BVwG W178 2001781-1

BVwGW178 2001781-111.8.2014

AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
AlVG §10
AlVG §38
AlVG §9
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.2001781.1.00

 

Spruch:

W178 2001781-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Maga Jutta Keul und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf North als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch RA Dr. Herbert Pochieser, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices (AMS) Niederösterreich vom 08.11.2012, Zl XXXX, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm §§ 9, 10 und 38 AlVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Mit Bescheid vom 10.08.2012 hat das Arbeitsmarktservice Hollabrunn festgestellt, dass Herr XXXX (Beschwerdeführer - BF), XXXX, den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis 25.09.2012 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Zur Begründung wurde angeführt, dass Herr XXXX die zugewiesene Beschäftigung bei der Firma XXXX Transport GmbH ab dem 01.08.2012 nicht angenommen habe bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor und könnten auch nicht berücksichtigt werden.

I.2. Gegen diese Entscheidung hat der BF rechtzeitig Einspruch erhoben und darin zur Begründung vorgebracht, Herr XXXX von der XXXX Transport GmbH habe ihm eine Mindestarbeitszeit von wöchentlich 60 Stunden in Aussicht gestellt und der BF die angebotene Stelle als LKW-Fahrer daher abgelehnt habe. Weiters möchte er betonen, dass ihm der Arbeitsbeginn um 05.00 Uhr nicht möglich sei, da um diese Zeit kein öffentliches Verkehrsmittel für ihn für die Fahrt nach XXXX zur Verfügung stehe und er keinen PKW besitze.

I.3. In der Niederschrift vom 03.08.2012 beim AMS Hollabrunn hat der BF angegeben, dass er Einwendungen gegen die vom Unternehmen geforderte Arbeitszeit habe, weil sich Herr XXXX eine 60 Stunden Arbeitswoche vorgestellt habe. Gegen die Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung betreffend körperliche Fähigkeiten und wegen Betreuungspflichten habe er keine Einwendungen, bezüglich der täglichen Wegzeit habe er auch keine Einwendungen, gibt aber an, das er nicht die Möglichkeit habe, am Abend mit dem LKW nach Hause zu fahren, Arbeitsbeginn wäre um 05.00 Uhr.

I.4. Mit dem auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheit ergangenen Bescheides der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Niederösterreich (AMS) vom 08.11.2012 wurde dem Einspruch keine Folge gegeben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dem BF am 17.07.2012 eine Beschäftigung als LKW-Fahrer bei der XXXX Transport GmbH mit einer zumindest kollektivvertraglichen Entlohnung und Bereitschaft zur Überzahlung mit möglichem Arbeitsantritt am 01.08.2012 zugewiesen worden sei. Herr XXXX von der XXXX Transport GmbH habe der regionalen Geschäftsstelle des AMS mitgeteilt, dass der BF zum Dienstbeginn mit dem Autobus kommen müsse, da er keinen PKW besitze und somit nicht pünktlich zu arbeiten beginnen könne. Er habe daher dem BF Gleitzeit angeboten, doch sei dies von ihm abgelehnt worden. Der BF habe beim Vorstellungsgespräch angegeben, dass er einmal am Tag während der Dienstzeit nach Hause fahren müsse, um nach seinem Vater zu schauen. Herr XXXX habe den BF daher gefragt, ob er wirklich arbeiten wolle und dieser habe angegeben "nur wenn es unbedingt notwendig ist bzw. sein muss." In der Niederschrift vom 03.08.2012 bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS Hollabrunn habe der BF angegeben, dass er sich bei Herrn XXXX von der XXXX Transport GmbH vorgestellt habe und ihm eine 60-Stunden-Woche angeboten worden sei. Er habe nicht die Möglichkeit erhalten, am Abend mit dem LKW nach Hause zu fahren und Arbeitsbeginn sei um 05.00 Uhr früh gewesen. Es sei ihm keine Gleitzeit angeboten worden. Weiters habe er Herrn XXXX erzählt, dass für seinen Vater um Pflegeeinstufung angesucht worden sei, selbstverständlich werde er 40 Wochenstunden und nicht 60 Wochenstunden arbeiten. Er erkläre sich arbeitswillig.

Diese Angaben des BF seien der XXXX Transport GmbH zur Kenntnis gebracht und um Stellungnahme ersucht worden.

In der Stellungnahme vom 13.09.2012 habe das Unternehmen dazu eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Darin werde in Abrede gestellt, dass dem BF eine Mindestarbeitszeit von wöchentlich 60 Stunden in Aussicht gestellt worden sei. Als der BF, nachdem er immer neue Hinderungsgründe vorgebracht habe, direkt gefragt worden sei, ob er überhaupt 40 Stunden pro Woche bei dem Unternehmen arbeiten wolle, hätte er geantwortet: "Wenn es unbedingt sein muss, wenn es sich nicht vermeiden lässt". Die fehlende Verfügbarkeit eines Fahrzeuges zum Erreichen des Arbeitsplatzes sei tatsächlich ein Problem. Der Arbeitsbeginn in der XXXX Transport GmbH sei üblicherweise um 06.00 Uhr, manchmal auch schon um 05.00 Uhr. Da er dringend einen Fahrer gebraucht habe, habe er versucht, eine Lösung zu finden und habe ihn gefragt, ob es nicht möglich wäre, das Fahrzeug, mit dem er zum Vorstellungsgespräch gekommen sei, wenigsten gelegentlich für Fahrten zur Arbeit zu organisieren. Der BF habe dies verneint, weil das Fahrzeug auf seinen Vater angemeldet sei. Es wurde ihm auf seinen diesbezüglichen Hinweis versichert, dass er Überstunden nicht leisten müsse. Gleitzeit in dem Sinn sei ihm nicht angeboten worden. Herr XXXX führte weiters an, dass er im Gespräch gemeint habe, man könne dafür, dass der BF erst um 1/4 vor 8 mit dem Bus da sein könne, eine Lösung finden. Darauf habe der BF aber gemeint, er müsse aber auch spätestens um 14:00 Uhr aufhören, damit er um 14:30 Uhr mit dem Bus zu Hause sei, weil er sich um seinen Vater kümmern müsste. Das Unternehmen müsste auch damit rechnen, dass er auch während der Arbeitszeit zusätzlich zwischendurch ein- oder zweimal nach Hause zu seinem Vater müsse. Als darauf hingewiesen wurde, dass sich da wohl keine 40 Stunden pro Woche ausgehen würden, habe der BF nicht widersprochen.

Die Angaben des Herrn XXXX seien wiederum dem BF zur Stellungnahme übermittelt worden.

