BVwG W180 2009522-1

BVwGW180 2009522-114.10.2015

AVG 1950 §74 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Oö. NSchG 2001 §41
UVP-G 2000 §2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35
AVG 1950 §74 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Oö. NSchG 2001 §41
UVP-G 2000 §2
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W180.2009522.1.00

 

Spruch:

W180 2009522-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg PECH als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Katharina DAVID und Dr. Silvia KRASA als Beisitzer über die Beschwerde der Gemeinde XXXX, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30.04.2014, Zl. UR-2014-49529/2-Si/Ba, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf UVP-Feststellung zum Vorhaben "110-kV Leitungsverbindung Vorchdorf-Kirchdorf", zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde der Gemeinde XXXX, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

II. Der Antrag der Gemeinde XXXX, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, auf Kostenersatz wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die XXXX plant die Errichtung einer 110 kV-Freileitung zwischen Vorchdorf und Kirchdorf. Genehmigungen nach den Materiengesetzen wurden bereits beantragt.

2. Mit Schreiben vom 04.04.2014 beantragte die Gemeinde XXXX, vertreten durch die List Rechtsanwälte GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin), die Oberösterreichische Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) möge als zuständige UVP-Behörde die UVP-Pflicht für das gegenständliche Vorhaben feststellen. Die Antragslegitimation wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin als mitwirkende Behörde gemäß § 3 Abs. 7 iVm § 2 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 zu qualifizieren sei, da ihr nach § 41 Oö NSchG 2001 ein Anhörungs- und Stellungnahmerecht zukomme.

3. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin zähle nicht zum Kreis der Antragslegitimierten im UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000.

Eine mitwirkende Behörde sei zwar antragslegitimiert, die Beschwerdeführerin erfülle aber nicht die Voraussetzungen einer solchen, da es ihr an der Behördenqualifikation mangle.

4. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit 05.06.2014 Beschwerde erhoben. Zunächst führt sie aus, warum für das gegenständliche Vorhaben eine UVP-Pflicht gegeben sei.

Dann bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre Argumentation des zurückgewiesenen Antrags, nämlich, dass ihr auf Grund der Qualifizierung als mitwirkende Behörde eine Antragslegitimation zukomme. Erneut verweist sie auch auf die Bestimmung des § 41 Oö NSchG 2001. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei es für die Beurteilung als mitwirkende Behörde ausreichend, wenn der Behörde ein Anhörungsrecht im Verfahren zukomme. Die Beschwerdeführerin verweist dabei auf die Entscheidung des Umweltsenates vom 17.09.2003, US 7A/2003/1-39.

Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass für das gegenständliche Vorhaben eine UVP nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen, eine mündliche Verhandlung durchführen und erkennen, dass das Land Oberösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde schuldig ist, die Verfahrenskosten zu ersetzen.

5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und merkte an, dass sie deswegen von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen hat, da sie von der Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Bescheides überzeugt sei und dies nur zu einer Verfahrensverzögerung führen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die XXXX plant die Errichtung einer 110 kV-Freileitung zwischen Vorchdorf und Kirchdorf. Mit 19.10.2012 hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Devolutionsweg die Bau- und Betriebsbewilligung für die 110-kV-Leitung gemäß dem Oö Starkstromwegegesetz 1970 erteilt. Eine Beschwerde dagegen wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.10.2014, 2013/05/0078, abgewiesen. Im betreffenden Erkenntnis wurde ausführlich dargelegt, warum das gegenständliche Vorhaben keiner UVP-Pflicht unterliegt. Naturschutzrechtliche und forstrechtliche Verfahren sind oder waren bei den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden anhängig.

Mit 04.04.2014 beantragte die Beschwerdeführerin, in der Teile des Vorhabens verwirklicht werden, sohin eine Standortgemeinde, bei der belangten Behörde, diese möge feststellen, dass für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Antrag wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich als "Gemeinde" erhoben. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht, dass ein Organ der Gemeinde für für das Vorhaben erforderliche Genehmigungen eine Zuständigkeit hat.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der UVP-Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). Eine mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten, zumal im Beschwerdeverfahren keine neuen fachlichen Argumente vorgebracht wurden, reine Rechtsfragen zu lösen waren und eine bloße formale Entscheidung zu treffen war.

Zu A.I)

Vorweg ist der rechtlichen Beurteilung voranzustellen, dass die Frage der UVP-Pflicht des Vorhabens an sich bereits durch die in den Feststellungen zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt anzusehen ist und eine solche ausdrücklich als nicht gegeben erachtet wurde (VwGH 09.10.2014, 2013/05/0078).

§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 regelt das Feststellungsverfahren. In einem solchen wird die UVP-Pflicht eines Vorhabens geklärt. Ein Antrag zur Einleitung eines solchen Verfahrens kann unter anderem eine mitwirkende Behörde stellen. Diese wird in § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 wie folgt definiert:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften

1. für die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,

2. für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder

3. an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind."

Aus den Materialien zur Stammfassung des UVP-G 2000 geht hervor:

"[...] Sofern die Verwaltungsvorschriften bereits eine Beteiligung der Gemeinden und Umweltanwälte am Genehmigungsverfahren vorsehen, sind der Umweltanwalt und die Standortgemeinde im Vorverfahren bereits als mitwirkende Behörden zu beteiligen. [...]" (AB 1179 BlgNR 18. GP , zu § 2).

