GehG §22a
B-VG Art.133 Abs4
GehG §22a
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2121326.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Dr. Richard Benda, Dr. Christoph Benda, Mag. Stefan Benda, Rechtsanwälte, Pestalozzistraße 3, 8010 Graz, gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt XXXX, XXXX, XXXX, vom 16.12.2015, betreffen Pensionskassenbeiträge zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 24.02.2015 stellte XXXX (in der Folge BF) an die Österreichische Post AG, Personalamt XXXX, den Antrag auf Zuspruch der Pensionskassenbeiträge in der Höhe von 0,75 % pro Monat, 14 Mal jährlich, beginnend mit 01.01.2008, sowie auf Überweisung derselben an die Bundespensionskasse AG oder eine überbetriebliche Pensionskasse.
Begründend führte der BF aus, dass er seit 01.01.1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich stehe und gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen sei. Aus § 22a Abs. 1 GehG ergebe sich die Verpflichtung des Bundes, seinen Beamten eine Pensionskassenzusage zu erteilen. Eine Konkretisierung habe in einem Kollektivvertrag zu erfolgen, zu deren Abschluss gemäß § 22a Abs. 5 Z 2 GehG die Österreichische Post AG und die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten berechtigt seien. Jedenfalls aber würden die Regelungen über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht (Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete) gemäß § 22a Abs. 5 Z 3 GehG auch für den BF als der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten, sofern zwischen der Österreichischen Post AG und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten kein entsprechender Kollektivvertrag geschlossen worden sei.
Ihm gebühre ein Pensionskassenbeitrag gemäß dem Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete. Gemäß § 7 Abs. 1 dieses Kollektivvertrages habe der Dienstgeber einen laufenden Beitrag in der Höhe von 0,75 % der Bemessungsgrundlage in die Bundespensionskasse AG zu leisten. Nach Angaben der Österreichischen Bundespensionskasse AG seien für ihn bis dato keine Beiträge in diese einbezahlt worden seien. Nach der Judikatur des OGH handle es sich bei den Leistungen von Pensionskassenbeiträgen an einen Beamten um einen direkt aus dem Gesetz abgeleiteten Anspruch. Die Ansprüche seien auf dem Verwaltungsweg geltend zu machen. Auf Grund seiner Dienstzuweisung als Beamter der Republik Österreich an die Österreichischen Post AG richte sich sein Anspruch gegen die Republik Österreich als seinen Dienstgeber.
2. Mit Schriftsatz vom 17.09.2015 erhob der BF Säumnisbeschwerde, da über seinen Antrag vom 24.02.2015 nicht binnen der gesetzlich vorgeschriebenen 6-Monatsfrist entschieden worden sei. Der BF führte begründend aus, dass binnen dieser Frist seitens der zuständigen Dienstbehörde nicht nur keine Entscheidung getroffen, sondern vielmehr überhaupt keine verfahrensrechtliche Handlung gesetzt worden sei. Über die offene Rechtsfrage könne bescheidmäßig ohne aufwendige Sachverhaltserhebungen abgesprochen werden. Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung wäre der Leiter des Personalamtes XXXX zu befragen, warum einerseits trotz gesetzlicher Verpflichtung die Gewährung einer Pensionskassenzusage unterblieben und andererseits eine bescheidmäßige Absprache binnen der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist nicht erfolgt sei. § 22a GehG räume direkt einen Anspruch auf eine Pensionskassenzusage ein. Zur dessen Konkretisierung könne zwar ein Kollektivvertrag abgeschlossen werden. Eine rechtliche Verpflichtung dazu fehle, da der Anspruch ohnehin direkt aus dem Gesetz ableitbar sei. Für Bundesbedienstete habe zwar eine Konkretisierung in dem Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete stattgefunden. Gemäß § 22a Abs. 5 Z 3 GehG sei dieser für alle Beamten der Republik Österreich somit auch für Beamte der Österreichischen Post AG anwendbar. Es könnte zwar zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG und der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten eine abweichende Regelung in einem Kollektivvertrag vereinbart werden. Dies sei jedoch bisher nicht umgesetzt worden. Eine Interpretation des § 22a GehG dahingehend, dass die Österreichischen Post AG von der gesetzlich normierten Verpflichtung, Bundesbeamten eine Pensionskassenzusage zu erteilen, nicht erfasst sei, wäre als eine grob unsachliche Differenzierung und als eklatanter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz zu werten.
Beamte, die der Österreichischen Post AG zugewiesen seien, wären gegenüber allen anderen Bundesbeamten schlechter gestellt, zumal diese zwar dem gleichen Pensionsrecht wie die übrigen Bundesbeamten unterliegen, nicht aber in den Genuss der betrieblichen Pensionszusage kommen würden. Es fehle an einer sachlichen Rechtfertigung für eine derartige Ungleichbehandlung. Vielmehr sei die finanzielle Ausstattung der Österreichischen Post AG erheblich besser als jene der Republik Österreich. Anders als die Republik Österreich mit einem ausgewiesenen Budgetdefizit habe die Post AG im Jahr 2014 einen Gewinn von mehr als 100 Millionen Euro verbucht.
Dem BF gebühre daher ein Pensionskassenbeitrag gemäß dem Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete. Er habe einen Zuspruch der Pensionskassenbeiträge seit 01.01.2008 begehrt. Er begehre nunmehr den Zuspruch von 0,75 % der Bemessungsgrundlage an Pensionskassenbeiträgen von 01.01.2009 bis einschließlich 28.02.2015 in der Höhe von insgesamt Euro 1.431,65 brutto. Dazu schlüsselte der BF seine Ansprüche für die Jahre 2009 bis 2016 auf.
