BVwG W178 2016881-1

BVwGW178 2016881-113.5.2015

ASVG §410
ASVG §49
ASVG §68
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ASVG §410
ASVG §49
ASVG §68
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W178.2016881.1.00

 

Spruch:

W178 2016881-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX vom 04.12.2014 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK), XXXX, vom 04.11.2014, zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1 Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Spruchpunkt 1 festgestellt, dass die allgemeinen Beitragsgrundlagen für Herrn XXXX, XXXX, infolge dessen hauptberuflicher Tätigkeit als Vortragender (Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2ASVG) bei dem XXXX (in der Folge Beschwerdeführer - BF) für die Beitragszeiträume von April 1996 (richtigerweise: 2006) bis Jänner 2010 wie folgt festgestellt werden:

Im Spruchpunkt 2 stellte die belangte Behörde fest, dass die dem BF als Dienstgeber des Vortragenden hieraus vorgeschriebenen Beiträge und Umlagen (Beilagen 1 bis 5) in Höhe von insgesamt € 66.481,51 sowie die gutgeschriebenen Beiträge bezüglich der vom Dienstgeber abgerechneten Beiträge als freier Dienstnehmer in Höhe von insgesamt € 53.950,41 (siehe Beilagen 6 bis 9) zu Recht bestehen. Der BF sei als Dienstgeber verpflichtet, die vorgeschriebenen Beiträge und Umlagen in Höhe von 66.481,51 € zu entrichten. Die Beitragsnachweisungen (siehe Beilagen 1 bis 9) bilden einen Bestandteil dieses Bescheides.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, der BF habe durch das Schreiben der Kasse vom 04.04.2011 Kenntnis über das Verfahren erlangt und habe daher ab diesem Zeitpunkt die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Schon aus dem von dem Vortragenden erbrachten Tätigkeitsausmaß hätte der BF erkennen müssen, dass Hauptberuflichkeit gegeben und die beitragsfreie pauschale Aufwandsentschädigung im Sinne des § 49 Abs 7 ASVG somit nicht anzuwenden sei und liegen demnach unrichtige Angaben zum Entgelt vor, weshalb die fünfjährige Verjährungsfrist Anwendung finde. Die Zeiträume/Beiträge von Juli 2004 bis März 2006 gelten als verjährt.

Die im Spruchteil 1 festgestellten allgemeinen Beitragsgrundlagen resultieren aus den vom Dienstgeber für den Vortragenden vorgelegten Lohnkonten für die Jahre 2006-2009 sowie vom BF bekannt gegebenen Entgeltbetrag für Jänner 2010. Diese Beitragsgrundlagen liegen der im Spruchpunkt 2 angeführten Beitragsvorschreibung zu Grunde.

Die gutgeschriebenen Beiträge entsprechen den seitens des BF abgerechneten Beiträgen für den Vortragenden als freier Dienstnehmer. Die Differenzen zwischen den vom Dienstgeber gemeldeten (als freier Dienstnehmer abgerechneten) allgemeinen Beitragsgrundlagen und der im Spruchteil 1 festgestellten allgemeinen Beitragsgrundlagen resultieren daraus, dass die vom Dienstgeber von den ausgewiesenen Honoraren monatlich in Abzug gebrachte pauschale Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 49 Abs 7 ASVG im vorliegenden Fall keine Anwendung finde.

1.2 Gegen diesen Bescheid erhob der BF die vorliegende Beschwerde vom 04.12.2014 mit dem Vorbringen, die Dienstnehmereigenschaft (und damit die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs 2 ASVG) sei im Verfahren sowohl vom Landeshauptmann von Niederösterreich als auch vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Bescheid vom 16.10.2013) bestätigt worden. Der letztinstanzliche Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und auch nicht Gegenstand des nunmehr fortgesetzten Verfahrens.