Der BF führte in der Stellungnahme an, dass Herr XXXX unerwähnt lasse, dass es für ihn erst nach dem dritten Anruf in über einer Woche möglich gewesen wäre, einen Vorstellungstermin zu erhalten. Daher erscheine der behauptete Bedarf an LKW-Lenkern eher fraglich. Er habe sich vor dem Vorstellungsgespräch zufällig mit Lenkern getroffen, die bei diesem Unternehmen beschäftigt seien. Nach deren Kommentar sei die Wochenarbeitszeit nahezu 70 Stunden und das Betriebsklima habe sich beim Wechsel von XXXX zum XXXX deutlich verschlechtert. Seine Grundeinstellung zur XXXX Transport GmbH sei daher nicht positiv gewesen. Entgegen dem Schreiben von Herrn XXXX sei nach seiner prinzipiellen Aussage der tägliche Arbeitsbeginn um 05.00 Uhr und das tägliche Ende in der Regel zwischen 17:00 und 18:00 Uhr gewesen. Von all den unrealistischen Dingen wie Gleitzeit, Finden einer Lösung für den Weg zur Arbeit oder Arbeit nur für 40 Stunden sei nie die Rede gewesen. Herr XXXX habe behauptet, wenn sein Vater wolle, dass er arbeite, müsse er eben auf das Auto (= seine Mobilität) verzichten. Herr XXXX habe bezüglich Lohn und Arbeitswillen etwas missverstanden, denn auf dem Grund des Lohnniveaus seiner letzten langfristigen Beschäftigung als LKW Lenker von ca. € 1.900,- netto zum Angebot von ca. € 1.500,- brutto sei ihm bezüglich Hausbau und eigener PKW ein Denkfehler unterlaufen. Niemals zum Gespräch gekommen sei die Möglichkeit, mit den Firmen-LKW nach Hause fahren zu dürfen, obwohl dies bei der vorher erwähnten Firma trotz weiterer Wegstrecke möglich gewesen war, angesprochen worden. Herr XXXX habe offensichtlich viele wesentliche Dinge aus dem Gespräch vergessen, etwa seine wörtliche Aussage "Unsere LKW fahren täglich von 05.00 bis ca. 18.00 Uhr". Die Wartezeit für die Beladung und Entladung der LKW sowie das Nachziehen in der Warteschlange der LKW alle 10 bis 15 Minuten sei selbstverständlich Ruhezeit, werde also nicht bezahlt. Der Wahrheitsgehalt der von Herrn XXXX gestellten Voraussetzungen und somit die Richtigkeit seiner Aussagen könnte durch eine Betriebsprüfung durch die Finanz oder die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse bezüglich der Lenk- und Arbeitszeit problemlos belegt und zu seinen Gunsten gewertet werden.

Das AMS führte in der Bescheid-Begründung weiters an, der BF habe laut Auskunft der BH keinen PKW angemeldet, er habe eine Zugmaschine und einen Anhänger angemeldet, sein Vater, der in unmittelbarer Nähe zu ihm hauptgemeldet sei, habe jedoch ein PKW angemeldet. Laut Herold-Routenplaner betrage die Wegstrecke vom Wohnort in XXXX zum Arbeitsort ca. 11 km und wäre mit dem PKW in 12 Minuten erreichbar. Laut Google-maps betrage der Fußweg vom Wohnhaus in XXXX zum Bahnhof in XXXX 2,8 km und sei in 33 Minuten erreichbar. Festgestellt worden sei, dass von XXXX um 05:51 Uhr ein Bus zum Arbeitsort fahre und dieser um 06:04 Uhr ankomme. Die Fahrtzeit betrage 13 Minuten. XXXX sei daher von XXXX aufgrund der kurzen Wegstrecke auch zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu erreichen.

In der rechtlichen Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der BF den Arbeitsort mit Arbeitsbeginn um 05:00 Uhr früh mit öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreichen könne. Laut Angaben des potenziellen Dienstgebers sei Arbeitsbeginn üblicherweise um 06:00 Uhr, manchmal bereits um 05:00 Uhr. Da der Genannte vorgebracht habe, mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Arbeitsplatz erreichen zu müssen, sei laut potenziellem Dienstgeber versucht worden, aufgrund dringenden Arbeitskräftebedarfes eine Lösung zu finden, was vom BF abgelehnt worden sei. Es habe festgestellt werden können, dass entgegen dem Vorbringen des BF der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit Ankunft um 06:04 Uhr erreicht werden könne und nicht erst um 07:45 Uhr. Seine Angaben gegenüber dem potenziellen Dienstgeber, erst um Viertel vor 8 zu arbeiten beginnen zu können, seien daher falsch. Bei einer Ankunftszeit um 06:04 Uhr mit den öffentlichen Verkehrsmitteln wäre es daher für den BF möglich gewesen, kurz nach 06:00 Uhr den Dienst anzutreten. Dies habe er doch dem potenziellen Dienstgeber nicht mitgeteilt, sondern vielmehr falsche Angaben bezüglich Ankunftszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln gemacht.

Der BF stehe nunmehr seit mehr als vier Jahren laufend im Leistungsbezug und suche eine Stelle als LKW-Lenker, die ihm auch vom AMS in unmittelbarere Nähe zu seinem Wohnort - 11 km - angeboten worden sei. Der BF habe seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit seine Mobilität nicht verändert, er habe sich nicht einmal ein Moped besorgt, obwohl von seinem Wohnort in XXXX laut Pendlerstatistik 2001 mehr als 70% der erwerbstätigen Bevölkerung auspendle.

Da festgestellt worden sei, dass um kurz nach 06:00 Uhr der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbarer Weise (Weg Zeit 33 Minuten, Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln 13 Minuten) erreichbar gewesen sei, sei die zugewiesene Beschäftigung im Sinne des § 9 AIVG jedenfalls zumutbar.

Einerseits gebe der BF an, dass er gelegentlich den PKW seines Vaters benütze, aber dessen Mobilität nicht einschränken wolle, obwohl dieser in Pension sei. Andererseits habe er um Pflegeeinstufung für seinen Vater angesucht und dies dem potenziellen Dienstgeber beim Vorstellungsgespräch mitgeteilt. Sein Vorbringen, die Mobilität seines Vaters nicht einschränken zu wollen, obwohl dieser pflegebedürftig sei, sei nicht schlüssig. Zum Vorbringen des BF, er habe zuletzt € 1.900,- netto verdient und vom Dienstgeber seien ihm 1.500,- brutto angeboten worden, wird darauf hingewiesen, dass die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Beschäftigung gemäß § 9 Abs 2 AIVG voraussetzt, dass die Beschäftigung "angemessenen entlohnt" sei. Das Kriterium der "angemessenen Entlohnung" stelle nicht auf die individuelle Bedarfssituation oder Wunschvorstellung des Genannten ab, sondern auf objektive Gegebenheiten des Arbeitsmarktes.