3. Mit Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt XXXX, vom 16.12.2015, wurde der Antrag des BF vom 24.02.2015 zur Überweisung eines Pensionskassenbeitrages gemäß § 22a GehG an die Bundespensionskasse AG oder an eine überbetriebliche Pensionskasse, beginnend ab 01.01.2008, in seiner Säumnisbeschwerde eingeschränkt ab 01.01.2009, mangels Rechtsgrundlage als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausführt, dass die Österreichische Post AG keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die ihr gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten erteilt habe. Zwischen der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten und dem Dienstgeber Bund sei auch kein Kollektivvertrag gemäß § 22a Abs. 5 GehG für dienstzugewiesene Beamte abgeschlossen worden. Der vom BF vertretenen Schlussfolgerung, vom Dienstgeber wäre ein Pensionskassenbeitrag gemäß § 7 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete zu leisten, könne allerdings nicht gefolgt werden. Schon aus dem klaren Wortlaut des § 5 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete in der Fassung vom 03.07.2014 ergebe sich, dass die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vom Anwendungsbereich des gegenständlichen Kollektivvertrages nicht erfasst seien. Eine Pensionskassenbeitragsleistung durch den Dienstgeber Bund könne für diese Beamten auch nicht aus § 7 dieses Kollektivvertrages nicht abgeleitet werden.
§ 22a Abs. 5 Z 3 GehG sehe lediglich vor, dass für dienstzugewiesene Beamte in einem mit der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließenden Kollektivvertrag über die Pensionszusage (aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen) die gleichen Beitrags- und Leitungsrechte, die der Bundes-Kollektivvertrag nach Abs. 1-3 leg. cit. vorsehe, enthalten sein müssen. Es handle sich um eine Inhaltsvorgabe für einen für die dienstzugewiesenen Beamten abzuschließenden Kollektivvertrag. Eine Rechtsgrundlage für eine Beitragsleistung für die Beamten bei Fehlen eines solchen Kollektivvertrages biete die genannte Bestimmung nicht.
§ 22a leg.cit. behalte das Regelungsmodell des BPG, wonach Pensionskassenzusagen zwingend einer entsprechenden Grundlagenvereinbarung bedürfen würden, welche das Beitrags- und Leistungsrecht festlege und die Rechtsgrundlage für die Beitragsleistung für die von der Grundlagenvereinbarung erfassten Dienstnehmer bilde. Es werde dazu auch auf das BPG verwiesen. Für die Grundlagenvereinbarung der Bundeszusage sei - an der Stelle einer Betriebsvereinbarung - ein Kollektivvertrag vorgesehen. Es bedürfe daher für die Bundespensionszusage einer Grundlagenvereinbarung. Für die der Österreichischen Post AG dienstzugewiesenen Beamten fehle es derzeit an einer solchen Grundlagenvereinbarung, sodass auch keine Rechtsgrundlage für eine Beitragsleistung bestehe.
4. Gegen den Bescheid vom 16.12.2015 erhob der BF mit Schreiben vom 28.12.2015 fristgerecht Beschwerde. Der BF erachtete sich in seinen Rechten auf Erteilung einer Pensionskassenzusage, auf rechtliches Gehör, auf den gesetzlichen Richter, auf Gleichheit sowie Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt. Es würde an einer Angabe einer Geschäftszahl im angefochtenen Bescheid fehlen. Versäumte Ermittlungsschritte seien nicht binnen der dreimonatigen Frist nachgeholt worden.
Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung brachte der BF vor, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde sein Anspruch auf Erteilung einer Pensionskassenzusage unmittelbar aus § 22a GehG ableitbar sei. Dafür würden der Wortlaut der genannten Bestimmung sowie der Regelungssinn sprechen. Aus der Wortfolge "hat zu erteilen" resultiere das Gebot zur Pensionskassenzusage und nicht die bloße Option für die zuständige Dienstbehörde. Wäre die Österreichische Post AG von der Verpflichtung, eine Pensionskassenzusage zu erteilen, auszunehmen, hätte dies in § 22a Abs. 1 GehG entsprechend normiert werden müssen. Der Sinn der Erteilung einer Pensionskassenzusage liege nämlich in der Abfederung der - durch das Allgemeine Pensionsgesetz bewirkten - Verschlechterungen des Pensionsrechts für die Bundesbeamten durch die Schaffung einer zweiten Säule der Pensionssicherung.
Mangels eines Kollektivvertrages gelte § 22a GehG als direkte gesetzlich determinierte Leistungszusage im Ausmaß von 0,75 % der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag an ihn. Solche direkten Leistungszusagen würden weder nach dem BPG, dem PKG noch nach etwaigen anderen gesetzlichen Regelungen einer kollektivvertraglichen Normierung bedürfen. Sein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Pensionskassenzusage wäre weder geschmälter, noch verhindert.
Grundsätzlich stelle das Verweigern eines Abschlusses eines Kollektivvertrages durch den Bund bzw. den Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Post AG ein schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten dar. Dies sei auch kausal für den Eintritt eines Vermögensschadens beim BF. Da sich die Österreichische Post AG bereits seit 10 Jahren bis dato weigere, einen entsprechenden Kollektivvertrag abzuschließen bzw. Pensionskassenbeiträge für den BF abzuführen, sei für den BF bereits ein Schaden entstanden, der auch im Entgang des Veranlagungsgewinnes liege. Da der Anspruch auf Zusage einer Pensionskassenleistung nach der Judikatur als öffentlich-rechtlicher Anspruch zu werten sei, führe die Weigerung des Abschlusses eines entsprechenden Kollektivvertrages dazu, dass Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz geltend gemacht werden könnten.