Die Hauptberuflichkeit der WIFI-Tätigkeit sei hingegen von der Rechtsmittelbehörde verneint worden. Das BMASK habe den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend bewusst dahingehend abgeändert, dass das Sachverhaltsmerkmal der Hauptberuflichkeit gestrichen worden sei. Die ursprünglichen Feststellungen zur Hauptberuflichkeit des Vortragenden im Bescheid den NÖGKK vom 21.02.2012 stehen somit aufgrund dieser ausdrücklichen Änderung durch das BMASK nicht mehr in Rechtskraft. Dessen ungeachtet gehe die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid neuerlich von einer Hauptberuflichkeit aus (Beschwerdepunkt I).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich eindeutig, dass der Vortragende im gegenständlichen Zeitraum als Student tätig gewesen sei, die pauschalierte Aufwandsentschädigung gemäß § 49 Abs 7 ASVG in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung sei daher zu Recht als beitragsfrei geltend gemacht worden (Beschwerdepunkt II).

Gemäß § 44 Abs 2 ASVG gelte der Kalendermonat als Beitragszeitraum. Im Widerspruch dazu gehe der angefochtene Bescheid vom 9- bis 12-monatigen Beitragszeitraum aus, für welchen jeweils eine summarische Beitragsgrundlage festgestellt werde (Beschwerdepunkt III).

Das Tatbestandsmerkmal des § 68 Abs 1 ASVG für eine Verlängerung der Verjährungsfrist sei nicht erfüllt. Der Vortragende habe mehrfach bestätigt, dass er die Tätigkeit nebenberuflich ausführe und ein Student sei. Somit habe der BF seine Sorgfaltspflichten ausreichend erfüllt. Schließlich sei die Beurteilung des Sachverhaltes auch von den Rechtsmittelbehörden bestätigt worden. Darüber hinaus habe der BF auf die einschlägige Fachliteratur und die Durchführungserlässe des BMASK zu § 49 Abs 7 ASVG vertrauen können. Darin werde einhellig festgestellt, dass die Tätigkeit als Student einen Hauptberuf im Sinne des § 49 Abs 7 ASVG bilde. Im Übrigen werde von der belangten Behörde auch nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sie davon ausgehe, dass der BF bei den von ihm ursprünglich gemeldeten Beitragsgrundlagen die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen habe (Beschwerdepunkt IV).

Für den hypothetischen Fall, dass die Auskünfte des Vortragenden unrichtig gewesen sein sollten, würden gemäß dem Punkt 12 der Vertragsbedingungen des BF sämtliche Entgeltansprüche rückwirkend wegfallen. Ein allfälliger Wegfall des zivilrechtlichen Entgeltanspruches führe aber auch zwangsläufig zum rückwirkenden Wegfall der Versicherungspflicht, da die Entgeltlichkeit unabdingbares Tatbestandsmerkmal der Pflichtversicherung nach § 4 Abs 2 und § 4 Abs 4 ASVG sei. Dieser Umstand sei auch im gegenständlichen Beitragsverfahren zu berücksichtigen (Beschwerdepunkt V).

Der BF stellt den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.

1.3 In ihrem Vorlagebericht vom 18.12.2014 führt die NÖGKK aus, in den Beschwerdeausführungen werde kein neuer Sachverhalt ins Treffen geführt, welcher nicht schon bei der Bescheiderlassung am 04.11.2014 bekannt gewesen wäre. Weiters werde auf die Bescheidbegründung verwiesen.

