BVwG W190 1433668-2

BVwGW190 1433668-229.10.2014

B-VG Art.133 Abs4
VwGbk-ÜG §3 Abs6
VwGVG §32 Abs1 Z2
B-VG Art.133 Abs4
VwGbk-ÜG §3 Abs6
VwGVG §32 Abs1 Z2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W190.1433668.2.00

 

Spruch:

W190 1433668-2/10E

W190 1433669-2/6E

W190 1433670-2/3E

W190 1433671-2/7E

W190 1435334-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die unter einem am 29. März 2014 gestellten Anträge von

XXXX, StA Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. September 2013, D7 433.671-1/2013/5E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens,

XXXX, StA Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. September 2013, D7 433.668-1/2013/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens,

XXXX StA Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. September 2013, D7 433.669-1/2013/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens,

XXXX, StA Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. September 2013, D7 433.670-1/2013/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, sowie

XXXX, StA Russische Föderation, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 2. September 2013, D7 435.334-1/2013/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Oktober beschlossen:

Die Anträge werden gemäß § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG, BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I 122/2013, in Verbindung mit § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I 33/2013 in der Fassung BGBl. I 122/2013, zurückgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin gelangten im Juli 2012 zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt gemeinsam mit ihren ehelichen Kindern, der Drittantragstellerin und dem Viertantragsteller, unter Umgehung der Grenzkontrollen, auf österreichisches Bundesgebiet und stellten am 22. Juli 2012 Anträge auf Gewährung von internationalen Schutz. Sämtliche Antragsteller sind Staatangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.

Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am gleichen Tage sowie gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes am 27. November 2012 führte der Erstantragsteller zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, ein namentlich genannter Bruder, XXXX, welcher seinerzeit in Kämpfe gegen "die Russen" involviert gewesen sei, sei im Herkunftsstaat auf Grund dieser Betätigung zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Jahren verurteilt worden und befinde sich aus diesem Grunde seit 2005 in Haft.

Zwar sei auch er amXXXX vom Militär bzw. dem FSB mitgenommen und zwei Tage lang als Geisel in XXXX festgehalten worden, doch habe man (damals) eigentlich nach besagtem Bruder gesucht und ihn (und die Zweitantragstellerin) dann freigelassen, als sich dieser denn Behörden gestellt habe. Danach sei es bis zum Juli 2012 zu keinerlei Vorkommnissen bzw. Behelligungen mehr gekommen. Er habe sich im Jahre 2003 gemeinsam mit zwei anderen Männern mit einer "Türenfirma" selbständig gemacht und sei dieser Beschäftigung auch bis zu seiner Ausreise nachgegangen. Durch besagte Arbeit habe die Familie "genügend zum Leben" gehabt. Es sei ihnen aber finanziell nicht so gut gegangen.

Im April 2012 sei schließlich ein namentlich genannter Mann - ein Russe der zum Islam konvertiert sei ("..den Islam angenommen hat...") - bei ihm zu Hause aufgetaucht, der sich ihm gegenüber als ehemaliger Zellengenosse seines Bruders aus XXXX vorgestellt und ihm auch über die Gründe für seine eigene Verurteilung (Anmerkung: die Verurteilung des Zellengenossen) unterrichtet habe. Eigentlich habe ihn diese Person nur vom Befinden seines Bruders unterrichten wollen weil er (Anmerkung: wohl während dessen Haft aus dem Gefängnis) selbst nur ganz wenig Gelegenheit hatte, am Telefon mit diesem zu sprechen. Er habe den Zellengenossen dann bei ihnen übernachten lassen und sei dieser am nächsten Tag früh am Morgen wieder gegangen. Im Anschluss sei er "immer wieder verfolgt" aber von niemandem persönlich angesprochen bzw. verhört worden. Er (selbst) habe dann zwei bis drei Wochen später im Fernsehen gesehen dass besagter Zellengenosse umgebracht worden sei. Zur Flucht habe er sich spontan am 5. Juli (2012) entschlossen und sei noch am selben Tage ausgereist. Sein Schwager habe ihm an diesem Tage angeraten, dass Land so schnell wie möglich zu verlassen.

Auch seien tschetschenische Soldaten bei seiner Mutter vorstellig geworden. Diese hätten selbige wissen lassen, dass man(n) ihn umbringen würde, falls er nicht auftauche (sic!). Die Soldaten hätten seiner Mutter auch mitgeteilt, dass sie wüssten, dass der Fremde bei ihm gewesen sei und sie (Anmerkung: die Soldaten) ihn (Anmerkung: den Fremden) später umgebracht hätten. Die Soldaten hätten seiner Mutter ferner gesagt, dass sie mit ihm reden müssten und er zur "Miliz" kommen solle. Dann seien sie wieder gegangen. Auch nach seiner Ausreise sei "die Miliz noch einmal" zu seiner Mutter vorstellig geworden und hätte nach ihm gefragt. Das habe ihm seine Mutter via Skype wissen lassen.

Nach konkreten Verfolgungshandlungen befragt, erklärte der Erstbeschwerdeführer, er habe immer wieder ein Auto wahrgenommen, dass in der Nähe der Wohnung der Familie ("unserer Wohnung") geparkt habe. Sogar wenn er zum Fischen oder zum Bazar gegangen sei, sei er "von diesem Auto verfolgt worden". Es sei allerdings nie jemand ausgestiegen und zu ihm gekommen.

Zu den Fluchtgründen der Zweitantragstellerin und der übrigen mit ihm reisenden Familienangehörigen führte der Erstantragsteller aus, diese seien nur wegen ihm ausgereist. Eigene Fluchtgründe hätten diese keine. Seine Frau sei damals 2005 mit ihm zusammen festgenommen worden, sonst (gäbe es) nichts.

Mit allfälligen amtswegigen Erhebungen im Herkunftsstaat erklärte sich der Erstbeschwerdeführer auch unter Wahrung der Anonymität nicht einverstanden.