Eine Entlohnung nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag sei jedenfalls angemessen. Auf die Höhe des vom BF vorher erzielten Verdiensts oder auf die Höhe des Durchschnittsverdienstes komme es nicht an. Der potenzielle Dienstgeber hätte jedenfalls nach dem Kollektivvertrag bezahlt und es sei Bereitschaft zu Überzahlung laut Stelleninserat vorhanden gewesen. Die zugewiesene Beschäftigung sei auch in dieser Hinsicht jedenfalls im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG zumutbar gewesen.

Weitere die Zumutbarkeit ausschließende Umstände habe der BF nicht vorgebracht und lägen laut Aktenlage auch nicht vor.

Die Aussage von Freunden bezüglich der Arbeitszeiten von 70 Wochenstunden beim potenziellen Dienstgeber ließe keinen Rückschluss auf die tatsächlichen Gegebenheiten zu. Der BF gebe in seiner Stellungnahme selbst an, dass seine Grundeinstellung beim Vorstellungsgespräch nicht positiv gewesen sei. Die Äußerungen des BF seien daher nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, seine Arbeitswilligkeit in Bezug auf die konkret angebotene zumutbare Beschäftigung in Frage zu stellen und die Chancen zu einer Bewerbung beträchtlich zu mindern. Die Angaben des Dienstgeber-Vertreters seien dagegen schlüssig und nachvollziehbar und es seien auch keine Beschwerden der Kammer für Arbeit und Angestellte Bezirksstelle Hollabrunn über diese Firma bekannt. Dadurch habe der BF jedenfalls in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande komme, sodass er gemäß § 10 Abs 1 AlVG seinen Leistungsanspruch für die Dauer von acht Wochen verliere.

I.5. Gegen diesen Bescheid hat der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

I.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Zahl 2012/08/03/01 mit Erkenntnis vom 11.12.2013 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Zur Begründung bringt der Gerichtshof im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung, übersehen habe, dass der BF bereits in der Niederschrift vom 03.08.2012 angegeben habe, dass sich Herr XXXX von der XXXX Transport GmbH eine "60-Stunden Arbeitswoche vorgestellt" habe. In seiner Berufung vom 23.08.2012 gab er an, ihm sei von Herrn XXXX eine "Mindestarbeitszeit von wöchentlich 60 Stunden in Aussicht gestellt" worden und in der weiteren Stellungnahme vom 26.09.2012 habe er angegeben, Herr XXXX habe ihm gegenüber angegeben, der tägliche Arbeitsbeginn sei um 05:00 Uhr und das tägliche Ende in der Regel zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr.

Die belangte Behörde habe zum Verlauf des Bewerbungsgespräches eine schriftliche Stellungnahme des Herrn XXXX eingeholt, eine förmliche Einvernahme als Zeuge sei jedoch nicht erfolgt. Die Behörde dürfe sich aber nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen. Wo hingegen widersprüchliche Beweisergebnisse vorliegen und der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Ware nicht zulässig, sich mit solchen Befragungen zu begnügen.

Die belangte Behörde hätte Herrn XXXX förmlich als Zeugen einvernehmen müssen, um von der Darstellung des BF zum Verlauf des Bewerbungsgespräches abzugehen. Dieser Verfahrensmangel sei wesentlich: Eine Beschäftigung, bei der vom Arbeitnehmer regelmäßig die Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeiten erwartet werde, wäre nämlich unzumutbar im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG. Eine abschließende Beurteilung der Zumutbarkeit der dem BF zugewiesenen Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG sei dem Verwaltungsgerichtshof angesichts der mangelhaften Feststellungen somit verwehrt.

Es erübrige sich daher eine Prüfung, ob der BF das Zustandekommen dieser Beschäftigung durch sein Verhalten beim Bewerbungsgespräch vereitelt habe bzw. ob die in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen frei von Verfahrensmängeln seien.

I.7. Im fortgesetzten Verfahren wurde beim Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und neben dem BF die Zeugin Frau XXXX sowie der Zeuge Herr XXXX, beide geschäftsführende Gesellschafter der XXXX Transport GmbH, einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der BF, geboren XXXX, wohnt in der Katastralgemeinde XXXX der Gemeinde XXXX im Weinviertel/ Niederösterreich. Er ist als LKW-Lenker ausgebildet, verfügt über Führerschein A, B, C E, F, G (vgl. Lebenslauf, vorgelegt in der mündlichen Verhandlung), eine Lehrabschlussprüfung als Berufskraftfahrer und hat in diesem Beruf Erfahrung. Für die gegenständliche Beschäftigung waren die Führerscheinklassen C und E vorausgesetzt. Er steht seit 11.11.2008 (unterbrochen von Krankengeldbezügen) im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

In der Betreuungsvereinbarung zwischen dem AMS und dem BF vom 07.05.2012 ist enthalten, dass der BF eine Vollzeitstelle (40 Stunden) als LKW-Lenker ohne Gefahrengut und für allgemeine Hilfsarbeiten in den Bezirken Hollabrunn, Horn, Krems, Tulln und Korneuburg sucht. Festgestellt wurde, dass die eingeschränkte Mobilität (kein Auto) die Vermittlung erschwert, an diesem seit Jahren bestehenden Zustand habe der BF nichts geändert.

Mit 17.07.2012 wurde dem BF eine Arbeitsstelle bei der Firma XXXX GmbH in XXXX, als LKW Lenker zugewiesen. Die Betriebsstätte des Unternehmens liegt ca. 11 km vom Wohnort des BF entfernt.

Das Stellenangebot lautete:

Vgl. Schreiben des AMS an Herrn XXXX vom 17.07.2012, I/28a

Der BF besitzt keinen eigenen PKW, auf ihn ist ein Traktor mit Zugmaschine angemeldet. Sein in der Nähe wohnender Vater besitzt ein Auto, mit dem der BF zum Bewerbungsgespräch gefahren ist. Der BF besitzt auch kein Fahrrad. Der BF besteht darauf, dass ihm sein Vater den PKW auch nicht ausnahmsweise für Fahrten zur Arbeit zur Verfügung stellt.

Im Bewerbungsgespräch wurde durch den potentiellen Dienstgeber-Vertreter nicht vorausgesetzt, dass der BF regelmäßig Überstunden leistet.