Es werde aber übersehen, dass eine Konkretisierung der zu entrichtenden Beiträge bereits in dem Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete stattgefunden habe, welcher nach § 22a Abs. 5 Z 3 GehG für alle Beamten der Republik Österreich, somit auch für Beamte der Österreichischen Post AG, anwendbar sei. Da diese Bestimmung vorsehe, dass das gleiche Beitrags- und Leistungsrecht, das für die übrigen Bundesbeamten gelte, auch für Beamte, die der Österreichischen Post zur Dienstleistung zugewiesen seien, anzuwenden sei, würden die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten. Die von der Behörde vertretene Rechtsansicht, dass der Kollektivvertrag Beamte der Österreichischen Post AG explizit ausschließe, sei unbeachtlich. Die Gegenteiliges normierende Norm des § 22a Abs. 5 Z 3 GehG könne als im Stufenbau der Rechtsordnung höherrangige Norm nicht durch die niedrigere Norm eines Kollektivvertrages außer Kraft gesetzt werden.
Andernfalls wären Beamte, die der Österreichischen Post AG zugewiesen seien, gegenüber allen anderen Bundesbeamten willkürliche schlechter gestellt. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 22a GehG führe jedoch zu dem Schluss, dass ihm eine Pensionskassenzusage in der Höhe jener Leistung zustehe, die Beamten des Bundes zustehe. Außerdem würde § 22a Abs. 5 Z 2 GehG auf einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz sowie gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums hinauslaufen. Diese Bestimmung werde offenbar dazu benutzt, ein gesetzlich zuerkanntes Anwartschaftsrecht vorzuenthalten. Es werde beantragt, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH einzuleiten.
Im vorliegenden Fall sei außerdem das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden. Für das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG habe mit Herrn XXXX lediglich eine Person an der Bescheiderlassung mitgewirkt, welche dem Personalstamm des Personalamtes XXXX jedoch nicht angehöre. Vielmehr sei dieser der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG zugeordnet. Es gebe derzeit keinen Leiter des Personalamtes XXXX, der dessen Personalstamm zugeordnet sei, da der letzte Leiter, auf den dies zugetroffen habe, XXXX, mit Ablauf des 30.11.2010 in den Ruhestand versetzt worden sei. Herr XXXX nehme die Position des Leiters der Personalämter XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX der Österreichischen Post AG ein, ohne dass es eine gesetzliche Grundlage für die Mehrfachbetrauung von Personen mit der Leitung unterschiedlicher Personalämter gebe. Zudem führe die Bezeichnung "Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG" auf dem Bescheid in die Irre, zumal lediglich Personen aus der Unternehmenszentrale der Österreichischen Post AG handeln würden. Durch die faktische Betrauung des Herrn XXXX mit der Leitung sämtlicher Personalämter der Österreichischen Post AG erster Instanz werde überdies entgegen dem klaren Wortlaut und dem Gesetzeszweck faktisch ein einheitliches Personalamt erster Instanz geschaffen, auf dessen Entscheidungen eine einzige Person Einfluss nehme.
Somit sei die Betrauung des Herrn XXXX mit der Leitung sämtlicher Personalämter rechtswidrig, sodass dieser nicht rechtskonform für das Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG an der Bescheiderlassung habe mitwirken können. Darüber hinaus sei dem BF kein Parteiengehör gewährt und seien Ermittlungen wie die beantragten Zeugeneinvernahmen unterlassen worden.
Die Höhe der Pensionsbeiträge sei unstrittig, zumal im angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführungen zur Anspruchsberechnung gemacht worden seien. Eine Beschwerdevorentscheidung sei unzulässig.
Es werde daher beantragt, den Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, den Betrag in der Höhe von Euro 1.431,65 brutto an Pensionskassenbeiträgen zuzusprechen, in eventu, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Weiters werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Zeugeneinvernahme beantragt.
5. Am 15.2.2016 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im mit 31.1.2016 datierten Beschwerdevorlageschreiben wurde darauf hingewiesen, dass Herr XXXX mit Wirksamkeit 1.1.2011 als Leiter des § 17 Abs.3 Z. 1 PTSG eingerichteten nachgeordneten Personalamtes XXXX durch XXXX bestellt worden sei. XXXX habe gemäß PTSG als Leiter des beim Vorstand der Österreicher Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes die Bestellungsbefugnis. Dazu wurde das mit 7.12.2010 datierte Bestellungsschreiben vorgelegt. Mit Schreiben vom 19.05.2016 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF am XXXX geboren und am 19.9.1977 als Lehrling im Postdienst als Vertragsbediensteter bis zur Übernahme in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich am 01.10.1984 tätig gewesen sei. Der BF sei seit diesem Zeitpunkt der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
6. Mit Schriftsatz vom 17.10.2016 stellte der BF einen Antrag gemäß Art. 133 ABs. 1 Z 2 B-VG, zumal das Bundesverwaltungsgericht seiner sechsmonatigen Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei. Der BF stützte sich auf die bisher vorgebrachte Begründung und beantragte darüber hinaus den Ersatz der Kosten in der Höhe von Euro 793,-- brutto. Mit Schriftsatz vom 7.11.2016 teilte der BF mit, dass zuständige Dienstbehörde für den BF gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 PTSG das Personalamt XXXX der örtlichen Post AG sei. Es hätte daher das Personalamt XXXX der österreichischen Post AG als Bundesbehörden die Pensionskassenvorsorgebeträge für den BF zu entrichten gehabt. Wer die Pensionskassenvorsorgebeträge des BF wirtschaftlich zu tragen habe, sei völlig unerheblich. Aus der Judikatur des OGH ergebe sich, dass der Bund seine aus § 22a Abs. 1 GehG resultierende Verpflichtung zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage auch gegenüber den Dienst zugewiesenen Beamten in gleicher Weise zu füllen habe, wie gegenüber allen anderen von § 22a Abs. 1 leg.cit. erfassten Beamten. Der am XXXX geborene BF stehe seit dem 19.9.1977 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Es liege nicht im Ermessen der Behördenleiter oder von Organen von ausgegliederten Unternehmen, ob eine Pensionskassenbeitragszusage gewährt werde. Der Leiter des Personalamtes XXXX und der