Die Zweitantragstellerin führte gelegentlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.Juli 2012 bzw. ihrer am 27. November 2012 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes im Wesentlichen aus, sie selbst sei im Herkunftsstaat nur einmal, "nicht offiziell", im Jahre 2005 gemeinsam mit ihrem Mann erinnerlich zwei Tage und glaublich von der Miliz angehalten worden. Man habe sie damals gegen den Bruder ihres Mannes eintauschen wollen. Nachdem sich besagter Bruder freiwillig gestellt habe, seien sie dann aber freigekommen. Der Erstantragsteller habe im Herkunftsstaat dann die letzten Jahre selbständig als Türen- und Fenstermonteur gearbeitet. Von diesem Einkommen und den finanziellen Unterstützungen ihrer Schwestern hätten sie leben können. Sämtliche Fluchtgründe würden bei ihrem Ehegatten liegen, dessen Bruder in Russland inhaftiert sei. Das Militär habe nach ihrem Mann gesucht und fürchte sie, dass dieser gleich seinem Bruder eingesperrt oder getötet werden könnte. Zur Flucht hätten sie sich spontan am 5. Juli 2012 entschlossen und seien noch am selben Tag ausgereist.

Bei ihrer fortgesetzten niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes erklärte die Zweitantragstellerin zu ihren aktuellen Fluchtgründen, sie habe den Herkunftsstaat nur aufgrund der Probleme des Erstantragstellers verlassen ( "Ich habe die Heimat nur aufgrund der Probleme meines Mannes verlassen. Eigene Fluchtgründe habe ich keine."). Zu persönlichen Bedrohungen oder Angriffen führte die Zweitantragstellerin ergänzend aus, sie sei (seinerzeit) gemeinsam mit ihrem Mann angehalten, dann aber freigelassen worden, nachdem sich dessen Bruder gestellt habe. Sie seien auch ständig unter Beobachtung gestanden. Wenn irgendetwas gewesen sei, seien Männer in dunklen Uniformen und Masken zu ihnen gekommen und hätten alles durchsucht. Verletzt und angegriffen sei sie aber nie worden.

Eigene Fluchtgründe für die Drittantragstellerin bzw. den Viertantragsteller machten der Erstantragstellerin bzw. die Zweitantragstellerin als deren gesetzliche Vertreter nicht geltend.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes 25. Februar 2013, Zlen. 12 09.246-BAI, 12 09.248-BAI, 12 09.249-BAI, 12 09.250-BAI, wurden die Anträge des Erstantragstellers, der Zweit- und der Drittantragstellerin sowie des Viertantragstellers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 22 Juli 2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Stati der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung der Stati der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurden die Genannten gemäß § 19 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, wonach ihm im Herkunftsstaat im Zusammenhang mit dem Besuch eines Mithäftlings eines inhaftierten Bruders Verfolgung drohe, sei nicht glaubhaft. Die Erzählungen des Erstbeschwerdeführers erwiesen sich in aufgezeigten Punkten bezüglich Angaben zur Person bzw. Zweck des Besuches zum einem als widersprüchlich zum anderen habe der Erstbeschwerdeführer selbst keinerlei konkrete Verfolgungshandlung darzulegen vermocht. Den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers, wonach dieser zwar einerseits ständig observiert ("verfolgt") worden sein will, Vorstellungen zu Hause aber gleichzeitig erfolglos gewesen sein sollen, ermangle es wie der gesamten Fluchtgeschichte zudem an Plausibilität.

Die vorangeführten Bescheide des Bundesasylamtes wurden dem Erstantragsteller, der Zweit- und der Drittantragstellerin sowie dem Viertantragstellers am 6. März 2013 rechtswirksam zugestellt.

Mit der gegen diese Erledigungen mit Schriftsatz vom 14. März 2013 (Datum des E-Mail-Einganges) binnen offener Frist erhobenen Beschwerde, machten der Erstantragstellers, die Zweit- und der Drittantragstellerin sowie der Viertantragsteller unter Einem Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Zu den Fluchtgründen führte die Beschwerde aus, der Erstbeschwerdeführer habe nachvollziehbar dargelegt, dass sich sein Bruder im Herkunftsstaat seit 2005 in Haft befinde und er ursprünglich wegen diesem 2005 Probleme gehabt habe. Nachdem er (2012) einen Mithäftling seines Bruders bei sich aufgenommen habe, hätten seine "aktuellen Probleme" begonnen, wegen denen die Familie schlussendlich das Land verlassen habe ("Ursprünglich hatte ich wegen ihm 2005 Probleme. Nachdem ich für eine Nacht einen Mithäftling meines Bruders bei mir aufgenommen hatte, begannen meine aktuellen Probleme, wegen denen wir schlussendlich das Land verlassen haben.").

In der am 9. April 2013 (Datum des E-Mail-Einganges) erstatteten Beschwerdeergänzung führt der Erstantragsteller des Weiteren aus, er habe den Mithäftling seines Bruders bei sich aufgenommen, weil er seit dessen Inhaftierung selten von diesem gehört gehabt und sich daher über den Besuch einer diesem bekannten Person gefreut habe. Er sei eigentlich nur an Neuigkeiten von seinem Bruder interessiert gewesen. Das er einen Fremden trotz dessen Vorstrafen bei sich aufgenommen habe, möge zwar für westliches Verständnis seltsam klingen, entspreche aber der Gastfreundschaft seiner eigenen Kultur. Nach seiner Ermordung sei ihm der Mithäftling in den Medien als Terrorist dargestellt worden, wobei er nicht wisse, ob dies tatsächlich zutreffe. Ungefähr eine Woche nach dem Fernsehbericht über die Ermordung des Genannten, sei die Polizei dann zu Hause bei ihm vorstellig geworden. Er gehe davon aus, dass diese "draufgekommen" sei, dass Genannter bei ihnen übernachtet habe. Aufgrund der Suche nach seiner (eigenen) Person habe sich die Familie zur Flucht entschlossen. Aufgrund er Erfahrungen der Vergangenheit - sie seien damals "lediglich als Sicherheit für die Gefangennahme" des Bruders mitgenommen worden und auch gefoltert worden - wolle er sich nicht vorstellen, wie es sei, wenn "sie einem eine Straftat aus terroristischen Beweggründen vorwerfen.

