B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2005301.1.00
Spruch:
W198 2005301-1/50E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde (vormals: Berufung) der XXXX, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27.09.2012, GZ XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: SGKK) hat mit Bescheid vom 14.10.2010, GZ. XXXX, festgestellt, dass Frau XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte Partei) im Zeitraum vom 12.08.2004 bis 31.05.2009 aufgrund ihrer Tätigkeit für die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterlag.
2. Mit Einspruchsvorentscheidung der SGKK vom 02.12.2010 wurde der Bescheid vom 14.10.2010 wegen örtlicher Unzuständigkeit behoben und die Angelegenheit zuständigkeitshalber an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) zur neuerlichen Bescheiderlassung weitergeleitet.
3. Die NÖGKK hat mit Bescheid vom 01.06.2011, Zl. VA/RB-B-0148/2010, festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei im Zeitraum vom 12.08.2004 bis 31.05.2009 aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions-) und Arbeitslosenversicherung unterlag.
4. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte, mit Schriftsatz vom 04.07.2011 Einspruch erhoben.
5. Mit Bescheid vom 04.11.2011, Zl. XXXX hat der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Einspruch keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt.
6. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte, mit Schriftsatz vom 21.11.2011 Berufung erhoben.
7. Mit Bescheid vom 21.02.2012, Zl. BMASK-427576/0001-II/A/3/2011, hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz den angefochtenen Bescheid vom 04.11.2011 gemäß § 417a ASVG behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Niederösterreich zurückverwiesen.
8. Mit Bescheid vom 27.09.2012, Zl. XXXX, hat der Landeshauptmann von Niederösterreich dem Einspruch der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt.
9. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte, mit Schriftsatz vom 15.10.2012 Berufung erhoben.
10. Die Beschwerde (vormals: Berufung) sowie die bezughabenden Verwaltungsakten wurden am 18.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2015, Zl. W198 2005301-1/4Z, wurde der mitbeteiligten Partei auf entsprechende Anfrage mitgeteilt, dass in der anhängigen Beschwerdesache beabsichtigt sei, den Abschluss der derzeitigen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA-Prüfung) bei der Beschwerdeführerin abzuwarten. In Einem wurde sie ersucht, Zeugen für ihr Vorbringen namhaft zu machen.
12. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2015, Zl. W198 2005301-1/5Z, wurde der rechtfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin sowie der belangten Behörde mitgeteilt, dass in der anhängigen Beschwerdesache beabsichtigt sei, den Abschluss der derzeitigen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA-Prüfung) bei der Beschwerdeführerin abzuwarten.
13. Mit Schreiben vom 10.06.2015, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2015, hat die mitbeteiligte Partei eine Stellungnahme abgegeben. Im Zuge der Stellungnahme wurden auch Zeugen namhaft gemacht. Weiters wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt.
14. Mit Schreiben vom 11.06.2015, einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2015, ergänzte die mitbeteiligte Partei ihr Schreiben vom 10.06.2015.
15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2015, Zl. W198 2005301-1/11Z, wurde ein Amtshilfeersuchen/ Rechtshilfeersuchen an die SGKK gestellt. Es wurde ersucht, über den Stand des Verfahrens (Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben bei der Beschwerdeführerin, GPLA-Prüfung) zu berichten.
16. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2015, Zl. W198 2005301-1/12Z, wurde ein Amtshilfeersuchen/ Rechtshilfeersuchen an das Finanzamt Salzburg-Stadt gestellt. Es wurde ersucht, über den Stand des Verfahrens (Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben bei der Beschwerdeführerin, GPLA-Prüfung) zu berichten.
17. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2015, Zl. W198 2005301-1/13Z, wurde der mitbeteiligten Partei auf entsprechende Anfrage mitgeteilt, dass eine telefonische Nachfrage bei der SGKK ergeben hat, dass ein Abschluss der GPLA-Prüfung bis dato nicht erfolgt sei, dieser Abschluss im gegenständlichen Verfahren jedoch abgewartet wird, um den Bericht sowie die ergangenen Bescheide der Finanzbehörde und der SGKK bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts berücksichtigen zu können.
