BFA-VG §34 Abs2
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §34 Abs5
BFA-VG §35
BFA-VG §47 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
BFA-VG §34
BFA-VG §34 Abs2
BFA-VG §34 Abs3 Z3
BFA-VG §34 Abs5
BFA-VG §35
BFA-VG §47 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2016:W191.2124966.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter im Verfahren von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX,
A)
I.) zu Recht erkannt:
1) im Verfahren zur Zahl W191 2124966-1/6E wird die Beschwerde vom 07.04.2016
a) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2016, Zahl 562233105/ VZ: 160097101,
b) gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Sicherstellung des Reisepasses von Herrn XXXX am 25.02.2016), und
c) gegen die Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2016 (amtswegige Zurseitestellung eines Rechtsberaters)
als unbegründet abgewiesen.
2) im Verfahren zur Zahl W191 2124966-2/7E wird die Beschwerde vom 20.04.2016
a) gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Durchsuchung von Räumlichkeiten am 19.04.2016 gemäß § 35 BFA-VG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und 47 Abs. 1 BFA-VG), und
b) gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Festnahme von Herrn XXXX am 19.04.2016 gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Verbindung mit § 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG)
als unbegründet abgewiesen.
3) im Verfahren zur Zahl W191 2124966-3/3E wird die Beschwerde vom 22.04.2016
gegen die Handlung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Abschiebung von Herrn XXXX nach Indien am 22.04.2016 gemäß § 46 FPG)
als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
II.) beschlossen:
Das Verfahren zur Zahl W191 2124966-2E
(Beschwerde vom 19.04.2016 wegen § 82 FPG an das Landesverwaltungsgericht Wien, von diesem dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber weitergeleitet) gegen Handlungen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Durchsuchung von Räumlichkeiten am 19.04.2016 sowie Festnahme von Herrn XXXX am 19.04.2016)
wird als gegenstandslos eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Vorverfahren:
1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein Staatsangehöriger Indiens, reiste am 01.08.2011 illegal in einem LKW versteckt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag) gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge: AsylG).
1.1.2. Bei seiner Erstbefragung am 02.08.20111 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen vor, er habe in Indien einen homosexuellen Freund. Er selbst sei jedoch nicht homosexuell. Er habe mit seinem Freund zusammenleben wollen und sie hätten in einem Hindu-Tempel geheiratet. Seitdem werde er verfolgt und sein Leben sei gefährdet; sein Freund sei verschwunden.
1.1.3. Am 08.08.2011 gab der BF in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA) zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er sei ledig, bekenne sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und komme aus dem Bundesstaat Haryana. In Indien würden seine Eltern und seine Schwester leben. Er habe die Schule (1998 bis 2008) besucht. Er spreche Punjabi und Hindi. In Österreich oder der EU habe er keine Verwandten. Er sei gesund und besitze kein Identitätsdokument.
Zu seinem Fluchtgrund führte der BF zusammengefasst aus, er habe sich mit seinem gleichgeschlechtlichen Partner verehelicht, dies sei in seiner Religion jedoch verpönt. Er selbst sei jedoch nicht homosexuell. Nachdem sein Freund nach Hause gefahren sei, habe er nichts mehr von ihm erfahren; er wisse nicht, was seine Familie mit ihm gemacht habe. Man habe ihm dann gedroht, er werde dieselben Probleme bekommen, egal wo er sei. Seine Familie habe ein Grundstück verkauft, um seine Ausreise zu finanzieren. Er habe den Wohnsitz innerhalb von Indien deshalb nicht gewechselt, da seine Gegner ihm gesagt hätten, sie würden ihn überall finden, und sie auch ein Foto von ihm besessen hätten. Das hätten sie in der Zeitung veröffentlichen können und er wäre gefunden worden. Auch habe er in Indien an einen anderen Ort ziehen wollen, jedoch hätten seine Eltern dies nicht erlaubt; sie hätten ihn für ein bis zwei Jahre ins Ausland geschickt. Er werde ohnehin wieder nach Indien zurückkehren, wenn seine Probleme nicht mehr so groß seien. Zu den vorgehaltenen Länderberichten gab der BF keine Stellungnahme ab.
1.1.4. Mit Bescheid des BAA vom 09.08.2011, FZ. 11 08.223-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass dem BF auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Im Falle seiner Rückkehr sei der BF nicht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) gefährdet. Aus den Länderfeststellungen gehe klar hervor, dass die allgemeine Situation in seinem Heimatland keine ernsthafte Bedrohung für sein Leben im Fall seiner Rückkehr darstelle. Es stehe ihm in Indien überdies die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Er werde auch nicht in seinem Recht auf subsidiären Schutz verletzt. Auch liege in Österreich kein schützenswertes Familienleben zu dauernd Aufenthaltsberechtigten vor; ein Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei gerechtfertigt. Es gebe insgesamt keine Anhaltspunkte für eine mögliche Verletzung seiner Rechte nach Art. 8
EMRK.
1.1.5. Das gegen diesen Bescheid erhobene Rechtsmittel der Beschwerde, in der neu vorgebracht wurde, dass der BF auch selbst homosexuell sei, wies der Asylgerichtshof - nachdem dem BF mit Schreiben vom 28.12.2012 Parteiengehör zu aktuellen Feststellungen zu Indien gewährt worden war - mit Erkenntnis vom 29.11.2013, Zahl C11 420.885-1/2011/7E, gemäß §§ 3, 8 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG als unbegründet ab.
In seiner Begründung setzte sich der Asylgerichtshof dabei auch eingehend mit der Situation von Homosexuellen in Indien auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Indien keine erhebliche Verfolgungsgefahr drohe.
Festgestellt wurde, dass die Identität des BF nicht festgestellt werden könne. Er leide weder an einer lebensbedrohenden Krankheit noch sei er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er sei erwerbsfähig.
Seine Ausweisung greife nicht in seine nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte auf Familienleben ein, zumal er angegeben habe, dass sich keine weiteren Angehörigen in Österreich aufhalten. Auch eine Verletzung seines Rechts auf Privatleben liege nicht vor, da sich der BF erst seit etwas mehr als zwei Jahren in Österreich befinde und bisher nur aufgrund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen habe. Es seien vom BF auch weder im Verfahren vor dem BAA noch vor dem Asylgerichtshof Aspekte aufgezeigt worden, die aus der Sicht des Art 8 EMRK für seinen weiteren Verbleib in Österreich sprechen würden. Es sei unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der BF noch weit stärker an seinen Herkunftsstaat (wo er den Großteil seines Lebens verbracht habe und noch seine Eltern und seine Schwester lebten) als an Österreich (wo er sich seit etwas mehr als zwei Jahren aufhalte und keine Familienangehörigen habe) gebunden sei.
1.1.6. Dieser Bescheid wurde dem BF am 09.12.2013 rechtswirksam zugestellt und nicht bei einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts angefochten.