Am XXXX kam der Fünftantragsteller in Österreich zur Welt und stellte auch dieser durch seinen gesetzlichen Vertreter am 2. Mai 2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz, ohne dass für ihn eigene Fluchtgründe geltend gemacht worden wären.

Mit am 22. Mai 2013 rechtswirksam zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Mai 2013, Zl. 13 05.759-BAI, wurde auch der vorbezeichnete Antrag des Fünftantragstellers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit (Spruchpunkt II.) bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Einem wurde auch der Fünftantragsteller gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass für den Fünfantragsteller keine individuellen Asylgründe vorgebracht worden seien und die Eltern desselben keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen hätten können.

Mit der gegen diese Erledigung am Tage ihrer Zustellung eingebrachten Beschwerde machte auch der Fünftantragsteller Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und verwies hierin schlichthin auf das Vorbringen seiner Eltern.

Der Asylgerichtshof versagte mit den im gegenständlichen Spruch konkret zugeordneten dg. Erkenntnissen vom 2. September 2013, GZen. D7 433.668-1/2013/4E, D7 433.669-1/2013/4E, D7 433.670-1/2013/4E, D7 433.671-1/2013/5E sowie D7 435.334-1/2013/3E, letztlich den vorangeführten Beschwerden vom 14. März bzw. 22. Mai 2013 den Erfolg und wies diese gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.

Begründend führte der Asylgerichtshof dem Grunde nach aus, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers bezüglich jener Gründe die für diesen für seine Ausreise aus der Russischen Föderation maßgeblich gewesen sein sollen, sei nicht glaubhaft. Dem Bundesasylamt sei zuzustimmen, dass es zum einem nicht plausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer zwei bis drei Wochen nach dem behaupteten Besuch eines Mitgefangenen seines Bruders dessen Umbringen "ca . im April 2012" im Fernsehen gesehen haben will bzw. zum anderen, dass es nicht plausibel erscheine, dass der Besuch des Mithäftlings (zwar von den Behörden) beobachtet worden, der Beschwerdeführer in weiterer Folge observiert, aber erst Monate später am Wohnort der Versuch seiner Festnahme unternommen worden sein soll, während sich der angeblich observierte Erstantragsteller bei der Arbeit befunden habe. Auch habe das Bundesasylamt zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Vorbringen des Erstantragstellers zu den Erzählungen des Mitgefangenen über dessen eigene Verurteilungen als widersprüchlich erweise. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der Erstbeschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 27. November 2012 noch behauptet habe dass er zwei bis drei Wochen nach dem angeblichen Besuch, "ca. im April 2012", den erwähnten Fernsehbericht (über dessen Tod) gesehen habe und bis zum 5. Juli 2012 nichts vorgefallen sei. Hingegen habe der Erstantragsteller in der Beschwerdeergänzung vorgebracht, dass (bereits) eine Woche nach dem Fernsehbericht, somit im April oder Mai (2012), die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei, und in Steigerung seines Vorbringens auch noch eine physische Misshandlung seiner Mutter behauptet. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hinzuweisen, dass sich der Erstbeschwerdeführer mit (anonymen) Erhebungen vor Ort nicht einverstanden erklärt und in der Beschwerdeergänzung (lediglich) die telefonische Befragung seiner Mutter angeboten habe, deren Unparteilichkeit nicht gegeben sei. Die Anregung des Erstbeschwerdeführers die Inhaftierung seines (2005 festgenommenen) Bruders überprüfen zu wollen, erweise sich zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit der seinerseits 2012 monierten Ausreisegründe für nicht geeignet.

Die vorbezeichneten, gegenständlichen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 2. September 2013 wurden den Antragstellern am 4. September 2013 zugestellt und sind am gleichen Tage in Rechtskraft erwachsen.

Am 20. Dezember 2013 erteilten die Beschwerdeführer dreiundzwanzig (sic!) Mitarbeitern des Diakonie Flüchtlingsdienstes die Vollmacht zur Vertretung vor allem in asyl- und fremdenrechtlichen Angelegenheiten .

Mit den nunmehr gegenständlichen unter Einem durch einen Vertreter des Diakonie Flüchtlingsdienstes eingebrachten Anträgen vom 29. März 2014 (Datum der Postaufgabe) begehren die Antragsteller die Wiederaufnahme der mit den mehrfach zitierten Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 2.September 2013 rechtskräftig (negativ) abgeschlossenen Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz.

Die Antragsteller führen zur Untermauerung ihres Begehrens zunächst aus, der Verfassungsgerichtshof habe ihnen mit am 13. März 2014 (sic!) zugestelltem dg. Beschluss vom 21. November 2013 die Bewilligung von Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden gegen die Erkenntnisse des Asylgerichthofes vom 2. September 2013 versagt. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin seien daraufhin am 17.März 2014 bei ihrem Vertreter des Diakonie Flüchtlingsdienstes erschienen um sich den wesentlichen Inhalt des vorerwähnten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes erörtern zu lassen.

In panischer Angst vor der ihrer Familie drohenden Abschiebung hätten sich der Erstantragsteller bzw. die Zweitantragstellerin in weiterer Folge (unter anderem) auch an den in Wien lebenden Cousin des Erstantragstellers, XXXX, gewandt. Zu diesem habe "zuvor nur wenig Kontakt" bestanden. Bei einem mit dem Vorgenannten am 21. März 2014 geführten Telefonat habe sich erstmalig herausgestellt, dass dieser "Kenntnis von jenen Umständen" habe, die den Erstantragsteller bzw. die Zweitantragstellerin "zur Flucht aus Tschetschenien veranlasst haben" und welche diese in ihrem bisherigen Asylverfahren als ihre Fluchtgründe vorgebracht hätten. Ein konkret benannter Bruder des Beschwerdeführers sei Rebell gewesen, weshalb der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin von "Kadyrows Leuten" festgenommen und gefoltert worden seien, um eine Stellung des Bruders zu erreichen. Besagter Bruder sei schließlich gefasst und zu vierzehn Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin hätten "nachfolgend ständig mit Drohungen und Gefahr von Seite der Leute des Kadyrow" gelebt. Der genannte Cousin des Beschwerdeführers habe "diese Geschichte" schon gelegentlich seiner Vernehmung im eigenen Asylverfahren im Jahre 2003 erwähnt.