Vorstandsvorsitzende der österreichischen Post AG würden in Dienstrechtssachen als Organe der Republik auftreten und dem Legalitätsprinzip unterliegen. Auch für Beamte anderer aus dem Bundesdienst ausgegliederten Einheiten (Statistik Austria, Universitäten, Spanische Hofreitschule oder Bundesmuseen) gelte der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete. Der BF beantragte außerdem neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Zeugeneinvernahme darüber hinaus den Zuspruch der Kosten der Beschwerde sowie der verzeichneten Kosten für die beauftragte Stellungnahme in der Höhe von Euro 737,60. Nach Vorhalt des Bestellungsschreiben von Herrn XXXX zum Leiter des Personalamtes XXXX brachte der BF in einem weiteren Schriftsatz vom 4.1.2017 vor, dass die Bestellung von Herrn XXXX rechtswidrig sei, zumal auf Grund der Bestimmungen des § 2 Abs. 3b DVG der Leiter der Behörde dem Personalstand der Dienststelle angehören müsse. Zudem sei Herr XXXX mit der Leitung sämtlicher Personalämter der Österreichischen Post AG betraut. Damit liege eine einheitliche Leitung aller Personalämter durch ein und dieselbe Person vor. Diese Bestellungsform sei unzulässig und widerspreche den Bestimmungen des DVG. Zudem habe Frau XXXX, die dem Personalstand der Unternehmenszentrale angehöre, die Beschwerdevorlage verfasst. Es seien die beantragten Zeugen und der Generaldirektor, XXXX, zeugenschaftlich einzuvernehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene BF steht seit 19.9.1977 im Postdienst. Ursprünglich als Lehrling und anschließend als Vertragsbediensteter tätig wurde der BF am 1.10.1984 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Republik Österreich als Beamter übernommen und ist gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Wirksamkeit vom 01.01.2011 wurde XXXX von XXXX, Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes, zum Leiter des gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 PTSG eingerichteten nachgeordneten Personalamtes XXXX bestellt.
Der Vorstandvorsitzende der Österreichischen Post AG hat keinen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten iSd § 22a Abs. 5 GehG abgeschlossen.
Weiters erfolgte von der Österreichischen Post AG keine überbetriebliche Pensionskassenzusage für die der Österreichischen Post AG gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten iSd § 22a Abs. 5 Z 1 GehG.
Am 24.2.2015 stellte der BF bei der belangten Behörde (Personalamt XXXX der Österreichischen Post AG) einen Antrag auf Zuspruch der Pensionskassenbeiträge in Höhe von 0,75% pro Monat, 14 mal jährlich, beginnend mit 01.01.2018, sowie um Überweisung derselben an die Bundespensionskassen AG oder einen überbetriebliche Pensionskasse. Am 17.9.2015 brachte der BF bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein, in der der BF seinen Antrag vom 24.2.2015 dahingehend modifizierte, indem nunmehr der Zuspruch von 0,75% der Bemessungsgrundlage an Pensionskassenbeiträge von 1.1.2009 bis einschließlich 28.2.2015 in der Höhe von Euro 1.431,65 brutto begehrt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2015, der von Herrn XXXX als Leiter des Personalamtes XXXX unterfertigt wurde, wurde der Antrag des BF vom 24.2.2015, dessen Begehren in seiner Säumnisbeschwerde beginnend mit 1.1.2009 eingeschränkt wurde, als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid vom 16.12.2015 wurde dem BF am 17.12.2015 zugestellt.
Am 28.12.2015 brachte der BF eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.12.2015 ein. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.2.2016 zur Entscheidung vorgelegt. Am 17.10.2016 stellte der BF einen Antrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben.
Der Sachverhalt in Bezug auf das Dienstverhältnis des BF und seine Zuweisung zur Österreichischen Post AG zur Dienstleistung ergibt sich unstrittig aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF in Übereinstimmung mit den entsprechenden Angaben der belangten Behörde.
Ebenso ergeben sich die Feststellungen, dass der Vorstandsvorsitzende der Österreichischen Post AG keinen Kollektivvertrag mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten, iSd § 22a Abs. 5 GehG abgeschlossen hat und keine überbetriebliche Pensionskassenzusage der Österreichischen Post AG für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vorliegt, aus den diesbezüglichen übereinstimmenden Angaben des BF und der belangten Behörde im Zuge des gesamten Verfahrens sowie aus den amtswegigen Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung, dass XXXX von XXXX, Leiter des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes, mit Wirksamkeit vom 01.01.2011 zum Leiter des gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 PTSG eingerichteten nachgeordneten Personalamtes XXXX bestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden entsprechenden Bestellungsschreiben vom 07.12.2010. Dieses wurde dem BF auch zur Kenntnis gebracht. Auch der BF hat in seiner Beschwerde darauf hingewiesen, dass Herr XXXX Leiter des nachgeordneten Personalamtes XXXX ist. An dessen Approbationsbefugnis als Behördenleiter bestehen keine Zweifel. Daran ändert im Übrigen auch nichts, wer eine Beschwerdevorlage als Sachbearbeiter verfasste. Hingewiesen wird darauf, dass diese ebenfalls vom Behördenleiter der belangten Behörde, Herrn XXXX, unterzeichnet wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen:
Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 147/2015 (PTSG):
Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger
§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen. Der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes in ihrer jeweils geltenden Fassung, die auf Rechtsverhältnisse dieser Beamten abstellen, bleibt mit der Maßgabe unberührt, dass im § 24 Abs. 5 Z 2 sowie im ersten Satz des § 229 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und jeweils im letzten Satz des § 105 Abs. 3 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 die Worte "im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler", und die Zustimmung des Bundeskanzlers oder des Bundesministers für Finanzen im § 15 des Gehaltsgesetzes 1956, im § 75 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und im § 68 der Reisegebührenvorschrift 1955 entfallen, soweit damit nicht Belastungen des Bundeshaushaltes verbunden sind.