Zum Punkt I im Beschwerdevorbringen, wonach im Wesentlichen die angebliche Nebenberuflichkeit hinsichtlich der vom Vortragenden erbrachten Tätigkeit behauptet werde, sei festzuhalten, dass dies seitens der Kasse als nicht zutreffend erachtet und vielmehr einer Schutzbehauptung gleichkomme, um der Beitragsnachzahlung zu entgehen. Wie bereits in der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheids vom 04.11.2014 ausführlich dargelegt, sei XXXX als hauptberuflich agierender Lehrender/Vortragender beim BF in der Zeit vom 01.07.2004 bis 29.01.2010 als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG tätig gewesen. Die Ausführungen zur hauptberuflichen Tätigkeit seien darüber hinaus in den Bescheidbegründungen über die Versicherungspflicht im Kassenbescheid vom 21.02.2012, XXXX (Seite 14-16), und im Bescheid des Landeshauptmanns von NÖ vom 01.08.2012, XXXX, auf Seite 13-14 (als Vorfrage zum nunmehr angefochtenen Bescheid) ausreichend dokumentiert. Darüber hinaus sei es nicht zutreffend, dass im hinsichtlich der Versicherungspflicht letztinstanzlich ergangenen Bescheid vom 16.10.2013, XXXX, die Hauptberuflichkeit verneint bzw. dass das Sachverhaltsmerkmal der Hauptberuflichkeit im Spruch bewusst abgeändert worden sei. Vielmehr habe der Bundesminister das Schreiben des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen vom 30.09.2002 als ein "sozialversicherungsinternes Schriftstück, welches keine normative Kraft besitzt" erachtet und führte aus, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Einrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibe, handele. Somit sei die Abgrenzung zwischen Hauptberuf und Nebenberuf für den Bundesminister ohne Belang gewesen und sei dies daher im Spruch nicht berücksichtigt worden. Folge man der letztinstanzlichen Entscheidung, habe das Wirtschaftsförderungsinstitut die Kriterien einer Bildungseinrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung betreibe, nicht erfüllt und wäre schon aus diesem Grund die seitens des Dienstgebers in Abzug gebrachte beitragsfreie Aufwandsentschädigung zu Unrecht erfolgt.

Im Punkt II der Beschwerde werde wiederum lediglich die angebliche Hauptberuflichkeit von XXXX (Studium) ins Treffen geführt.

Entgegen den Ausführungen im Punkt III sei die Kasse nicht von 9- bis 12-monatigen Beitragszeiträumen ausgegangen, sondern vom Kalendermonat als Beitragszeitraum. Die im Spruchpunkt 1 je Kalenderjahr festgestellten allgemeinen Beitragsgrundlagen entsprechen den Summen der monatlichen Beitragsgrundlagen. Eine Aufsplittung in monatliche Beträge würde im Ergebnis zu keinen Änderungen in den Spruchteilen des angefochtenen Bescheides führen.

Um Wiederholungen zu vermeiden, werde bezüglich des Punktes IV der Beschwerde auf die Ausführungen in den Bescheiden, die das versicherungsrechtliche Verfahren betreffen, sowie auf den Bescheid vom 04.11.2014 verwiesen. Darüber hinaus sei XXXX laut seinen Angaben seitens des Auftraggebers dazu angehalten worden, sein Wirken als "nebenberuflich" zu qualifizieren. Auch habe der Vortragende sein gegenständliches Wirken gegenüber der Kasse am 15.06.2010 kumulativ als dessen Hauptberuf und Haupteinnahmequelle deklariert und habe im Schreiben vom 22.02.2010 Folgendes dazu ausgeführt (auszugsweise):

"Seitens WIFI wussten alle Bescheid, dass ich nicht mehr aktiv mein Studium betreiben konnte - es war ja kein Geheimnis und für jedermann ersichtlich, dass ich teilweise sogar eine 6-Tage-Woche mit über 60 Wochenstunden hatte. Daher ist meine Tätigkeit am WIFI Niederösterreich spätestens ab der 2. Jahreshälfte des Jahres 2004 bis Ende Jänner 2010 mein Hauptberuf und meine Haupteinnahmequelle gewesen. Ich hatte das WIFI auch darauf hingewiesen. Von verschiedenen Stellen des WIFI wurde ich gezwungen, am sogenannten SV-Entscheidungsbaum falsche Angaben zu machen, denn - "Es sei ja eh wurscht" - so der O-Ton seitens WIFI- Verwaltung."