Die Antragsteller führen des Weiteren aus, der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin hätten vom Wissen des XXXX ohne ihr Verschulden bis zum 21. März 2014 keine Kenntnis gehabt, sodass sich auch nicht in der Lage gewesen wären, die Asylakte des Cousins als Beweismittel zur Untermauerung des eigenen Vorbringens zu benennen. Hinzu komme, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer aktenkundigen psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage gewesen sei, alle denkbar möglichen Beweismittel zu sammeln.

Zur Untermauerung ihres Anbringens wurde dem Antragschriftsatz ein handschriftliches Schreiben des XXXX vom 24. März 2014 beigefügt. In diesem ersucht Vorgenannter den Erstantragsteller nicht in den Herkunftsstaat abzuschieben, da diesem dort "die Tötung drohe". Die Eingabe des namhaft gemachten Zeugen führt (sehr) ähnlich dem Wortlaut des Antragschriftsatzes aus, der konkret benannte Bruder des Erstantragstellers sei Rebell gewesen, weshalb der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin von "Kadyrows Leuten" festgenommen und gefoltert worden seien, um eine "Stellung" des Bruders zu erreichen. Besagter Bruder sei schließlich festgenommen und zu vierzehn Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin hätten "nachfolgend ständig mit Drohungen und Gefahr von der Leute Kadyrow¿s Leute" gelebt. "Diese Geschichte" habe er, der Zeuge, schon gelegentlich seiner Vernehmung im eigenen Asylverfahren im Jahre 2003 erwähnt. Das sei der Grund, warum der Erstantragsteller Tschetschenien verlassen habe.

Zur Untermauerung ihres Anbringens begehren die Antragsteller die Einvernahme des XXXX, des Erstantragstellers bzw. der Zweiantragstellers sowie eines konkret benannten Vertreters des Diakonie Flüchtlingsdienstes sowie die Beischaffung Asylaktes des XXXX.

Der von den Beschwerdeführer geltend gemachte Zeuge, XXXX, gelangte - wie aus der ihn betreffenden Akte des Bundesasylamtes bzw. der Asylakte des Unabhängigen Bundesasylsenates hervorgeht - unter Umgehung der Grenzkontrollen im März 2003 auf österreichisches Bundesgebiet. Gelegentlich seiner am 20. März 2003 sowie 1. Juni 2004 erfolgten niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 13. April 2005 führte der Zeuge im Wesentlichen aus, er habe "aktiv" am ersten, nicht aber dem zweiten Tschetschenienkrieg teilgenommen. Im Jahre 2001 habe er aber einen namentlich genannten verwundeten Cousin - den Bruder des Erstbeschwerdeführers - bei sich aufgenommen. In weiterer Folge sei er dann von Soldaten festgenommen, mehrere Woche hindurch angehalten und während der Haft physisch misshandelt worden. Nachdem er freigekommen sei habe er sich (von 2001) bis zu seiner Ausreise im Jahre 2003 in Dagestan bei Verwandten im Keller versteckt gehalten. Nachdem man ihn 2003 wieder gesucht und auch seine Frau misshandelt habe, seien sie schließlich aus dem Herkunftsstaat geflüchtet. Hinweise auf den Erstbeschwerdeführer bzw. die Zweitbeschwerdeführerin - so insbesondere keine Hinweise auf etwaige Behelligungen oder Verfolgungshandlungen - finden sich in den sämtlichen vorangeführten Einvernahmen des Zeugen keine.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. April 2005, GZ. 237.378/8-VIII/40/05, wurde dem Zeugen im Instanzenzug Asyl gewährt und ausgesprochen dass diesem Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Zu der in gegenständlicher Angelegenheit am 9. Oktober 2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlich mündlichen Verhandlung sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin trotz in den Akten ausgewiesenen und am 19. September 2014 durch Hinterlegung zugestellten Ladungen unentschuldigt nicht erschienen.

Der namhaft gemachte Zeuge XXXX erklärte allerdings gelegentlich der zuvor angeführten Verhandlung im Wesentlichen er habe gleich dem Erstbeschwerdeführer bis zu seiner Ausreise ständig in XXXX gelebt. Dort sei er auch (bis zu seiner Ausreise) tatsächlich physisch aufhältig gewesen. Den Erstbeschwerdeführer habe er der Art fast jeden Tag gesehen. Welcher Beschäftigung dieser nachgegangen sei, könne er allerdings nicht sagen. Zuletzt habe er den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat circa eine Woche vor seiner eigenen Ausreise auf der Straße getroffen.

In Österreich habe er den Erstbeschwerdeführer das erste Mal glaublich unmittelbar nach dessen Einreise in der Erstaufnahmestelle Traiskirchen gesehen. Dieser habe über seine Fluchtgründe nicht viel sprechen wollen, habe ihm damals (dann) aber doch die Gründe für seine Ausreise erzählt. Er habe ihn damals wissen lassen, dass sein Bruder (Anmerkung: dem Bruder des Erstbeschwerdeführers) aufgrund seiner Widerstandstätigkeit in XXXX inhaftiert sei. Ein Mann der mit diesem im Gefängnis gewesen sei, sei zu ihm (Anmerkung: dem Erstbeschwerdeführer) gekommen und habe er eben deswegen, das heißt wegen diesem Mann Probleme bekommen.

Zu seinen eigenen Fluchtvorbringen gab der Zeuge über Befragten an, es sei in der Familie - so auch dem Erstbeschwerdeführer - hinlänglich bekannt gewesen dass er wegen der Verwundetenaufnahme des Bruders des Erstbeschwerdeführers Probleme bekommen, das hieße, naturgemäß über dessen Tätigkeit als Kämpfer und die Probleme der Familie Bescheid gewusst und dies auch zur Erlangung von Asyl in Österreich vorgebracht habe.