Der Weg zur angebotenen Beschäftigung (Betriebssitz) ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln (zu Fuß nach XXXX in ca. 30 min, dann mit dem Bus nach XXXX) in unter einer Stunde pro Strecke zu erreichen, mit einer Ankunft um frühestens 06.04 Uhr (vgl. Ausführungen im angefochtenen Bescheid). Der Heimweg ist wieder mit dem Bus und zu Fuß möglich (vgl. www.oebb.at ).

XXXX ist eine Gemeinde, in der die AuspendlerInnen bei weitem überwiegen, von 1.611 Erwerbstätigen in XXXX pendeln 1.241 Personen aus; Daten sind für das Jahr 2011 auf http://www01.noel.gv.at verfügbar.

Im konkreten Fall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der potentielle Dienstgeber bereit war, eine individuelle Lösung für das Mobilitätsthema des BF zu finden und ihn per firmeneigenen LKW abzuholen und heimzubringen. In den Fällen, in denen das nicht möglich gewesen wäre, hätten die öffentlichen Verkehrsmittel benutzt werden müssen.

Der erkennende Senat sieht es als erwiesen an, dass der BF im Bewerbungsgespräch erwähnte, dass er im Laufe des Arbeitstages seinen Vater aufsuchen müsse, wegen dessen Pflegebedürftigkeit. In der Betreuungsvereinbarung, die kurz vor dem gegenständlichen Zeitraum, nämlich am 07.05.2012 geschlossen worden war, hat der BF allerdings keine Betreuungspflichten erwähnt - im gesamten Verfahren nicht.

Die Antwort auf die Frage des Herrn XXXX, ob der BF - bei den vielen Hindernissen, die sich im Laufe des Vorstellungsgesprächs ergäben hätten - überhaupt arbeiten wolle, hat der BF nach den Feststellungen des Gerichtes eine ablehnende Antwort gegeben.

Zur Entlohnung wird festgestellt, dass eine zumindest den kollektivvertraglichen Bestimmungen entsprechende Entlohnung angeboten wurde. Der Betrag von € 08,02 ist als Mindestentgelt zu werten, wobei für den BF unter Umständen ein höherer Betrag zum Tragen gekommen wäre, entsprechend seiner Ausbildung und den Vordienstzeiten.

II.2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des AMS (I und II) und insbesondere aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei dabei ausschließlich die Einvernahme des BF sowie die Zeugeneinvernahmen von Frau XXXX und Herrn XXXX in die Beweiswürdigung eingeflossen sind. Entsprechend dem Auftrag des VwGH im aufhebenden Erkenntnis wurde der Verlauf des Vorstellungsgespräches durch Einvernahme des BF und der ZeugInnen ermittelt.

Einvernahme des BF:

Der BF gab in seiner Vernehmung an, dass er zuletzt für Firmen in Korneuburg bzw Hagenbrunn als Lkw Fahrer gefahren ist und über 25 Jahre Berufserfahrung verfügt. Das Stellenangebot des AMS bei der Firma XXXX Transport GmbH habe er am 17.07.2012 erhalten. Er erfülle alle Anforderungen, die im Stellenangebot verlangt werden. Zum Verlauf des Vorstellungsgesprächs befragt, gab der BF an, dass Herr und Frau XXXX anwesend waren. Er gab an, dass für ihn 40 Wochenstunden Arbeitszeit genug seien. Ihm sei gesagt worden, "unsere Lkw fahren von 5 bis 17 oder 18 Uhr". Über konkreten Beginn und Ende der Arbeitszeit sei nicht gesprochen worden. Er habe frühestens um 8.30 Uhr beginnen können, dies sei für die Firma zu spät gewesen. Ihm sei keine Gleitzeit angeboten worden. Die Möglichkeit, mit dem Firmen-Lkw heimfahren zu können, sei ihm seitens der Firma abgelehnt worden. Dies wäre ihm in der Vergangenheit von den Vorfirmen ermöglicht worden. Die Firma XXXX Transport GmbH fahre ua für die Zuckerfabrik Tulln und in der näheren Umgebung. Dass sein Vater Inhalt des Vorstellungsgespräches war, bestätigt der BF auf Nachfrage durch die Laienrichterin. Der BF gibt an, dass es nicht zutreffe, dass er ab ca 14 Uhr bei seinem Vater sein müsse oder vormittags zu seinem Vater fahren müsse. Der BF - befragt durch seinen Vertreter, was er sich unter der Aussage "die Lkw laufen von 05.00 Uhr bis 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr" vorgestellt habe - gibt an, dass er dies als eine Wochenarbeitszeit von 60 Stunden verstanden habe. Über Nachfrage der anwesenden AMS-Mitarbeiterin gibt der BF an, dass er bezüglich der Wochenarbeitszeit nicht weiter nachgefragt habe.

Befragt durch seinen Vertreter gab der BF an, dass die Firma seiner Wahrnehmung nach dringend jemanden gesucht habe. Weiters gab er an, dass seitens des Unternehmens die Möglichkeit, die Firma mit dem Bus um kurz nach 6 Uhr zu erreichen, nicht erwähnt wurde. "Dem hätte er widersprochen". Von XXXX, seinem Wohnort, nach XXXX, sind es 3 km Fußmarsch, erst ab dort gibt es zeitig in der Früh eine Busverbindung nach XXXX, zum Firmensitz. Er habe kein Auto und kein Fahrrad, um nach XXXX zu kommen. Das Auto seines Vaters könne er nur ausnahmsweise benutzen. Die Strecke XXXX - XXXX zu Fuß, bei Schnee und Kälte, sei nicht zumutbar. Wenn er ab XXXX, seinem Wohnort, mit dem Bus fährt, hätte er um 8.30 Uhr bei der Firma zu arbeiten beginnen können.

Befragt durch seinen Vertreter, ob über Gehalt gesprochen wurde, gibt der BF an, "dass er sich nicht erinnern könne, üblich ist KV". Auf weitere Nachfrage des BF-Vertreters, ob ihm vom Arbeitgeber ein Dienstvertrag angeboten wurde, verneint der BF dies, da die An- und Abfahrt zum Dienstort nicht geklärt werden konnte.

Zeugeneinvernahme Herr XXXX, Frau XXXX:

Frau XXXX und Herr XXXX, die beide Geschäftsführer des Unternehmens XXXX Transport GmbH sind, haben als Zeugen vernommen und unabhängig voneinander befragt in der mündlichen Verhandlung ausführlich ausgesagt. Ihre Aussagen decken sich in allen wesentlichen Punkten.

