AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W196.1424680.1.00
Spruch:
W196 1424680-1/23E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2012, Zl 1107.875-BAE, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 26.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, wobei er angab, Staatsangehöriger von Ghana zu sein, am 01.08.1994 geboren zu sein und den im Spruch genannten Namen zu führen.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 26.07.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST brachte der Beschwerdeführer vor, weder in Österreich noch in der EU und auch nicht in seinem Herkunftsstaat Familienangehörige zu haben. Er habe seit seiner Kindheit in der Türkei, in einer ihm unbekannten Stadt in einem Haus, welches er nie verlassen habe, gewohnt. Seine Mutter habe ihn als Kleinkind von Ghana mit in die Türkei genommen. Von der Türkei aus sei er im Jahr 2010 mit einem Boot illegal nach Griechenland gereist, wo er sich für ungefähr ein Jahr in einem Camp aufgehalten habe. Er habe dort auf der Straße schlafen müssen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, nirgendwo jemanden zu haben und Hilfe zu benötigen. In Ghana kenne er niemanden.
Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 18.08.2011 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich einvernommen, wobei er zunächst angab, ergänzen zu wollen, dass er sich an Ghana nicht erinnern könne. Da ihm seine Mutter auch nicht erzählt habe, wie alt er gewesen sei, als er in die Türkei gezogen sei, könne er auch nicht angeben, wie lange er überhaupt in Ghana gelebt habe. Er spreche nur Englisch; Türkisch habe er nie erlernt. In der Türkei seien nur die Mädchen nett; mit den Burschen gebe es immer Probleme. Er habe in Istanbul gelebt; die Reise habe im Jänner 2010 in Izmir begonnen. Nachgefragt, welches Geburtsjahr; 1993 oder 1994; stimme, führte er aus, sich nur gemerkt zu haben, dass ihm seine Mutter gesagt habe, dass er am 01.08. geboren worden sei. Sie habe ihm auch das Jahr gesagt, welches er jedoch nicht mehr wisse. Es könnte 1993 oder 1994 gewesen sein. Seit dem Jahr 2005 sei er ohne seine Mutter. Sie habe ihn verlassen und wisse der Beschwerdeführer nicht, wo sie sich derzeit aufhalte.
Im Anschluss an die Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesasylamt aufgrund seines äußerst jugendlichen Aussehens davon ausgehe, dass er minderjährig sei. Als Geburtsjahr werde 1994 herangezogen. Der Beschwerdeführer werde einen erneuten Ladungstermin erhalten, dem ein Vertreter des Jugendwohlfahrtsträgers beiwohne.
Am 14.09.2011 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines Vertreters der Jugendwohlfahrt als gesetzlicher Vertreter. Zunächst verneinte er die Frage, ob ihm in Ghana jemals ein Reisepass ausgestellt worden sei. Seine Mutter habe ihm einmal ein Dokument übergeben, jedoch könne der Beschwerdeführer nicht sagen, was das für ein Dokument gewesen sei. Er habe es in Griechenland verloren. Die Frage, ob er in Österreich Verwandte oder besonders private Bindungen habe, verneinte der Beschwerdeführer; er sei ledig und alleinstehend. In Österreich gebe es keine Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Er habe jedoch einen schwarzen Freund aus Graz, der ihn immer wieder besuche. Zu Angehörigen oder Bekannten in Ghana habe er keinen Kontakt. Zu seinen Deutschkenntnissen befragt, gab er an, nur sehr wenige Sprachkenntnisse erworben zu haben. Die Frage, ob er in Österreich einer legalen Arbeit nachgehe oder ansonsten am gesellschaftlichen Leben in Österreich teilnehme, verneinte der Beschwerdeführer. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, an keinen Erkrankungen zu leiden und auch keine Medikamente einzunehmen. Welcher Volksgruppe er angehöre, wisse er nicht; so etwas sei ihm nicht mitgeteilt worden. Auf die Frage, wie seine wirtschaftliche Situation in Ghana gewesen sei, gab er an, über Ghana nichts zu wissen. Er habe Ghana als Kleinkind verlassen und könne sich gar nicht mehr daran erinnern. Die Frage, ob dies der Grund für die Asylantragstellung gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er wolle seine Angaben nicht näher ausführen. Nachgefragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Ghana befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu wissen; er kenne seine Familie nicht und habe in Ghana niemanden.
