucht, ist der Landesschulrat, in dessen Bereich die Schule gelegen ist, zuständig. Der Landesschulrat hat zur Feststellung, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, ein sonderpädagogisches Gutachten sowie erforderlichenfalls ein schul- oder amtsärztliches Gutachten und mit Zustimmung der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes ein schulpsychologisches Gutachten einzuholen. Ferner können Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte im Rahmen des Verfahrens Gutachten von Personen, welche das Kind bisher pädagogisch, therapeutisch oder ärztlich betreut haben, vorlegen. Auf Antrag der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Landesschulrat hat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten auf die Möglichkeit der genannten Antragstellungen hinzuweisen.
Gemäß § 17 Abs. 4 SchUG hat für Kinder, bei denen gemäß § 8 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, unter Bedachtnahme auf diese Feststellung
a) der Landesschulrat zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist,
b) die Schulkonferenz zu entscheiden, ob und in welchen Unterrichtsgegenständen der Schüler nach dem Lehrplan einer anderen Schulstufe, als der seinem Alter entsprechenden, zu unterrichten ist.
Bei der Entscheidung gemäß lit. a und b ist anzustreben, daß der Schüler die für ihn bestmögliche Förderung erhält.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchOrgG kommen folgende Arten von Sonderschulen in Betracht:
a) Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);
b) Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
c) Sonderschule für sprachgestörte Kinder:
d) Sonderschule für schwerhörige Kinder;
e) Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);
f) Sonderschule für sehbehinderte Kinder;
g) Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);
h) Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);
i) Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf [Anm.: in der bis 13.08.2015 geltenden Fassung: "Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder"].
2.2. Mit ihrem Vorbringen zeigt die BF keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Soweit sich das Vorbringen der BF darauf bezieht, dass die der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegenden Gutachten veraltet und in sich widersprüchlich wären, ist Folgendes festzuhalten:
Die belangte Behörde verweist in der Begründung ihres Bescheides auf eine Stellungnahme von SD XXXX vom 19.12.2014. Im Sinne einer hinreichenden Begründung genügt es allerdings nicht, bloß auf eine eingeholte Stellungnahme zu verweisen, ohne diese in der Folge entsprechend zu würdigen. Der Bescheid entspricht dabei nicht den sich aus § 58 Abs. 2 AVG und § 60 AVG ergebenden Erfordernissen, in der Begründung in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen die Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffene Tatsachenfeststellung im Einzelnen stützt (vgl. VwGH vom 02.04.1998, 96/10/0093).
Allerdings ist damit dennoch nichts für die Beschwerdeführerin gewonnen, da im Vorfeld der Entscheidung sowohl eine klinisch psychologische Diagnose am 14.01.2014 durchgeführt und ein psychologischer Befund am 03.04.2014 erstellt worden sind als auch auf ausdrücklichen Wunsch der BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens von der belangten Behörde ein aktuelles sonderpädagogisches Gutachten in Auftrag gegeben worden ist. Aus diesen Gutachten und Befunden wird eindeutig und nachvollziehbar die ausschlaggebende Frage beantwortet, ob bei dem Kind eine Behinderung vorliegt, die die Aufrechterhaltung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und die Umstufung in den Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder [nunmehr:
Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf] zu rechtfertigen vermag. Die bei der Tochter der BF festgestellte Anpassungs- und Entwicklungsstörung sowie deren unterdurchschnittliche Intelligenz decken sich auch mit den im Verwaltungsakt befindlichen Stellungnahmen und Aktenvermerken.
Die von der belangten Behörde herangezogenen Unterlagen und Gutachten sind somit weder als veraltet noch als in den wesentlichen Ergebnissen widersprüchlich zu betrachten. Das diesbezügliche Vorbringen der BF geht daher ins Leere.
Die gemäß § 8 Abs. 1 SchPflG geforderte Voraussetzung für den Sonderschulbesuch, dass das schulpflichtige Kind infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht nicht zu folgen vermag, ist somit gegeben.
Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist die verwaltungsgerichtliche Prüfungsbefugnis dahingehend beschränkt, ob die Behörde den Sachverhalt genügend erhoben hat und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Im Verwaltungsverfahren wurden die im § 8 Abs. 1 SchPflG vorgesehenen Gutachten eingeholt und auch von der Möglichkeit einer Beobachtungsphase in der Schule Gebrauch gemacht. Die Gutachten einschließlich der Berichte über die Beobachtungsphase sind beweisthemabezogen und widersprechen nicht den Denkgesetzen.
Für die Tochter der BF, für die der sonderpädagogische Förderbedarf ordnungsgemäß festgestellt worden ist, hat der zuständige Landesschulrat unter Bedachtnahme auf diese Feststellung zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß die Schülerin nach dem Lehrplan einer anderen Schulart zu unterrichten ist (vgl. § 17 Abs. 4 SchUG). Sowohl in der Stellungnahme des XXXX vom 19.12.2014 als auch im sonderpädagogischen Gutachten des XXXX vom 20.03.2015 wird eine Umstufung in den Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder [nunmehr: Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf] empfohlen, da trotz der bereits seitens der Schule gesetzten Maßnahmen die Tochter der BF dem Unterricht nach dem Lehrplan der Allgemeinen Sonderschule nicht zu folgen vermag.
Es ist daher auch keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken, wenn die belangte Behörde der Empfehlung aus den nachvollziehbaren, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten folgend die Umstufung in den Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder [nunmehr: Kinder mit erhöhtem Förderbedarf] verfügt hat.
2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
2.3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
2.3.2. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass für die Tochter der BF der sonderpädagogische Förderbedarf aufrecht bleibt und dass diese in allen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan für schwerstbehinderte Kinder [nunmehr: Lehrplan für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf] zu unterrichten ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im verfahrensgegenständlichen Fall daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der BF auch nicht gestellt, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3. Zu Spruchpunkt B):
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. (vgl. dazu die jeweils zitierten Erkenntnisse des VwGH). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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