(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
1. der Gebühren Info Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer,
2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser, oder
3. der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung zugewiesen. Eine Verwendung der zugewiesenen Beamten bei einer Rechtsnachfolgerin eines dieser Unternehmen oder bei einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus einer der Gesellschaften hervorgegangenen ist, sowie bei der Gebühren Info Service GmbH ist zulässig.
(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft, beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Abs. 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.
(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:
1. Graz für Beamte bei Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in der Steiermark;
..........
Gehaltsgesetz 1956,BGBl. Nr. 54/1956 idgF (GehG):
Pensionskassenvorsorge
§ 22a. (1) Der Bund hat allen nach dem 31. Dezember 1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, und des § 3 Abs. 1 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck kann der Bund einen Kollektivvertrag nach Abs. 2 in Verbindung mit § 3 BPG mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie einen Pensionskassenvertrag nach § 15 PKG abschließen. Das BPG ist unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden.
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge der Beamten erforderlich ist, ist abweichend von § 1 Abs. 2 Z 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und von § 3 Abs. 1a Z 1 BPG ein Kollektivvertrag abzuschließen. Der Kollektivvertrag hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht entsprechend dem BPG und PKG zu enthalten. Im Übrigen finden auf diesen Kollektivvertrag die Bestimmungen des 1. Hauptstückes des I. Teiles des ArbVG Anwendung. Der Bund hat den Kollektivvertrag und dessen Änderungen auf geeignete Art kundzumachen.
(3) Der Bund wird beim Abschluss des Kollektivvertrages und des Pensionskassenvertrages durch den Bundeskanzler vertreten.
(4).....................
(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann,
2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und
3. die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht auch für die nach § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten gelten.
Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr. 34/2015 (BPG):
Arten der Leistungszusagen
§ 2. Leistungszusagen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Verpflichtungen des Arbeitgebers aus einseitigen Erklärungen, Einzelvereinbarungen oder aus Normen der kollektiven Rechtsgestaltung,
1. Beiträge an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung an ein zum Betrieb der Lebensversicherung im Inland berechtigtes Versicherungsunternehmen (§ 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978) zugunsten des Arbeitnehmers und seiner Hinterbliebenen zu zahlen; Pensionskassenzusagen oder betriebliche Kollektivversicherungen haben jedenfalls eine Altersversorgung und Hinterbliebenenversorgung zu enthalten;
Alterspensionen sind lebenslang, Hinterbliebenenpensionen entsprechend der im Pensionskassenvertrag oder Versicherungsvertrag festgelegten Dauer zu leisten;
2. ..........................
Pensionskasse
Voraussetzungen für Errichtung, Beitritt und Auflösung
§ 3. (1) Die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse bedarf mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 PKG, zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Abs. 1a eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:
1. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse oder Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG;
2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können bei beitragsorientierten Vereinbarungen variable Beiträge bis zur Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in verpflichtend zu entrichtenden Beiträge oder, sofern sich der/die Arbeitgeber/in zur Leistung eines Beitrages für Arbeitnehmer/innen von mindestens 2 vH des laufenden Entgelts verpflichtet, variable Beiträge in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen im Sinne des Abs. 1 Z 2a bis zur Höhe des sich aus § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 ergebenden Betrages vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen; die allfällige Vereinbarung von Wahlrechten gemäß § 12 Abs. 7 PKG;
2a.....................
Der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete, der zwischen dem Bund und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst, abgeschlossen wurde, idgF lautet auszugsweise wie folgt:
"Präambel
Dieser Kollektivvertrag wird in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Pensionskassenzusage für BeamtInnen und Vertragsbedienstete des Bundes (im Folgenden: Bundesbedienstete) nach § 22a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) und nach § 78a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) gemäß dem Bundesgesetz über die Gründung einer Bundespensionskasse AG, dem Betriebspensionsgesetz (BPG) sowie dem Pensionskassengesetz (PKG) abgeschlossen. Es herrscht Übereinstimmung, dass es in einer mittelfristigen Perspektive im Rahmen der budgetären Möglichkeiten zu einem stufenweisen Ansteigen der gegenwärtigen Dienstgeberbeiträge auf branchenübliches vergleichbares durchschnittliches Niveau kommen soll. Die einheitliche Behandlung der Bundesbediensteten ist Ziel dieses Kollektivvertrages.
1. Abschnitt
Allgemeiner Teil
Betriebliche Pensionskasse
§ 1. Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Durchführung der Pensionskassenvorsorge für die Bundesbediensteten der Bundespensionskasse AG übertragen wird.
..........
Pensionskassenvertrag
§ 3a. Der Dienstgeber verpflichtet sich, zugunsten der vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages erfassten Personen mit der Bundespensionskasse AG (im Folgenden: Pensionskasse) einen Pensionskassenvertrag abzuschließen, der die Umsetzung der in diesem Kollektivvertrag enthaltenen Regelungen zum Inhalt hat.
2. Abschnitt
Einbeziehung in den Kollektivvertrag
Zeitlicher Geltungsbereich
§ 4. Dieser Kollektivvertrag tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er tritt ab diesem Zeitpunkt an die Stelle des Kollektivvertrages vom 17. September 2008 sowie des Kollektivvertrages vom 20. September 1999.