Weiters wird auf die Erläuterungen im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.11.2014 (Seite 5) verwiesen. Im vorliegenden Fall sei die 5-jährige Verjährungsfrist daher jedenfalls anzuwenden.

Zu den Ausführungen des BF im Punkt V wird vorab auf die obigen Ausführungen zu Punkt IV verwiesen und angemerkt, dass die Interpretation des BF über den rückwirkenden Wegfall von Entgeltansprüchen seitens der Kasse als Schutz- bzw. Scheininterpretation gewertet werde. Dies deshalb, da der Entgeltanspruch einzig und allein vom Bemühen von XXXX abhängig gewesen sei, die Kurse abzuhalten (siehe Kassenbescheid vom 21.02.2012, XXXX, Seite 18-19). Ob Haupt- oder Nebenberuflichkeit vorgelegen habe, sei hinsichtlich des gegebenen Entgeltanspruches nicht von Relevanz, sondern wirke sich nur auf die Höhe der Beitragsgrundlagen aus (siehe nunmehr angefochtener Kassenbescheid vom 04.11.2014, XXXX, Seite 5-6).

Der angefochtene Kassenbescheid vom 04.11.2014, XXXX, sei ausführlich begründet worden und liege weder mangelnde Sachverhaltsfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung noch falsche rechtliche Beurteilung vor. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der im Spruchteil 1 erster Satz angegebene Zeitraum "von April 1996 bis Jänner 2010" auf April 2006 bis Jänner 2010 zu lauten habe (hier liege lediglich ein Tippfehler vor).

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 414 Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. ...

Es liegt weder eine Angelegenheit im Sinne des § 414 Abs 2 ASVG vor, noch wird hier eine entsprechende Vorfrage beurteilt - diese ist im vorliegenden Verfahren bereits rechtskräftig entschieden. Es liegt daher die Zuständigkeit der Einzelrichterin vor.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:

Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des

IV. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen

Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3. Sachverhalt:

Vom 01.01.2004 bis zum 31.01.2010 war XXXX für den BF als Vortragender tätig. Während dieser Zeit war der Vortragende als freier Dienstnehmer zur Versicherung gemeldet.

Mit einem Bescheid vom 16.10.2013 stellte das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz fest, dass der Vortragende aufgrund seiner Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pension-) und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs 1 iVm Abs 2 ASVG und § 1 Abs 1 lit a ASVG unterlag. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Die NÖGKK schrieb dem BF die aufgrund der Anmeldung des Vortragenden als freier Dienstnehmer abgerechneten (und abgeführten) Beiträge in Höhe von insgesamt € 53.950,41 gut und schrieb dem BF die Beiträge und Umlagen aufgrund der Versicherungspflicht als echter Dienstnehmer in Höhe von € 66.481,51 vor.

Der Vortragende betrieb ein Französisch-Spanisch Studium vom Juli 2004 bis Dezember 2008 und ab dem 13.01.2009 ein Bachelorstudium Französisch. Zwischen 2004 und 2010 befand er sich durchgehend im ersten Studienabschnitt, wobei zwischen Juli 2004 und Jänner 2010 keine Pflichtveranstaltung besucht und nur zwei Prüfungen absolviert wurden - eine am 02.07.2004 und die andere am 05.10.2004.

HerrXXXX führte die verfahrensgegenständliche Tätigkeit hauptberuflich aus.

Die Beschwerdeführerin erfüllt im verfahrensgegenständlichen Fall nicht die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erwachsenenbildungseinrichtung.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1 Zum Spruchpunkt I:

4.1.1 Zu den Beschwerdepunkten I und II:

Weder wurde die Hauptberuflichkeit im rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verneint noch dieses Sachverhaltsmerkmal im Spruch bewusst abgeändert. Vielmehr wurde die Eigenschaft des BF als eine Einrichtung der Erwachsenenbildung verneint und dadurch der Anwendung eines beitragsfreien Entgeltteiles im Sinne des § 49 Abs 7 ASVG der Boden entzogen. Damit war das Kriterium der Nebenberuflichkeit für das Verfahren bezüglich der Versicherungspflicht des Vortragenden ohne Belang, da es sich auf die Höhe des Entgelts und damit des Vorliegens einer eventuellen Teilversicherungspflicht nicht auswirken konnte. Somit wurde dies im Spruch nicht berücksichtigt.