1.2. Aktuelle, gegenständliche Verfahren:
1.2.1. Am 18.01.2012 langte beim BAA seitens des Verkehrsamtes die Kopie eines im Zuge eines Führerscheinaustausches vorgelegten indischen Führerscheins des BF, ausgestellt am 17.09.2009 in Thanesar (Indien) ein, der im Asylverfahren nie vorgelegt worden war.
1.2.2. Mit diesem Führerschein kam es zu einer Amtshandlung der Polizei wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr, Verkehrsunfall mit Personenschaden, bei der der BF am 07.03.2012 gemäß § 88 StGB (fahrlässige Körperverletzung) bei der Staatsanwaltschaft Wien angezeigt wurde. Es kam zu keiner Verurteilung des BF.
1.2.3. Einem Ladungsbescheid des mit 01.01.2014 neu eingerichteten, nunmehr zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) für 08.05.2014 zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen kam der BF - nicht hinreichend entschuldigt - nicht nach.
1.2.4. Am 17.11.2014 wurde der BF vom Bezirksgericht Donaustadt wegen §§ 15 und 127 StGB (versuchter Diebstahl eines T-Shirts) zur Zahl 10 U 205/14 g rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.
1.2.5. Mit ausgefülltem Formularvordruck vom 20.01.2016 stellte der BF einen "Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens"), angekreuzt Punkt a): gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, Aufenthaltsberechtigung plus, Modul 1 der Integrationsvereinbarung [sei] erfüllt. Dem Antrag waren die Kopie von Auszügen aus einem indischen Reisepass, ein Deutsch-Prüfungszertifikat A2 vom 15.12.2015, ein Meldezettel, eine Versicherungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie Entgeltbestätigungen als Werbemittelverteiler und Zusteller angeschlossen.
1.2.6. Mit Schreiben vom 21.01.2016 gab der damalige anwältliche Vertreter des BF seine Bevollmächtigung im Verfahren bekannt und ersuchte, von allfällig beabsichtigten fremdenrechtlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen, da der BF an der angegebenen Adresse wohnhaft sei und sich dem fremdenrechtlichen Verfahren nicht entziehen werde.
1.2.7. Der BF wurde für 25.02.2016 vor das BFA, Regionaldirektion Wien geladen. Bei seiner Einvernahme im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Er werde anwältlich vertreten, der Vertreter sei aber nicht mitgekommen. Er verstehe gut Deutsch und brauche keinen Dolmetsch. Auf Vorhalt, dass er bisher im Verfahren angegeben habe, dass er keinen Reisepass habe, sagte der BF, der Pass, ausgestellt im Jahr 2008, sei ihm im Jahr 2012 von einem Freund gebracht worden. Auf Vorhalt, dass er im Asylverfahren angegeben habe, dass er nie ein Dokument besessen habe, sagte der BF: "Ich verstehe nicht richtig."
Die Einvernahme wurde daraufhin unterbrochen und nach Beiziehung einer Dolmetscherin wieder fortgesetzt. Der BF gab nun dazu an: "Bei meiner Einreise im Jahr 2011 hatte ich keinen Pass, diesen hat der Schlepper genommen und erst 2012 hat mir ein Freund per Post geschickt." Auf Vorhalt, wie es dann zum Eintrag einer Einreise in Italien am 17.12.2009 mit italienischem Visum gekommen sei, sagte der BF, dass er erst viel später erfahren habe, dass er vorher in Italien gewesen sei. Er habe keine falschen Angaben gemacht.
Unten [Anmerkung: wohl vor dem Haus] warte eine Freundin, mit der nicht zusammenlebe, aber sie wollten heiraten. Sie sei gebürtige Inderin mit österreichischem Reisepass. Auf Vorhalt, dass er im Asylverfahren angegeben habe, homosexuell zu sein, sagte er nun, dass er das nie behauptet habe. Sein Freund sei homosexuell gewesen, er selbst niemals.
Er wisse, dass gegen ihn eine Ausweisung erlassen worden sei, aber er wolle das Land nicht verlassen. Er wisse, dass er illegal hier sei, aber er arbeite als Zettelverteiler und verdiene ca. 600 Euro im Monat. Für die Wohnung, die er mit mehreren Mitbewohnern teile, zahle er 150 Euro. Der Diebstahl sei ein Versehen gewesen, er habe die Strafe bezahlt.
Dem BF wurde die weitere Vorgangsweise (Abweisung seines Antrages auf einen Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot und bei unerlaubtem Weiterverbleib Abschiebung, Anzeige seines unerlaubten Aufenthaltes im Verwaltungsstrafverfahren) zur Kenntnis gebracht. Der BF gab dazu an, er werde sich mit seinem Anwalt beraten. Sein Reisepass wurde sichergestellt.
1.2.8. Mit Schreiben vom 17.03.2016 gab der vormalige Vertreter des BF die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
1.2.9. Mit Schreiben vom 21.03.2016 gab der nunmehrige anwältliche Vertreter des BF seine Bevollmächtigung bekannt und ersuchte um Akteneinsicht und die Möglichkeit, am Vormittag des 29.03.2016 alle bezughabenden Akten komplett zu kopieren, da er an diesem Tag bereits um 08:00 Uhr eine Verhandlung im Haus zu verrichten habe.
1.2.10. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.03.2016 den Antrag des BF vom 20.01.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab und erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).
In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es lägen weder eine Verfolgung noch Abschiebehindernisse vor. Der BF habe weder tatsächliche Verfolgungsgründe vorgebracht, noch seien sie erkennbar. Es bestünde keine Gefährdungslage in Indien.
Der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts des relativ kurzen Aufenthaltes im Asylverfahren und des überwiegend illegalen Aufenthaltes und mangels hinreichender familiärer oder privater Bindungen im Inland nicht entgegen. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF mit Verfahrensanordnung vom 01.04.2016 gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Am 29.03.2016 nahm der gewillkürte anwältliche Vertreter des BF Akteneinsicht.
1.2.11. Mit Schreiben seines gewillkürten anwältlichen Vertreters vom 07.04.2016 brachte der BF
I. gegen die Sicherstellung seines Reisepasses gemäß § 39 Abs. BFA-VH am 25.02.2016,
II. gegen den Bescheid des BFA vom 22.03.2016 (siehe oben Punkt 1.2.10.) und
III. gegen die Verfahrensanordnung vom 01.04.2016 (amtswegige Zurseitestellung eines Rechtsberaters)
fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und stellte unter anderem einen Antrag auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bis 30.06.2017 "als Ausreisetag".