Befragt, ob er mit dem Erstbeschwerdeführer nach dessen Einreise nach Österreich auch über dessen Bruder gesprochen habe, teilte der Zeuge mit, dass dieser ihn beim ersten unmittelbar auf die Einreise erfolgten Zusammentreffen über den Haftaufenthalt unterrichtet habe. Das habe er aber ohnehin schon gewusst, weil dies ja in der Familie kommuniziert worden sei. Außerdem habe zu dem inhaftierten Bruder des Erstbeschwerdeführers in der Haft in den letzten Jahren auch regelmäßig telefonischen Kontakt gehabt. Er wisse zwar nicht wie das gehe, er habe aber auch über "Whatsapp" mit diesem Kontakt und sogar vor einem Monat ein Foto erhalten.

Unter Hinweis, dass er in seinem Schreiben vom 24. März 2014 festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer seinerzeit festgenommen und im Austausch gegen seinen Bruder freigelassen worden sei, erklärte der Zeuge befragt nach dem Zeitpunkt, dies sei glaublich 2005 gewesen. Eigene Wahrnehmungen habe er aber nicht, das habe er nur von seinem Bruder erzählt bekommen.

Auf den Hinweis, dass der Erstbeschwerdeführer (nicht 2005 sondern) erst 2012 nach Österreich gekommen sei, gab der Zeuge an, dieser sei ja nicht wegen des Bruders gekommen, sondern habe nur Probleme wegen dessen Zellengenossen gehabt. Zumindest habe ihm das der Erstbeschwerdeführer in Traiskirchen so erzählt. Allerdings habe man in der Familie auch berichtet, dass man diesen zwischen 2005 und 2012 immer wieder nach dem Bruder befragt habe.

Über weiteren Hinweis, dass er dem heutigen Vorbringen nach mit dem Erstbeschwerdeführer bereits unmittelbar nach dessen Einreise über dessen eigene Fluchtgründe, die Probleme der Familie aufgrund des sich in Haft befindlichen Bruders sowie seine eigenen Probleme (Anmerkung: die Probleme des Zeugen) gesprochen habe und es sohin nicht nachvollziehbar sei, warum sein Cousin ihn erst im Wiederaufnahmeverfahren als Zeuge benennt habe, erwiderte der Zeuge, das habe er sich auch gefragt, sie hätten "ja über alles schon früher gesprochen".

Über Vorhalt, dass er heute vorgebracht habe, gleich dem Erstbeschwerdeführer bis unmittelbar vor seiner 2003 erfolgten Ausreise in XXXX, Tschetschenien, gelebt und derart mit diesem fast täglich Kontakt gehabt zu haben, im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens allerdings 2003 erklärt zu haben, sich von 2001 bis 2003 aufgrund ihm drohender Verfolgung bei Verwandten in Dagestan verstecken haben zu müssen bzw. versteckt gehalten zu haben, erwiderte der Zeuge, er habe ja nur gemeint, dass er mit dem Erstbeschwerdeführer gemeinsam die Schule besucht habe. Er gebe zu, dass er zu dessen Problemen aus eigenen Wahrnehmungen nichts sagen könne. Er habe nichts gesehen, da er seit 2001 nicht mehr in Tschetschenien gelebt. Er hätte zur Verhandlung erst gar nicht kommen sollen. Er habe aber seinem Cousin auf dessen Ersuchen mit seiner Aussage einen Gefallen tun wollen, weil er wisse, wie schwer es "solche Leute" zu Hause hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Gerichtshofes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Personen der Antragsteller betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und die darin einliegenden Personaldokumente bzw. Kopien derselben, Ergebnisse der Beweisaufnahmen, Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS- und AIS-Abfragen, Aktenvermerke und sonstigen behördlichen Schriftstücke; ferner durch Einsicht in die Antragsschrift samt Beilagen sonstige vorgelegte Unterlagen, schließlich die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie die korrespondierende Akte des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffend den Zeugen XXXX und dessen Einvernahme in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2014.

Auf Grund des Ermittlungsverfahrens und der vorgenommenen Beweisaufnahme steht nachfolgend unter II.2 angeführter entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

II. 2. Feststellungen

Die Antragsteller führen die im Spruch angeführten Namen, sind sämtliche Staatsbürger der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes 25. Februar 2013, Zlen. 12 09.246-BAI, 12 09.248-BAI, 12 09.249-BAI, 12 09.250-BAI, wurden die Anträge des Erstantragstellers, der Zweit- und der Drittantragstellerin sowie des Viertantragstellers auf Gewährung von internationalen Schutz vom 22 Juli 2012 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Stati der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 IVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung der Stati der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurden die Genannten gemäß § 19 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Der Fünftantragsteller kam in Österreich zur Welt und stellte dieser am 2. Mai 2013 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz ohne dass für ihn eigene Fluchtgründe geltend gemacht worden wären.

Mit am 22. Mai 2013 rechtswirksam zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Mai 2013, Zl. 13 05.759-BAI, wurde auch der vorbezeichnete Antrag des Fünftantragstellers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit (Spruchpunkt II.) bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Einem wurde auch der Fünftantragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Der Asylgerichtshof versagte mit den im gegenständlichen Spruch konkret zugeordneten dg. Erkenntnissen vom 2. September 2013, GZen. D7 433.668-1/2013/xE, D7 433.669-1/2013/xE, D7 433.670-1/2013/xE, D7 433.671-1/2013/xE sowie D7 435.334-1/2013/xE, den gegen die vorangeführten Erledigungen des Bundesasylamtes vom 25. Februar sowie 13. Mai 2013 erhobenen Beschwerden vom 14. März bzw. 22. Mai 2013 den Erfolg und wies diese gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die vorangeführten Entscheidungen wurden den Beschwerdeführern am 4. September 2014 rechtswirksam zugestellt und sind somit an diesem Tag in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schreiben vom 29. März 2014 begehrten die Antragsteller die Wiederaufnahme der vorangeführten Verfahren unter wesentlicher Berufung auf einen konkret namhaft und im Inland ansässigen Zeugen namens XXXX zu dem sie bislang nur wenig Kontakt gehabt hätten und dessen zeugenschaftliches Potential ihnen ohne ihr Verschulden bisher nicht bekannt gewesen sei.