Die ZeugInnen haben spontan und überzeugend geantwortet; ihre Aussagen in der mündlichen Verhandlung decken sich in den wesentlichen Punkten mit den Angaben im Telefonat mit dem AMS kurz nach dem Bewerbungsgespräch, in der Email vom 13.09.2012 sowie mit den Antworten auf die Fragen des AMS.

Entscheidend ist auch, dass sich die Angaben der Zeugin XXXX und des Zeugen XXXX, die beide beim Bewerbungsgespräch anwesend waren, in allen wesentlichen Punkten decken.

Die Dauer des Bewerbungsgesprächs gab Zeuge XXXX - über Befragung durch den BF-Vertreter an - mit ca 70 Minuten an.

Beide Zeugen gaben übereinstimmend an, dass im Juli 2012 dringender Bedarf an einem neuen Lkw-Lenker bestand, weil ein Fahrer gekündigt hatte und ein weiterer auf Urlaub war. Zeugin XXXX, die sonst für Büroarbeiten zuständig ist, gab an, dass sie als Fahrerin einsprang und selbst ganztags mit dem Lkw fuhr. Sie gab an, dass bereits eine Arbeitsentlastung ihrer Person durch einen neuen Mitarbeiter im Ausmaß von ein paar Stunden täglich für die Firma und sie selbst hilfreich gewesen wäre. Im Juli 2012 habe sich das Ehepaar XXXX drei mögliche neue Mitarbeiter angesehen, einer konnte nicht Lkw fahren, ein anderer blieb nur 3 Tage im Dienstverhältnis und der dritte war der BF. Ab Herbst 2012 haben bei der genannten Firma vier neue Mitarbeiter begonnen, die alle auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch beschäftigt sind, zwei davon arbeiten Teilzeit.

Zeuge XXXX gab an, dass das erste Telefonat mit dem BF, im Zuge dessen das Vorstellungsgespräch für den 31.7.2012 vereinbart wurde, gut geklungen habe. Besonders gefreut habe ihn, dass der BF in der Nähe wohnt, da alle Fahrer abends zu Hause sind. Zeuge XXXX gab an, dass die Firma überwiegend für Agrana, den Hafen Krems und das Lagerhaus, also im näheren Umfeld des Firmensitzes fährt.

Zeuge XXXX schildert den Verlauf des Vorstellungsgespräches so, dass der erste Satz des BF gewesen ist "Ich arbeite nur 40 Stunden", worauf er meinte "ok, darüber können wir reden". Zeugin XXXX gibt ebenfalls an, dass der erste Satz des BF beim Vorstellungsgespräch lautete "Überstunden mach ich aber nicht". Zeuge XXXX gab an, dass er Ende Juli 2012 dringend einen Fahrer brauchte, er weiters von einem seiner Mitarbeiter gehört hatte, dass der BF "etwas kann" und er "es hinkriegen wollte", dass der BF bei ihm anfängt.

Zur Thematik Arbeitszeit befragt, gab Zeuge XXXX an, dass der BF angab, erst um 8.15 Uhr (es könne auch 7.15 Uhr gewesen sein) zu arbeiten beginnen könne. Die Zeugin XXXX bestätigt in ihrer Aussage, die vom BF als frühestmöglichen Arbeitsbeginn genannte Zeitangabe 7:15 Uhr war. Dies wäre für die Firma zu spät gewesen. Beide Zeugen gaben an, der BF habe gesagt, er habe kein Auto, das Auto, mit dem er zum Gespräch gekommen ist, gehöre seinem Vater, der es selbst brauche, darüber könne er nicht verfügen. Den Vorschlag des BF, ihm den Firmen LKW zur Heimfahrt nach Hause abends zur Verfügung zu stellen, hat Zeuge XXXX abgelehnt, dies sei nicht üblich, alle Fahrzeuge stünden über Nacht auf dem Firmengelände.

Zeuge XXXX gab an, dass dem BF in einem nächsten Schritt zur Ermöglichung seines Arbeitsbeginns mitgeteilt wurde, dass ein geteilter Dienst zweier Fahrer in einem Auto möglich sei, wobei der erste in der Zeit zwischen 5 bis 14 Uhr und der zweite Fahrer ab 14 bis ca 19:30 oder 20 Uhr, je nach Arbeitsanfall, fahren könne.

Gegen die "erste Schicht" sprach, dass der BF erst ab 7.15 Uhr beginnen konnte. Weiters gaben beide Zeugen unabhängig voneinander an, dass der BF in Folge auch noch vorgebracht hatte, dass er auch zwischendurch am Vormittag bei seinem Vater vorbeischauen müsse.

Zeuge XXXX gab an, dass dem BF auch die zweite "Schicht" ab 14 Uhr angeboten wurde, wobei er dazu sogar mit dem Firmenfahrzeug "vom Vormittagsfahrer" von zu Hause abgeholt werden könnte und zur Firma zum Arbeitsbeginn mitgenommen werden könne. Zeuge XXXX gibt an, dass der BF sagte, "er sei flexibel, aber nicht so", "er hätte sich anmelden lassen können und dann nicht kommen". "Er habe alles, ein Haus, mehr brauche er nicht". "Er werde genötigt zu arbeiten, sonst wird ihm das Geld gestrichen". Beide Zeugen gaben unabhängig voneinander an, dass der BF angegeben hat, ab ca 14.15 Uhr bei seinem Vater zu Hause sein zu müssen, womit eine Nachmittagsarbeit unmöglich wurde.

Die Zeugin gibt an, dass ihr Mann und sie in vielen verschiedenen Variationen versucht haben, eine Lösung zu finden, damit der BF anfangen und sie selbst entlasten könne, allerdings habe der BF gegen jeden weiteren Lösungsvorschlag ihrerseits ein Gegenargument gefunden, damit ein Arbeitsbeginn unmöglich wurde. Zeugin XXXX gab ihrer Wahrnehmung nach an, dass es offensichtlich war, dass der BF nicht arbeiten wolle. Der BF habe sich beschwert "dass er zur Arbeit genötigt werde, wo doch Pflege Vorrang haben sollte". "Er habe alles, wohne in einem Haus, wozu solle er überhaupt arbeiten gehen".

Zur Arbeitszeit im Betrieb - vom BF-Vertreter befragt - gibt die Zeugin an, dass diese von Montag bis Freitag ist, wobei Freitag um ca 14 Uhr Frühschluss ist.

Zur Bezahlung gibt die Zeugin an, dass die "KV-Bezahlung als Mindestentgelt zu verstehen ist". "Wir zahlen in der Regel etwas mehr".