1.2.12. Am 15.04.2016 wurden vom genehmigungsberechtigten Organwalter des BFA erlassen:
* ein Durchsuchungsauftrag an die Landespolizeidirektion Wien gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt gemäß §§ 34 Abs. 2 und 47 Abs. 1 BFA-VG an einer Adresse in 1210 Wien, da anzunehmen sei, dass sich der BF in diesen Räumlichkeiten aufhalte, sowie
* ein Festnahmeauftrag an eine Polizeidienststelle gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt gemäß §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG wegen beabsichtigter Abschiebung. Die Einreise sei illegal am 01.08.2011 erfolgt und das Asylverfahren rechtskräftig negativ mit durchsetzbarer Ausweisung seit 06.02.2013 [Anmerkung: richtig 09.12.2013]. Für 20.04.2016, 11:05 Uhr liege eine Flugbuchung nach Neu Delhi vor, ein gültiger Reisepass liege sichergestellt auf. Es werde ersucht, beiliegende Informationsblätter den BF auszufolgen.
* ein Abschiebeauftrag - Luftweg an die Landespolizeidirektion Wien
PAZ.
1.2.13. Am 19.04.2016 wurde in Vollziehung des Durchsuchungs- und Festnahmeauftrages die genannte Wohnung in 1210 Wien durchsucht und der BF um 08:45 Uhr zur Abschiebung festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum 1080 Wien, Breitenfeldergasse, überstellt (Bericht des Stadtpolizeikommando Floridsdorf vom 19.04.2016).
1.2.14. Mit Schreiben seines gewillkürten anwältlichen Vertreters vom 19.04.2016 brachte der BF gemäß § 82 FPG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Durchsuchung seiner Wohnung und gegen seine Verhaftung Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Wien ein (Zahl W191 2124966-4/2E).
Diese wurde am Folgetag gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an das BVwG weitergeleitet, da es ersichtlich um den Vollzug einer Abschiebung nach dem 7. Hauptstück des FPG gehe.
1.2.15. Die Beschwerde im Verfahren zur Zahl W191 2124966-1/6E (gegen den abweislichen Bescheid gemäß § 55 AsylG, gegen die Sicherstellung des Reisepasses und gegen die Verfahrensanordnung, mit dem BF von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt worden war) samt Verwaltungsakten langte am 19.04.2016 beim BVwG ein.
1.2.16. Mit E-Mail vom 20.04.2016, 11:37 Uhr, brachte der BF mit Schreiben seines gewillkürten Vertreters die zuvor an das Landesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde (siehe oben Punkt 1.2.14.) im Wesentlichen wortgleich, nur diesmal beim BVwG und richtig gestützt auf § 34 BFA-VG in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ein, mit dem Hinweis: "EILT SEHR - ABLUG um 12:00 Uhr !!!"
1.2.17. Laut Mitteilung des BFA vom 27.04.2016 wurde der BF am 20.04.2016 (per Flugzeug) abgeschoben. Laut Bericht des Stadtpolizeikommando Schwechat vom 20.04.2016 erfolgte der Abflug um 11:30 Uhr.
1.2.18. Mit Schreiben seines gewillkürten anwältlichen Vertreters vom 22.04.2016 brachte der BF gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Abs.2 Z 1 B-VG gegen seine Abschiebung Beschwerde beim BVwG ein (Zahl W191 2124966-3/3E).
1.2.19. Mit Wirksamkeit 27.04.2016 wurden die gegenständlichen Rechtssachen mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes (BAA sowie BFA), beinhaltend die Aktenvorgänge betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren sowie die Niederschrift über die Einvernahme des BF im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA am 25.02.2016, die Anträge und Eingaben des BF samt vorgelegten Belegen sowie die Verfügungen und Anordnungen des BFA
* Einsicht in die Gerichtsakten des Asylgerichtshofes und des BVwG, beinhaltend die Aktenvorgänge betreffend das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren des BF sowie die Beschwerden vom 07.04., 19.4., 20.4. und 22.04.2016.
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.
3.1. Zur Person des BF:
3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist Staatsangehöriger der Republik Indien, stammt nach seinen Angaben aus dem Norden der Provinz Haryana (Pehova, Thanesar - Kurukshetra), bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und ist nach seinen Angaben ledig. Er hat zehn Jahre die Schule besucht und spricht Punjabi, Hindi und etwas Deutsch (Niveau A2). Hinweise auf eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des BF liegen nicht vor.
3.1.2. Der BF ist illegal in Österreich eingereist. Er ist in Österreich strafrechtlich nicht unbescholten.
3.1.3. Dem BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu, und er hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerber in Österreich. Er war aus diesem Titel von August 2011 bis Dezember 2013 legal in Österreich aufhältig und hielt sich von 09.12.2013 bis 20.04.2016 trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung illegal im Bundesgebiet auf. Er verfügte über einen indischen Reisepass und einen indischen Führerschein, die er im Asylverfahren entgegen seiner Verpflichtung nicht vorgelegt hatte.
3.1.4. Der BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Seine Eltern leben in Indien. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich der BF seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.
3.1.5. Der BF hat belegt, dass er von 2012 bis 2016 als Werbemittelverteilter und Zusteller in Österreich erwerbstätig war. Er hat angegeben, sich gemeinsam mit Landsleuten eine Wohnung zu teilen. Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in erheblichem Ausmaß konnten nicht festgestellt werden.
3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Grundlage für die rechtskräftige Ausweisungsentscheidung, auf Grund derer auch die Abschiebung des BF am 20.04.2016 durchgeführt wurde, waren Feststellungen zur Lage in Indien, die sich auch mit dem damaligen Fluchtvorbringen des BF (im Zusammenhang mit Homosexualität) auseinandergesetzt hatten.
In den gegenständlichen Verfahren hat der BF eine Verfolgungsgefahr in Indien (die damals rechtskräftig als nicht gegeben festgestellt worden war) nicht mehr vorgebracht. Da sich die allgemeine Lage in Indien zudem in den letzten drei Jahren nicht maßgeblich verändert hat (wie sich das erkennende Gericht durch Einsicht in aktuelle Berichte überzeugt hat) - und schon gar nicht bezüglich des damaligen speziellen Fluchtvorbringens des BF - und der BF zudem keinerlei aktuelle Bedrohung mehr vorgebracht hat, durfte die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen, dass die Einbringung von ergänzenden Länderfeststellungen im Verfahren betreffend die Abschiebung des BF nicht erforderlich ist.
Auch in den gegenständlichen Beschwerden und Eingaben hat der BF ein solches Vorbringen nicht erstattet.
4. Beweiswürdigung:
Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. des BFA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.
4.1. Zur Person des BF:
Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA bzw. BFA und in den gegenständlichen Anträgen, Beschwerden und Eingaben sowie aus den nunmehr hervorgekommenen Identitätsdokumenten des BF (indischer Führerschein, indischer Reisepass).