Persönlicher Geltungsbereich
§ 5. Dieser Kollektivvertrag gilt für die in § 22a GehG und in § 78a Abs. 1 VBG angeführten Bundesbediensteten, soweit sie nicht gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind. Weiters gilt dieser Kollektivvertrag, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, für Leistungsberechtigte und ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte. Für ausgeschiedene Anwartschaftsberechtigte aber nur, wenn für sie nicht aufgrund einer Ausgliederung ein anderer Pensionskassen-Kollektivvertrag wirksam wird.
.........
3. Abschnitt
Beitragsrecht
Beiträge des Dienstgebers
§ 7 (1) Der Dienstgeber hat nach Ablauf der Wartezeit für die
weitere Dauer des beitragspflichtigen Dienstverhältnisses einen
laufenden monatlichen Beitrag in der Höhe von 0,75 % der
Bemessungsgrundlage an die Pensionskasse zu leisten.
(2)........................."
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2. 1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter:
Im Zuge der verfahrensgegenständlichen Beschwerde brachte der BF vor, dass sein Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden sei, da XXXX an der Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgewirkt habe, ohne dem Personalstamm des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG anzugehören und zudem mit der Leitung mehrerer Personalämter betraut sei.
Nach der Judikatur des VfGH ist das Recht auf den gesetzlichen Richter als ein auf den Schutz und die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzuständigkeit gerichtetes Recht (VfSlg 2536) zu werten. Durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wird dieses nach der ständigen Rechtsprechung verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt und damit eine Sachentscheidung verweigert [VfSlg 7457, 9696; vgl. auch Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 (2007) Rz 1519]. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird hingegen nicht verletzt, wenn eine Entscheidung bloß rechtwidrig ist und keine Verletzung der Zuständigkeitsordnung bewirkt, beispielsweise wenn die innerbehördlichen Regelungen über die Approbationsbefugnis missachtet werden (VwGH 18.03.2003, 2000/21/0173; 26.01.2006, 2002/06/0205).
Wie sich aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen des § 17 Abs. 2 und 3 PTSG ergibt, ist die belangte Behörde Dienstbehörde des BF, wovon im Übrigen auch der BF in seinen Schriftsätzen ausgeht. Es fehlt auch nicht an der Approbationsbefugnis des Leiters des gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 leg.cit. eingerichteten nachgeordneten Personalamtes XXXX, Herrn XXXX, der den angefochtenen Bescheid unterfertigte. Dieser wurde mit Wirksamkeit 1.1.2011 zum Leiter des genannten Personalamtes bestellt.
Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass der BF selbst Herrn XXXX als Leiter der belangten Behörde in den Schriftsätzen bezeichnete. Angesichts dieser Sachverhaltskonstellation ist es auch unerheblich, ob Herr XXXX dem Personalstamm des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG angehört oder nicht oder mit der Leitung weiterer Personalämter betraut wurde. Dies führt in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht zu einer Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Diesbezügliche weitere Ermittlungen waren daher nicht erforderlich, sodass auch von der Einvernahme der beantragten Zeugen abgesehen werden konnte.
Inwieweit nach Ausführungen des BF in seiner Beschwerde die im angefochtenen Bescheid vom 16.12.2015 geführte Bezeichnung "Österreichische Post AG, Personalamt XXXX" für den BF irreführend sei, ist nicht nachvollziehbar, zumal der BF in seinem Schriftsatz vom 7.11.2016 selbst das Personalamt XXXX als örtlich zuständige Dienstbehörde für den BF bezeichnete und an die er im Übrigen seinen Antrag vom 24.2.2015 stellte. Auch das Fehlen einer Aktenzahl im angefochten Bescheid führt in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht dazu, dass der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behafte wäre. Vielmehr ist aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides klar erkennbar, dass die belangte Behörde über den Antrag des BF vom 24.2.2015, der in der Säumnisbeschwerde modifiziert wurde, abgesprochen hat. Dass für den BF dahingehend keine Zweifel bestanden, ergibt sich auch aus dem Vorbringen in der Beschwerde.
Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 16.12.2015 (Poststempel 16.12.2015) über den Antrag des BF vom 24.2.2015 modifiziert in der Säumnisbeschwerde abgesprochen, der dem BF am 17.12.2015 zugestellt wurde. Sie hat daher auch innerhalb der ihr im Rahmen der Einbringung der Säumnisbeschwerde des BF mit 17.9.2015 gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten über den anhängigen Gegenstand mit Bescheid abgesprochen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 3ff zu § 16 VwGVG; ebenso Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, K 10f § 16 VwGVG; siehe dazu auch VwGH 10.11.2015 Ro 2015/19/0001; 28.1.2016 Ra 2015/07/0140). Eine Beschwerdevorentscheidung iSd § 14 VwGVG, auf die sich der BF in seiner Beschwerde bezieht, liegt in der gegenständlichen Fallkonstellation nicht vor. Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid auch nicht auf die genannte Bestimmung zur Beschwerdevorentscheidung gestützt.
3.2.2. Bestehen einer Pensionskassenzusage und deren Umsetzung:
Wie sich aus dem Bericht des Verfassungsausschusses zu § 22a GehG ergibt (vgl 1031 BlgNR 22.GP ), sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um Beamte sowie die bisher nicht erfassten Vertragsbediensteten durch Abschluss eines Kollektivvertrages in eine entsprechende Pensionskassenvorsorge einzubeziehen. Dafür sollte in einem Kollektivvertrag - abgeschlossen zwischen der Bundesregierung und der Gewerkschaft öffentlicher Dienst - neben Regelungen zum Zeitpunkt der Wirksamkeit und dem Geltungsbereich, Regelungen zum Beitrags- und Leistungsrecht der Pensionskassenvorsorge geschaffen werden.