Eine Stellungnahme zu den Länderinformationen erfolgte innerhalb der eingeräumten Frist, welche um zwei weitere Wochen verlängert wurde, nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.07.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ghana nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 14.02.2012 wurde der Bescheid in seiner Gesamtheit angefochten. Begründend wurde kurz zusammengefasst festgehalten, dass es zunächst bemerkenswert sei, dass die belangte Behörde den Umstand, wonach der Beschwerdeführer zuletzt im Kleinkindalter in Ghana gewesen sei, zwar als glaubhaft beurteilt habe, aber dennoch eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Ghana ausgesprochen habe. Verfehlt sei die Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer Ghana aufgrund der allgemein schlechten Situation verlassen habe, zumal der Beschwerdeführer vor seiner Flucht nicht in Ghana, sondern in der Türkei gelebt habe. Dennoch habe die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der Situation unbegleiteter minderjähriger Ausländer in der Türkei angestellt. Der belangten Behörde sei zudem vorzuwerfen, dass diese die Tatsache, dass der minderjährige Beschwerdeführer keinerlei Kontakt, geschweige denn Anknüpfungspunkte nach bzw. in Ghana habe, da er dieses Land seit seiner frühesten Kindheit nicht mehr betreten habe, völlig ignoriert habe. Die belangte Behörde habe offensichtlich überhaupt nicht ermittelt, ob der Beschwerdeführer in Ghana überhaupt Familienangehörige habe bzw. kenne, die ihm im Falle einer Rückkehr helfen könnten. Auch sei dem Bundesasylamt vorzuwerfen, dass es seine Manduktionspflicht im vorliegenden Falle verletzt habe, dies obwohl die belangte Behörde angesichts der schlechten Schulbildung und der Angaben des Beschwerdeführers hätte erkennen müssen, dass dieser ausführlich manduziert werden müsse. Die Tatsache, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers offensichtlich streng nach einem Schema durchgeführt worden sei, die für den vorliegenden Fall überhaupt nicht passend gewesen sei, zeige, dass sich das Bundesasylamt mit der individuellen Lage des Beschwerdeführers überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Fragen zu seinem Leben in der Türkei und allfällige dortige Probleme seien nicht gestellt worden. Richtig sei, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zwar angeboten habe, in die Länderfeststellungen zur Lage in Ghana Einsicht zu nehmen und die Frist zur Stellungnahme auch einmalig erstreckt habe. Als sich die zuständige Caritasmitarbeitern, die den Akt erst kurzfristig übernommen hatte, am 30.01.2012 mit der Bitte um Akteneinsicht und letztmalige Fristerstreckung für die Abgabe einer Stellungnahme an die belangte Behörde gewandt habe, sei dies jedoch unter Hinzufügung der Information, dass der Bescheid bereits unterwegs sei, abgelehnt worden. Da der Bescheid mit 31.01.2012 datiert sei, der oben genannte Schriftsatz der Caritas jedoch nachweislich bereits am 30.01.2012 per Fax übermittelt worden sei, dränge sich der Verdacht auf, die belangte Behörde habe den Bescheid möglichst rasch ausgefertigt, um einer inhaltlichen Befassung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit dem Akt zuvorzukommen. Unter Bezugnahme auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, auszuführen, inwieweit er als Waise ohne Familienanschluss im Herkunftsland seiner Mutter in seiner Existenz bedroht wäre. Vom Beschwerdeführer könne nicht verlangt werden, eine rechtliche Beurteilung bzw. Subsumtion vorzunehmen; vielmehr hätte es diesbezüglich einer ausführlichen Manduktion bedurft, was jedoch völlig unterblieben sei. Die belangte Behörde habe selbst festgestellt, dass der Beschwerdeführer, der seit frühester Kindheit in der Türkei gelebt habe, keinerlei Erinnerungen an Ghana habe und sei eine Abschiebung nach Ghana somit absolut unzulässig. Ein gravierender Verfahrensmangel sei auch insofern festzustellen als dem bekämpften Bescheid keinerlei Hinweise über etwaige Nachforschungen der belangten Behörde hinsichtlich möglicher Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Ghana zu entnehmen seien. Den herangezogenen Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass es keine staatlichen Programme zur Reintegration von unbegleiteten minderjährigen Rückkehrern gebe.
Am 16.02.2012 erfolgte die Beschwerdevorlage an den Asylgerichtshof.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.05.2012, rechtskräftig am 30.05.2012, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.04.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs 2 SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG verurteilt.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 24.09.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27.03.2014 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 24.09.2013 betreffen Erlassung eines auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Rückkehrverbotes gemäß § 28 Abs 1 VwGVG abgewiesen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2015 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht leicht feststellbar war.
Mit Schreiben vom 22.09.2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, sein am 04.09.2015 gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 eingestelltes Verfahren fortzusetzen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2015 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers gemäß § 24 AsylG 2005 fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweitinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt im konkreten Fall den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt hat, um abschließend beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren ist:
Der Beschwerdeführer hat in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt vorgebracht, Ghana bereits als Kleinkind gemeinsam mit seiner Mutter verlassen zu haben und keinerlei Erinnerungen an sein Heimatland zu haben. Dies legte die belangte Behörde auch ihren Feststellungen zu Grunde.
Dennoch ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, der im Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich noch minderjährig war und keinerlei Anknüpfungspunkte nach bzw. in Ghana hat, von der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt geblieben und wird dieser Umstand vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vollkommen zu Recht gerügt.
Die belangte Behörde hat in der rechtlichen Beurteilung einerseits festgehalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handle und daher nicht davon auszugehen sei, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Ghana in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt würde, andererseits wurde auf die Länderfeststellungen verwiesen, wonach für minderjährige Rückkehrer Aufnahmemöglichkeiten über das Department of Social Welfare und ein privates Kinderheim bestehen würden. Diese Ausführungen erscheinen insofern nicht hinreichend, als die im bekämpften Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen auch beinhalten, dass es keine Programme gebe, die sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befassen würden und diese daher über finanzielle Rücklagen oder über eine Familienstruktur im Land verfügen sollten.
Bei der Prüfung der subsidiären Schutzgründe wäre das Bundesasylamt daher verpflichtet gewesen, die nicht in Abrede gestellten Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser in Ghana keinerlei Anknüpfungspunkte habe, mit zu berücksichtigen und nachvollziehbar zu begründen, weshalb es gerade im konkreten Einzelfall unter Beachtung sämtlicher relevanter Umstände (familiäre Situation, finanzielle Situation, Ausbildung, Sprachkenntnisse) eine Rückführung des Beschwerdeführers für zulässig erachtet.
Das Bundesasylamt ist somit im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde neben der Beurteilung der Frage, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, auch anhand aktueller Länderberichte abzuklären haben, ob sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdungslage im Falle der Rückkehr feststellen lässt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesasylamt aufgrund der soeben getroffenen Erwägungen kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis des Ermittlungsverfahrens war in einer Gesamtschau so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die notwendigen Ermittlungen vom erkennenden Gericht rascher zu führen wären, auch schon aufgrund des Vorhandenseins der Staatendokumentation im Bereich der Verwaltungsbehörde.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
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