Befragt dazu, wer das Email an das AMS vom 13.09.2012 verfasst habe, gibt Zeuge XXXX zunächst an, sich nicht erinnern zu können, erinnert sich dann aber doch, dass dies die gemeinsame Antwort seiner Gattin und von ihm selbst an das AMS gewesen ist. Zeugin XXXX bestätigt bei ihrer Vernehmung, dass sie in Absprache mit ihrem Mann dem AMS mit Mail vom 13.09.2012 geantwortet habe. Sie habe ihrem Mann den Text des Mails vorgelesen, dieser habe für ihn gepasst.

Weiters ist bezüglich der Glaubwürdigkeit der ZeugInnen zu bedenken, dass sie kein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben.

Es besteht für sie kein hinreichender Grund, sich der strafrechtlichen Gefahr einer falschen Beweisaussage auszusetzen. Dass sie von der Ablehnung des BF, eine Lösung für sein Mobilitätsproblem gemeinsam zu finden, enttäuscht waren, mindert ihre Glaubwürdigkeit insofern nicht, als ihre Intention ja darauf gerichtet war, so bald wie möglich eine erfahrene Arbeitskraft, die der BF unbestritten ist, zu bekommen.

Die Aussage, dass die "LKW von 05.00 Uhr bis 17.00 Uhr oder 18.00 Uhr laufen" wurde von Herrn XXXX nicht geleugnet, sie steht aber nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass der BF nur einen Teil dieser Zeit selbst den LKW gelenkt hätte und nicht die gesamte Zeit. Die zeugenschaftlich vernommenen Personen konnten nachvollziehbar erklären, dass die Betriebstätigkeit erledigt werde, indem manche LKW-Lenker früher beginnen und andere später, sodass es nicht zu einer regelmäßigen Überschreitung der Arbeitszeit durch Überstunden komme.

Dass der Zeuge XXXX dies vom BF verlangt hätte, haben beide zeugenschaftlich einvernommene Personen, die beide beim Bewerbungsgespräch anwesend waren, verneint. Das Gericht misst diesen Angaben, die auch mit den sonstigen Umständen der Beschäftigungsaufnahme im logischen Zusammenhang stehen, mehr Glaubwürdigkeit zu als den Angaben des BF.

Dem Gericht erscheint es nicht glaubwürdig, dass vom BF eine 60 Stunden-Woche verlangt wurde, wie er behauptet.

Im Hinblick darauf, dass der Vater des BF nicht verpflichtet war, seinem Sohn den PKW zu borgen, damit dieser eine Arbeitsstätte leichter erreichen kann, war nicht zu klären, ob der Vater wegen der Pflegebedürftigkeit das Auto selbst gar nicht benutzen konnte bzw ob die behauptete Pflegebedürftigkeit den Tatsachen entsprach. Die Person des Vaters hatte nicht Gegenstand der Ermittlungen zu sein.

Die Angaben über die Wege/Entfernungen bzw. Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Betriebssitz und dem Wohnort des BF im angefochtenen Bescheid wurden nicht bestritten und konnten auch durch das Gericht nachvollzogen werden.

Die Frage der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes war in der mündlichen Verhandlung ausführlich Thema der Einvernahmen. Wie die Zeugin und der Zeuge zu diesem Thema übereinstimmend aussagten, versuchten sie zusammen mit dem BF dafür eine Lösung zu finden, damit der BF um 05.00 Uhr früh, wenn notwendig, oder um 06.00 Uhr seine Arbeit beginnen hätte können. Auch wurde dem BF ein Arbeitsbeginn ab 14 Uhr angeboten, wobei er zu diesem Arbeitsbeginn vom Fahrer "der Vormittagsschicht" sogar zu Hause mit einem Firmen Lkw abgeholt und zur Firma mitgenommen worden wäre. Der BF hat nach ihren Aussagen diesen Vorschlägen nichts abgewinnen können. Diesen Eindruck hat er auch in der mündlichen Verhandlung vermittelt.

Übereinstimmend mit den Angaben des BF hat es das Unternehmen abgelehnt, dass der BF mit dem LKW nach Hause fährt, wie der BF vorgeschlagen hat.

Wie besonders die Zeugin glaubhaft darlegen konnte, hat sie selbst, obwohl ihr auch andere Aufgaben im Betrieb übertragen sind, die Arbeit des ausgefallenen LKW-Lenkers übernommen und ist ihr zu glauben, dass sie daher für eine qualifizierte Arbeitskraft eine Lösung des Problems, wie der BF zur Arbeit und wieder nach Hause kommt, finden wollte.

Die Angaben zur Entlohnung sind so zu verstehen, dass ein "Lohn nach Kollektivvertrag, mindestens aber € 08,02" angeboten wurde, wobei dieser KV-Stundensatz für Personen ohne Lehrabschlussprüfung gilt. Die Bereitschaft zur Überzahlung wurde im Stellenangebot in Aussicht gestellt. Da der BF über einen Lehrabschluss verfügt, wäre ihm eine höhere KV-Entlohnung zugestanden. Der BF gab selbst in seiner Vernehmung an, dass er sich nicht erinnern kann, dass über die Bezahlung während des Vorstellungsgesprächs gesprochen wurde, er aber davon ausging, dass diese "nach KV" erfolgen würde.

Der BF hat beim dem ersten Kontakt mit dem AMS nach dem gescheiterten Bewerbungsgespräch die Höhe der Entlohnung nicht als Hindernis angegeben.

Erst im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die Höhe des Entgeltes releviert, wobei eine gewisse Missverständlichkeit dem Inserat nicht abgesprochen werden kann.

Zu diesem Thema ist man beim Einstellungsgespräch gar nicht gekommen. Der BF hätte diese Frage bereits mit dem AMS klären können, wenn er Zweifel gehabt hätte. Jedenfalls hätte eine Klärung der allenfalls bestehenden Frage während des Vorstellungsgespräches herbeigeführt werden können. Da diese Fragestellung unterblieben ist, wird das jetzige Vorbringen, die Bezahlung wäre zu niedrig gewesen, als eine verspätete und unzutreffende Schutzbehauptung des BF gegen die Zumutbarkeit der Stelle gewertet.

Die Auslegung, dass jedenfalls Kollektivertragslohn zu zahlen ist, findet in der Formulierung jedenfalls eine Basis. Ein nicht variabler Betrag für den Stundenlohn - wenn er nicht bei weitem über dem Mindestlohn liegt - kann seriöserweise nicht angeführt werden, da der nachfragende Dienstgeber und das AMS die Voraussetzungen für die Einstufung im Kollektivertrag der Person, die sich bewerben wird, im Voraus nicht kennen.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gerichtszuständigkeit

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 151 Abs 51 iVm Z 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß Z 9 leg cit treten in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen.