Der vorangeführte Zeuge ist 2003 auf österreichisches Bundesgebiet eingereist und wurde diesem mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. April 2005, GZ. 237.378/8-VIII/40/05, im Instanzenzug Asyl gewährt und ausgesprochen, dass diesem Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Der Zeuge wurde in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den gegenständlichen Anträgen einvernommen.

Sowohl die Person des Zeugen XXXX, dessen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet sowie das von den Antragstellern behauptete zeugenschaftliche Potential desselben, waren dem Erstantragsteller und dessen Frau bereits unmittelbar nach deren Einreise in das österreichische Bundesgebiet, spätestens nach dem ersten Zusammentreffen des Erstantragstellers mit dem Zeugen in der Erstaufnahmestelle Traiskirchen, und somit bereits noch vor rechtskräftigem Abschluss der gegenständlichen Asylverfahren bekannt bzw. hätten diesen bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein müssen.

II. 3 Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Identität der Antragsteller sowie deren Staatsange- und Volksgruppenzugehörigkeit gründen auf den Feststellungen in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 2. September 2013.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang ergibt sich aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage.

Die Entscheidungsgründe des Asylgerichtshofes in den bisherigen Entscheidungen ergeben sich aus dem im Verfahrensgang zitierten Erkenntnissen vom 2. September 2013.

Die Feststellungen zur Person des Zeugen XXXX sowie dessen Vorbringen im eigenen Asylverfahren ergeben sich auf Grundlage der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes bzw. Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der korrespondierenden Akte des Unabhängigen Bundesasylsenates.

Die Feststellung, wonach den Antragstellern die Person des Zeugen XXXX, dessen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet sowie das von den Antragstellern behauptete zeugenschaftliche Potential desselben, bereits unmittelbar nach deren Einreise in das österreichische Bundesgebiet, spätestens nach dem ersten Zusammentreffen des Erstantragstellers mit dem Zeugen in der Erstaufnahmestelle Traiskirchen, und somit bereits noch vor rechtskräftigem Abschluss der gegenständlichen Asylverfahren bekannt waren bzw. diesen bei gehöriger Sorgfalt hätten bekannt sein müssen, gründet auf das Vorbringen der Antragsteller im Wiederaufnahmeantrag vom 29. März 2014 (Datum der Postaufgabe) sowie der zeugenschaftlichen Einvernahme des XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2014, zu der der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen sind.

Zur Frage nach jenem Zeitpunkt, zu dem den Antragstellern erstmalig bekannt gewesen ist bzw. sein soll, dass der Cousin des Erstantragstellers, zweckdienliche Aussagen hätte machen können, bzw. zur Erfüllung des in § 32 Abs. 2 VwGVG normierten subjektiven Fristerfordernisses von zwei Wochen führt der Antragsschriftsatz vom 29. März 2014 (Datum der Postaufgabe) im Wesentlichen aus, dass sich (für die Antragsteller) erstmals gelegentlich eines Telefonates mit den von ihnen benannten Zeugen XXXX am 21. März 2014 herausgestellt habe, dass dieser "Kenntnis von jenen Umständen" habe, "die die Ehegatten zur Flucht aus Tschetschenien veranlasst haben und welche sie als ihre Fluchtgründe in ihrem bisherigen Asylverfahren vorgebracht" hätten. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers habe sich demnach im Herkunftsstaat als Rebell betätigt und seien der Erstbeschwerdeführer bzw. die Zweitbeschwerdeführerin von "Kadyrows Leuten" in Geiselhaft bzw. gefoltert worden und erst wieder freigekommen nachdem der angeführte Bruder gefasst worden sei. Dieser sei zu vierzehn Jahren Gefängnis verurteilt worden und hätten der Erstbeschwerdeführer bzw. die Zweitbeschwerdeführerin nachfolgend ständig mit "Drohungen und Gefahr von Seite der Leute des Kadyrow gelebt". Der Zeuge habe diese Geschichte schon gelegentlich seiner Vernehmung 2003 im eigenen Asylverfahren erwähnt.

Die Antragsteller räumen somit zwar dem Grunde nach ein, dass ihnen die Person des nunmehr benannten Zeugen und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet schon bisher bekannt gewesen sei, behaupten dann aber dem Grunde nach, zu diesem habe aber "nur wenig Kontakt bestanden, und (impliziter) sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass dieser zweckdienliche Angaben (zu ihrem Fluchtvorbringen) hätte machen können. Letztgenannter Umstand sei ihnen erst in einem Telefonat am 21. März 2014 bekannt geworden.

Dieses Vorbringen allein steht aber schon - unbeschadet des dargelegten (potentiellen) Inhaltes der zeugenschaftlichen Aussage, deren allfälligem Bezug zum Asylvorbringen in den abgeschlossenen Asylverfahren bzw. deren Glaubwürdigkeit, sohin unbeschadet seiner materiellen Würdigung - in diametralem Widerspruch zum Vorbringendes Zeugen in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2014.

Gelegentlich dieser Verhandlung hat der Zeuge vorgebracht, den Erstbeschwerdeführer erstmalig bereits unmittelbar nach dessen Einreise nach Österreich (2012) in (der Erstaufnahmestelle) Traiskirchen getroffen und mit ihm über dessen Fluchtgründe gesprochen zu haben. Der Erstbeschwerdeführer habe (damals) auch gewusst, dass er selbst (Anmerkung: der Zeuge) wegen der (Verwundeten)Aufnahme von dessen Bruder XXXX (Anmerkung: dem Bruder des Erstbeschwerdeführers) im Herkunftsstaat Probleme bekommen, über dessen Tätigkeit als Widerstandskämpfer und über die Probleme der Familie Kenntnis und auch ein entsprechendes Vorbringen im eigenen Asylverfahren erstattet habe. Über die (behaupteter Maßen 2005 erfolgte) Geiselnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin habe er keine eigenen Wahrnehmungen, da er bereits 2001 Tschetschenien verlassen habe und seit 2003 in Österreich aufhältig sei. Das habe er nur von seinem Bruder erzählt bekommen. Außerdem habe ihm der Beschwerdeführer in Traiskirchen erzählt, dass er nur aufgrund der Probleme, die er wegen dem Besuch eines Zellengenossen seines Bruders bekommen habe, nicht aber "wegen" diesem nach Österreich gekommen sei. Warum der Beschwerdeführer ihn erst jetzt im Wiederaufnahmeverfahren als Zeugen benenne, verstehe er nicht, da sie ja schon früher über alles gesprochen hätten.

