AlVG §38
B-VG Art. 133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2221504.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße vom 13.05.2019, GZ: XXXX , in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS vom 02.04.2019 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum vom 01.03.2019 bis 11.04.2019 verloren hat, weil er zur Vorauswahl (Jobbörse) am 21.2.2019 nicht erschienen sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.04.2019 (beim AMS einlangend) fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass das Case Management eine Zwangsmaßnahme sei und mit Kursen gleichzusetzen sei.
3. Mit Schreiben des AMS vom 23.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs im Beschwerdevorprüfungsverfahrens der Sachverhalt und Grund der Sanktion gemäß § 10 AlVG vorgehalten. Dabei wurde ihm nochmals der beschwerdegegenständliche Vermittlungsvorschlag in Kopie übermittelt und wurde der Beschwerdeführer zur Erklärung aufgefordert, warum er nicht zur Vorauswahl (Jobbörse) am 21.02.2019 erschienen sei.
4. Mit Schreiben vom 25.04.2019 (beim AMS einlangend) gibt der Beschwerdeführer den Grund für das Nichterscheinen zur Vorauswahl (Jobbörse) bekannt. Er sei zur Jobbörse durch eine gesetzlich unzuständige Behörde verwiesen worden. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit richte sich gemäß § 44 Abs. 1 Z. 2 AlVG nach seinem Wohnsitz. Da sich dieser in 1210 Wien befindet, sei die regionale Geschäftsstelle Schloßhofer Straße zuständig. Die Vorauswahl im Rahmen der Jobbörse erfolgte allerdings durch die Landesgeschäftsstelle, welche sachlich und örtlich nicht zuständig sei.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 13.05.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu der Vorauswahl (Jobbörse) für verfahrensgegenständliche Stelle am 21.02.2019 nicht erschienen sei. Er habe dadurch eine Vereitelungshandlung gesetzt.
6. Am 23.05.2019 (beim AMS einlangend) stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Im Vorlageantrag behauptet der Beschwerdeführer erstmals, dass er doch am 21.02.2019 bei der Jobbörse anwesend gewesen sei und seine Bewerbungsunterlagen einem Mitarbeiter des AMS übergeben hätte.
7. Am 11.06.2019 erfolgte eine Vollmachtsanzeige der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers. In einem wurde ein Antrag auf Akteneinsicht und Erstellung einer Aktenkopie gemacht (welcher in weiterer Folge telefonisch von der Kanzlei der rechtsfreundlichen Vertretung am 04.07.2019 zurückgezogen wurde).
8. Am 09.07.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG samt Vermögensverzeichnis ein, welcher gemäß § 6 AVG i.V.m. § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das AMS weitergeleitet wurde.
9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 19.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
10. Am 20.08.2019 legte das AMS auftragsgemäß den verfahrensgegenständlichen Stellenvorschlag (Vermittlungsvorschlag) vom 11.01.2019 vor, welcher dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht angeschlossen war.
11. Mit Aktenvermerken vom 19.11.2019 und 20.11.2019 wird nach telefonischer Rücksprache bei der seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers festgehalten, dass das Vollmachtsverhältnis nicht mehr aufrecht sei.
12. Am 21.11.2019 langte die schriftliche Bekanntgabe der Vollmachtsauflösung der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein.
13. Mit Schreiben vom 25.11.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die eingelangte Vollmachtsauflösung vom 21.11.2019 und wurde angefragt, ob der Verfahrenshilfeantrag vom 02.07.2019 weiterhin aufrechterhalten wird. Im Falle der Aufrechterhaltung erging in einem ein gerichtlicher Verbesserungsauftrag zum Verfahrenshilfeantrag vom 02.07.2019 bis längstens 12.12.2019.
14. Am 10.12.2019 legte der Beschwerdeführer in Entsprechung des Verbesserungsauftrages Beilagen (Beleg/ Nachweise) zu seinem Verfahrenshilfeantrag vom 02.07.2019 vor.
15. Mit Beschluss vom 18.12.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG ab, weil der Beschwerdeführer seine Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden bereits im Verwaltungsverfahren ausreichend dargetan hat und weil keine besondere Komplexität des Falles in der Weise, dass der Antragsteller nach Einbringung der Beschwerde bzw. des Vorlageantrages, insbesondere in einer mündlichen Verhandlung, anwaltlich vertreten sein müsste gegeben war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist seit 05.03.2014, mit Unterbrechung wegen Krankheiten, im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Vom 04.03.2013 bis 28.02.2014 stand der Beschwerdeführer zuletzt in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Es liegen zahlreiche Ausschlussfristen wegen § 10 AlVG sowie Einstellungen wegen Kontrollversäumnissen vor.
Seit 27.07.2017 befindet sich der Beschwerdeführer in Betreuung des Case-Management des AMS - Wien. Die Case-Management Mitarbeiter arbeiten im Auftrag der regionalen Geschäftsstellen.
Am 11.01.2019 wurde zwischen dem Beschwerdeführer und dem AMS eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. In dieser war insbesondere festgehalten, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Lackierer verfügt und ihn daher das AMS bei der Suche nach einer Stelle als Industrielackierer bzw. Haustechniker oder in anderen zumutbaren Bereichen unterstützt. Ausdrücklich vereinbart wurde auch, dass der Beschwerdeführer an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilzunehmen hat.
Ebenfalls am 11.01.2019 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche Stellenvorschlag (Vermittlungsvorschlag) persönlich übergeben. Es handelte sich dabei um eine Stelle als Lackierer/Sandstrahler bei der XXXX GmbH, einem Unternehmen, in welchem der Beschwerdeführer bereits vom 02.03.2009 bis 30.09.2010 und vom 01.10.2010 bis 09.12.2011 als Arbeiter tätig war. Im Stellenvorschlag (Vermittlungsvorschlag) waren unter anderem eine detaillierte Stellenbeschreibung, das Datum, die Zeit, der Ort und der geplante Ablauf der Jobbörse enthalten.