Bezüglich der Feststellungen zu seinem Familienleben ist festzuhalten, dass der BF zwar bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 25.02.2016 laut Niederschrift angegeben hat, "unten" [gemeint wohl:
vor dem Haus] warte seine Lebensgefährtin, die zwar nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt wohne, die er aber heiraten wolle, doch hat der BF diese Person weder namentlich genannt, noch als Zeugin namhaft gemacht, noch deren Wohnadresse angegeben, noch eine allenfalls schriftliche Zeugenaussage von ihr vorgelegt, noch sonst nähere Angaben zu ihr oder einem allfälligen hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienleben gemacht. Auch in den gegenständlichen Beschwerden und Eingaben hat der BF weitergehende Angaben nicht gemacht. Relevante Hinweise auf das Bestehen eines erheblichen Interesses an einer Aufrechterhaltung eines relevanten Familienlebens in Österreich konnten daher nicht festgestellt werden.
Dazu kommt, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des BF aufgrund seines Verhaltens während seines Aufenthaltes in Österreich durch mehrere Punkte beeinträchtigt wurde (Nichtvorlegen von Führerschein und Reisepass, Nichtentsprechung einer Ausweisungsentscheidung über fast zweieinhalb Jahre, strafgerichtliche Verurteilung wegen versuchtem Diebstahl eines T-Shirts).
Der BF versuchte offenbar, das für wirklich verfolgte Menschen so wichtige Institut des Asyls für seine Zwecke zu gebrauchen und - in Umgehung der sonst geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften - zu einem Aufenthaltsrecht ins Österreich zu gelangen.
4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Die diesem Verfahren zugrundeliegenden Länderfeststellungen (der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung, die die Grundlage für die gegenständlich angefochtene Abschiebung bildete) gründeten sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergaben.
Wie oben bereits ausgeführt, haben sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert, zumal sie mangels eines entsprechenden Vorbringens (der BF behauptete im gegenständlichen Verfahren eine Verfolgung in Indien nicht mehr) gar nicht konkret Gegenstand dieses Verfahrens wurden.
5. Rechtliche Beurteilung:
5.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung).
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Übergangsbestimmung:
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
5.2. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchteil A):
5.2.1. Die gegenständlichen, zulässigen und rechtzeitigen - Beschwerden sind am 19., 20. und 22.04.2016 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in den gegenständlichen Rechtssachen die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass die Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurden.
Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im gesamten Verfahren vor dem BFA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Vorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in den Beschwerden geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens betreffend den Bescheid sowie sonst angefochtenen Amtshandlungen ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, des Parteiengehörs, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
Dem BF wurde insbesondere durch die Einvernahme - unter Zuhilfenahme einer geeigneten Dolmetscherin - ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Die belangte Behörde befragte den BF insbesondere zu seinem Vorbringen und legte ihrer Entscheidung hinreichend ermittelte Sachverhalte zu Grunde. Der BF hat keine maßgeblichen Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
5.2.3. Mit Entscheidungen vom heutigen Tag werden alle vier Beschwerden:
1. die Beschwerde vom 07.04.2016 im Verfahren zur Zahl W191 2124966-1/6E gegen die Sicherstellung des Reisepasses des BF am 25.02.2016, gegen die abweisliche Entscheidung des BFA gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel, Rückkehrentscheidung) vom 22.03.2016 und gegen die Verfahrensanordnung vom 01.04.2016, mit der dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde,
2. und 3. die Beschwerde vom 20.04.2016 im Verfahren zur Zahl W191 2124966-2/7E gegen die Durchsuchung von Räumlichkeiten und gegen die Festnahme des BF gemäß § 34 BFA-VG am 19.04.2016, die ursprünglich vom BF im Wesentlichen gleichlautend, aber irrigerweise gestützt auf § 82 FPG an das Landesverwaltungsgericht Wien gerichtet und von diesem zur Zahl W191 2124966-4/2E
zuständigkeitshalber an das BVwG weitergeleitet worden war (dieses Verfahren wird nun wegen Gegenstandslosigkeit im Hinblick auf die oben angeführte Beschwerde vom 20.02.2016 eingestellt) - und
4. die Beschwerde vom 22.04.2016 zur Zahl W191 2124966-3/3E gegen die per Flugzeug am 20.04.2016 erfolgte Abschiebung des BF nach Delhi
mit - im Spruch - verschiedenen Entscheidungen mit jeweils gleichlautenden Begründungen, in denen die gesamte, miteinander zusammenhängende Sach- und Rechtslage dargelegt wird, erledigt.
5.2.4. Zu den vier Beschwerden:
5.2.4.1. Beschwerde vom 07.04.2016 (Zahl W191 2124966-1/6E) gegen
I. die Sicherstellung des Reisepasses des BF am 25.02.2016,
II. gegen den Bescheid vom 22.03.2016 (Abweisung eines Aufenthaltstitels) und
III. gegen die Verfahrensanordnung vom 22.03.2016 (amtswegige Zurseitestellung eines Rechtsberaters, alle drei Punkte zu Spruchpunkt A I.1.):
5.2.4.1.1. Ad I. (Sicherstellung des Reisepasses) moniert der BF, dass die Behörde aus "absolut überschießender Innentendenz" eine Zwangsmaßnahme gesetzt habe, welcher es an den gesetzlichen Grunderfordernissen mangle. Gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG seien Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, bestimmte Dokumente vorläufig sicherzustellen. Zum einen sei ein Referent des BFA kein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zum anderen würde nach herrschender Lehre und Judikatur eine Sicherstellung nur dann erfolgen dürfen, wenn gewisse Voraussetzungen, wie mangelnde Unterkunft, Fluchtgefahr, mangelndes Einkommen etc. vorhanden sei. Zudem sei ihm eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt worden, sodass von vorläufig nicht die Rede sein könne. Weiters sei der angefochtene Bescheid erst ein Monat nach Abnahme des Reisepasses erlassen worden, sodass die mögliche Abschiebung gemäß § 46 FPG frühestens sechs Monate nach Ablauf der Abnahme möglich wäre, während welcher Zeit er unterbrechungslos gegen § 32 Abs. 2 FPG verstoßen müsse, womit sich zusätzlich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme erweise.
§ 39 BFA-VG lautet:
Sicherstellen von Beweismitteln
§ 39. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Gegenstände und Dokumente, die für ein Verfahren vor dem Bundesamt oder für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG als Beweismittel benötigt werden, vorläufig sicherzustellen.
(2) Als Beweismittel gelten auch Gegenstände oder Dokumente, die im Zuge der Vollziehung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, insbesondere zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments für die Abschiebung, benötigt werden.
(3) Über die Sicherstellung von Beweismitteln ist dem Betroffenen eine schriftliche Bestätigung auszufolgen; die Beweismittel sind dem Bundesamt zu übergeben und von diesem, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung benötigt werden, dem Betroffenen zurückzustellen, es sei denn, sie wären nach einem anderen Bundesgesetz sicherzustellen.