Auch hat der Zeuge nach Vorhalt eines Widerspruches seiner zeugenschaftlichen Aussage zu seinem Vorbringen im eigenen Asylverfahren eingeräumt, zu den Problemen des Erstantragstellers aus eigener Wahrnehmung "nichts" sagen zu können, und diesen mit seiner Aussage über dessen Ersuchen nur einen Gefallen tun haben zu wollen, weil er wisse, "wie schwer es für solche Leute zu Hause" sei.

Das Vorbringen des Zeugen, wonach er sich mit seinem Cousin, dem Erstantragsteller, beim ersten Zusammentreffen unmittelbar nach dessen Einreise über dessen Fluchtgründe bzw. seine eigenen Probleme (Anmerkung: die Probleme des Zeugen) aufgrund der seinerzeitigen Versorgung des Bruders des Erstbeschwerdeführers verständigt habe, war auch insofern glaubhaft(er), als ein diesbezüglicher Austausch von Verwandten, die beide das Heimatland verlassen haben, wesentlich nahe liegender ist, als eine diesbezügliche Verschweigung. Dies umso mehr, als auch der Erstantragsteller seine Probleme im Herkunftsstaat, gleich dem Zeugen, (nunmehr) auf die Person seines Bruders gegründet wissen will.

Das Vorbringen, wonach sich die potentielle Zeugenschaft des in Rede stehenden Cousins des Erstantragstellers den Antragstellern erstmalig am 21. März 2014 erschlossen habe, erweist sich sohin insgesamt als nicht glaubhaft.

II. 4 Rechtliche Beurteilung

II.4.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und zum anzuwendenden Verfahrensrecht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes.

Gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesgesetzes betreffend den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

Da das Verfahren, wäre es (beim Asylgerichtshof als erkennender Gerichtshof) noch anhängig, auf die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte übergehen würde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Wiederaufnahme berufen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund des Fehlens einer derartigen Regelung in den einschlägigen Gesetzen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.4.2. Zu Spruchpunkt A) zur Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme der Verfahren:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbstständige Entscheidungen - in Beschlussform zu erfolgen haben.

II.4.2.1. Anzuwendende Rechtslage:

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, jedoch geht die erkennende Richterin aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG davon aus, dass die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherige Judikatur zu § 69 AVG herangezogen werden kann.

§ 32 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 lautet:

"Wiederaufnahme des Verfahrens

§32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."

II.4.2.2. Zur Zulässigkeit des Antrags auf Wiederaufnahme:

Zur Voraussetzung der Zulässigkeit einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist festzuhalten dass das Rechtsinstitut der Revision erst seit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 1. Januar 2014 gilt. § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG normiert die sinngemäße Anwendung von § 32 VwGVG in Übergangsfällen.

Verfahrensgegenständlich liegen mit am 4. September 2013 in Rechtskraft erwachsene Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 2. September 2013 vor. Gegen diese Entscheidungen war im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens bereits kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig. Die erste Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages - nämlich der Eintritt der formellen Rechtskraft - ist somit erfüllt.

Mit Einlangen des mit 28. März 2014 datierten und am 29. März 2014 zur Post gegebenen Antragsschriftsatzes am 31. März 2014 erweist sich die in § 32 Abs. 2 VwGVG geforderte objektive Frist von 3 Jahren als erfüllt.

Somit blieb zu prüfen, ob die übrigen in § 32 Abs.1 Z. 2 normierten Voraussetzungen bzw. die weitere in § 32 Abs. 2 VwGVG normierte (subjektive) Frist von zwei Wochen erfüllt sind.

Die gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge stützen sich allein auf die (erstmalige) Benennung eines Cousins des Erstbeschwerdeführer als potentiellen Zeugen und somit auf ein behaupteter Maßen neu hervorgekommenes Beweismittel im Sinne der Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z. 2 VwGVG.

Die erstmalige Nennung einer Person als Zeuge kann nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur fast gleichlautenden Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG aber nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn ihre Einvernahme nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren beantragt werden konnte. Der Wiederaufnahmewerber muss daher entweder von der Person des Zeugen oder von dem Umstand, dass der Zeuge zweckdingliche Aussagen hätte machen können, erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides erfahren haben (vgl. VwGH 16.02.1994, 90/13/003).

Zur Frage nach jenem Zeitpunkt, zu dem den Antragstellern erstmalig bekannt gewesen ist bzw. sein soll, dass der Cousin des Erstantragstellers, zweckdienliche Aussagen hätte machen können, bzw. zur Erfüllung des in § 32 Abs. 2 VwGVG normierten subjektiven Fristerfordernisses von zwei Wochen führt der Antragsschriftsatz vom 29. März 2014 im Wesentlichen aus, dass sich (für die Antragsteller) erstmals gelegentlich eines Telefonates am 21. März 2014 herausgestellt habe, dass der Zeuge für ihre Asylverfahren zweckdienliche Aussagen machen kann bzw. hätte können.

Wie aber im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, erwies sich dieses Vorbringen der Antragsteller aus den dort näher aufgezeigten Gründen als nicht glaubhaft und ist im Einklang mit den Feststellungen vielmehr davon auszugehen, dass den Antragstellern die im Wiederaufnahmeverfahren angeführten Umstände, in concreto die potentielle Zeugenschaft des XXXX, bereits zu einem Zeitpunkt hinlänglich bekannt war bzw. bekannt sein musste, in dem die Asylverfahren der Antragsteller noch als gänzlich unerledigt aushafteten.