Der Beschwerdeführer ist zu der im Stellenvorschlag (Vermittlungsvorschlag) genannten Jobbörse am 21.02.2019 nicht erschienen.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.
Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer den Stellenvorschlag (Vermittlungsvorschlag) am 11.01.2019 erhalten hat. Im Stellenvorschlag (Vermittlungsvorschlag), welchen das AMS nachgereicht hat und nunmehr in OZ 3 des Gerichtsaktes enthalten ist, waren unter anderem eine detaillierte Stellenbeschreibung, das Datum, die Zeit, der Ort und der geplante Ablauf der Jobbörse eindeutig und klar enthalten.
Das AMS hat in der Beschwerdevorlage am 19.07.2019 plausibel und lebensnah den üblichen Ablauf einer Jobbörse, der im Wesentlichen schon im Stellenvorschlag (Vermittlungsvorschlag) vom 11.01.2019 dargelegt wurde, geschildert. Demnach müssen sich die Teilnehmer bei der Jobbörse am Empfang anmelden und werden diese dann in eine Liste eingetragen. Es gibt immer einen Vortrag (Vorstellung) des Dienstgebers und in weiterer Folge ein Bewerbungsgespräch mit dem Dienstgeber. Sollte ein Bewerber einfach gehen oder kein Vorstellungsgespräch führen wollen, so muss er dies vor Ort begründen und bekannt geben. Die einfache Entgegennahme von Bewerbungsunterlagen ist bei einer Jobbörse nicht vorgesehen und wird dies auch von Mitarbeiterinnen nicht durchgeführt, sondern erfolgt in so einem Fall immer der Hinweis, dass ein Vorstellungsgespräch mit dem Dienstgeber vorgesehen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hegt keinen Zweifel, dass auch bei der verfahrensgegenständlichen Jobbörse am 21.02.2019 der Ablauf derselbe war und es ist daher nicht lebensnah und plausibel, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am 21.02.2019 bei der Jobbörse anwesend war, weil ansonsten seine Anwesenheit vom AMS dokumentiert worden wäre. Gründe, weshalb das AMS eine entsprechende Dokumentation nicht vorlegen hätte sollen, sind nicht hervorgekommen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch unglaubwürdig, weil das Vorbringen im Vorlageantrag zu 100 % den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in seinem Schreiben vom 24.04.2019 widerspricht. Daher wird sein Vorbringen im Vorlageantrag, in dem er erstmals vorbringt doch bei der Jobbörse am 21.02.2019 anwesend gewesen zu sein, als Schutzbehauptung gewertet.
Zum Vorbringen im Schreiben vom 24.04.2019, wonach er an der Jobbörse deswegen nicht teilgenommen hat, da er durch die gesetzlich unzuständige Behörde verwiesen wurde, wird in der - nachfolgenden - rechtlichen Beurteilung eingegangen.
Der Beschwerdeführer hat dadurch, dass er bei der Jobbörse am 21.02.2019 nicht teilgenommen hat, seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck gebracht und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht arbeitswillig gezeigt.
Abschließend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung (wurde nicht bestritten) vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Mödling.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat.
Den Feststellungen folgend wurde dem Beschwerdeführer am 11.01.2019 der verfahrensgegenständliche Stellenvorschlag (Vermittlungsvorschlag) persönlich übergeben. Im Stellenvorschlag (Vermittlungsvorschlag) waren unter anderem eine detaillierte Stellenbeschreibung, das Datum, die Zeit, der Ort und der geplante Ablauf der Jobbörse enthalten. Wie festgestellt, ist der Beschwerdeführer zu der im Stellenvorschlag (Vermittlungsvorschlag) genannten Jobbörse am 21.02.2019 nicht erschienen. Im Vergleich zu einem ernsthaft um eine Stelle bemühten Arbeitslosen kann nicht bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er an der Jobbörse nicht teilnahm, mangelndes Interesse an einer tatsächlichen Beschäftigungsaufnahme zum Ausdruck brachte.
Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt auch aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Dadurch, dass der Beschwerdeführer an der Jobbörse nicht teilgenommen hat, hat er eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Wie Beweiswürdigend dargelegt, ist sein Vorbringen im Vorlageantrag, indem er erstmals vorbrachte, doch an der Jobbörse teilgenommen zu haben, unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu qualifizieren.
In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Stelle nicht arbeitswillig war.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 24.04.2019, wonach er deswegen an der Jobbörse nicht teilgenommen hat, da er durch eine gesetzlich unzuständige Behörde verwiesen wurde, weil für ihn die regionale Geschäftsstelle Schloßhofer Straße die sachlich und örtlich zuständige Behörde gemäß § 44 Abs. 1 Z. 2 AlVG sei, ist auszuführen: Die Durchführung einer Jobbörse oder Vorauswahl unterliegt nicht den gesetzlichen Bestimmungen des § 44 AlVG, welcher die Zuständigkeit der Betreuung der arbeitssuchenden Person regelt, nicht jedoch die Bewerbungsmodalitäten einer Jobbörse. Ob eine Jobbörse/Vorauswahl durchgeführt wird, obliegt dem Wunsch des Dienstgebers. Eine Jobbörse/Vorauswahl kann bei einer regionalen Geschäftsstelle, einer anderen Geschäftsstelle oder im Betrieb selbst durchgeführt werden. Dies richtet sich in lebensnaher Weise nach der Größe der Jobbörse und den gegebenen Räumlichkeiten des AMS oder des Dienstgebers.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass die Nichtteilnahme an der Jobbörse zu keinem Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage i.V.m. der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. ua. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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