Nach dem Kommentar zum Fremdenpolizei- und Asylrecht, Manz, Große Ausgabe der Österreichischen Gesetze, 71. Band, Herausgeber Schrefler-König/Szymanski, Grundlieferung 2014 (Schmalzl) ist die Durchführung der für das BFA verfahrensrelevanten oder einer Abschiebung dienlichen Beweismittel dem BFA zuzurechnen. Die höchst zulässige Dauer sei grundsätzlich bis zu dem die Ingerenz des Bundesamtes beendenden Akt der Abschiebung anzunehmen.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts haben diese Voraussetzungen für die Vorgangsweise des BFA vorgelegen. Zum einen war der Reisepass ein wichtiges, der Abschiebung dienliches Beweismittel, das der BF (wie auch seinen Führerschein) im Zuge seines Asylverfahrens nicht vorgelegt hatte und auch in der Zeit bisher - trotz aufrechter Ausweisungsentscheidung über mehrere Jahre - nicht zu seiner Ausreise benützt hat. Es konnte somit nicht erwartet werden, dass der BF diesen Reisepass nun zu seiner - zwangsweisen - Abschiebung vorhalten werde, und erscheint daher dessen Sicherstellung zweckmäßig und gerechtfertigt.
Dem Vorbringen des Vertreters des BF, die für eine solche Amtshandlung erforderlichen Vorgangsweisen seien nicht eingehalten worden und dem BF sei sein Handy abgenommen worden, steht entgegen, dass laut Bericht des Stadtpolizeikommando Floridsdorf vom 19.04.2016 - dem auch vom BF unterfertigte Bestätigungen über seine Information über die bevorstehende Abschiebung beiliegen - der BF darüber im Vorhinein nachweislich informiert wurde und ihm die Möglichkeit geboten wurde, seinen Vertreter zu verständigen, wovon der BF auch Gebrauch gemacht habe.
Zum anderen hat der zuständige Referent des BFA sich eines Organes der öffentlichen Aufsicht zur Vornahme der Sicherstellung bedient und dies dem BF zur Kenntnis gebracht und im Akt klar nachvollziehbar gemacht (siehe Aktenvermerk vom 25.02.2016).
Die 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise hat das BFA im Übrigen vor Abschiebung abgewartet. Dass die Abschiebung nicht auf Grundlage der neuen, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG (in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013) zusätzlich und neu zutreffenden Rückkehrentscheidung, sondern gemäß der seit 2013 aufrechten Ausweisungsentscheidung ergangen ist, siehe dazu die Ausführungen unten unter Punkt 5.2.4.3., sodass die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
5.2.4.1.2. Ad II. (Abweisung des beantragten Aufenthaltstitels und Rückkehrentscheidung, Spruchpunkte I. und III. des angefochtenen Bescheides) monierte der (Vertreter des) BF in seiner weitwendigen Beschwerdebegründung im Wesentlichen, dass der Bescheid schon wegen seiner Begründungssystematik - "unheilbare Vermischung von Feststellungen mit Beweiswürdigung" - nach der herrschenden Judikatur derartig rechtswidrig sei, dass ihm "keine wie immer geartete Rechtswirksamkeit beigemessen werden" dürfe. Die Beweiswürdigung stelle sich antizipativ dar, welche striktest verboten sei. Das Verwaltungsverfahren sei rechtswidrig geführt worden, da dem BF kein Parteiengehör hinsichtlich der Ergebnisse des Verfahrens gewährt worden sei. Die Behörde habe mit Argumenten operiert, "welche einer Behörde nicht mehr würdig" seien, wenn dem BF zB. vorgehalten werde, dass er wegen eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden angezeigt worden sei, es aber zu keiner Verurteilung gekommen sei. In Österreich gelte die Unschuldsvermutung. Ähnliche Ausführungen erfolgten in der Beschwerde zu Anmerkungen im angefochtenen Bescheid zu Angaben des BF im abgeschlossenen Asylverfahren und bezüglich seiner strafgerichtlichen Verurteilung wegen versuchten Diebstahls sowie zum Umstand, dass der Bewilligungsantrag [Anmerkung: in wesentlichen Punkten] unausgefüllt eingebracht worden sei. Dies hätte der vormalige [Anmerkung:
anwältliche] Rechtsvertreter des BF gemacht und die Behörde hätte ihn nicht zu einer Nachreichung von Unterlagen aufgefordert.
Hätte die Behörde dies alles getan, so hätte der BF darstellen können, dass - und erst nun folgten inhaltliche Ausführungen zur Abweisung des Aufenthaltstitels - er sich zwischenzeitig fast fünf Jahre im Bundesgebiet befinde, wovon jedenfalls mehr als die Hälfte rechtmäßig gewesen sei, sozialversichert sei, über einen ausreichenden Freundeskreis verfüge, selbsterhaltungsfähig sei und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag habe. Die Straftat sei eine "Dummheit" gewesen. Der Asylgerichtshof habe die Frist des § 73 AVG überschritten und die belangte Behörde habe nach Beendigung desselben auch mehr als zwei Jahre in Untätigkeit verharrt, sodass es schon als vermessen bezeichnet werden müsse, wenn dem BF die Dauer seines bisherigen Aufenthalts zur Last gelegt werde. Hätte die Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt, so hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass bei korrekter Kriterienabwägung der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre. Bezüglich des Einreiseverbotes für die Dauer von drei Jahren sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, wie dieses begründet werde. Auch bezüglich der Frist von 14 Tagen habe die belangte Behörde es zur Gänze unterlassen, bei dem BF "Erkundigungen einzuziehen", ob es ihm überhaupt möglich sei, in dieser Zeit das Bundesgebiet ohne Schaden zu verlassen.
Der BF sei im Bundesgebiet vollständig verwurzelt und führe mit seiner Freundin eine offene Lebensgemeinschaft, sodass eine Reintegration vorbereitet werden müsse. Unter Heranziehung all dieser Prämissen stelle er deshalb hiermit gemäß § 55 Abs. 3 FPG den Antrag auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bis 30.06.2017 "als Ausreisetag" [Anmerkung: somit in über einem Jahr].
In der Beilage legte der BF vor: Geburtsurkunde, Wohnrechtsvereinbarung, Mietvertrag seines Unterkunftgebers, Einstellungszusage als Zeitungsverkäufer, Bekanntgabe der Steuernummer durch das Finanzamt, Gewerbeschein Güterbeförderung, Versicherungsdatenauszug, KSV-Auskunft und neun Empfehlungsschreiben von Bekannten.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
§ 10 AsylG mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" lautet in seinem Abs. 3:
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Zunächst ist zum Beschwerdevorbringen auszuführen, dass allfällige Versäumnisse bei der Gewährung von Parteiengehör mit Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides, in dessen Begründung die Gründe für die Abweisung dargelegt wurden und zu welchem der BF in seiner Beschwerde Stellung nehmen konnte, saniert erscheinen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 09.11.1995, 95/19/0540).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. v. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV 2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des VwGH nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der VfGH (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
Der BF hat in seiner Beschwerde zwar eine Vielzahl von Einwänden vorgebracht. In der Hauptsache ist es ihm jedoch nicht gelungen zu belegen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vorliegen würden.