Im fortgesetzten Verfahren nach dem aufhebenden Erkenntnis in dieser Angelegenheit hat daher das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren im Sinnes des Erkenntnisses weiterzuführen.

II.3.2. Senatszuständigkeit

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt

hätte.

Zu Spruchpunkt A):

II.3.3. In der Sache anzuwendende Gesetzesbestimmungen

§ 9 AlVG legt Folgendes fest:

(1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können.

Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung.

Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.

(4) Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).

(5) Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.

(6) Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.

(7) Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.

(8) Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.

§ 10 AlVG bestimmt Folgendes:

(1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Gemäß § 38 AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

II.3.4. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt:

Der Arbeitslose ist verpflichtet, eine durch die regionale Geschäftsstelle bzw vom Arbeitsmarktservice beauftragte Dienstleister vermittelte zumutbare (und arbeitslosenversicherungspflichtige) Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit nicht gegeben ist (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 209).

Eine zumutbare Beschäftigung hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG als zumutbar gilbt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich sein und das Kriterium der angemessenen Wegzeit erfüllen. Ist nur eines der sechs gleichwertigen Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale nicht erfüllt, ist die erforderliche Zumutbarkeit nicht gegeben und bleibt der Nichtantritt der Beschäftigung (bzw die Nichtteilnahme an der Maßnahme) ohne Sanktion.

Schließlich setzt eine zumutbare Beschäftigung - über die in § 9 Abs 2 AlVG ausdrücklich genannten Zumutbarkeitskriterien hinaus - voraus, dass der Dienstgeber für die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitslosen nicht die Annahme vertraglicher Bedingungen verlangt, die in wesentlichen Punkten wie zB der Arbeitszeitgestaltung (VwGH 20.10.2004, 2002/08/0266) oder Entlohnung (VwGH 29.6.1993, 92/08/0053) zwingenden Rechtsnormen widersprechen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 9, Rz 212 und das in dieser Angelegenheit ergangene Erk 2012/08/0301).

II.3.4.1. Zur Zumutbarkeit in Bezug auf die regelmäßige Arbeitszeit

Wie der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Erkenntnis anführt, wäre eine Beschäftigung, bei der vom Arbeitnehmer regelmäßig die Überschreitung der gesetzlichen Arbeitszeiten erwartet wird, im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG unzumutbar.

Wie im obigen Sachverhalt nach ausführlicher Beweiswürdigung dargelegt, ist die vom VwGH als offen beurteilte Frage in diesem Ermittlungsverfahren dahingehend zu beantworten, dass in der angebotenen Arbeitsstelle keine regelmäßige Überschreitung der Wochenarbeitszeit vom potentiellen Dienstgeber verlangt wurde. Dem BF wurde neben dem Angebot einer zumutbaren Vollzeitstelle auch die Möglichkeit zur Teilzeitarbeit angeboten, wobei er beide Angebote abgelehnt hat.

Die Zumutbarkeit der Beschäftigung war daher nicht schon aus diesem Grund ausgeschlossen.

II.3.4.2. Zur Wegzeit

Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicherweise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Im gegenständlichen Fall ist allerdings die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln erst in zweiter Linie zu prüfen, weil der potentielle Dienstgeber nach der Überzeugung des Senates dem BF eine Lösung für das Mobilitätsproblem durch das Abholen des BF durch die LKW des Unternehmens auf dem Weg zu einem Auftrag in Aussicht gestellt hat, auf die der BF nicht eingegangen ist. Diese Lösung wurde auch nicht fertig skizziert, weil der BF mit dem Hinweis, dass er seinen Vater einmal pro Tag zu Hause in XXXX aufsuchen müsse, dieses Bemühen beendet hat.

Die Wegstrecke des BF erfüllt bereits den ersten Tatbestand (höchstens 2 Stunden), es kann daher dahin gestellt bleiben, ob auch der zweite Tatbestand, d.i. am Wohnort lebende Personen pendeln in der Regel länger, für den Ort XXXX erfüllt wäre.

Zur Einschätzung der Zumutbarkeit des Weges ist noch darauf hinzuweisen, dass der BF, der in einem kleinen Ort im Weinviertel wohnt, nur durch einen Mobilitätsmix, dabei auch unübliche Mitteln, einen Arbeitsplatz finden kann, weil die begrenzte Anbindung an den öffentlichen Verkehr die Arbeitsplatzwahl sehr einschränkt. Aus diesem Grund hätte der BF den Vorschlag der Abholung durch Fahrzeuge des potentiellen Dienstgebers ernsthaft in Erwägung ziehen müssen. Es kann nicht zur Verneinung der Zumutbarkeit des Arbeitsweges führen, weil er auf das Mitnehmen des LKW nach Hause besteht, was der Geschäftsführer nicht zulassen wollte. Nach dem oben festgestellten Sachverhalt, dass die LKW pro Tag auch von mehreren Fahrern benutzt wurden, wäre das auch nicht praktikabel.

Die Zumutbarkeit hinsichtlich der Wegzeit und Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes ist durch die von Herrn XXXX vorgeschlagene Lösung einer Teilzeitbeschäftigung ab 14 Uhr, wobei der BF dabei sogar zu Hause in XXXX mit dem Firmen LKW vom "Vormittagsfahrer" abgeholt und zur Firma mitgenommen worden wäre, sowie in Zusammenschau mit dem Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln und dem Vorhandensein einer Zugmaschine, die dem BF zur Bewältigung der Strecke XXXX - XXXX zur Verfügung steht, jedenfalls zu bejahen.

Die gegenständliche Firma befindet sich in ca 11 km Entfernung vom Wohnort des BF. Laut Betreuungsvereinbarung sucht der BF Vollzeitarbeit ua in den Bezirken Korneuburg (ca 43 km Entfernung vom Wohnort), Horn (ca 30 km Entfernung vom Wohnort) bzw Krems (ca 35 km Entfernung vom Wohnort). Die Zumutbarkeit dieser Wegstrecke von 11 km, die er mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wie im Vorverfahren bereits festgestellt, in ca 50 Minuten Wegzeit (eine Strecke) zurück legen hätte können, ist daher auch in diesem Zusammenhang zu bejahen.

II.3.4.3. Zur angemessenen Entlohnung

Eine Stelle ist nur dann zumutbar, wenn die Entlohnung angemessen ist (genereller Entgeltschutz). Ein individueller Entgeltschutz kam dem BF als Notstandshilfebezieher nicht zu.