§ 41 des Oö NSchG 2001 lautet:

"§ 41 Anhörung der Gemeinde

Vor der Erlassung eines Bescheides gemäß § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 5 hat die Behörde jener Gemeinde, in deren Gebiet das bewilligungspflichtige Vorhaben oder der Eingriff in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt beabsichtigt ist bzw. sich das Naturgebilde befindet, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Eine Parteistellung wird dadurch nicht begründet."

Rechtrichtig ist die belangte Behörde zum Schluss gekommen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine mitwirkende Behörde handeln kann, da sie keine Behörde im funktionellen Sinn ist:

Der Begriff "Behörde", dem sich das UVP-G 2000 bedient, ist ein Rechtsbegriff und ob ein Organ eine Verwaltungsbehörde ist, ergibt sich aus den ihr übertragenen hoheitlichen Ermächtigungen (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz 549; vgl. VfGH 07.06.1999, KI-14/99; 02.10.1993, B381/93). Ermächtigungen zu hoheitlichem Handeln sind die Erlassung bzw. Setzung von Bescheiden, Verordnungen und Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Klassische Hoheitsakte sind auch Weisungen und Vollstreckungsakte (Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4, S. 269ff).

Unabdingbare Voraussetzung des Erfüllens des § 2 Abs. 1 UVP-G 2000 ist somit, dass es sich bei der betreffenden Einrichtung um eine Behörde handelt, was die Kompetenz zu hoheitlichem Handeln impliziert (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ § 2 Rz 6; Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 2 Rz 17).

Die Gemeinde ist nach Art. 116 B-VG eine Gebietskörperschaft. Als Organe der Gemeinde sind gemäß Art. 117 B-VG jedenfalls der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister vorzusehen (vgl. Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11 (2015) Rz 870). Diese Organe sind auch in § 17 der Oö GemO 1990 vorgesehen. Gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG kann die Gemeinde zwar im eigenen Wirkungsbereich ortspolizeiliche Verordnungen erlassen, was auf eine Qualifikation der Gemeinde als Behörde hinweist. Nach § 41 Oö GemO 1990 ist aber auch dieses Recht dem Gemeinderat übertragen. Überhaupt weist die Oö GemO 1990 der Gemeinde an sich keine hoheitlichen Befugnisse zu, sondern beruft dazu einzelne Gemeindeorgane. Eine oberösterreichische Gemeinde kann daher keine Behörde und somit auch keine mitwirkende Behörde sein.

Daran ändern auch die zitierten Materialien zur Stammfassung des UVP-G nichts. Dort wird zwar ausgeführt, dass die Standortgemeinde als mitwirkende Behörde dem Verfahren beizuziehen ist, wenn die Verwaltungsvorschriften bereits eine Beteiligung der Gemeinde vorsehen. Der Gesetzgeber hat hier offenbar die Frage nach der Behördeneigenschaft einer Gemeinde nicht reflektiert, ebenso wenig wie die Behördeneigenschaft des in den Materialien in gleichem Zusammenhang erwähnten Umweltanwalts.

Nun sieht zwar § 41 Oö NSchG 2001 ein Anhörungs- und Stellungnahmerecht für die Gemeinde vor und beteiligt diese somit am Verwaltungsverfahren. Soweit ist der Beschwerdeführerin nicht zu widersprechen. Alleine eine solche Beteiligung verleiht aber keine Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln und bewirkt nicht, dass der Gemeinde damit Behördenfunktion zukäme.

Die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Umweltsenates vom 17.09.2003, US 7A/2003/1-39, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Dort wurde ausgeführt, es sei von einer "mitwirkende Behörde" dann auszugehen, wenn eine Behörde an einem Verfahren ganz allgemein zu beteiligen ist - etwa durch ein Anhörungsrecht, eine Formalparteistellung und ähnlichem. Im Fall des Umweltsenates wurde allerdings der Bürgermeister einer Gemeinde als Baubehörde und damit als mitwirkende Behörde qualifiziert, und nicht die Gemeinde.

Selbst eine Umdeutung des Antrags der Gemeinde in einen Antrag eines Gemeindeorgans, zum Beispiel des Bürgermeisters, würde nichts am Ergebnis ändern, weil die zitierte Bestimmung des Oö NSchG 2001 eben auf die Gemeinde und nicht auf ein Gemeindeorgan abstellt.

Die Beschwerde vermag somit nicht eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung der belangten Behörde aufzuzeigen.

Zu A.II)

In § 35 VwGVG ist ein Kostenersatz lediglich für Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt geregelt. Sonstige Regelungen über die Kostentragung sind nicht statuiert. Nach der Grundregel des § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Im Anwendungsbereich des AVG gilt damit der Grundsatz der Kostenselbsttragung (VwGH 27.06.2007, 2005/04/0257). Dieser Grundsatz gilt auch gegenüber der Behörde (VwGH 02.05.2006, 2004/07/0089). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist. Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Kostenersatz vorgesehen ist, findet somit gemäß § 74 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG ein solcher nicht statt, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen Spruchpunkt A.I) ist unzulässig, da die Rechtslage bezüglich der Frage, ob einer Gemeinde als solche Behördenfunktion zukommt, klar ist (vgl. Bestimmungen unter Pkt. A.I). Es liegt nämlich auch dann keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Die Revision gegen Spruchpunkt A.II) ist unzulässig, da zur Frage, ob der Beschwerdeführerin ein Kostenersatz zuzusprechen ist, auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Prinzip der Kostenselbsttragung im verwaltungsrechtlichen Verfahren einerseits und auf die eindeutige Rechtslage des VwGVG andererseits verwiesen werden kann (VwGH 27.06.2007, 2005/04/0257; VwGH 02.05.2006, 2004/07/0089).

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