So hat er sich in der Zeit seines Aufenthaltes in Österreich zwar tatsächlich als selbsterhaltungsfähig erwiesen. Strafgerichtlich unbescholten ist er jedoch nicht, wenngleich er trotz wiederholter Strafverfolgung nur eine Verurteilung wegen eines relativ geringfügigen Vergehens (versuchter Diebstahl eines T-Shirts) aufweist.
Es trifft jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu, dass sich der BF mehr als die Hälfte seines fast fünfjährigen Aufenthaltes in Österreich hier rechtmäßig aufhalte, sondern ist er umgekehrt mehr als die Hälfte dieser Zeit unrechtmäßig hier aufhältig. Er befindet sich seit August 2011 im Bundesgebiet, und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, und es kommt ihm auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung fällt dabei noch stärker ins Gewicht, dass der BF seit längerer Zeit über einen indischen Reisepass verfügt, den er - ebenso wie seinen indischen Führerschein - weder im Asylverfahren vorgelegt hat noch - und dies seit mehreren Jahren - zu seiner Ausreise, zu der er rechtskräftig verpflichtet war, benützt hat.
Wie sich aus den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat er BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Dass er in Österreich über ein Familienleben verfüge, hat der BF zwar angedeutet, jedoch hat er die Frau, mit der er angeblich in einer offenen Verbindung (ohne gemeinsamen Haushalt) lebt, weder namentlich genannt, noch als Zeugin namhaft gemacht oder ihre Einvernahme beantragt, noch ihre allenfalls schriftliche Zeugenaussage als weiteres Beweismittel vorgelegt. Das diesbezügliche Vorbringen des BF blieb daher völlig unbelegt. Es bestehen überdies noch familiäre Bindungen im Heimatland (Eltern). Es ist daher davon auszugehen, dass es dem BF ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich sein wird, sich im Heimatland zurechtzufinden und sich dort wieder zu integrieren. Dass zwischen dem BF und seiner angegebenen Freundin ein Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK tatsächlich bestehen würde, ist nicht einmal vorgebracht worden.
Dazu kommt, dass die vom BF angegebene offene Beziehung wenn überhaupt, so erst zu einem Zeitpunkt eingegangen bzw. aufrechterhalten wurde, zu dem der Asylantrag bereits abgewiesen war. Aber auch wenn er diese Beziehung schon bei Asylantragstellung eingegangen wäre, was der BF aber nicht einmal vorbrachte, so wäre der aufenthaltsrechtliche Status des BF zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss gewesen und hätte er nicht davon ausgehen können, auch bei negativem Ausgang seines Asylverfahrens gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin weiterhin in Österreich leben zu können.
Unter Berücksichtigung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), die eine Inlandsantragstellung (vgl. § 21 NAG) im Fall einer illegalen Einreise nicht vorsehen, darf ein unrechtmäßig eingereister Asylwerber selbst bei Eingehen einer Ehe während des laufenden Asylverfahrens nicht auf eine Perpetuierung seines (rechtmäßigen) Aufenthaltes vertrauen (...) [vgl. Schrefler-König-Gruber, Kommentar zum Asylrecht]. Dies bestätigte auch der EGMR mit seinem Urteil vom 31.07.2008-265/97 (Omoregie) zu Art. 8 EMRK, wonach für den Fall, dass ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des ausländerrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst war, eine Ausreiseaufforderung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeutet.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Ausweisung bildete daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens.
Die Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet mit weniger als fünf Jahren war als relativ kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt einen Teil der Zeit bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem BF bewusst gewesen sein. Den überwiegenden Teil dieser Zeit war er zudem unrechtmäßig in Österreich aufhältig.
Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der BF im Verfahren nicht dargetan. Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene BF den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.
Auch wenn der BF in Österreich nicht straffällig geworden wäre, würde dies keine relevante Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich bewirken, da [das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und] die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Zum Beleg für Sprachkenntnisse hat der BF ein ÖSD Zertifikat A2 vorgelegt. Aber auch Sprachkenntnisse für sich alleine genommen reichen nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.
Der BF ist in seiner Beschwerde der vom BFA zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides gegebenen Begründung somit nicht substantiiert entgegengetreten. Eine Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, zumal der BF auch während des Beschwerdeverfahrens keine allfällige relevante Änderung seiner diesbezüglichen Lebensumstände dargelegt hat.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG nicht gegeben.
Bezüglich des ausgesprochenen Einreiseverbotes (Spruchpunkt II.) normiert § 53 FPG, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein solches erlassen werden kann. Die Höchstdauer beträgt fünf bzw. (in bestimmten Fällen) zehn Jahre. Bei der Bemessung der Dauer ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und in einer Interessenabwägung zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des BF der öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Im Gegensatz zur Behauptung des BF, dass das BFA das Einreiseverbot nicht begründet hätte, hat es dazu ausgesprochen (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler korrigiert):
"Es liegt keine gelungene Integration vor. Sie gelangten illegal in das Bundesgebiet, täuschten die Asylbehörde über die Umstände Ihrer Einreise, brachten falsche Asylgründe vor, verheimlichten die Existenz von Dokumenten, wurden gerichtlich straffällig und zeigten bis dato keinerlei Einsicht in Ihr Fehlverhalten, vielmehr streben Sie dennoch einen Weiterverbleib im Bundesgebiet an."
Unter Berücksichtigung des ermittelten Sachverhaltes und unter Abwägung der privaten Interessen des BF mit den öffentlichen Interessen - vor allem im Hinblick auf die lange Dauer des vom BF zu vertretenden unerlaubten Aufenthaltes - erscheint die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes aus Sicht des erkennenden Gerichtes angemessen.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war dem BF somit nicht zu erteilen. Schon angesichts dieses Verfahrensergebnisses war auf den Antrag des BF, die Frist für seine freiwillige Ausreise bis 30.06.2017 (somit um über ein Jahr) zu verlängern, nicht weiter einzugehen.
5.2.4.1.3. Ad III. (gegen die Verfahrensanordnung, mit der dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde) führt der (Vertreter des) BF in der Beschwerde aus, dass "nach österreichischem Recht freie Anwaltswahl gelte, sodass es der Behörde in keiner Weise" zustehe, "die Partei mit einem, ihr genehmen, Rechtsberater zwangsweise zu beglücken". Es handle sich hierbei um ein "gesetzlich verbotenes Insichgeschäft", nachdem sowohl die belangte Behörde als auch der aufgetragene Rechtsberater an die Weisungen desselben Dienstgebers gebunden seien, welche Vorgangsweise "nicht einmal in totalitär geführten Staaten zulässig wäre und einen weltweiten Aufschrei wegen Verletzung des Art. 6 Abs. 3 EMRK nach sich" zöge. Zudem wäre der Rechtsberater so spät verständigt worden, dass ihm als auch dem Vertreter des BF jedwede Vorbereitungsfrist genommen werde, womit "auch diese Verfahrensanordnung in jedweder Hinsicht mit dem Makel der absoluten Rechtswidrigkeit behaftet" sei und "dementsprechend zur Gänze zu vernichten sein" werde. Der guten Ordnung halber verweise er auf Art. III EGVG.