§ 49 Abs 7 ASVG besagte in der hier anzuwenden Fassung (BGBl 31/2007, BGBl 147/2009): Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz kann nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für folgende Gruppen von Dienstnehmern und ihnen gleichgestellte Personen gemäß § 4 Abs 4 feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet:

1. im Sport- und Kulturbereich Beschäftigte;

2. Lehrende an Einrichtungen, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, betreiben;

Beschäftigte, die in Unternehmen, die mindestens wöchentlich erscheinende periodische Druckwerke, die auf Grund ihres Inhaltes über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen sowie vorwiegend der politischen, allgemeinen, wirtschaftlichen und kulturellen Information und Meinungsbildung dienen und weder Kundenzeitschriften noch Presseorgane von Interessenvertretungen sein dürfen, herstellen oder vertreiben, diese periodischen Druckwerke vertreiben oder zustellen.

Gemäß § 49 Abs 7 ASVG kann das BMASK unter Anhörung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber eine Verordnung erlassen, worin festgestellt wird, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht Teil des Entgeltes im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG sind. Nach dieser Verordnung (hier anzuwendende Fassungen Bundesgesetzblatt II 2002/409 und 2009/246) gelten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von € 537,78 nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 ASVG.

Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht den Hauptberuf und nicht die Hauptquelle der Einnahmen bilden. Nach dem Gesetz kamen dafür

* Beschäftigte aus dem Sport-und Kulturbereich,

* Lehrende der Erwachsenenbildung sowie

* Beschäftigte in Unternehmen, die periodische Druckwerke, die inhaltlich über den Kreis der reinen Fachpresse hinausreichen, vertreiben oder zu stellen

in Betracht.

Im Sinne des Gesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln (§ 1 Abs 2) sind Gegenstand der Förderung Einrichtungen und Tätigkeiten, die im Sinne einer ständigen Weiterbildung die Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten sowie der Fähigkeit und Bereitschaft zu verantwortungsbewusstem Urteilen und Handeln und die Entfaltung der persönlichen Anlagen zum Ziele haben.

Der Katalog des § 2 leg cit zeigt, dass es sich bei Erwachsenenbildung um ein deutlich niederschwelliges und sehr breit gefächertes, insbesondere nicht primär auf Berufsausbildung zugeschnittenes Bildungsangebot handelt. Hinzu kommt, dass Einrichtungen nur dann als förderungswürdige Einrichtung der Erwachsenenbildung anerkannt werden können, wenn sie "eine kontinuierliche und pädagogisch planmäßige Bildungsarbeit auf den Gebieten der Erwachsenenbildung oder des Volksbüchereiwesens leisten" (§ 4 Abs 1 lit c leg cit). Der Besuch von Veranstaltungen muss jedermann offen stehen; er darf nur im Hinblick auf erforderliche Vorkenntnisse beschränkt werden (§ 5 Abs 3 zweiter Satz leg cit) (vgl VwGH 2004/08/0012, 2010/08/0222). Demgegenüber ist es gerade nicht Aufgabe des XXXX ein derart breit gefächertes und niederschwelliges Bildungsangebot für "Jedermann" bereitzustellen; auch setzt der Zugang zu einer Maßnahme des AMS oder aber auch zur Werkmeisterschule eine einschlägige berufliche Qualifikation bzw. eine einschlägige Lehrabschlussprüfung oder einen einschlägigen Berufsausbildungsabschluss voraus.