18. Am 18.01.2016 übermittelte die SGKK die Niederschriften der SGKK und der Finanzverwaltung über die Schlussbesprechungen nach Abschluss der GPLA-Prüfung bei der Beschwerdeführerin, eine Stellungnahme des bundesweiten Fachbereiches Lohnsteuer vom 07.09.2015, vorläufige Prüffeststellungen 2011 bis 2014, eine Stellungnahme von Schuppich, Sporn und Winischhofer vom 16.12.2015 sowie eine Stellungnahme von Prodinger, Wiedemaier und Partner, Steuerberatungsgesellschaft und Co KG vom 11.12.2015.
19. Am 16.02.2016 schrieb das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 17.03.2016 aus.
20. Mit Schriftsatz vom 29.02.2016 übermittelte die SGKK -gemäß dem Amtshilfeersuchen/ Rechtshilfeersuchen des Bundesverwaltungsgerichts - den ausgefertigten Versicherungspflichtbescheid, welcher auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch das Finanzamt Salzburg-Stadt und der SGKK im Rahmen der GPLA-Prüfung beruht.
21. Am 08.03.2016 nahm der Beschwerdeführervertreter Akteneinsicht. Im Zuge dieser Akteneinsicht wurde ihm eine Namensliste, ohne Adressangabe, der zur mündlichen Verhandlung geladenen Zeugen zur Einsicht angeboten.
22. Am 08.03.2016 übermittelte das Finanzamt Salzburg-Stadt bezugnehmend auf die Urgenz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2016 hinsichtlich des Amtshilfeersuchen/ Rechtshilfeersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.11.2015 einen Schriftsatz mit folgendem Wortlaut: Es werde mitgeteilt, dass am 22.12.2015 für die Jahre 2007-2010 Abgabenbescheide betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ergangen seien. Gegen diese Bescheide sei am 11.01.2016 Beschwerde beim Finanzamt eingebracht worden. Eine Übermittlung der Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht könne derzeit nicht erfolgen, da in Bezug auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht eine Anfrage an den bundesweiten Fachbereich Lohnsteuer gestellt wurde, die noch nicht beantwortet sei.
23. Mit Eingabe vom 16.03.2016 (OZ41) erklärt der Beschwerdeführervertreter, dass seine "Mandantin als Revisionswerberin ihre seinerzeitige Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27.09.2012 zurückziehe, jedoch gleichzeitig betont werde, dass
• die mitbeteiligte Partei ihre Tätigkeit für seine Mandantin tatsächlich als selbstständige Handelsvertreterin ausgeübt hat und
• die Tatsache, dass im Einzelfall von der mitbeteiligten Partei die Berufung/Revision zurückgezogen wird, kein Präjudiz für andere (selbstständige) Handelsvertreter bedeuten soll/darf."
24. Da diese Eingabe nicht in eindeutiger Weise den wahren Willen der Beschwerdeführerin erkennen ließ, die einleitende Begründung in der Eingabe teilweise insofern unrichtig war, als unter den vom Bundesverwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung am 17.03.2016 geladenen Personen sehrwohl eine Person dabei war, die ebenso wie die mitbeteiligte Partei im gleichen Zeitraum als Handelsvertreter für die Beschwerdeführerin tätig war, erließ das Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2016 einen Verbesserungsauftrag. Unter Hinweis auf zwei einschlägige Verwaltungsgerichtshoferkenntnisse (VwGH v. 16.11.1998, Zl. 98/10/0360, VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320) wurde eine eindeutige, keinen Zweifel offen lassende, Formulierung einer allenfalls beabsichtigten Zurückziehung der Beschwerde aufgetragen.
25. Mit Schriftsatz vom 16.03.2016, erklärt der Beschwerdeführervertreter, dass seine "Eingabe de dato 15.03.2016 im Vollmachtsnamen der Beschwerdeführerin ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt, dass diese als Revisionswerberin ihre seinerzeitige Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27.09.2012 zurückzieht. Diese Rückziehung wird hiermit ohne Einschränkung neuerlich erklärt und sollte für das Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei sein."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Sachverhalt und ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage. Aus dem Schriftsatz der Beschwerdeführerin ist ohne Zweifel ersichtlich, dass die Beschwerde zurückgezogen wurde.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH v. 16.11.1998, Zl. 98/10/0360, VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm).
Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Rückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Rückziehung der Beschwerde mit der ausdrücklichen und eindeutigen Erklärung des Beschwerdeführers war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Wirkung einer Zurückziehung einer Beschwerde, von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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