§ 52 BFA-VG lautet:
Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 52. (1) Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
(3) Der Bundeskanzler verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht betraut, verordnet der Bundeskanzler die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die Rechtsberatung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Fremden oder Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.
§ 40 VwGVG regelt die Voraussetzungen, bei Vorliegen derer einem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren ein Verfahrenshelfer beizugeben ist. Da diese Fragestellung im Hinblick auf europarechtliche Vorschriften auch für das asyl- bzw. fremdenrechtliche Verfahren relevant ist, sei dazu festgehalten:
Mit Erkenntnis vom 25.06.2015, Zahl G 7/2015, hob der VfGH die Bestimmung des § 40 VwGVG als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit 31.12.2016 in Kraft.
In der Begründung des Erkenntnisses führte der VfGH in Punkt 2. aus:
"§ 40 VwGVG, der im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes (‚Verfahren in Verwaltungsstrafsachen') des VwGVG enthalten ist, entspricht weitgehend der Bestimmung des § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013 und stellt in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen ab. Auch seine systematische Stellung im Abschnitt über das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen bzw. die Erläuterungen zu § 51a VStG idF vor BGBl. I Nr. 33/2013, wonach diese Bestimmung die ‚Verfahrenshilfe [vor den unabhängigen Verwaltungssenaten] in Verwaltungsstrafangelegenheiten' (RV 1090 BlgNR 16. GP , 18) regelt, lassen erkennen, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen in Betracht kommt. Weitere Regelungen zur Gewährung von Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten enthält das VwGVG nicht."
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um keine Verwaltungsstrafsache handelt, hatte die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG nicht zu erfolgen.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung (beginnend mit VfSlg. 11.196) erkannt, dass Rechtsschutzeinrichtungen ihrer Zweckbestimmung nach ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber aufweisen müssen. In seiner Entscheidung VfSlg. 15.218/1998 hat er zudem darauf hingewiesen, dass dem rechtsschutzsuchenden Asylwerber neben dem sprachlichen grundsätzlich auch das rechtliche Verständnis der Entscheidung ermöglicht werden muss und es ihm demnach möglich sein muss, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Einen Anspruch auf unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes zur Vertretung des Asylwerbers im asylrechtlichen Verfahren wurde vom VfGH jedoch aus dem rechtsstaatlichen Prinzip nicht abgeleitet. An dieser Ansicht hat der VfGH in der Folge festgehalten (25.06.2009, 561/09).
Dem BF wurde jedoch im gegenständlichen Verfahren gemäß § 52 BFA-VG von Amts wegen ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt. Das BVwG geht davon aus, dass durch die Bestellung eines Rechtsberaters und im Hinblick auf dessen in § 52 Abs. 2 BFA-VG geregelten Aufgabenbereich eine zweckmäßige und ausreichende Wahrung der Interessen des BF auch nach Maßgabe unionsrechtlicher Bestimmungen gewährleistet ist. Das Recht, darüber hinaus selbst eine andere Person - etwa einen Rechtsanwalt - mit seiner Vertretung im Verfahren zu bevollmächtigen, bleibt dem BF natürlich unbenommen.
Ein Anspruch auf die Bestellung eines weiteren Verfahrenshelfers ist weder aus § 40 VwGVG, noch aus § 52 BFA-VG oder aus unionsrechtlichen Bestimmungen ableitbar. Um nämlich ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, würden die Interessen durch den von Amts wegen bestellten Rechtsberater ausreichend wahrgenommen. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt wäre im Verfahren vor dem BVwG nicht notwendig.
Das BFA hat den geltenden Rechtsvorschriften zufolge einen Rechtsberater bestellt, sodass die Beschwerde dagegen - auch mangels Vorliegen der materiellen Prozessvoraussetzung der Beschwer - als unbegründet abzuweisen war.
5.2.4.2. Beschwerde vom 20.04.2016 (Zahl W 191 2124966-2/7E) gegen die Durchsuchung von Räumlichkeiten und gegen die Festnahme des BF am 19.04.2016 (Spruchpunkt A I.2.):
Der (Vertreter des) BF führte dazu aus, dass am gestrigen Tag (19.04.2016) um ca. 10:00 Uhr Beamte der PI Floridsdorf in der Wohnung des BF mit einem Durchsuchungs- und Verhaftungsauftrag des BFA erschienen seien und ihm mitgeteilt hätten, dass sein Ticket bereits für den 20.04.2016 aufliegen würde und sie ihn bis dahin im PAZ anhalten müssten, wohin er auch verbracht worden sei.
Ausgehend von dem Umstand, dass die Beschwerde über aufschiebende Wirkung verfüge, er sich niemals dem Verfahren entzogen habe, über einen ordnungsgemäßen Wohnsitz verfüge und die Ausreiseverpflichtung für 14 Tage ab Rechtskraft des angefochtenen Bescheids festgelegt worden sei, erweise sich, dass die Durchsuchung seiner Wohnung samt Verhaftung seiner Person absolut gesetzwidrig sei. Als weitere Gesetzwidrigkeit hebe er ausdrücklich hervor, dass ihm im Zuge der Verhaftung sein Handy im Auftrag der belangten Behörde weggenommen worden sei mit dem Hinweis, dass er es erst [wieder] erhalten werde, wenn das Flugzeug abgehoben habe.
Es handle sich bei der von der Behörde entrierten Verhaftung samt Vorbereitung seiner Abschiebung sohin "eindeutig um einen reinen Willkürakt im Rahmen gänzlicher Verkennung der Rechtslage" und gebe es tatsächlich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass eine Abschiebung vor dem Ende der aufschiebenden Wirkung rechtens wäre, weshalb er die Anträge stelle, das BVwG möge feststellen, dass der Durchsuchungs- und Verhaftungsauftrag rechtswidrig gewesen sei, dass die Abschiebung seiner Person vor Beendigung des Beschwerdeverfahrens rechtswidrig gewesen sei, die belangte Behörde anweisen, den BF unverzüglich zu enthaften und das Abschiebeverfahren einzustellen und ihm Verfahrenskosten zuzusprechen.
Im BFA-VG lautet unter den Überschriften "2. TEIL: BESONDERER TEIL, 1. Hauptstück: Behördenauftrag und Organbefugnisse, 1. Abschnitt, Festnahme- und Durchsuchungsauftrag" der § 34 unter der Überschrift "Festnahmeauftrag":
§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;
2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
4. wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8) [...].