Das Wirtschaftsförderungsinstitut erfüllte die Kriterien einer Bildungseinrichtung, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des anzuwendenden Gesetzes betreibt, nicht.

4.1.2 Zum Beschwerdepunkt III:

Die belangte Behörde ist wohl vom Kalendermonat als Beitragszeitraum ausgegangen - die im Spruchpunkt 1 je Kalenderjahr festgestellte Summe entspricht den monatlichen Beitragsgrundlagen im betreffenden Jahr. Diese Beitragsgrundlagen resultieren aus den vom BF für Herrn XXXX vorgelegten Lohnkonten für die Jahre 2006-2009 sowie dem bekannt gegebenen Entgeltbetrag für Jänner 2010:

Jahr 2006:

Monat April bis Juni 2006 = 2004,65 × 3 = € 6.013,95

Monat Juli 2006 = € 2.713,56

Monat August bis Dezember 2006 = 2713,67 × 5 = € 13.568,35

Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen im Jahr 2006 = € 22.295,86

Jahr 2007:

Monat Jänner bis Juni 2007 = 3030,26 × 6 = € 18.181,49

Monat Juli bis Dezember 2007 = 3643,25 × 6 = € 21.859,39

Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen im Jahr 2007 = € 40.040,88

Jahr 2008:

Monat Jänner 2008 = € 3.791,37

Monat Februar bis Juni 2008 = 3791,35 × 5 = € 18.956,75

Monat Juli bis Dezember 2008 = begrenzt mit der

Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von € 3.930 × 6 = € 23.580,00

Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen im Jahr 2008 = € 46.328,12

(Tatsächlich erzielte Einkünfte: € 47.309,04)

Jahr 2009:

Monat Jänner bis Dezember 2009 = begrenzt mit der Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von € 4.020 × 12 = € 48.240,00

Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen im Jahr 2009 = € 48.240,00 (Tatsächlich erzielte Einkünfte: € 59.645,72)

Der bekannt gegebene Entgeltbetrag betrug im Jänner 2010 € 3.178,80.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden somit der Feststellung der Beitragsgrundlagen keine 9- bis 12-monatigen Beitragszeiträume zu Grunde gelegt, sondern die sich aus den Lohnkonten bzw. ausgewiesenen Honoraren pro Monat ergebenden Beitragsgrundlagen in Summe pro Jahr.

Gegen die Höhe der Beitragssätze, der verrechneten Beiträge, deren Gesamtsumme und der von der belangten Behörde dem BF gutgeschriebenen Beiträge gemäß Spruchpunkt 2 wird in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, somit geht das Bundesverwaltungsgericht von der Unstrittigkeit dieser Beträge aus. Auch die amtswegige Prüfung ergab kein anderes Ergebnis.

4.1.3 Zum Beschwerdepunkt IV:

§ 68 Abs 1 ASVG bestimmt: Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36 ASVG) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs 2 ASVG) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Das Recht, die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen festzustellen, verjährt somit gemäß § 68 Abs 1 ASVG grundsätzlich binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge; die Verjährungsfrist verlängert sich nach § 68 Abs 1 dritter Satz ASVG auf fünf Jahre, wenn der DG oder eine sonstige meldepflichtige Person keine oder unrichtige Angaben bzw Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw über deren jeweiliges Entgelt gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Diese Rechtsfolge setzt also auch eine subjektive Komponente voraus (vgl VwGH 2007/08/0109). (Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 68 ASVG Rz 7.)