Daraus folgt aber, dass die Antragsteller die nunmehr getätigten Ausführungen ohne Weiteres spätestens in den gegen die Bescheide des Bundesasylamtes an den Asylgerichtshof erhobenen Beschwerden hätte tätigen und sie den Cousin des Erstbeschwerdeführers als potentiellen Zeugen hätten benennen können. Dies haben die Antragsteller aber unterlassen.

Der Umstand, dass die "neuen Tatsachen oder Beweismittel" im früheren Verfahren nicht berücksichtigt werden konnten, darf bei der Wiederaufnahme auf Antrag nicht auf ein Verschulden der Partei zurückzuführen sein. Dies trifft aber gegenständlich nicht zu, da die Antragsteller die Benennung des potentiellen Zeugen unterlassen haben, obwohl ihnen dies ohne weiteres - gleich dem nunmehr erstatteten Vorbringen - möglich gewesen wäre.

Dabei spielt es keine Rolle, welchen Grad das Verschulden hat und ob die Partei das Alleinverschulden oder nur ein Mitverschulden trifft. Selbst wenn die Behörde im Hauptverfahren ihrer Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen hätte - was hier nicht festzustellen war - so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach § 35 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden der Behörde am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt.

Aus dem Gesagten folgt sohin, dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Asylgerichtshof vom 2. September 2013 zu GZen. D7 433.668-1/2013/4E, D7 433.669-1/2013/4E, D7 433.670-1/2013/4E, D7 433.671-1/2013/5E sowie D7 435.334-1/2013/3E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, nicht vorliegen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Ergänzend sei aber auch ausgeführt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Zeugenschaft des XXXX auch sonst nicht geeignet gewesen wäre, den Anträgen auf Wiederaufnahme der Asylverfahren zum Erfolg zu verhelfen:

Der namhaft gemachte Zeuge hat den rechtskräftigen Feststellungen des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. April 2005, GZ. 237.378/8-VIII/40/05, zu Folge bereits im Jahre 2001 Tschetschenien verlassen und hielt sich in weiterer Folge bis zu seiner Flucht im Jahre 2003 in Dagestan auf. Seit 2003 ist der Zeuge in Österreich wohnhaft. Schon aus dem Gesagten, aber auch aus der Aussage des Zeugen in der verfahrensgegenständlichen Verhandlung vom 9. Oktober 2014 folgt daher, dass dieser über allfällige Probleme der Antragsteller nach seine Ausreise (2001 bzw. 2003) bzw. die monierte Geiselnahme des Jahres 2005 kraft eigener Wahrnehmung gar nichts ausführen könnte. Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle dennoch darauf hingewiesen, dass das Vorbringen, dass der Zeuge bei seinen Einvernahmen im eigenen Asylverfahren von den Problemen des Erstantragstellers bzw. der Zweitantragstellerin in Zusammenhang mit der behaupteten Geiselnahme 2005 berichtet habe, in der Aktenlage keine Deckung findet bzw. naturgemäß auch gar nicht finden konnte.

Der Erstantragsteller und die Zweitantragstellerin haben in den Asylverfahren im Wesentlichen angegeben, nach ihrem Freikommen aus einer Geiselhaft im Jahre 2005 bis zum Jahre 2012 ohne merkliche Probleme in Tschetschenien leben haben zu können. Der Erstantragsteller sei dort auch einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ihr Fluchtvorbringen im Hauptverfahren haben die Antragsteller im Wesentlichen auf Probleme (des Erstantragstellers) gestützt, die mit dem behaupteten Besuch eines Mithäftlings des Bruders des Erstantragstellers in Zusammenhang stünden. Die in diesem Zusammenhang seinerzeit behauptete Verfolgung gründet dem Vorbringen nach auf die Person des beherbergten Mithäftlings nicht aber auf den in Haft befindlichen Bruder des Erstbeschwerdeführers. Die mehrfach zitierten, gegenständlichen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 2. September 2013 haben sich mit eben diesem Fluchtvorbringen - mangels seinerzeitigem Vorbringen aber nicht mit den gegenständlich behaupteten Problemen aufgrund des in Rede stehenden, inhaftierten Bruders - auseinandergesetzt und dieses für nicht glaubhaft befunden. Dem entsprechend hat der Asylgerichtshof in dem zu GZ. D7 433671-1/2013/5E ergangenen Erkenntnis auch festgehalten, dass die (zur Untermauerung der Glaubwürdigkeit begehrte) Überprüfung der Haft des Bruders unter dem Aspekt, dass der Erstantragssteller und die Zweitantragstellerin vorgebracht hatten, seit der angegebenen Inhaftierung des Bruders 2005 keinerlei Probleme (mehr) gehabt zu haben, nichts an der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu den angeblich sieben Jahre danach stattgefundenen Ausreisegründen im Jahr 2012 geändert hätte. Das in der Antragsschrift angeführte zeugenschaftliche "Wissen" (siehe hierzu den vorherigen Absatz) des XXXX wiederum bezieht sich der Antragsschrift zu Folge aber auf bzw. könnte sich potentiell nur auf (erst nunmehr) behauptete Probleme in Zusammenhang mit dem in Haft befindlichen Bruder beziehen, sodass auch die Einvernahme des Zeugen allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis nicht hätte herbeiführen können. Nur am Rande sei auch darauf hingewiesen, dass der Zeuge in der Verhandlung vom 9. Oktober 2014 zudem vorgebracht hat, der Erstbeschwerdeführer selbst habe ihm nach seiner Einreise nach Österreich erzählt, im Herkunftsstaat (zuletzt) "nur Probleme wegen dem Besuch des Zellengenossen" gehabt zu haben ("Er ist ja nicht wegen seines Bruders gekommen, der im Gefängnis ist, sondern er hat nur Probleme wegen des Besuch des Zellengenossen gehabt.") .

II.4.3. zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wie bereits oben unter 3.2. ausgeführt, wurde § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des § 69 AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG zurückgegriffen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde.

Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, die die Zulassung der Revision bedingen würde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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