§ 35 BFA-VG mit der Überschrift "Durchsuchungsauftrag" lautet:
§ 35. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich
ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann das Bundesamt, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.
(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.
Die Voraussetzungen für die von der belangten Behörde gesetzten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt haben vorgelegen:
Der BF, ein Fremder, hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fiel nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Es war auf Grund bestimmter, oben in den Punkten 3. (Feststellungen) und 4. (Beweiswürdigung) dargelegter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen, zumal der BF schon seit mehreren Jahren trotz aufrechter rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung, und obwohl er in dieser Zeit über einen - den Asylbehörden nicht zur Kenntnis gebrachten - Reisepass verfügte, seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen war und darüber hinaus gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden sollte. Aus diesen Gründen, da es somit zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages erforderlich erschien, lagen auch die Voraussetzungen für die Erlassung des Durchsuchungsauftrages vor.
Die Behörde hat dem BF die bevorstehende Information nachweislich zur Kenntnis gebracht und somit die angefochtenen Rechtsakte rechtens vorgenommen, sodass die Beschwerde gegen die Anordnung bzw. Durchführung der Durchsuchung und Festnahme als unbegründet abzuweisen war.
5.2.4.3. Beschwerde vom 22.04.2016 (Zahl W 191 2124966-3/3E) gegen die am 20.04.2016 erfolgte Abschiebung des BF nach Indien (Spruchpunkt A I.3.):
Dazu führte der (Vertreter des) BF aus, dass der BF am 20.04.2016 abgeschoben worden sei, (zitiert, Schreibfehler im Original:) "ohne daß von ihr all die zwingend vorgegebenen Verpflichtungen, wie Ankündigung der Abschiebung, Fristgewährung, Erlassung eines Schubhaftbescheides, etc. eingehalten worden wären, sodaß die Abschiebung tatsächlich eine vollkommen rechtswidrige Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" dargestellt hätte, nachdem seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.03.2016 aufschiebende Wirkung zukomme und ihm die Behörde selbst eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt habe. Und weiters: "Derart gesetzwidrige Maßnahmen und Vorfälle werden von Seiten der belangten Behörde nun schon fast täglich gesetzt und geht es in keiner Weise an, daß sich die Behörde all die, sie treffenden, gesetzlichen Vorschriften ganz einfach hinwegsetzt und der Antragsteller in einem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mehr oder weniger ohne Vorwarnung abschiebt, nur, um den beantragten Aufenthaltstitel nicht erteilen zu müssen, auch wenn die Voraussetzungen hier zur Gänze nachgewiesen werden."
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
§ 21. (unter der Überschrift "Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") Abs. 5 lautet:
(5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Im Gegensatz zu der in der Beschwerde geäußerten Rechtsmeinung war Grundlage für die erfolgte Abschiebung nicht die Rückkehrentscheidung im Bescheid vom 22.03.2016, die das BFA gemäß § 10 Abs. 3 mit der Abweisung des beantragten Aufenthaltstitels zu verbinden hatte, sondern die aufrechte Ausweisungsentscheidung vom 29.11.2013 (Erkenntnis des Asylgerichtshofes, siehe oben Punkt 1.1.5., rechtskräftig mit 09.12.2013).
Zum Einwand, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe:
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Der BF ist seit Dezember 2013 trotz aufrechter Ausweisungsentscheidung seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen. Somit wurde diese Ausweisung, die gemäß § 75 Abs. 23 zweiter Satz AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 gilt, nicht konsumiert.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da im Verfahren keinerlei Gründe vorgebracht worden sind - und auch sonst nicht hervorgekommen sind -, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Die der Behörde obliegenden Informationspflichten gegenüber dem BF hat das BFA aktenkundig wahrgenommen und zusätzlich noch 14 Tage - für den Fall, dass der BF nunmehr tatsächlich aus eigenem ausreisen wollte - zugewartet, bevor sie die Abschiebung durchgeführt hat.
Daher war die Vorgangsweise der belangten Behörde rechtens und die Beschwerde gegen die Durchführung der Abschiebung abzuweisen.
Gemäß § 21 Abs. 5 AsylG war festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
5.2.4.4. Ad Spruchpunkt A II.:
Beschwerde vom 19.04.2016 (Zahl W 191 2124966-4/2E) an das Landesverwaltungsgericht Wien gegen die Durchsuchung von Räumlichkeiten und gegen die Festnahme des BF am 19.04.2016:
Diese Beschwerde war vom (Vertreter des) BF zuerst irrtümlicherweise auf § 82 FPG gestützt und an das Landesverwaltungsgericht Wien gerichtet worden und wurde von diesem zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG an das BVwG weitergeleitet.
Die vom (Vertreter des) BF danach mit Schreiben vom 20.04.2016 an das BVwG gerichtete Beschwerde (Zahl W 191 2124966-2/7E) ist im Wesentlichen wort- und inhaltsgleich mit dieser Beschwerde, die schon in jenem Verfahren behandelt wurde und unter der Zahl W 191 2124966-4/2E daher mit Beschluss als gegenstandslos einzustellen war.
5.2.5. Anträge auf Kostenersatz:
Der (Vertreter des) BF hat in allen vier Beschwerden Kosten verzeichnet (Schriftsatzaufwand, Gebühr) und Ersatz geltend gemacht.
Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partie Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Da der BF mit seinen Beschwerden in der Sache nicht obsiegt hat - die belangte Behörde hat Kosten nicht geltend gemacht -, war ihm auch kein Kostenersatz zuzusprechen.
5.2.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall erfordert ein Unterbleiben einer Verhandlung vor dem BVwG somit, dass aus dem Akteninhalt die Grundlage des bekämpften Bescheides bzw. der Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt unzweifelhaft nachvollziehbar ist.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht in Asylverfahren mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen.
Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid sowie den Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in den Beschwerden behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs - insbesondere im Wege der Einvernahme des BF und der gewährten Akteneinsicht an seinen Vertreter sowie der wahrgenommenen Informationspflichten - entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch Befragung sowie Belehrung des BF über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung von ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt, und es wurde in den Beschwerden auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Mit den Beschwerden wurden auf der Sachverhaltsebene keine wesentlichen und für die Entscheidung relevanten Punkte mehr vorgebracht. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF, der in die Republik Indien abgeschoben worden ist, oder mit seinem Vertreter mündlich erörtert hätte werden müssen, zumal es sich durchgängig um Rechtsausführungen handelte.
Die Behauptungen in den Beschwerden sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. In den Beschwerden legte der BF keinerlei maßgeblich relevante Belege für sein Vorbringen vor und brachte keine neuen Aspekte in das Verfahren ein, die erheblich (vergleiche § 10 VwGVG) wären.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit in den bezogenen Verfahren unterbleiben.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Den vorgebrachten rechtlichen Ausführungen des (Vertreters des) BF war als unbegründet nicht zu folgen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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