§ 22a Abs.1 GehG stellt damit die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage für von dieser Bestimmung erfasste Beamte, nämlich nach dem 31.12.1954 geborene Beamte dar. Die grundsätzliche Verpflichtung, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen, trifft den Bund (vgl OGH 25.5.2016, 9ObA72/15a). Zur Umsetzung dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung wird der Bund ermächtigt, mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst einen Kollektivvertrag sowie in der Folge einen Pensionskassenvertrag gemäß § 15 PKG abzuschließen.
§ 22a Abs. 2 GehG enthält nähere Bestimmungen zu diesem Kollektivvertrag. Ausdrücklich wird festgelegt, dass dieser insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht gemäß dem BPG und PKG zu enthalten hat. Einen solchen Kollektivvertrag stellt für Bundesbedienstete mit Gültigkeit ab 1.1.2009 der Kollektivvertrag über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete dar. Bereits in der Präambel des genannten, oben auszugsweise wiedergegebenen Kollektivvertrages wird darauf hingewiesen, dass dieser in Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die genannte Pensionskassenzusage nach dem § 22a GehG abgeschlossen worden ist.
Der 3.Abschnitt des genannten Kollektivvertrages enthält die Bestimmungen über das Beitragsrecht. In dessen § 7 Abs. 1 ist die vom Dienstgeber in die Pensionskasse laufend monatlich zu zahlenden Beitragshöhe festgelegt. Von diesem genannten Kollektivvertrag sind allerdings auf Grund der Bestimmung über den persönlichen Geltungsbereich gemäß § 5 Bundesbedienstete, die gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen sind, ausgenommen. Zu diesen vom Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages ausgenommenen Bundesbediensteten zählt damit der BF, zumal er gemäß 17 PTSG zur Dienstleistung der österreichischen Post AG zugewiesen ist. Auf Grund dieses expressis verbis erfolgten Ausschlusses der genannten Gruppe der Bundesbediensteten - damit auch der BF - aus dem persönlichen Geltungsbereich des genannten Kollektivvertrages kann auch nicht auf die in § 7 Abs. 1 zitierte Regelung über die vom Dienstgeber monatlich laufend zu zahlenden Beiträge an die Pensionskasse zurückgegriffen werden.
Damit liegt zwar eine grundsätzliche Verpflichtung des Bundes gemäß § 22a Abs. 1 GehG vor, allen nach dem 31.12.1954 geborenen Beamten eine betriebliche Pensionskassenzusage iSd § 2 Z 1 BPG zu erteilen. Hinsichtlich der Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die zu zahlende monatliche Beitragshöhe durch den Dienstgeber, kann jedoch auf Grund der ausdrücklichen Ausnahmebestimmung nicht die zitierte Bestimmung des § 7 Abs. 1 des genannten Kollektivvertrages herangezogen werden.
§ 22a Abs. 5 GehG sieht ohnehin für Bundesbeamte, die gemäß 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung der österreichischen Post AG zugewiesen sind, eine Sondernorm vor (vgl in diesem Zusammenhang Alois Obereder, DRdA 2012, 39). Einerseits wird für diese Beamtengruppe die Möglichkeit eröffnet (§ 22a Abs. 5 Z 1 GehG), dass vom jeweiligen Unternehmen auch eine überbetriebliche Pensionskassenzusage erteilt werden kann. Eine solche liegt derzeit nicht vor. Andererseits tritt für einen Abschluss des Kollektivvertrages iSd § 22a Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten statt des ermächtigten Bundeskanzlers (§ 22a Abs.3 GehG) der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens auf, wobei die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes neben denen über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse und über das Leistungsrecht insbesondere auch jene zum Beitragsrecht auch für die Beamtengruppe, die gemäß 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung der österreichischen Post AG zugewiesen sind, umzusetzen sind.
Die Bestimmung des § 22a Abs. 5 GehG modifiziert damit die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 des § 22a GehG. Der Bund erfüllt die ihm gemäß § 22a Abs. 1 GehG obliegende Verpflichtung zur Erteilung einer betrieblichen Pensionskassenzusage auf diese Weise auch gegenüber den gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (vgl OGH 25.5.2016, 9ObA72/15a). Die Umsetzung erfolgt für diese Gruppe der Beamten durch einen abzuschließenden Kollektivvertrag durch die gemäß § 22a Abs.5 Z 2 GehG Ermächtigten. Als Vertragsabschlusspartner treten dabei einerseits der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens (statt dem Bundeskanzler) und andererseits der Österreichische Gewerkschaftsbund -Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten (statt dem Österreichischen Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft öffentlicher Dienst) auf. In einem solchen abzuschließenden Kollektivvertrag für diese Gruppe der Beamten müssen jedenfalls auch die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht umgesetzt werden (§ 22a Abs. 5 Z 3 GehG).
Diese erörterte Sonderregelung in § 22a Abs.5 GehG steht damit auch im Einklang mit der Regelung zum persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete in § 5, wonach die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PSTG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten, vom genannten Kollektivvertrag über die Pensionskassenzage für Bundesbedienstete nicht erfasst sind. Es liegt damit zwar grundsätzlich eine Pensionskassenzusage des Bundes gegenüber der Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten vor. Da aber kein Kollektivvertrag zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der österreichischen Post AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund -Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten -iSd § 22a Abs.5 GehG abgeschlossen worden ist, sind die zur Umsetzung dieser gesetzlich festgelegten Verpflichtung des Bundes gemäß § 22a Abs.5 Z 2 leg.cit. Ermächtigten gegenüber der Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PSTG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten derzeit noch nicht nachgekommen.