Nach den obigen Feststellungen liegt das Erfordernis einer angemessenen Entlohnung gemäß § 9 Abs 1 2.Satz AlVG vor, weil der BF das kollektivvertragliche Mindestentgelt bekommen hätte. Hätte die Firma im Stellenangebot an das AMS den Mindeststundenlohn für Lkw-Fahrer mit Lehrabschluss angegeben, der branchenintern als bekannt vorausgesetzt werden kann, hätte sie Lkw-Fahrer ohne Lehrabschluss davon abgehalten, sich für diese Stelle zu bewerben. Da das Vorliegen eines Lehrabschlusses offensichtlich kein Einstellerfordernis darstellte, ist die Angabe des KV-Mindestlohns für Fahrer ohne Lehrabschluss iVm der ausdrücklich angeführten Bereitschaft zur Überzahlung im Stellenangebot als Angebot einer angemessenen Entlohnung an den BF zu werten.

II.3.4.4.

Die angebotene Arbeitsstelle entsprach unbestritten in beruflicher, sittlicher, gesundheitlicher familiärer Hinsicht dem Profil des BF. Konkrete gesetzliche Betreuungsverpflichtungen macht der BF gegenüber dem AMS und dem BVwG nicht geltend.

Die angebotene Arbeitsstelle war daher zumutbar iSd § 9 AlVG.

II.3.4.5. Zur Frage der Vereitelung

Der befristete Verlust des Leistungsanspruches tritt nach § 10 Abs 1 Z 1 AlVG tritt dann ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solcher Beschäftigung vereitelt.

Unter Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen zu verstehen.

Durch die Weigerung des BF, an einer Lösung des Problems, wie er zur Betriebsstätte und nach Hause kommt, mit dem potentiellen Dienstgeber zusammen zu arbeiten, aber vor allem durch den Hinweis darauf, dass er die Arbeit unterbrechen müsse, um nach seinem Vater zu schauen, bzw ab ca 14:15 Uhr bei seinem Vater sein zu müssen, womit der Lösungsvorschlag des potentiellen Dienstgebers einer Nachmittags-Teilzeitarbeit zunichte gemacht wurde, hat er die Willensbildung bei den VertreterInnen des Dienstgebers in Richtung einer Nichteinstellung beeinflusst. Beide Zeugen brachten ihre Wahrnehmung, dass der BF nicht arbeiten will und für jede Lösung ihrerseits ein unlösbares (neues) Problem parat hatte, glaubwürdig vor. Dass sich der potentielle Arbeitgeber wirklich ausführlich bemüht hat, Lösungen zu erarbeiten, die eine Einstellung des BF ermöglicht, lässt sich auch an der Dauer des Vorstellungsgesprächs von ca 70 Minuten ablesen. Ein Einstellungsgespräch mit dem Satz "ich arbeite nur 40 Stunden" bzw "Überstunden mache ich keine" zu eröffnen, wie vom BF vorgebracht, hätte andere Arbeitgeber vermutlich bereits dazu gebracht, das Gespräch zu beenden. Das Vorbringen, dass er erst ab 7.15 Uhr (Angabe der Zeugen) bzw 8.30 Uhr (Angabe des BF) zu arbeiten beginnen könne, stimmt nicht, da er nach Zurücklegung eines Fußwegs von 3 km und einer Busfahrt ab XXXX die Firma um kurz nach 6 Uhr hätte erreichen können. Das Vorbringen, dass er vormittags noch zwischendurch zu seinem Vater schauen müsse, hat der BF zwar bestritten, es wird aber von beiden Zeugen glaubwürdig bestätigt. Damit wurde der Vormittagsdienst unmöglich gemacht.

Die Angabe, dass er ab ca 14 Uhr bei seinem Vater sein müsse, die der BF zwar bestreitet, die aber beide Zeugen glaubwürdig vorgebracht haben, machte den Nachmittagsdienst unmöglich. Der BF hat sich laut Betreuungsvereinbarung für eine Vollzeitstelle bereit zu halten. Im konkreten Fall wurde nicht nur eine zumutbare Vollzeitstelle, sondern auch das Angebot von Teilzeitarbeit abgelehnt. Dass diese in der genannten Firma des potentiellen Arbeitgebers möglich ist, bestätigt die Einstellung neuer Mitarbeiter ab Herbst 2012, von denen alle noch bei der genannten Firma arbeiten und von denen 2 in Teilzeit arbeiten.

Den Angaben beider Zeugen, dass der BF nicht arbeiten will, ist zu folgen. Dies ergibt sich sowohl aus allen vom BF vorgebrachen Problemstellungen gegen Lösungsvorschläge der Firma, als auch aus dem von beiden Zeugen bestätigten wörtlichen Vorbringen des BF "er werde zur Arbeit gezwungen, andernfalls ihm das Geld gestrichen werde", " er habe alles, wozu solle er überhaupt arbeiten" etc.

Dieses Verhalten war vom BF vorsätzlich gesetzt und war ursächlich für die Ablehnung.

Daher liegt die Vereitelung einer zumutbaren Beschäftigungsaufnahme vor, welche eine Leistungssperre gemäß § 38 iVm § 10 Abs 1 Z 1 AlVG nach sich zieht.

Es wurde von den ZeugInnen unter Hinweis auf die Betriebserfordernisse nachvollziehbar argumentiert, dass eine Unterbrechung der Tätigkeit nicht möglich bzw. sehr ineffizient wäre.

II.3.4.6. Zur achtwöchigen Dauer des Verlustes auf Notstandshilfe vom 01.08.2012 bis 25.08.2012

Bereits vor dem hier angefochtenen Ausschluss war mit Bescheid des AMS vom 03.07.2012 über den BF der Ausschluss von Leistungen vom 19.05.2012 bis 29.07.2012 verfügt worden, weil er an einer Maßnahme des AMS (XXXX) nicht teilgenommen hatte; dieser Bescheid wurde mit Erk des VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2012/08/0185 bestätigt.

Es ist daher in diesem hier zu beurteilenden Fall ein weiterer Fall einer Pflichtverletzung eingetreten. Es verlängert sich gemäß § 10 Abs 1 AlVG der Anspruchsverlust auf 8 Wochen, da keine neue Anwartschaft erworben wurde.

II.3.4.7. Nachsichtgewährung

Gründe für eine Nachsichtgewährung nach § 10 Abs 3 AlVG wurden im gegenständlichen Verfahren durch den BF nicht vorgebracht und sind auch durch die Ermittlungstätigkeit des Gerichtes nicht hervorgekommen.

Es ist darauf zu verweisen, dass die Pflegebedürftigkeit des Vaters nicht geltend gemacht wurde.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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