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 2011/08/0002) ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Meldepflichtiger bei gehöriger Sorgfalt "Angaben bzw. Änderungsmeldungen" (im Folgenden: Meldungen) als "notwendig" oder "unrichtig" hätte erkennen müssen, davon auszugehen, dass er sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Meldepflichtiger, der nicht über die genannten Kenntnisse verfügt, nicht schon deshalb im Sinne des § 68 Abs 1 dritter Satz ASVG exkulpiert ist, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr eine Erkundigungspflicht, sofern er seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung nicht etwa auf höchstgerichtliche (und erst später geänderte) Rechtsprechung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Insbesondere wird ein solcher Meldepflichtiger gehalten sein, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Erhält er dann allerdings von ihr trotz ausführlicher Darlegung des maßgebenden Sachverhaltes eine ausdrückliche Auskunft in einer bestimmten Richtung und geht er danach vor, so liegt trotz einer objektiven Unrichtigkeit keine Sorgfaltspflichtverletzung vor. Der meldepflichtige Dienstgeber ist somit nur dann im Sinne des § 68 Abs 1 dritter Satz ASVG entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldungen bzw. die Unrichtigkeit derselben auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er sich auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige hg. Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (Vgl VwGH 93/08/0176, VwSlg 14020 A/1993; 2007/08/0109, jeweils mwN).

Herr XXXX war bereits seit Juli 2003 unregelmäßig für den BF tätig, ab dem 01.01.2004 übernahm der Vortragende mehr Kurse und steigerte sich sein Arbeitseinsatz stetig. Bereits in seinem Schreiben vom 22.02.2010 an die belangte Behörde gibt er an, spätestens ab der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2004 bis Ende Jänner 2010 sei die Tätigkeit beim BF sein Hauptberuf und seine Haupteinnahmequelle gewesen. Er habe im Oktober 2004 die letzte Prüfung in seinem Studium abgelegt, ab dem 2. Halbjahr 2004 sei es ihm aufgrund der hauptberuflichen Tätigkeit beim BF nicht mehr möglich gewesen, dem Studium nachzugehen, da die Zeiten der Vorlesungen, Seminare, Termine und dergleichen mit den Arbeitszeiten in Sankt Pölten (in der Regel 8 Unterrichtseinheiten pro Tag) unvereinbar gewesen seien. Er habe somit sein Studium nicht abschließen können, er sei aber inskribiert geblieben, da ihm ansonsten die Prüfungen verfallen wären. Seitens des BF haben alle Bescheid gewusst, dass er nicht mehr aktiv sein Studium betreiben habe können - es sei kein Geheimnis und für jedermann ersichtlich gewesen, dass er teilweise sogar eine 6-Tage-Woche mit über 60 Wochenstunden gehabt habe.

Laut Auskunft der Universität Wien vom 24.06.2011 betrieb der Vortragende ein Französisch-Spanisch Studium vom Juli 2004 bis Dezember 2008 und ab dem 13.01.2009 ein Bachelorstudium Französisch. Zwischen 2004 und 2010 befand er sich nach wie vor im ersten Studienabschnitt, wobei zwischen Juli 2004 und Jänner 2010 keine Pflichtveranstaltung besucht und nur zwei Prüfungen absolviert wurden - eine am 02.07.2004 und die andere am 05.10.2004. Sonst konnten in diesem Zeitraum keine anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Studium vorgewiesen werden.

Aus den im Versicherungsakt erliegenden Werkverträgen, Werkvertragsabrechnungen, Arbeitsberichten sowie zusammenfassenden Halbjahresabrechnungen ergibt sich, dass der zeitliche Aufwand für diese Tätigkeit eindeutig als Hauptberuf zu qualifizieren ist:

Nebenberuflich ist man dann tätig, wenn die Tätigkeit zeitlich weniger als 50 % der gesamten beruflichen Tätigkeit (oder des Studiums) umfasst. Überwiegt der zeitliche Aufwand der Tätigkeit im Vergleich zu den anderen beruflichen Tätigkeiten oder Studium, gilt die Tätigkeit als Hauptberuf. Hauptberuflich wird diese folglich dann ausgeübt, wenn sie zeitlich mehr als 50 % des üblichen Zeitaufwandes ausmacht und auch in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt. XXXX hat sein Studium aus formalen Gründen aufrecht erhalten, er hat keine Pflichtveranstaltungen besucht und im Zeitraum von 6 Jahren zwei Prüfungen absolviert, wobei die letzte im Oktober 2004 stattfand. Er hat nur die vorliegende Tätigkeit beim BF ausgeübt und war in Vollzeit tätig. Die Hauptberuflichkeit und -einnahmequelle wird nicht zuletzt auch durch die Höhe der Einkünfte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (in etwa € 22.000 im Jahr 2006, € 40.000 im Jahr 2007, € 47.000 im Jahr 2008, € 59.000 im Jahr 2009 und € 3100 im Jänner 2010) indiziert.

Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, der BF habe den Sachverhalt sorgfältig geprüft und ihre Sorgfaltspflichten ausreichend erfüllt, ist dementsprechend entgegenzubringen, dass der BF als Dienstgeber des Vortragenden und Organisatorin der Kursmaßnahmen im Bilde darüber war, in welchem Ausmaß sie ihre Trainer einsetzt bzw. dass der zeitliche Aufwand das Kriterium einer Nebenberuflichkeit eindeutig nicht erfüllen kann. Dass der BF den Vortragenden regelmäßig aufgefordert hat, die Nebenberuflichkeit bzw sein Studium zu bestätigen, stellt keine "sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes" dar - vielmehr handelt es sich um eine vom BF angeforderte Behauptung und kein Faktum. Der BF als Dienstgeber hätte bei gehöriger Sorgfalt eindeutig erkennen müssen, dass Hauptberuflichkeit vorliegt und die Anwendung der pauschalen Aufwandsentschädigung gemäß § 49 Abs 7 ASVG beim vorliegenden Tätigkeitsausmaß nicht zur Anwendung kommen kann.

Der BF hat auch keinerlei Auskünfte bei der Gebietskrankenkasse angefordert, ob die Anwendung der beitragsfreien pauschalen Aufwandsentschädigung bei dem verfahrensgegenständlichen Tätigkeitsausmaß geboten ist.

Auch im Falle, dass der BF auf die Durchführungserlässe des Bundesministeriums vom Juli 1999 und September 2002 vertrauen hätte dürfen, ist das Kriterium der Hauptberuflichkeit nicht erfüllt.

Aus alledem ergibt sich, dass die belangte Behörde die 5-jährige Verjährungsfrist zu Recht herangezogen hat.

4.1.4 Zum Beschwerdepunkt V:

Das Beschwerdevorbringen im Punkt V hat mit dem Gegenstand dieses Verfahrens nichts zu tun - die Entgeltlichkeit wurde weder im Verfahren über die Versicherungspflicht noch im vorliegenden Verfahren bestritten und erfolgte die Feststellung der Beitragsgrundlagen und der Beiträge zu Recht. Eventuelle Änderungen in der Zukunft haben auf die verfahrensgegenständliche Beitragsvorschreibung keinerlei Einfluss.

4.1.5 Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24 VwGVG bestimmt Folgendes:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der BF hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt und hält das Bundesverwaltungsgericht eine solche nicht für erforderlich:

Die Schriftsätze der Parteien des gegenständlichen Verfahrens und die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akten lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten: Der EGMR hat zuletzt in seiner Entscheidung vom 2. September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung, erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

In der vorliegenden Beschwerde sowie in den Stellungnahmen der Parteien wurden keine für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevanten Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

4.2 Zum Spruchpunkt II:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Über die Frage der Anwendung des pauschalierten Aufwandsentschädigung trifft der Gesetzgeber eine klare Regelung (leg.cit.: "hauptberuflich", "Erwachsenenbildungseinrichtung"). Zu den Verjährungsbestimmungen des ASVG gibt es eine gesicherte Rechtsprechung, welche als einheitlich zu beurteilen ist und weicht die vorliegende Entscheidung von der auch in der rechtlichen Beurteilung angeführten Judikatur nicht ab.

Aus diesen Gründen war die Revision nicht zuzulassen.

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