Diese Umsetzung wäre aber erforderlich, um sich auf eine rechtliche Grundlage im Hinblick auf die zu zahlende Dienstgeberbeiträge stützen zu können. Auch wenn in § 22a Abs.5 Z 3 GehG zu gewährende Rahmenbedingungen für den abzuschließenden Kollektivvertrag für die betroffene Gruppe der Beamten als Mindeststandard vorliegen, nämlich jedenfalls die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehungen von Beamten in die Pensionskasse, über das Beitragsrecht und über das Leistungsrecht umgesetzt werden müssen, bedarf es noch dieser Umsetzung in Form des Abschlusses eines Kollektivvertrages durch die in § 22a Abs. 5 Z 2 GehG dafür Ermächtigten.
Diese aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben in § 22a Abs. 5 Z 2 und 3 GehG iVm der Bestimmung des § 5 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete zu dessen persönlichem Geltungsbereich stehen einer unmittelbaren Anwendung der Bestimmungen des § 7 Abs. 1 des Kollektivvertrages über die Pensionskassenzusage für Bundesbedienstete zu der vom Dienstgeber zu leistende Beitragshöhe an eine Pensionskasse - wie vom BF in seinen Schriftsätzen argumentiert - entgegen.
Entgegen den Ausführungen des BF kann darin weder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, noch des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums des BF erblickt werden. Vielmehr sieht § 22a Abs. 5 GehG sogar für die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PSTG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten die Möglichkeit der überbetrieblichen Pensionskassenzusage durch die österreichische Post AG vor. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des BF in seiner Säumnisbeschwerde vom 17.9.2015 verwiesen, wonach die finanzielle Ausstattung der österreichischen Post AG erheblich besser als die des Bundes sei. Zudem werden auch die gemäß § 22a Abs. 5 Z 2 GehG zum Abschluss dieses Kollektivvertrages Ermächtigten im § 22a Abs. 5 Z 3 leg.cit. dazu verpflichte, jedenfalls die Regelungen des Kollektivvertrages des Bundes über die Einbeziehung von Beamten in die Pensionskasse - insbesondere auch zum ausdrücklich aufgezählten Beitragsrecht - in diesem abzuschließenden Kollektivvertrag umzusetzen. Damit ist für die Umsetzung im abzuschließenden Kollektivvertrag auch der Mindeststandard insbesondere im Hinblick auf das Beitragsrecht für die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten garantiert, der bei dessen Umsetzung nicht unterschritten werden darf. Eine Schlechterstellung des BF als Angehöriger der Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten liegt damit nicht vor. Auch der OGH hatte hinsichtlich der Sonderregelung in § 22a Abs. 5 GehG und der in § 22a Abs. 5 Z 2 leg.cit. vorgesehenen Ermächtigung zum Abschluss eines Kollektivvertrages für die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten keine verfassungsrechtliche Bedenken (vgl OGH 25.5.2016, 9ObA72/15a).
Auch aus dem letzten Satz der Bestimmung des § 22a Abs.1 GehG, wonach das BPG unbeschadet dessen § 1 Abs. 1 auf die im ersten Satz angeführten Beamten anzuwenden ist, kann kein Grundlage für eine vom Dienstgeber zu leistende Beitragshöhe für die Pensionskassenvorsorge für die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten abgeleitet werden. Vielmehr ergibt sich aus § 3 BPG, dass für die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse, dem Beitritt zu einer solchen oder einer überbetrieblichen Pensionskasse es zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages bedarf, in denen unter anderem nach § 3 Abs. 1 Z 2 die Höhe der vom Arbeitgeber (hier: Dienstgeber) zu entrichtenden Beiträge festzulegen sind. Auch diese Bestimmung spricht dafür, dass es zur Umsetzung einer betrieblichen Pensionskassenzusage einer Betriebsvereinbarung bzw. eines Kollektivvertrages mit Bestimmungen zur Höhe der Dienstgeberbeiträge bedarf. An solchen Grundlagen fehlt es jedoch in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation.
3.2.3. Schlussfolgerungen
Da derzeit - wie oben dargelegt - ein noch abzuschließender Kollektivvertrag durch die dazu gemäß § 22a Abs. 5 Z 2 GehG Ermächtigen für die Gruppe der gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten aussteht, mangelt es schon an einer Rechtsgrundlage für eine Festsetzung der Höhe der zu zahlenden Dienstgeberbeiträge für die betroffene Gruppe der Beamten. Eine überbetriebliche Pensionszusagekasse liegt nicht vor. Damit hätte die belangte Behörde schon aus diesem Grund dem ausdrücklich auf den Zuspruch der Pensionskassenbeiträge in der Höhe von 0,75 % pro Monat, 14 Mal jährlich, beginnend mit 1.1.2009, sowie um Überweisung desselben an die Bundespensionskassen AG oder die überbetriebliche Pensionskasse, nicht stattgeben können.
Da das Bundesverwaltungsgericht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu entscheiden hat, und derzeit keine rechtlichen Grundlagen für den begehrten Zuspruch vorliegen, konnte auch von den diesbezüglichen vom BF begehrten Einvernahmen der Zeugen abgesehen werden. Da in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation - wie im Übrigen auch der BF in seiner Säumnisbeschwerde vom 17.9.2015 ausführte - über eine Rechtsfrage abzusprechen war, und der entscheidungsrelevante Sachverhalt vorliegt, konnte auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der gegenständlichen Fallkonstellation konnte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes unter Spruchpunkt A. nicht auf im Rahmen der Judikatur des VwGH entwickelte Grundsätze zu § 22a Abs. 5 GehG gestützt werden (vgl VwGH 3.7.2015, Ra 2015/08/0055). Vielmehr liegt eine Rechtsfrage zur Interpretation von § 22a Abs. 5 GehG vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und die Entscheidung über die Revision von der Lösung der Rechtsfrage abhängt (vgl VwGH 24.6.2014, Ra 2014/05/0004; 24.2.2015, Ro 2014/05/0097). Die Revision ist daher zulässig.
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